Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0966-W/03
Innergemeinschaftliche Lieferung - wer ist Abnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0966-W/03vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abnehmer im Sinn des Art 7 UStG ist der Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, auch wenn er sich eines Vertreters bedient. Der Vertreter selbst ist nicht der Abnehmer; dies auch dann, wenn er selbst Unternehmer ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XY, vertreten durch StB-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes EFG betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) betreibt einen Handel mit ua
Mobiltelefonen (ABC.).
Anlässlich einer UVA-Prüfung stellte die
Prüferin fest, der Bw beanspruche für den Zeitraum 10/1997 aus einem
ig Erwerb von 150 Stück Ericsson GF 788 Handys in Höhe von 952.500 S
Vorsteuern von 190.500 S aus einer Rechnung des Londoner Unternehmens IJK.. An
dieser IJK ist der Bw selbst wesentlich beteiligt bzw steht diese unter seinem
Einfluss.
Die
Prüferin stellte dazu fest: Der Bw (die ABC) habe am 28.8.1997 500
Stück des genannten Handy-Typs bei der R.-GmbH bestellt. Mit Schreiben des
Bw vom 19.9.1997 sei der R.-GmbH mitgeteilt worden, dass der Rest der Ware am
22.9.1997 abgeholt werde und sei die R.-GmbH angewiesen worden, über diesen
Rest eine Rechnung an die IJK zu legen. In dieser Rechnung sei keine
Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Die Ware sei durch den Bw am 22.9.1997 bei der
R.-GmbH abgeholt und mit einem Scheck des Bw bezahlt worden. Da keinerlei
Unterlagen vorgelegt worden seien, dass die Ware von Österreich in ein
anderes Mitgliedsland verbracht worden sei, könne kein ig Erwerb (keine ig
Lieferung der R.-GmbH) vorliegen.
Habe der
Unternehmer (R.-GmbH ) eine Lieferung steuerfrei behandelt, obwohl die
Voraussetzungen einer ig Lieferung nicht vorlägen, so sei die Lieferung
gemäß Art 7 Abs 4 UStG dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers (Bw)
beruhe und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall
schulde der Abnehmer (Bw) die entgangene Steuer. In Abholfällen habe der
Unternehmer die Identität des Abholenden festzustellen (R.-GmbH die des
Bw). Da der Bw der Abnehmer der Ware gewesen sei, schulde er gemäß
Art 7 Abs 4 UStG die Umsatzsteuer. Entsprechend setzte das Finanzamt die
Bemessungsgrundlage für ig Erwerbe mit null und eine Steuerschuld von
190.500 S gemäß Art 7 Abs 4 UStG an.
Mit dem
genannten Schreiben vom 19.9.1997 des Bw an die R.-GmbH hatte dieser
ausgeführt:
... Wir
möchten Ihnen hiermit nur mitteilen, dass wir den Rest der bestellten Ware
am Montag, den 22.9.1997 in der Früh abholen. Wie bereits mit Herrn
X.Y.(Bw) besprochen bitten wir Sie die Rechnung auf folgenden Firmennamen und
Adresse zu fakturieren: IJK.. London Die UID Nummer lautet:
GBnnn_nnnn_nn ...
Die R.-GmbH legte mit Datum vom
22.9.1997 eine Rechnung ohne Umsatzsteuer an die IJK. Die IJK legte mit Datum
vom 1.10.1997 eine Rechnung ohne Umsatzsteuer an den Bw, wobei der Kaufpreis
(952.000 S) bei beiden Rechnungen gleich war.
Anlässlich
einer auch das Jahr 1997 umfassenden Betriebsprüfung folgte der Prüfer
in seinem Bericht im Wesentlichen den bei der UVA-Prüfung getroffenen
Feststellungen. Dabei führte er aus, der Bw wäre verpflichtet gewesen,
zeitgerecht die R.-GmbH davon zu verständigen, dass die Waren
Österreich nicht verlassen hatten.
Das Finanzamt
erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.
In seiner
Berufung wendet sich der Bw gegen die Steuervorschreibung von 190.500 S
gemäß Art 7 Abs 4 UStG. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, die R.-GmbH habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes gehandelt, da dem Art 7 Abs 3 UStG und der Verordnung BGBl Nr
401/1996 nicht entsprochen worden sei. Insbesondere sei ohne Vorliegen eines
Versendungsnachweises die Lieferung steuerfrei behandelt worden. Daher komme
Art 7 Abs 4 UStG nicht zur Anwendung. Die R.-GmbH hätte die Lieferung
an die IJK zudem in jedem Fall als steuerpflichtig behandeln müssen, da
diese in Österreich steuerbar und steuerpflichtig gewesen sei.
