Wir haben die Identität des Abholenden festgehalten, selbst wenn unrichtige Angaben des Abnehmers vorlägen, konnte man diese trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen. Beweis: wie bisher. Erst am 4.12.2009 (Freitagnachmittag) war es unserem Vertreter nach wiederholten Versuchen möglich, Akteneinsicht zu…
…der Steuerbefreiung auf unrichtige Angaben des Abnehmers beruhe und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen habe der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." …
…der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten. …
…Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten. Hängt…
…des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten. Gemäß § 5 der Verordnung des…
…des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten. Gemäß § 5 der Verordnung des…
…26). In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abnehmers festzuhalten. Abholfälle sind - negativ gewendet - Lieferungen, bei denen der Gegenstand der Lieferung weder durch den Unternehmer noch durch einen Dritten zum Abnehmer befördert wird. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer überlassen…
…nach entsprechendem Vorweis seiner Identität und Berechtigung einen Ausfolgeschein, den er dem Lagerarbeiter vorlege, der ihm sodann die Waren aushändige. Als Beweis für die Übergabe der Waren an die Spedition X**** habe die Bw von der Spedition ****Sped ein Fax des Ausfolgescheines mit Angabe der…
…74). Bei Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gem. Art 7 Abs. 4 UStG 1994 außerdem die Identität des Abholenden festzuhalten. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer überlassen. Die Identitätsfeststellung bei Abholfällen ist vom Unternehmer ebenfalls unterlassen worden. Die Steuerbefreiung…
…In Abholfällen habe der liefernde Unternehmer gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Identität des Abholenden festzuhalten. Da dies nicht erfolgt sei, liege keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Umsatzsteuer sei deshalb im Ausmaß von 20 % vorzuschreiben. Im Jahresumsatzsteuerbescheid vom 12.1.2009 wurde dieser…
…eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schulde der Abnehmer (Bw) die entgangene Steuer. In Abholfällen habe der Unternehmer die Identität des Abholenden festzustellen (R.-GmbH die des Bw). Da der Bw der Abnehmer der Ware gewesen sei, schulde er gemäß Art 7…
…Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten…
…der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus, dass die vorliegenden Rechnungen alle relevanten Erfordernisse für eine igL enthalten würden. Es würden Bestätigungen des abholenden ausländischen Unternehmens vorliegen. Auf diesen mit Firmenkopf, Stempel und Unterschrift versehenen Schriftstücken werde bestätigt, dass die in einer bestimmten Rechnung…
…Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzustellen (Art…
…der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." …
…Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." Die Verordnung des Bundesministers…
…der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." …
…der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." …
…der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." …
…der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." …