Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0147-I/03
Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen, Abnehmererklärung, Identitätsfesthaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-I/03vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß Art 7 Abs. 3 BMR (Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994) müssen die in Abs. 1 und 2 der angeführten Bestimmung normierten Voraussetzungen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 1996/401, wurde hiezu u.a. angeordnet, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen muß, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 1). In den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer ist dieser Nachweis durch die Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten zu führen, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (§ 2 Z. 3).
Art 8 Abs. 4 (letzter Satz) der BMR schreibt weiters vor, dass der Unternehmer in Abholfällen die Identität des Abholenden festzuhalten hat.
Der Nachweis der Beförderung oder Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 1 BMR dar, bei dessen Fehlen die Abgabenbehörde verpflichtet ist, die Steuerbefreiung zu versagen, auch wenn die sachlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung im übrigen erwiesen sind .
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gessler & Co. Wirtschaftstreuhand KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Reutte betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2001 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer
für 4/2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Großbetriebsprüfung Innsbruck führte im Auftrag des Finanzamtes
Reutte bei der Bw. eine Buch- und Betriebsprüfung u.a. umfassend die
Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und die USt- Vorauszahlungen von 5/2001 bis 5/2002
durch.
Die
anlässlich der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden vom
Prüfer im Bericht vom 10.10.2002 festgehalten.
Der
Prüfer stellte u.a. unter Tz 16 fest:
"Abholfälle
- Barverkäufe bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 1999 bis
2002:
-Eine
innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind (vgl. Art 7 UStG 1994):
-Der
Gegenstand der Lieferung muß von einem Mitgliedstaat in das übrige
Gemeinschaftsgebiet, dh. in einen anderen Mitgliedstaat, befördert oder
versendet werden (Warenbewegung).
-Der
Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein
Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person
(Abnehmerqualifikation).
-Die
Lieferung muß steuerbar sein.
-Der
Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).
-Die
genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden
(Buchnachweis). Dazu gehört auch die Aufzeichnung der UID des Abnehmers der
Lieferung.
-Bei
der Lieferung dürfen nicht die Vorschriften über die
Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangen.
Wie
der Unternehmer den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den
Buchnachweis zu führen hat, regelt die VO des BMF BGBl
1996/401.
Bei
den gegenständlichen Abholfällen fehlt die Erklärung des
Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördern wird (vgl § 2 Z 3 der VO BGBl 1996/401).
Der Nachweis der Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet entspricht
damit nicht der VO BGBl 1996/401. Der Nachweis der Beförderung oder
Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet ist Teil des Buchnachweises (vgl.
Art 7 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 UStG 1994; vgl. auch § 6 Z 7 der VO BGBl
1996/401) und damit materiellrechtliche Voraussetzung für die
Steuerfreiheit. Ist der Buchnachweis nicht vorhanden, kann die Steuerfreiheit
auch bei zweifelsfreier Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nicht
gewährt werden (vgl. Ruppe, UStG 1994 § 7 Tz 74).
Bei
Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gem. Art 7 Abs. 4 UStG 1994
außerdem die Identität des Abholenden festzuhalten. Wie die
Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer
überlassen. Die Identitätsfeststellung bei Abholfällen ist vom
Unternehmer ebenfalls unterlassen worden.
Die
Steuerbefreiung für die gegenständlichen Umsätze ist daher zu
versagen (vgl. Ruppe, UStG 1994 § 7 Tz 74).
In
den Beilagen zu den Prüfungsfeststellungen (Stand 31. 7. 2002) bzw. in der
Aufstellung vom 7. 8. 2002 der Bw. sind die betroffenen Umsätze im Detail
angeführt. Auf diese Aufstellungen wird diesbezüglich
verwiesen."
Die
anlässlich der Betriebsprüfung aus den vorhin dargestellten
Gründen als steuerpflichtig behandelten Umsätze wurden vom Prüfer
in TZ 17 des Prüfungsberichtes tabellarisch dargestellt.
Auf
diese Zusammenstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ
hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und (geänderte)
Umsatzsteuerbescheide (Ausfertigungsdatum 15.10.2002).
Weiters
wurde ein Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2002
erlassen (Ausfertigungsdatum ebenfalls 15.10.2002).
Mit
Eingabe vom 15.11.2002 erhob die Bw. gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis
2001 und den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
04/2002 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Gewährung der
Steuerfreiheit für die streitgegenständlichen Abhollieferungen
mündet, wird begründend vorgebracht :
"Im
Zuge der bei der Bw. stattgefundenen Betriebsprüfung für die Jahre
1999 - 2001 wurden die Barverkäufe bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
nicht als steuerfrei behandelt, da laut Ansicht des Finanzamtes der
erforderliche Buchnachweis nicht erbracht werden konnte.