In seiner
Stellungnahme zur Berufung führte der Prüfer ua aus, im Regelfall
werde der Sorgfaltspflicht dadurch genügt, dass sich der Unternehmer die
UID des Abnehmers nachweisen lasse. Entscheidend seien aber letztlich die
Umstände des Einzelfalles. Habe der Unternehmer nach den bei der Lieferung
gegebenen Umständen auch bei der Anwendung eines objektiven
Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen können, dass der Abnehmer
Unternehmereigenschaft besitze und die Lieferung für sein Unternehmen
bestimmt sei, habe es keiner weiteren Kontrollschritte bedurft. Dies treffe auf
die länger dauernde, unproblematische Geschäftsbeziehung zwischen der
R.-GmbH und dem Bw zu. Aus den Aussagen des Bw beim Sicherheitsbüro
könne geschlossen werden, dass der Bw gegenüber der R.-GmbH als
Inhaber der IJK aufgetreten sei und es demnach zu einer Abholung durch den
ausländischen Unternehmer gekommen sei. Der Bw weise selbst in seiner
Niederschrift beim Sicherheitsbüro darauf hin, dass der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes Genüge getan sei, wenn das
Bestätigungsverfahren gemäß Art 28 Abs 2 UStG durchgeführt
wurde und sich der Unternehmer damit Gewissheit über die Gültigkeit
und die persönliche Zuordnung der vom Abnehmer verwendeten UID verschafft
habe. Weitere Nachforschungen anzustellen oder Erklärungen einzuholen sei
in diesem Fall nicht notwendig gewesen, da die Geschäftspraxis nach Angaben
des Bw branchenüblich sei. Die Nichtverbringung der Ware nach England bzw
das Verbleiben der Ware in Österreich hätte daher vom Bw zeitgerecht,
spätestens bei der Übernahme der Ware durch den Bw der R.-GmbH
angezeigt werden müssen.
In einer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers führt die
steuerliche Vertreterin des Bw ua aus, im Streitfall handle es sich um ein
innergemeinschaftliches Reihengeschäft, wobei die Verfügungsmacht
über die Ware in Österreich übergegangen sei. Die R.-GmbH habe
mittlerweile an den Bw (an ABC) eine Rechnung über 952.500 S
zuzüglich 190.500 S Umsatzsteuer gelegt. Diese 190.500 S seien
mittels Überrechnungsantrag an die R.-GmbH weitergeleitet worden und diese
habe diesen Betrag in ihrer UVA aufgenommen und an das Finanzamt abgeführt.
Über telefonische Aufforderung des Unabhängigen
Finanzsenates hat die steuerliche Vertreterin diese Rechnung mittels Telefax
vorgelegt und mitgeteilt, dass die genannte Vorsteuer in der UVA 8/2001
berücksichtigt wurde.
Dem Finanzamt wurde zu dieser Rechnung und der genannten
Mitteilung Gehör gewährt, jedoch verzichtete das Finanzamt auf die
Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Jahr 1997 kaufte die IJK. aus England 150 Mobiltelefone
von der R.-GmbH in Wien. Darüber wurde eine Rechnung unter Verwendung der
UID-Nummer der IJK ausgestellt. Der Bw hat die Ware in Wien nicht als
österreichischer Unternehmer, sondern als Vertreter der IJK abgeholt und
dabei die UID-Nummer dieses Unternehmens verwendet. In der Folge wurden die 150
Mobiltelefone jedoch nicht nach England exportiert sondern verblieben in Wien.
Schließlich hat der Bw die Mobiltelefone der IJK ohne Bezahlung von
Umsatzsteuer abgekauft, einen Teil davon in Österreich verkauft, den
größeren Teil aber (101 Stück) bei der Versicherung und der
Polizei als gestohlen gemeldet.
Diese Feststellungen gründen sich auf den
Veranlagungsakt des Bw, den Arbeitsbogen über die beim Bw
durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung mmmmm/mmm, den Arbeitsbogen
über die beim Bw durchgeführte Betriebsprüfung oooooo/oooo sowie
auf den Gerichtsakt des zuständigen_Landesgerichtes bzw das in diesem
Verfahren ergangne Gerichtsurteil. Rechtlich folgt daraus:
Art 7 UStG bestimmt:
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Art 7. (1) Eine
innergemeinschaftliche Lieferung (Art 6 Abs 1) liegt vor, wenn bei einer
Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2.
der Abnehmer ist
a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen
erworben hat,
b)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der
Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3.
der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat steuerbar.
Der
Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet
worden sein.
(2) Als
innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
1.
das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art 3 Abs 1 Z
1) und
2.
(entfällt)
(3) Die
Voraussetzungen der Abs 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig
nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der
Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet
worden ist.
(4) Hat der
Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen
nach Abs 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei
anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben
des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch
bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen
hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Die Verordnung
BGBl Nr 401/1996 bestimmt ua:
Nachweis
der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen
§ 1. Bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 7 UStG 1994) muss der Unternehmer
eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet hat.
§ 2. In
den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der
Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1.
durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art 11 UStG
1994),
2.
durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt,
insbesondere Lieferschein, und
3.
durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder
in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer
durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den
Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Buchnachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 5. Bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen
leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. Der
Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
1.
den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers,
2.
den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in
Abholfällen,
3.
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der
Lieferung,
4.
den Tag der Lieferung,
5.
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6.
die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der
Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art 7
Abs 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
7.
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
und
8.
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Gemäß Art 7 Abs 4 UStG schuldet der
Abnehmer die entgangene Steuer.
Abnehmer ist nach der im Streitfall maßgeblichen Bestimmung des Art 7 Abs
1 Z 2 lit a UStG ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein
Unternehmen erworben hat. Abnehmer der Ware war im Streitfall jedoch nach dem
von den Prüfern festgestellten Sachverhalt und dem Urteil des
zuständigen_LG die IJK und nicht der Bw (Seite 2 vorletzter Absatz der
Stellungnahme des Prüfers). Der Bw ist lediglich als Vertreter der IJK
aufgetreten. Da der Bw somit nicht Abnehmer der R.-GmbH war kann er auch
nicht gemäß Art 7 Abs 4 UStG herangezogen werden.
Die Berufung erweist sich somit als berechtigt und war
daher der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (Schilling und Euro)
Wien, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0966-W/03
- Stammnummer
- 22115
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF