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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0284-W/08

1. Scheinlieferungen durch den UFS verneint 2. Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-W/08vom 15.03.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Behauptet das Finanzamt das Vorliegen von Scheingeschäften, so trägt das Finanzamt dafür die Beweislast.
Wird in Abholfällen die Identität des Abholenden nicht festgehalten, handelt der Unternehmer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er hat daher keinen Vertrauensschutz im Sinn des Art 7 Abs 4 UStG.
Beim Festhalten der Identität des Abholenden handelt es sich um eine Handlung, die nur im Zuge der Abholung gesetzt werden kann. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wort „festzuhalten“, andererseits aus dem Zu­sammen­hang mit der Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Etwas fest­zuhal­ten bedeutet, es in zeitlicher Nähe zum Ereignis aufzuzeichnen. Ebenso hat der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im zeitlichen Umfeld des Liefervor­ganges an den Tag zulegen. Im Rechtsmittelverfahren ist daher eine Nachholung des Festhaltens der Identität des Abho­lenden ebenso wie ein Nachholen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht möglich.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adr.Bw, vertreten durch StB-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 2 EStG für den Zeitraum 2003 nach der am 19. November 2012 und 6. Dezember 2012 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben. Den Berufungen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 2 EStG für den Zeitraum 2003 wird Folge gegeben. Die Bescheide betreffend »Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 werden abgeändert. Der Bescheid betreffend »Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 2 EStG für den Zeitraum 2003 wird aufgehoben. »Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe »Die Berufungswerberin (eine GmbH; idF: Bw) betreibt ein Handelsunternehmen, welches sich im Wesentlichen mit Baumwolle und Textilwaren beschäftigt. Geschäftsführer der Bw war und ist A**** G****. Das Finanzamt führte bei der Bw betreffend die Jahre 2003 und 2004 eine Außenprüfung durch. Im seinem Bericht traf der Prüfer dabei zusammengefasst folgende Feststellungen: 2003: Die Bw sei im Jahr 2003 Glied einer Organisation gewesen, welche im Verdacht stehe, sich der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 FinStrG durch "Karussellbetrug" schuldig gemacht zu haben. Die Bw habe von den slowakischen Firmen G5***-GmbH, G1***-GmbH und G2***-GmbH Waren aus der Slowakei (im Wesentlichen: Geschirrtücher, Bettwäsche, Handtücher und Decken) im Umfang von 572.707,22 € importiert, wobei die Verzollung durch beauftragte Speditionsfirmen durchgeführt worden sei. Diese Waren habe die Bw um lediglich 523.978,62 € an die A.-GmbH in München/Deutschland (idF A-GmbH München bzw A-GmbH) weiterverkauft. Für die Bw sei durch den Geschäftsfall somit ein Verlust von rund 50.000 € entstanden. Die Waren seien im Zuge des Importes an das Verwahrungslager der Spedition ****Sped geliefert worden. Behauptetermaßen seien von dort die Abholung und der Transport der Waren durch die Spedition X**** an die A-GmbH München erfolgt. Die slowakischen Firmen fungierten sowohl als Lieferanten als auch als Kunden der Bw. Die G1***-GmbH sei Hauptlieferant der Bw für Textilien und Kunde der Bw für den Rohstoff Baumwolle; letztgenannte Umsätze seien allerdings nicht steuerbar. Es lägen Kompensationsgeschäfte vor, wobei der Hauptteil der Einkäufe der Bw von der G1***-GmbH mit Verkäufen des Rohstoffes Baumwolle gegenverrechnet worden sei. Der Anteil der tatsächlichen Geldflüsse sei untergeordnet gewesen. Gleichgelagert sei der Fall bei der G2***-GmbH und bei der G5***-GmbH, auch diese fungierten als Lieferanten und als Kunden. Insgesamt habe die Bw im Mai 2003 an die A-GmbH München 14 Ausgangsrechnungen gelegt. Die Bezahlung durch die A-GmbH München an die Bw sei wie in der Tabelle dargestellt erfolgt: | bar | 280.978,62 € | Schecks F-GmbH | 150.000,00 € | Scheck R**** C**** | 30.000,00 € | Überweisung A-GmbH | 63.000,00 € Bei den Schecks der F*-GmbH (idF F-GmbH) habe es sich um vier Schecks über 30.000 € sowie je einen Scheck über 20.000 € und über 10.000 €; beim Scheck des R**** C**** um einen Scheck über 30.000 € gehandelt. Bei den Barzahlungen habe es sich um Beträge von 10.000 €, 70.000 €, 198.978,62 € sowie 2.000 € gehandelt. Diese Barzahlungen seien deutlich höher gewesen als die im Jahr 2003 üblicherweise an die Bw erfolgten sonstigen Barzahlungen. Der Geschäftsführer der Bw, A**** G****, habe zur Geschäftsverbindung der Bw zur A-GmbH München angegeben, er habe M**** St****, den Geschäftsführer der A-GmbH München, schon länger gekannt, jedoch noch keine Geschäftsbeziehungen mit der A-GmbH München gehabt. Die ersten Geschäftsbeziehungen mit der A-GmbH München stammten aus dem Jahr 2003. Wo er M**** St**** getroffen habe wisse er nicht mehr genau, möglicherweise auf einer Messe. Am Firmensitz der A-GmbH München sei er niemals gewesen, M**** St**** sei ins Büro der Bw gekommen. M**** St**** habe angerufen und angekündigt, dass er am nächsten Tag bezüglich der Geschäftsverhandlungen vorbeikommen werde. Bei diesen Gelegenheiten sei entweder bezahlt worden oder seien Muster betrachtet worden. Alle Schecks (von den Firmen F-GmbH bzw R**** C****) seien ihm damals von M**** St**** in seinem Büro oder in einem Cafélokal übergeben worden. Wie M**** St**** in den Besitz der übergebenen Schecks der Firmen F-GmbH bzw R**** C**** gekommen sei, wisse er nicht. Er kenne auch keinen R**** C**** und habe diesen nie gesehen. Die Barbeträge habe er ausschließlich in seinem Büro übernommen. Wenige Tage nach Erhalt des Großteils der Barzahlungen der A-GmbH München am 14.10.2003 (70.000 €) und am 23.10.2003 (198.978,62 €) habe die Bw der F-GmbH am 28.10.2003 ein Darlehen über 245.000 € gewährt. Zu diesem Darlehen habe A**** G**** bei seiner Einvernahme angegeben, die Bw habe das Darlehen deshalb gewährt, weil seitens der F-GmbH versprochen worden sei, im Jahr 2004 mit der Bw größere Geschäfte zu tätigen. Er könne sich nicht mehr erinnern, mit wem er die Darlehensverhandlungen geführt habe, dies sei jedoch aus der entsprechenden Unterschrift im Darlehensvertrag ersichtlich. Die Geldübergabe an die F-GmbH habe in deren Büro in Wien 21, Z-Gasse stattgefunden, er könne sich aber nicht mehr erinnern, wem er den Betrag übergeben habe, dies sei jedoch aus der Übernahmebestätigung ersichtlich. Die Geldübergabe durch die A-GmbH München an die Bw sei in der Form erfolgt, dass der Geschäftsführer der A-GmbH München M**** St**** die Barbeträge im Büro der Bw im 3. Bezirk übergeben habe. Der Darlehensbetrag im Ausmaß von 245.000 € sei von A**** G**** im Büro der F-GmbH übergeben worden. In der Zeit von 23.10.2003 bis 28.10.2003 habe er den Geldbetrag ,mitgeschleppt'. Aus der Buchhaltung bzw dem Belegwesen der Bw hätten sich keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, wer den Warentransport zur A-GmbH München vorgenommen habe bzw ob ein solcher überhaupt stattgefunden habe. Es werde behauptet, die Waren seien von der Spedition X**** im Auftrag der A-GmbH München aus dem Lager der Spedition ****Sped abgeholt worden. Aus der Buchhaltung lasse sich ableiten, dass zu fünf Terminen im Mai 2003 jeweils zig Paletten mit Waren angefallen seien. Die Bw habe Frachtbriefe vorgelegt, diese hätten sich jedoch nicht der Darstellung in der Buchhaltung zuordnen lassen. Erhebungen bei der Spedition ****Sped iZm der im Auftrag der Bw durchgeführten Verzollung hätten ergeben, dass die Waren mit plombierten LKW aus der Slowakei angeliefert worden seien. In Anwesenheit eines Zollbeamten sei am selben Tag die Verzollung vorgenommen worden. Die LKW-Ladungen hätten sich als "Kartons auf Paletten eingeschweißt in Plastikfolie" präsentiert. Die Waren seien idF ins Verwahrungslager eingelagert worden. Ob eine Warenbeschau durchgeführt worden sei, habe seitens der Speditionsangestellten nicht mehr angegeben werden können. Nur in zwei von 14 Verzollungsvorgängen sei eine Warenstichprobe gezogen worden. Daher könne nicht mit 100%iger Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Waren nach Art und Umfang tatsächlich in der sich laut Belegwesen präsentierenden Form auch vorhanden gewesen seien. Bedienstete der Spedition ****Sped seien im Rahmen der Erhebungen einvernommen worden. Dabei habe eine Bedienstete (gemeint ist L**** Q****) angegeben, in sämtlichen Fällen seien die im Speditionslager eingelagerten Waren nach schriftlicher Freistellungsaufforderung seitens der Bw von der Spedition X**** abgeholt worden. Zu jeder Selbstabholung sei von der Spedition ****Sped ein Ausfolgeschein ausgestellt worden. Diese Ausfolgescheine seien vom Fahrer unterzeichnet worden. Es seien immer verschiedene Fahrer gewesen. Legitimationsnachweise der Fahrer seien nicht verlangt worden, da die entsprechenden Freistellungsformulare der Bw seitens der Fahrer vorgelegt worden seien. Teilweise seien auf den Ausfolgescheinen die Kfz-Nummern festgehalten worden. Teilweise seien die Unterschriften unleserlich. Es könne sein, dass in Fällen, bei denen mehrere Abholungen pro Tag erfolgt seien, die Kfz-Nummern nicht bei sämtlichen zuordenbaren Formularen vermerkt worden seien, sondern nur auf einem Formular. In der Regel werde jedoch bei einer Selbstabholung auf jedem Formular die Kfz-Nummer vermerkt. Im Streitfall seien vom jeweiligen Fahrer die Kfz-Nummern auf die Ausfolgescheine geschrieben worden, eine Überprüfung des Fahrzeuges bzw der Kfz-Nummer sei allerdings nicht durchgeführt worden. Die Anmeldung des jeweiligen Fahrers erfolge bei der Rezeption im Parterre durch Vorlage des Freigabescheines erfolgt. Danach würden die Fahrer zum entsprechenden Lagerhallenort verwiesen, wo die Ausfolgung der Ware erfolge. Die Lagerbewegung sei direkt auf Basis der vorgelegten Freigabescheine von den Angestellten der Rezeption durchgeführt worden. Im Lager selbst sei keine Aufzeichnung seitens der Warenübergabe erfolgt. Hier seien nur der Selbstabholungsschein, welcher in dreifacher Ausfertigung ausgestellt werde, vorgelegt worden. Auf Grundlage dieses Scheines sollten die Waren ausgefolgt worden sein. Bei Einlagerung der Ware sei ein Lagerblatt auf dem Karton angebracht worden. Auf diesem Lagerblatt werde im Magazin handschriftlich die Warenbewegung auf dem Lagerblatt dokumentiert. Bei jedem Einlagerungs- bzw Auslagerungsvorgang werde damit ein entsprechender Soll-Ist-Vergleich vorgenommen. Diese Uraufzeichnung wie bei Abholung der letzten Warenpost nicht aufbewahrt worden sondern dürfte auf dem Karton verblieben sein. Die Aufbewahrung sei nicht notwendig gewesen, weil die Archivierung der Warenbewegung über EDV auf Basis der Erfassung durch die Rezeption erfolge. Ein weiterer Bediensteter (gemeint ist D**** K****) habe angegeben, die Waren seien von A**** G**** bzw dessen beiden Söhnen abgeholt worden. Die Unterschrift zwecks Übernahmebestätigung auf den Selbstabholungsscheinen sei immer von diesen drei Personen geleistet worden. Die Waren seien großteils mit LKW mit den auf den Selbstabholungsscheinen angeführten Kfz-Nummern abgeholt worden. Eine Spedition X**** bzw Z**** seien ihm nicht bekannt. Die eingelagerten Waren seien sicherlich niemals von der Spedition X**** oder von Z**** übernommen worden. Außer A**** G**** bzw dessen beiden Söhnen habe er mit keinen anderen Personen im Zuge der Abholvorgänge zu tun gehabt. Die Warenübernahme auf den Selbstabholungsscheinen seien immer von diesen Personen quittiert worden, niemals jedoch von einer Person Z**** oder einem Vertreter einer Firma X****. Ein Angestellter der Spedition X**** (gemeint ist V**** Z****) habe anlässlich einer Vernehmung angegeben, dass zwischen der Firma X**** und der Bw keine tatsächliche Geschäftsverbindung bestanden habe, dh dass für die Bw keine Transporte (weder im Inland noch im Ausland) durchgeführt worden seien. Gleiches gelte für die A-GmbH München. Zusammengefasst ergebe sich daher laut Prüfer folgender Sachverhalt: Die Bw stehe in Verdacht, im Jahr 2003 Glied einer Organisation zu sein und dabei die Stellung eines "Missing Traders" einzunehmen, wobei für diese Organisation der Verdacht bestehe, sich der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 FinStrG durch "Karussellbetrug" schuldig gemacht zu haben. Aus der Geschäftsbeziehung der Bw mit den slowakischen Firmen G5***-GmbH, G1***-GmbH und G2***-GmbH einerseits und der A-GmbH München andererseits resultiere für die Bw ein Verlust von 50.000 €. Es sei dabei davon auszugehen, dass der behauptete Warenfluss, nämlich die Abholung der Ware durch die Spedition X**** im Auftrag der A-GmbH München aus dem Speditionslager der ****Sped nicht stattgefunden habe. Vielmehr bestehe der begründete Verdacht, dass eine Verschleierung des tatsächlichen Warenflusses der im Speditionslager der ****Sped zwischengelagerten Waren in der Form vorgenommen worden sei, dass Waren (welcher Art auch immer) innerhalb einer Organisation, die im Verdacht stehe, sich der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 FinStrG durch "Karussellbetrug" schuldig gemacht zu haben, direkt in Österreich in Umlauf gebracht worden seien. Es sei nach dem Vorgesagte von dem Verdachtsmoment auszugehen, dass Waren aus dem Speditionslager der ****Sped direkt in Österreich in Umlauf gebracht worden seien. Die Rechnungen der Bw an die A-GmbH München seien daher als Scheinrechnungen einzustufen. Die Umsätze der Bw aus der gegenständlichen Geschäftsbeziehung seien daher gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Dabei werde auf Basis der Eingangsrechnungsbeträge der slowakischen Lieferanten eine Provision von 5% für die Bw als Gewinnspanne angesetzt. Gleichzeitig sei der Differenzbetrag zwischen dem Umsätzen gemäß § 184 BAO und dem Fakturierungsvolumen laut Scheinrechnung als verdeckte Ausschüttung anzusehen und zu 100% dem Gesellschafter-Geschäftsführer A**** G**** zuzurechnen. | ER Slowakei | 572.707,22 € | 5% Provision gemäß § 184 BAO netto | 28.600,00 € | Umsatz gemäß § 184 BAO Inland lt BP netto | 601.307,22 € | Umsatz gemäß § 184 BAO Inland lt BP brutto | 721.568,66 € | "Scheinrechnungen" | 523.978,62 € | verdeckte Ausschüttung (Diff. Umsatz § 184 BAO - Scheinrechnungen) | 197.590,04 € Der auf diese Art ermittelt Nettoumsatz von 601.307,22 € sei unter den Tatbestand des § 1 Abs 1 UStG zu subsumieren. Dadurch ergebe sich eine Umsatzsteuernachforderung für den Zeitraum 5/2003 von 120.261,44 €. Gleichzeitig sei der Differenzbetrag zwischen den Umsätzen gemäß § 184 BAO und dem Fakturierungsvolumen laut "Scheinrechnung" von 197.590,04 € als verdeckte Ausschüttung anzusehen, mit 25% der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen und zu 100% dem Gesellschafter-Geschäftsführer A**** G**** zuzurechnen. Daraus ergebe sich eine Nachforderung an Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2003 von 65.863,35 €. Bei der Körperschaftsteuer sei die verdeckte Ausschüttung (inklusive Umsatzsteuer) von 197.590,04 € gewinnerhöhend, die Passivierung der Umsatzsteuer von 120.261,44 € gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn erhöhe sich daher um 77.328,60 €. 2004: Die Bw sei im Jahr 2004 zum wiederholten Mal Glied einer Organisation gewesen, die im Verdacht stehe, sich der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 FinStrG durch "Karussellbetrug" schuldig gemacht zu haben. Die Bw sei als "Broker" ausfindig gemacht worden. Gegenstand der Schwerpunktprüfung 2004 seien die von der Bw in den Umsatzsteuervoranmeldungsmonaten Juni, Juli und September 2004 erklärten Besteuerungsgrundlagen bzw beanspruchten Umsatzsteuergutschriften im Gesamtausmaß von 220.196,32 €. Laut Erklärungen hätten zwischen der Bw und der A-GmbH München steuerfreie ig Lieferungen stattgefunden. Die Unternehmerkette stelle sich wie folgt dar: "Missing Trader" - "Puffer" - F-GmbH ("Zwischengesellschaft") - Bw ("Broker") - A-GmbH München. Die auf die Bw entfallende "Schadenssumme" durch beanspruchte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der F-GmbH belaufe sich auf 312.877,84 €. Die Bw habe Waren laut Eingangsrechnungen (der F-GmbH) im Nämlichkeitsverhältnis 1:1 in Ausgangsrechnungen (an die A-GmbH München) weiterfakturiert. Dabei habe die F-GmbH Rechnungen über 1.564.389,19 € zuzüglich 312.877,84 € USt an die Bw gelegt; die Bw habe ihrerseits Rechnungen über 1.598.110,50 € (behauptete steuerfreie ig Lieferung) an die A-GmbH München gelegt. Der Rohaufschlagskoeffizient (RAK) betrage damit 1,02. Im Juni und Juli 2004 (06 - 07/2004) habe die Bw acht Ausgangsrechnungen an die A-GmbH München mit einem Gesamtvolumen von 1.150.909,70 € gelegt. Fünf Rechnungen der F-GmbH datierten vom 22.6.2004, die diesbezüglichen Rechnungen der Bw an die A-GmbH München datierten vom 24.6.2004. Drei Rechnungen der F-GmbH datierten vom 21.7.2004, die diesbezüglichen Rechnungen der Bw an die A-GmbH München datierten vom 22.7.2004. Es handle sich dabei jeweils um die identische Ware. Der RAK aus diesen acht Rechnungen betrage rund 1,02. Im September 2004 (09/2004) habe die Bw 3 Ausgangsrechnungen an die A-GmbH München mit einem Gesamtvolumen von 447.100,80 € gelegt. Die drei Rechnungen der F-GmbH datierten vom 28.9.2008, die diesbezüglichen Rechnungen der Bw an die A-GmbH München datierten ebenso vom 28.9.2004. Es handle sich dabei ebenfalls um die identische Ware. Der RAK aus diesen drei Rechnungen betrage rund 1,025. Laut Beschluss des HG Wien vom Dezember_2004 sei über die F-GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Eine Analyse der Zahlungsflüsse der F-GmbH und der A-GmbH laut Buchhaltung der Bw ergebe folgendes Bild: Es seien im Juli und August jeweils vier Barzahlungen erfolgt (12.7./13.7.; 14.7./14.7.; 4.8./4.8.; 19.8./19.8.), wobei die Beträge nahezu ident gewesen seien (3 x rund € 300.000; 1 x rund € 250.000). Diese Barbewegungen seien im Vergleich mit den sonstigen Barbewegungen der Bw im übrigen Jahr 2004 der Höhe nach ungewöhnlich hoch gewesen. Dem Geschäftsführer der Bw A**** G**** sei bei seiner Einvernahme zu den Geschäftsverbindungen der Bw zur F-GmbH und zur A-GmbH München vorgehalten worden, dass seitens der Bw im Jahr 2004 - beginnend mit Juni - erstmalig Einkäufe bei der F-GmbH getätigt worden seien. Bei diesen Waren habe es sich nicht um ,typische' Handelswaren der Bw (wie Geschirrtücher und Bettwäsche, Baumwolle) sondern hauptsächlich um Gebrauchs- bzw Haushaltsartikel sowie Bekleidungsstücke gehandelt; die Bezahlung sei ausschließlich in bar erfolgt. Die seitens der Bw von der F-GmbH erworbenen Gegenstände seien im Lager der F-GmbH eingelagert geblieben. In der Folge sei die Spedition ABC Cargo mit dem Transport der Ware nach München ins Speditionslager der Firma ***Fracht GmbH (idF Spedition ***Fracht) beauftragt worden, wobei die Spedition RTG GmbH (idF Spedition RTG) als Frachtführer fungiert habe. A**** G**** habe auf die Frage, warum die Zahlungen immer bar und immer nach dem Schema Zahlung von A-GmbH an Bw und am gleichen Tag Zahlung von Bw an F-GmbH abgewickelt worden seien geantwortet, M**** St**** habe immer angerufen und gesagt, er kommt und zahlt bar. Er wisse nicht, warum M**** St**** Hemmungen gegenüber Banken habe. Mit der F-GmbH - konkret mit Ch**** J**** - habe er ausgemacht gehabt, er werde umgehend bezahlen, wenn er das Geld bekomme. Die Geldbeträge seien nicht Zug um Zug weitergegeben worden, es sei niemals die Situation eingetreten, dass M**** St**** sowie Ch**** J**** für die F-GmbH gleichzeitig anwesend gewesen seien. A**** G**** habe die Geldbeträge von M**** St**** in seinem Büro entgegengenommen und habe in der Folge die Geldbeträge im Büro der F-GmbH an Ch**** J**** weitergegeben. Die Geldbeträge seien seitens der F-GmbH ausschließlich von Ch**** J**** im Büro der F-GmbH übernommen worden. Die Geldbeträge von der A-GmbH München seien ausschließlich von M**** St**** im Büro der Bw übergeben worden. Auf die Frage, warum die Geschäfte nicht direkt zwischen der F-GmbH und der A-GmbH München abgewickelt worden seien sondern die Bw zwischengeschaltet worden sei und wie er die Situation der Bw bei diesen Geschäftsabwicklungen sehe sowie von wem die Initiative für diese Abwicklung ausgegangen sei, habe A**** G**** erklärt, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht. Waren seien im Lager der F-GmbH in Wien 21, Z-Gasse 11 vorhanden gewesen. Er habe sich durch Begutachtung der Waren im Lager persönlich davon überzeugt. Auf Basis der von F-GmbH ausgestellten Eingangsrechnungen seien von der Bw die Ausgangsrechnungen erstellt worden. Er habe - als Erstinformation - von Ch**** J**** erfahren, dass Ware zur Verfügung stehe und versandbereit sei. Dann habe er die Spedition ABC Cargo verständigt, dass die Ware abholbereit sei und zwar unter Bekanntgabe der Adresse in München im Lager der Spedition ***Fracht. Dann habe er die A-GmbH München kontaktiert - und zwar M**** St****, er kenne sonst niemanden von der A-GmbH München - und mitgeteilt, dass die Ware transportiert werde. Wenn niemand im Büro gewesen sei, habe es eine Umleitung auf das Mobiltelefon gegeben, dann sei M**** St**** erreichbar gewesen. Aus seiner Sicht stelle sich die Geschäftsabwicklung wie folgt dar: 1. Die F-GmbH stellt die Rechnungen an die Bw aus: Rechnungsbetrag + USt 2. Die Bw stellt die Rechnungen an A-GmbH aus: Rechnungsbetrag 3. Die Bw zahlt Rechnungsbetrag ohne USt an F-GmbH 4. Die Umsatzsteuer aus Punkt 1. wird gegenverrechnet auf offene Verbindlichkeiten der Bw bei der F-GmbH angerechnet. Eine Gegenverrechnung hätte aus den Gründen der dargestellten Vorgangsweise nichts gebracht. Im Amtshilfeweg seien auf Basis der Rechnungen der Spedition ABC Cargo Ermittlungen bei der Spedition RTG zu den Transporten im Juni und Juli durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Nummernvergabe zu den Frachtpapieren zum Teil handschriftlich vorgenommen worden sei. Der mit der Disposition der Transporte beauftragte Angestellte der Spedition RTG habe dazu angegeben, dass nach Durchsicht der CMR-Frachtbriefe der Ladeort für alle acht Transporte bei der F-GmbH in Wien 21, Z-Gasse 11 gewesen sei. Von dort seien alle Ladungen zur Spedition ***Fracht in München gegangen. Ein anderer Angestellter habe angegeben, dass von der Spedition RTG unnummerierte Frachtpapiere mit eine fortlaufenden Nummer versehen und den Fahrern zur Verwendung übergeben würden. Somit seien die CMR-Frachtbriefe mit handschriftlichen Nummern von der Spedition RTG vergeben worden. Ein Analyse der Transporte bzw Transportrouten ergebe, dass im Monat Juni fünf Transporte (jeweils beginnend am 28.6.2004) und im Monat Juli drei Transporte (jeweils beginnend am 26.7.2004) erfolgt seien. Dabei habe sich der jeweils erste Transport des Monates auf zwei Fahrzeuge aufgesplittet. Unter Einbeziehung von Tachoscheiben, Mautaufzeichnungen (Geobox-Auswertungen), Palettenscheine etc gelangte der Prüfer bei einer Analyse der einzelnen Transporte im Juni und Juli 2004 zu dem Ergebnis, dass kein Transport der Waren nach München erfolgt sei. Es ergaben sich danach folgende steuerliche Konsequenzen für das Jahr 2004: Die in der "Unternehmerkette" ausgestellten Rechnungen seien in Anlehnung an § 11 Abs 14 UStG allesamt als Scheinrechnungen einzustufen. Die auf die Bw entfallende "Schadenssumme" durch beanspruchte Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen der F-GmbH, die als Zwischengesellschaft ausgemacht worden sei, belaufe sich auf 312.877,84 €. Die seitens der Bw ausgestellten Rechnungen, auf Grundlage derer die in den "Scheinrechnungen" der F-GmbH ausgewiesenen Waren im Verhältnis 1:1 weiterfakturiert worden seien, seien ebenfalls als Scheinrechnungen einzustufen. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 2 EStG für den Zeitraum 2003. In den gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen wird zusammengefasst vorgebracht: 2003: Es stehe nach Ansicht der Bw außer Zweifel, dass die Waren aus der Slowakei nach Österreich gelangt seien. Wenn Waren in einem Speditionslager eingelagert seien würden diese entweder selbst abgeholt und dem Kunden zugeführt oder es werde dem Spediteur der Auftrag erteilt, die Waren an einen Transporteur - zwecks Weiterlieferung - auszuhändigen. Ein derartiger Auftrag an die Spedition werde von der Bw stets schriftlich erteilt. Der Transporteur - zB die Spedition X**** - hole dann die Ware vom Speditionslager ab, wobei er sich auszuweisen habe und die Übernahme bestätige. Die A-GmbH München habe die Spedition X**** mit der Lieferung nach Deutschland beauftragt, die Spedition X**** habe die Waren im Auftrag der A-GmbH München abgeholt; die Bw sei mit der Spedition X**** nie in Kontakt getreten. A**** G**** sei von der A-GmbH München mündlich informiert worden, dass die Spedition X**** die Waren nach Deutschland bringen werde. Die Spedition X**** habe an die A-GmbH München zwei Rechnungen gelegt, aus welchen die Lieferung der Waren nach München hervorgehe (Rechnung vom 30.5.2003 - 4.400 €; Rechnung vom 6.6.2003 - 3.500 € - AS 591 ff ArbBog); diese Rechnungen seien auch von der A-GmbH München bezahlt worden. Einige Tage nach der Abholung habe sich A**** G**** bei der A-GmbH München erkundigt, ob die Waren eingelangt seien und um eine Bestätigung ersucht. Diese Bestätigung sei in Form der Übermittlung der Frachtbriefe erfolgt. Aus den Frachtbriefen sei die Warenbewegung von der Spedition ****Sped über die Spedition X**** zur A-GmbH München erkennbar. Nach Informationen der Bw lägen dem Finanzamt eidesstattliche Aussagen seitens der Spedition X**** vor, in welchen erklärt werde, dass die Waren in Deutschland in das Einlieferungslager gebracht worden seien. Die A-GmbH München habe die Waren nach Erhalt bezahlt. Es treffe zwar zu, dass das streitgegenständliche Geschäft einen Verlust von rund 50.000 € ergeben habe, allerdings habe die Bw zusammen mit Bartergeschäften mit Baumwolle insgesamt mit den Lieferanten ein Gesamtgewinn erzielt. Die Bw führe Bartergeschäfte durch. Die G1***-GmbH sei seit Beginn der Geschäftstätigkeit der Bw Kunde für Baumwolle. Im Lauf der Zeit habe sich gezeigt, dass die G1***-GmbH auch einen zusätzlichen Abnehmer für die produzierten Waren benötigt habe. Diese Chance habe die Bw erkannt. Kompensationsgeschäfte bedeuteten Gegenverrechnung, Geldflüsse spielten daher eine untergeordnete Rolle. Das Gleiche gelte für die beiden anderen slowakischen Firmen. Die Barzahlungen der A-GmbH München in Höhe von 280.978,52 € hätten sich möglicherweise deshalb ergeben, weil der Geschäftsführer der A-GmbH München (M**** St****) in Wien gewesen sei, um sich von Kunden Geld abzuholen, danach die Bw besucht und bezahlt habe. Die Schecks von insgesamt 150.000 € von der F-GmbH und 30.000 € von R**** C**** seien der Bw von M**** St**** übergeben worden. Wahrscheinlich habe sich die A-GmbH von der F-GmbH und von der Firma C**** ihre Forderungen bezahlen lassen und die Schecks danach an die Bw weitergereicht. Die Bw kenne die Firma C**** nicht, der Scheck sei jedoch von der Bw eingelöst und das Geld auf der Bank eingelegt worden. Die Zahlungen seien daher nachgewiesen. Die A-GmbH München habe die Zahlungstermine nicht immer eingehalten, weshalb ein Zahlungsplan vereinbart worden sei. A**** G**** habe die A-GmbH München mündlich und schriftlich gemahnt (schriftliche Mahnung vom 30.7.2003, aufgrund derer die A-GmbH München "gezwungen" worden sei, bar zu zahlen, wenn M**** St**** in Wien gewesen sei). Das streitgegenständliche Geschäft sei "aus welchen Gründen auch immer" in bar abgewickelt worden. Der Zeitreihenvergleich (der im Oktober ein sprunghaftes Ansteigen des Kassastandes zeigt) scheine für Zahlungen mit entsprechender Notwendigkeit nicht geeignet und sei bei Kassabewegungen nicht angebracht. A**** G**** habe M**** St**** "auf einer Messe oder sonst irgendwo kennengelernt". Das Darlehen an die F-GmbH sei zur Zwischenfinanzierung von Geschäften gewährt worden. Die Bw habe mit den Unternehmen des Geschäftsführers der F-GmbH von 1998 bis 2004 Umsätze im Umfang von rund 4.085.000 € getätigt. Man habe einander schon seit langem gekannt, habe Vertrauen gehabt. Daher habe die Bw bei der Darlehensgewährung kein Problem gesehen, da doch laufende Geschäfte getätigt und die Zahlungsvereinbarungen - wenn auch etwas schleppend - stets eingehalten worden seien. Der Darlehensvertrag sei vergebührt (3.11.2003) und Zinsen von 4.000 € verrechnet worden. A**** G**** habe in der Gegenwart und in der Vergangenheit von seinen Partnern ebenso "unendliches" Vertrauen konsumiert, indem er Ware um etliche Mio Schilling geliefert erhalten habe und diese ebenso nicht sofort habe bezahlen müssen. Ihm sei damit ein Lieferantenkredit von etlichen Monaten zugebilligt worden. A**** G**** räume aus kaufmännischen Gründen öfters Kontrahenten Kredite, Bankgarantien oder Ähnliches ein und schaffe sich selbst für die Zukunft die Möglichkeit mit dem Lieferanten oder Kunden weiterhin in Verbindung zu bleiben und Geschäfte tätigen zu können. Es gebe eine Übernahmebestätigung von der Geschäftsführung der F-GmbH, der Vertrag sei am 28.10.2003 von dieser unterfertigt worden. Die Bw verwehre sich gegen die Vermischung des von der A-GmbH München empfangenen Geldbetrages mit der Weitergabe an die F-GmbH, da beide Dinge nicht in direktem Zusammenhang stünden. Der von der A-GmbH München bezahlte Betrag sei von A**** G**** verwahrt und nach Unterfertigung des Darlehensvertrages an die F-GmbH ausbezahlt worden. Die Rückzahlung sei auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der F-GmbH nicht ganz nach Plan erfolgt, weshalb der gesteckte Kreditrahmen von vier Monaten etwas überschritten worden sei. Die Rückzahlung sei in bar erfolgt und die Zahlungen seien im Kassabuch der Bw eingetragen worden. Das Geld sei für die Bezahlung von Rechnungen verwendet bzw bei der Bank einbezahlt worden. Die Rückzahlung oder sonstige Verwendung des Geldes sei in der Buchhaltung nachvollziehbar. Für die verspätete Rückzahlung habe die Bw der F-GmbH separat 6.000 € Verzugszinsen plus MwSt verrechnet (AR 23.1.2004). Die im BP-Bericht angeführte Aussage (von D**** K****), wonach A**** G**** bzw dessen Söhne bei der Abholung der Waren bei der Spedition ****Sped dabei gewesen seien, sei unrichtig. A**** G**** und dessen Söhne seien nie mit einem LKW bei der Spedition gewesen, maximal mit einem PKW, nicht jedoch in Fällen der Auslieferung der Ware an die A-GmbH München. Für die Auslieferung der Ware an die A-GmbH München gebe es Selbstabholungsscheine (= Vordrucke der Firma ****Sped), auf welchen die Kfz-Nr sowie die Unterschrift des jeweiligen Fahrers erkennbar seien. Auf diesen Selbstabholungsscheinen gebe es keine Unterschrift von A**** G**** oder dessen Söhnen. Die Bw sei für die Zollbeschau nicht verantwortlich und könne die Arbeit der Zollorgane nicht beeinflussen. Sie verwahre sich daher gegen die Aussage, dass nur bei zwei der 14 Verzollungsvorgänge eine Warenstichprobe gezogen worden sei, weshalb nicht mit 100%iger Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Ware nach Art und Umfang tatsächlich in der sich laut Belegwesen präsentierenden Form auch vorhanden gewesen sei. Die Ware sei nicht nur vom österreichischen, sondern auch vom slowakischen Zoll kontrolliert worden. Mehrere näher genannte Zeugen von den Firmen G1***-GmbH und G5***-GmbH könnten die Lieferungen und Kreditgewährungen sowie die Korrektheit von A**** G**** bestätigen. Die Waren seien aus der Slowakei gekommen und nach Deutschland befördert worden, wobei diese Lieferungen nicht von der Bw selbst sondern durch seitens der Bw nicht beeinflussbare Speditionen durchgeführt worden seien. Die vorliegenden Frachtdokumente hätten daher sicherlich nicht von der Bw "adaptiert oder geschaffen" werden können. Tatsächlich sei der Bw kein Verlust, sondern iZm den getätigten Bartergeschäften ein Gewinn entstanden. Sie verwehre sich gegen die Darstellung, dass die Waren direkt in Umlauf gebracht worden seien und gegen die daraus entstehenden steuerlichen Konsequenzen. 2004: Die Bw verwehre sich gegen den Vorwurf, sie sei im Jahr 2004 zum wiederholten Mal Glied einer Organisation gewesen. Derartiges habe nicht bewiesen werden können. Die Unterlagen zeigten, dass die Waren tatsächlich nach Deutschland transportiert worden seien; es gebe Belege, aus denen hervorgehe, dass die Waren in München angekommen seien. Die Bw habe der Spedition ABC Cargo den Auftrag erteilt, die Waren nach München zu transportieren, diese habe ohne Einflussnahme der Bw die Spedition RTG beauftragt. Die Bestätigungen, dass die Waren nach München gebracht worden seien, seien mittels CMR-Frachtbrief von der Spedition ABC an die Bw weitergereicht worden. Die Waren seien bei der Spedition ***Fracht in München eingelagert worden, diese habe die Waren mittels Bestätigung (CMR-Frachtbrief) übernommen. Die Bw habe zudem von der A-GmbH München die Eingangsrechnungen der Spedition ***Fracht für diese Waren abverlangt, diese seien dem Finanzamt vorgelegt worden. Zwischen der Bw und der beauftragten Spedition bestehe keine Verbindung. Wie sollte es der Bw daher gelingen, eine bekannte Spedition für ihre Zwecke zu gewinnen, diese zu beeinflussen und durch ein oder zwei Geschäfte ihre Reputation zu gefährden. Die A-GmbH München habe die Ware nach Erhalt bezahlt. Die A-GmbH München sei ihres Wissens aufgrund der Recherchen der österreichischen Finanzverwaltung von der deutschen Finanzverwaltung geprüft worden. Die Bw habe Informationen, dass überprüft und positiv bestätigt worden sei, ob bzw dass die Waren aus Österreich tatsächlich in Deutschland angekommen seien. Im Betriebsprüfungsbericht werde davon nicht gesprochen, die Auskunft der deutschen Finanzverwaltung werde nicht dargestellt. Weitere Unterlagen bezüglich der aus Österreich erhaltenen Waren, zB über den Verkauf dieser Waren in Deutschland, habe M**** St**** der Bw verweigert. Der naheliegende Grund sei, dass man der Bw nicht bekannt geben wolle, wen man selbst beliefert habe, weil man befürchte, dass die Bw diese Kunden in Zukunft selbst beliefern könnte. Die für die Bw positiven Aspekte seien insgesamt nicht berücksichtigt worden. Die Waren seien tatsächlich nach Deutschland gelangt. Die entsprechenden Unterlagen seien bei der Bw vorhanden und im Zuge der Prüfung von der Finanzverwaltung registriert worden. Der Betriebsprüfer erstattete eine Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführte: 2003: Die von der Bw an die A-GmbH München fakturierten Waren seien von der Bw tatsächlich eingekauft worden. Allerdings sei der umsatzsteuerfreie Weiterverkauf der Waren an die A-GmbH München nur zum Schein erfolgt. Es sei anzunehmen, dass die Waren tatsächlich im Inland verkauft worden und die Umsatzsteuer nicht abgeführt worden sei. Die A-GmbH München habe mittelbar bzw unmittelbar mit folgenden österreichischen Unternehmen als Lieferanten: L1.***GmbH. (idF: L1***), L2.***GmbH (idF: L2***), L3.***GmbH. (idF: L3***) R**** C**** und AV.****GmbH. (idF: AV****) sowie folgenden österreichischen Unternehmen als Abnehmern: L2*** und L1*** Geschäftsbeziehungen unterhalten. Der Angestellte der Spedition ****Sped, D**** K****, habe seine im BP-Bericht bereits dargestellten Angaben zu den Abholvorgängen in einer über Antrag der Bw erfolgten weiteren Einvernahme als Zeuge vollinhaltlich bestätigt. Eine Einvernahme des V**** Z**** betreffend den Abholvorgang der Spedition X**** vom Lager der Spedition ****Sped habe folgendes zusammenfassendes Ergebnis geliefert: Im Jahr 2003 seien keine Transporte von der Spedition X**** nach und von München unternommen worden. Von der Spedition X**** sei mit Frachtbrief Nr. 37771 vom 8.5.2003 tatsächlich ein Transport durchgeführt worden, aber nicht zur A-GmbH München, sondern seien die Waren vom Lager der ****Sped abgeholt und direkt zur F-GmbH in der Z-Gasse transportiert worden. Es habe sich um mehrere Lieferungen gehandelt. Transporte von Wien nach München habe die Spedition X**** nicht durchgeführt. 2004: Vorlieferanten der F-GmbH seien in einer ersten Kette die österreichischen Firmen L5.***GmbH (idF: L5***) und L6.***GmbH. (idF: L6***), in einer zweiten Kette die Firmen L7.***GmbH (idF: L7***) und L8.***GmbH (idF: L8***) gewesen. Die F-GmbH habe unter Zwischenschaltung der Bw sowie der L9.*** (idF: L9***) an die A-GmbH München fakturiert. Abnehmer der A-GmbH München in Österreich seien die P-GmbH und die G4***-GmbH gewesen. Die Liefer- und Rechnungswege seien in Richtung A-GmbH München gelaufen, die Zahlungen in die umgekehrte Richtung, im Streitfall seien Barzahlung erfolgt. Alle Buchungen in den beteiligten Firmen seien Luftbuchungen mit dem Ziel, dass die von F-GmbH an die Bw und an die L9*** in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei der Bw und bei der L9*** vom Finanzamt als Vorsteuer anerkannt werde. Die Bw und die L9*** kürzten ihre Umsatzsteuerzahllast um die von F-GmbH als Umsatzsteuer ausgewiesenen Beträge. In der Buchhaltung der F-GmbH finde sich die von der Bw und von der L9*** geltend gemachte Vorsteuer als Umsatzsteuer wieder, da sie die entsprechenden Rechnungen gestellt habe. Die F-GmbH kürze diese Umsatzsteuer um die von der L6*** und der L8*** an sie verrechnete - jedoch nicht abgeführte - Umsatzsteuer (Vorsteuer). Bei der L6*** und der L8*** verbleibe - sofern sie die Umsatzsteuervoranmeldung abgäben - eine unbedeutende Zahllast. Bei der L5*** und der L7*** seien weder Buchhaltungen noch Geschäftssitze noch Personen vorzufinden, die über die auf deren Geschäftspapier fakturierten Lieferungen Auskunft geben könnten. Die als Kunden der A-GmbH München auftretenden P-GmbH und G4***-GmbH seien Scheinfirmen (eingetragen im Firmenbuch seien Personen, die gar nicht existent oder von der Eintragung in Unkenntnis seien). Aus der Einvernahme von V**** Z**** ergebe sich, dass im Jahr 2004 Waren durch verschiedene Frachtführer von der Spedition ***Fracht in München (über die Zwischenstation Spedition X****) letztlich an die F-GmbH gelangt seien. Es sei dies aber so dargestellt worden, als ob die Waren von den Empfängern (L2***, L1*** und P-GmbH) bei der Spedition X**** abgeholt worden wären. In einer Gegenäußerung führte die Bw zusammengefasst aus: 2003: Sie sehe ihr Vorbringen durch die Aussage von V**** Z**** bestätigt. Auf Wunsch der A-GmbH München seien dieser die Waren frei Lager verkauft worden. Mit der Freistellung der Waren gegenüber der Spedition ****Sped habe grundsätzlich die Verfügung der Bw geendet. Das weitere Vorgehen sei in das Aufgabengebiet des Spediteurs sowie des Frachtführers aufgrund der Disposition des Käufers (A-GmbH München) übergegangen. Der LKW-Fahrer müsse, um die Waren zu erhalten, in das Bürogebäude und mittels der Freistellungserklärung bzw dem Auftrag der A-GmbH München den Mitarbeitern der Spedition seine Wünsche bezüglich der Waren vorlegen. Er erhalte nach entsprechendem Vorweis seiner Identität und Berechtigung einen Ausfolgeschein, den er dem Lagerarbeiter vorlege, der ihm sodann die Waren aushändige. Als Beweis für die Übergabe der Waren an die Spedition X**** habe die Bw von der Spedition ****Sped ein Fax des Ausfolgescheines mit Angabe der Kfz-Kennzeichen und der Unterschrift des Fahrers erhalten. Die A-GmbH München habe der Bw sofort nach Lieferung der Waren die entsprechenden Frachtbriefe, aus denen erkennbar sei, dass die Waren nach Deutschland gebracht worden seien, übermittelt. In späterer Folge habe die Bw die A-GmbH München gebeten, weitere Unterlagen zu übermitteln, welche ihre Angaben bestätigten. Es seien dies: .) Frachtbriefe, die die Bw bereits zuvor erhalten habe, .) Rechnung der Spedition X**** an die A-GmbH München über den Transport der Waren nach Deutschland und .) Zahlungsbestätigungen der Spedition X**** - auf obiger Rechnung inkludiert. Die Niederschrift mit V**** Z**** vom 26.4.2007 bestätige den Vorgang der Übergabe der Waren an dessen Firma. Die weitere Vorgangsweise sei nicht in der Verfügungsmacht der Bw gelegen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Waren weiter unter Beobachtung zu halten, ob diese in Österreich blieben oder nach Deutschland gelangten. Zu den Niederschriften mit D**** K**** vom 18.7.2006 bzw 13.10.2004 sei zu sagen, dass dieser als Angestellter für die Bestätigung der Reihenfolge der Ausfolgung der Ware zuständig sei. Mit dieser Bestätigung erhalte der Abholer die Zuteilung zur Rampennummer, wo andere Mitarbeiter die Ware ausfolgten. Bei dem von D**** K**** angeführten LKW handle es sich um einen PKW Volvo 740. Die Bw besitze einen solchen Volvo, mit dem sie - wenn notwendig - Ware von der Spedition ****Sped abgeholt habe. Der Volvo habe ein zulässiges "Gesamt 495 kg". Die von der Spedition X**** an die A-GmbH München zugestellten Waren hätten ein Gesamtgewicht von ca 60.000 kg. Dies entspreche 7-8 LKW mit ca 700 Karton pro LKW mit Bettwäsche, Badetüchern, Handtüchern, Decken etc. Die bedeute bei 60.000 kg/495 kg pro Einzelfahrt 121,21 Abholungen. Es handle sich um Kartons, von diesen passten in den Volvo maximal 12 Stück. Es habe sich um insgesamt 5.600 Kartons gehandelt, was bedeute, dass 466,67 Fahrten erforderlich gewesen wären. Dies wäre auch von den Kosten und vom Zeitaufwand völlig unrentabel bzw unmöglich gewesen, abgesehen davon, dass sich dafür auch keine Hinweise in den Berichten der Spedition ****Sped fänden. Unabhängig davon habe die Spedition ****Sped die Abholung der Ware durch die Spedition X**** bestätigt (siehe Angaben der Kfz-Kennzeichen der Spedition X**** sowie die Unterschrift von V**** Z****). Ebenso habe V**** Z**** diese Vorgangsweise bestätigt. D**** K**** erkläre in der Niederschrift, dass seines Wissens, dh in Fällen, wo er die Ausfolgung durchgeführt habe, er mit A**** G**** bzw dessen Söhnen zu tun gehabt habe. Damit seien nur jene Fälle angesprochen, wo eben A**** G**** und Söhne die Waren abgeholt hätten, nicht jedoch jene Fälle, die D**** K**** auch gar nicht kenne, wo zB, wie im Streitfall, ein Frachtführer die Waren abgeholt hätte. Die in der Stellungnahme des Prüfers in einer Grafik dargestellten Warenbewegungen an andere Firmen iZm der A-GmbH München zeige die von der Finanzverwaltung vermuteten Gesamtzusammenhänge. Die Bw nehme diese zur Kenntnis, sie seien ihr aber bislang nicht bewusst gewesen. 2004: Sie verwehre sich gegen die Behauptung, sie sei zum wiederholten Mal Glied einer Organisation. Sie sei zwar mit der F-GmbH in laufender Geschäftsbeziehung gestanden, habe jedoch über deren Machenschaften, die im Zuge der Betriebsprüfung dargestellt worden seien, nicht Bescheid gewusst. Die Bw habe von der F-GmbH Waren gekauft, wobei beim ersten Geschäftsfall im Juni/Juli die Waren vom Lager der F-GmbH abgeholt und nach München geliefert worden seien. Beim zweiten Geschäftsfall im September seien die Waren nicht vom Lager der F-GmbH, sondern vom Lager der Spedition ABC Cargo abgeholt und nach München gebracht worden. Beide Male habe sie die Spedition ABC Cargo mit dem Transport beauftragt, diese Transporte seien allerdings mittels Subauftrag tatsächlich von der Spedition RTG durchgeführt worden. Dieser Umstand sei der Bw seinerzeit aber nicht bekannt gewesen. Sämtliche Bestätigungen bezüglich Warenübernahme, Warenlieferung und Zahlungsquittungen des Frachtführers für die in ihrem Auftrag erfolgte Lieferung nach Deutschland lägen vor. A**** G**** sei anlässlich der Aufnahme der Niederschrift am 13.6.2007, Steuerfahndung - Team Salzburg, mündlich bestätigt worden, dass die Waren in München eingelangt seien. Die in der Stellungnahme des Prüfers angeführten Aussagen von V**** Z**** beträfen nicht die Bw, da die Spedition X**** im Jahr 2004 nicht mit der Frachtführung betraut gewesen sei. Die Bw sei insgesamt nach bestem Wissen und Gewissen, so wie es in der Praxis bei Geschäftsfällen üblich sei, vorgegangen. Die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes werde von ihr stets beachtet und sei auch stets beachtet worden und hätte sie auch im Falle des jetzigen "Mehrwissens" nicht zu weiteren sogenannten "Absicherungshandlungen" veranlasst. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat ergänzende Unterlagen vor, ua einen Ermittlungsbericht der Steuerfahndung Team Salzburg vom 14.11.2008 an das Landesgericht für Strafsachen Wien betreffend Finanzstrafsache gegen Ch**** J**** ua sowie einen Abschlussbericht der Steuerfahndung Team Salzburg vom 20.2.2009 an die Staatsanwaltschaft Wien betreffend Finanzstrafsache gegen Ch**** J**** ua. In diesem Ermittlungsbericht vom 14.11.2008 wird - soweit für den Streitfall relevant - zusammengefasst ausgeführt, es bestehe der Verdacht, die involvierten Personen hätten durch fingierte ig Lieferungen unter Einschaltung der A-GmbH München in den Jahren 2003 und 2004 Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht. Es bestehe der Verdacht, dass Ch**** J**** wiederholt Rechtsgeschäfte fingiert habe, um für die F-GmbH Vorsteuern zu lukrieren. Die Firmen R**** C****, AV****, L3***, die Bw und die L9*** hätten in den Jahren 2003 und 2004 Lieferungen an die A-GmbH München vorgetäuscht. Eine wesentliche Rolle komme im Jahr 2003 der Firma R**** C**** und im Jahr 2004 der F-GmbH zu, weil diese vorgäben, die Ware eingekauft und an die Exporteure verteilt bzw auch selbst (R**** C****) exportiert zu haben. Zur Vorbereitung der fingierten Lieferungen habe R**** C**** im März 2003 durch Aufstockung des Stammkapitals von 25.000 € auf 50.000 € die Hälfte der Anteile an der A-GmbH München erworben. Geschäftsführer der A-GmbH München sei der Österreicher M**** St****, welcher seit 5.12.2000 mit 10.000 € auch Gesellschafter gewesen sei. Neben R**** C**** und M**** St**** sei noch eine näher genannte deutsche Staatsbürgerin mit 15.000 € beteiligt gewesen. Am 4.8.2005 hätten die Genannten ihre Beteiligungen an die A-GmbH Consulting & Holding Inc, […] Delaware/USA abgetreten. M**** St**** sei als Präsident dieser Gesellschaft mit sämtlichen Vollmachten ausgestattet worden. M**** St**** sei seit 1.1.2003 (bis 2.11.2006) bei R**** C**** in Wien als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer angemeldet gewesen. Er habe im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung bei der A-GmbH München gegenüber den Prüfungsorganen des Finanzamtes München für Körperschaften angegeben (Aktenvermerk vom 17.2.2004), er habe zur Aufbesserung des Geschäftes der A-GmbH München (Vertrieb eines Mauertrocknungssystems über freie Mitarbeiter) ab Mai 2003 diverse Textilprodukte und Spielwaren aus Österreich an- und nach Österreich weiterverkauft, wobei er die Kontakte zu den österreichischen Lieferanten und Kunden von früher her gehabt habe. Im Jahr 2004 sie die Rolle von R**** C**** von der F-GmbH übernommen worden, welche seit Dezember_2004 in Konkurs sei. Die F-GmbH sei von einer Schwester von R**** C**** gegründet worden. Seit Februar 2004 sei eine von Ch**** J**** beherrschte Gesellschaft alleinige Gesellschafterin. Im Jahr 2004 habe Ch**** J**** die Funktion des Einkäufers und Verteilers von R**** C**** übernommen. Bis dahin habe J**** als faktischer Geschäftsführer der Firmen L3*** und AV**** Scheinlieferungen zur A-GmbH München fingiert. Er sei daher von Anfang an bei den angezeigten Vorgängen dabei gewesen. Das Ausscheiden von R**** C**** als Verteiler habe offensichtlich eine im Jahr 2003 bei diesem durchgeführte Betriebsprüfung bewirkt, bei welcher die Vorsteuern aus Einkäufen von den Firmen L1*** und L2*** nicht anerkannt worden seien. In der A-GmbH München habe R**** C**** über seinen Geschäftsführer M**** St**** aber weiterhin das Sagen gehabt. R**** C**** habe nach seiner Darstellung im Jahr 2003 Waren von den Firmen L1*** und L2*** im Wert von rund 700.000 € und 4.000.000 € eingekauft und den Großteil davon an die L3***, die AV**** und direkt an die A-GmbH München weiterverkauft. L3*** und AV****, welche von J**** beherrscht worden seien, hätten nach ihrer Darstellung die von R**** C**** gekauften Waren ebenso an die A-GmbH München verkauft. Die Firmen L1*** und L2*** wiesen geschäftsführende Gesellschafter aus, die mit der im Firmenbuch aufscheinenden Identität nicht existent seien, sondern mittels erschlichener Notariatsakte (mit gestohlenen und verfälschten Reisepässen) im Firmenbuch eingetragen worden seien. Die Verteiler, Exporteure und die A-GmbH München erfüllten dem Anschein nach ihre steuerlichen Verpflichtungen; die Rolle des Steuerhinterziehers komme den ersten Lieferanten in der Kette (L1*** und L2***) zu, welche Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausgewiesen aber nicht abgeführt hätten. Im Jahr 2003 seien die ersten Lieferanten in der Kette zugleich auch Kunden der A-GmbH München. Diese Geschäfte seien allerdings nur zum Schein erfolgt. Im Jahr 2004 seien die ersten Lieferanten nicht auch Kunden der A-GmbH München gewesen. Als Kunden der A-GmbH München träten in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt vier Gesellschaften auf, welche allerdings tatsächlich keine Lieferungen von der A-GmbH München erhalten hätten. Die in der Buchhaltung der A-GmbH München dazu dargestellten Liefer- und Zahlungsvorgänge seien - ebenso wie bei den anderen Firmen in der Kette - fingiert. Bei den im Jahr 2004 auftretenden Firmen P-GmbH und G4***-GmbH seien vor ihrem Auftreten als Kunden der A-GmbH München Veränderungen im Bereich Gesellschafter/Geschäftsführer vor sich gegangen, indem mittels erschlichener Notariatsakte (wiederum mit Hilfe gestohlener/verlorener/verfälschter Reisepässe) im Firmenbuch tatsächlich nicht existente Personen eingetragen worden seien. Als erste Lieferanten in der Kette seien im Jahr 2004 die L5*** und die L7*** aufgetreten, diese hätten an die L6*** und die L8*** fakturiert. Letztere hätten an den Verteiler F-GmbH und dieser weiter an die Exporteure, die Bw und die L9*** weiterfakturiert. Ein Indiz für nur vorgetäuschte Lieferungen sei der Umstand, dass immer dann ein neuer Exporteur auftrete, wenn seinem Vorgänger vom Finanzamt Rückzahlungen von Vorsteuerguthaben verweigert würden. Zuletzt sei die Bw von der L9*** abgelöst worden. Den Beweis, dass über die A-GmbH München nur fingierte Lieferungen gelaufen seien lieferten die Aussagen von V**** Z**** vom 30.6.2004 und 26.4.2007.

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerKarussellKarussellbetrugUmsatzsteuerkarussellig LieferungVorsteuerVertrauensschutzScheingeschäft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0284-W/08
Stammnummer
62511
Gültig
15.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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