Die
Betriebsprüfung stützt sich hiebei lt. Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichtes bei der Auslegung des Buchnachweises auf Ruppe
UStG 1994 § 7 Tz 74.
Es
wird hiebei ausschließlich auf § 7 UStG abgestellt.
Auf
die Binnenmarktregelung im Art. 7 wird hiebei nicht eingegangen. Auch hier ist
vom Buchnachweis die Rede der Voraussetzung des Art. 7 Abs. 1 ist. Ruppe sagt
hiezu u.a., dass die UID-Nummer des Abnehmers Bestandteil des Buchnachweises ist
(Tz 24). In Tz 27 zu Art. 7 BMR beschäftigt sich Ruppe mit der UID und
stellt fest, dass, wenn der Abnehmer mit einer ausländischen UID auftritt,
er damit implizit erklärt, mit dem Erwerb des Gegenstandes im anderen
Mitgliedsstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterliegen. Er erklärt damit auch
implizit, den Erwerb für unternehmerische Zwecke zu
tätigen.
Eine
weitere explizite Erklärung des selben Inhaltes hätte keinen
zusätzlichen Erklärungswert.
Nachdem
die UID-Nummern von der Bw. laufend aufgezeichnet wurden, wurde damit indirekt
auch der Buchnachweis betreffend Beförderung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet erbracht.
Zur
Feststellung der Identität des Abholenden wäre zu
berücksichtigen, dass diese Feststellung nicht Bestandteil des
Buchnachweises ist. Es soll dadurch lediglich eine missbräuchliche
Inanspruchnahme einer fremden UID verhindert werden. Bei Feststellung der
Identität erlangt der Unternehmer zusätzlich noch den Vertrauensschutz
nach Art. 7 Abs. 4 UStG.
Die
deutschen Kunden der Bw., die in Reutte einkaufen, sind dem Personal
überwiegend bekannt, sodass eine weitere Identitätsfeststellung
unterblieb. Für den Großteil der i.g. Lieferungen könnte von der
Bw. auch eine Bestätigung beigebracht werden, dass die Waren
tatsächlich für das Unternehmen in der BRD erworben wurden und in der
BRD der Erwerbsbesteuerung unterzogen wurden.
Die
Erfassung der UID-Nummern, die Überprüfung der UID-Nummer durch die
Bw. sowie die Erfassung aller i.g. Lieferungen in den laufend erstellten
zusammenfassenden Meldungen (ZM) setzt die Finanzbehörde in die Lage, die
Richtigkeit der erforderlichen Angaben auf einfache Weise im Rahmen des
internationalen Datenaustausches zu überprüfen.
Beurteilung
nach Gemeinschaftsrecht
Zur
Frage, ob der Buchnachweis nach § 18 (8) UStG gemeinschaftskonform ist, sei
auf den Artikel von Dr. Keppert und Dr. Bruckner in der ÖStZ vom 1.7.2001
Nr. 13, Art.Nr. 645 verwiesen.
Seit
dem Beitritt Österreichs zur europäischen Union hat der Buchnachweis
eine gemeinschaftsrechtliche Dimension erhalten. Betrachtet man die 6.
Umsatzsteuerrichtlinie hinsichtlich der Bestimmungen über
Nachweisvorschriften für Ausfuhrlieferungen nach einem Drittland, so
fällt auf, dass das Gemeinschaftsrecht diesbezüglich keine besonderen
Nachweisvorschriften kennt. Die 6. Umsatzsteuerrichtlinie überlässt
auch bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen die Regelung des Nachweises der
Voraussetzungen für die Befreiung grundsätzlich den Mitgliedsstaaten.
Die Mitgliedsstaaten sollen jedoch nur Bedingungen festlegen, die sie zur
Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiung sowie
zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch als
notwendig erachten.
Bei
der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist das Ziel die
Entlastung von der Umsatzsteuer im Ursprungsmitgliedsstaat, um eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ein völliger Verlust der Steuerbefreiung im
Falle der Mangelhaftigkeit des Buchnachweises scheint nach Tumpel aus der Sicht
des Gemeinschaftsrechtes bedenklich. Eine Besteuerung im Ursprungsmitgliedsstaat
gefährde nicht nur die Neutralität des Mehrwertsteuersystems, sondern
auch das reibungslose Funktionieren des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.
Zudem sei der gemeinschaftsrechtliche
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da der Verlust der
Steuerfreiheit eine unverhältnismäßige Sanktion für
(leichte) Mängel des Buchnachweises sei.
Auch
Ruppe befasst sich in seinem Kommentar mit dem Buchnachweis. Er schließt
sich den in der Literatur vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
die traditionelle Auffassung des Buchnachweises an. Danach sei die tradierte
Ansicht, den Buchnachweis als materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit
anzusehen, überschießend und verstoße gegen das dem
Gleichheitssatz inne wohnende Verhältnismäßigkeitsgebot. Die
Verletzung einer Formvorschrift werde mit dem Verlust der Steuerfreiheit
bestraft. Seiner Ansicht nach zwinge der Gesetzestext aber nicht zu diesem
Verständnis. Er könne auch so gelesen werden, dass das Fehlen des
Buchnachweises die Finanzbehörde zwar vorderhand berechtigt, davon
auszugehen, dass die Lieferung steuerpflichtig sei.
Dem
Unternehmer sei es jedoch unbenommen, die Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit der Lieferung auf andere Weise nachzuweisen."
Das
Finanzamt Reutte legte die Akten ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
direkt an den unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art 7 Abs. 3 BMR (Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994)
müssen die in Abs. 1 und 2 der angeführten Bestimmung normierten
Voraussetzungen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
In
der Verordnung BGBl. 1996/401 hat der Bundesminister für Finanzen u.a.
angeordnet, dass bei i.g. Lieferungen der Unternehmer eindeutig und leicht
nachprüfbar nachweisen muß, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet hat (§ 1).
In
den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer ist
dieser Nachweis durch die
Erklärung
des Abnehmers oder seines Beauftragten zu führen, dass er den Gegenstand in
das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördern
wird ( § 2 Z. 3 ).Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist diese
Erklärung schriftlich abzugeben. Eine diesbezügliche schlüssige
Willensäußerung (wie von der Bw. behauptet) genügt hiezu
nicht.
Art
8 Abs. 4 ( letzter Satz) der BMR schreibt weiters vor, dass der Unternehmer in
Abholfällen die Identität des Abholenden festzuhalten
hat.
Im
gegenständlichen Fall steht auf der Sachverhaltsebene außer Streit,
dass die von der Verordnung geforderten Abnehmererklärungen (über die
Beförderung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet) fehlen
und auch die Identität der Abholenden nicht festgestellt
wurde.
Die
Berufungsbehörde teilt die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung,
dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung ins übrige
Gemeinschaftsgebiet eine materiellrechtliche Voraussetzung für die
Steuerfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 1 BMR darstellt, bei dessen Fehlen
die Abgabenbehörde verpflichtet ist, die Steuerbefreiung zu versagen, auch
wenn die sachlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung im übrigen erwiesen
sind (siehe Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 7 UStG 1994,
z.B. VfGH 23.9.1982, B 299/77, VwGH 27.2.2002, 2000/13/0197 und die dort
zitierte Vorjudikatur).
Das
Nichtvorliegen der Erklärung, dass der Abnehmer (oder sein Beauftragter)
den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird,
verpflichtete im gegenständlichen Fall die Vorinstanz zur Versagung der
Steuerbefreiung, wobei noch hinzukommt, dass eine weitere Vorschrift,
nämlich die Verpflichtung zur Festhaltung der Abnehmeridentität,
außer Acht gelassen wurde. Festzuhalten ist weiters, dass die hier
maßgebenden Rechtsnormen (Abnehmererklärung,
Identitätsfesthaltung) zwingende Vorschriften darstellen, wobei eine
extensive Interpretation dahingehend, dass bei Verletzung dieser Vorschriften
unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerfreiheit von der Abgabenbehörde
trotzdem gewährt werden kann, im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bzw. der
Verordnung keine Deckung findet.
Nach
Auffassung der Berufungsbehörde verstoßen die im
gegenständlichen Fall anzuwendenden nationalen Vorschriften auch nicht
gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze, da die anzuwendende
Abgabenbefreiung an klar definierte materiellrechtliche Voraussetzungen (insbes.
Abnehmererklärung, Identitätsfesthaltung) anknüpft. Die vom
österreichischen Gesetzgeber für die Gewährung der
Abgabenbefreiung normierten Bedingungen sind nach Auffassung der
Berufungsbehörde auch keinesfalls unverhältnismäßig bzw. im
internationalen Vergleich unüblich, sondern vielmehr aus der Sicht der
Verhinderung von Abgabenverkürzungen und der Möglichkeit der raschen
und einfachen Nachprüfung sachgerecht und notwendig.
Da
die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht
aufzuzeigen vermochte, mußte ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
20. 8.2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-I/03
- Stammnummer
- 5554
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF