Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1100-W/04
Wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-W/04vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 21. Oktober 2003 und
23. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2.
und 20. Bezirk, bzw. Wien 2/20 vom 14. Oktober 2003 und
27. Jänner 2004 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 14. Oktober 2003
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) für Abgabenansprüche,
nämlich Umsatzsteuer Jänner bis Juli 2003, im Gesamtbetrag von
€ 510.000,00 an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus
§ 4 BAO in Verbindung mit § 19 UStG 1994 ergebe,
dass der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei. Die
Höhe der Beträge ergebe sich aus den in den Monaten Jänner bis
Juli 2003 gelieferten Waren. Die Bw. hätte Waren an die Firma
A.geliefert. Die als steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung behandelten Waren seien nicht nach Italien
verbracht worden. Diese Lieferungen würden daher der österreichischen
Umsatzsteuer unterliegen. Die Erschwerung der Einbringung werde auf Grund des
Verdachtes eines steuerunehrlichen Verhaltens und in der Höhe der
Nachforderung begründet.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass nach ständiger Judikatur bei Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages in jedem Fall auf die wirtschaftliche Lage des
Abgabepflichtigen Bedacht zu nehmen sei. Im Zuge des Sicherstellungsverfahrens
hätten daher Nachforschungen hinsichtlich der Einkommens- und
Vermögenslage des zu prüfenden Abgabepflichtigen zu erfolgen und die
Behörde habe sich in ausreichender Weise damit auseinanderzusetzen. Der
Sicherstellungsauftrag habe jedenfalls Feststellungen über die
wirtschaftliche Situation des Abgabepflichtigen zu enthalten. Da unschwer dem
Sicherstellungsauftrag entnommen werden könne, dass diese gänzlich
fehlen würden, sei dieser mangelhaft. Nach der Judikatur werde sich nunmehr
die Rechtsmittelbehörde lediglich auf die Prüfung der Frage zu
beschränken haben, ob im Zeitpunkt der Erlassung der
Sicherstellungsaufträge die hiefür erforderlichen Voraussetzungen
gegeben gewesen seien, sei dies nicht der Fall, so sei der angefochtene Bescheid
jedenfalls aufzuheben.
Der Verdacht der Abgabenhinterziehung oder Mängel der
Buchführung alleine würden ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht ausreichen, damit eine
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung angenommen werden könne.
Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung könne auch deshalb
nicht angenommen werden, da die Buchprüfung der Bw. bisher unbeanstandet
gewesen sei, die Steuerschulden immer pünktlich bezahlt worden seien und
sogar erst im Monat September eine Buchprüfung ohne irgendwelche
Beanstandungen abgeschlossen worden sei.
Auch hätte bereits in dieser Sache über ein
Ansuchen der Republik Deutschland eine Nachschau stattgefunden bei der über
Befragung durch Herrn Z. mitgeteilt worden sei, dass alles in Ordnung wäre.
Der angefochtene Bescheid werde daher schon aus diesen Gründen wegen
mangelhafter Begründung und Nichtvorliegens einer Gefährdung
aufzuheben sein. Darüber hinaus hätte der belangten Behörde bei
Einsicht in das offene Grundbuch Gewahr werden können, dass die Bw.
Liegenschaftsbesitz in ihrem Eigentum halte, dessen Wert die sicherzustellende
Forderung übersteige. Damit seien auch bereits aus diesem Grunde die
Voraussetzungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht vorgelegen,
da die Einbringlichmachung der Nachforderung aufgrund der wirtschaftlichen
Situation der Bw. objektiv nicht gefährdet sei.
Die belangte Behörde führe im angefochtenen
Bescheid in keinster Weise aus, wie sie zur Summe der Abgabenschuld gelangt sei,
sondern setze diese pauschaliert für die Monate Jänner bis Juli 2003
mit € 510.000,00 fest. Zwar ergebe sich aus
§ 232 Abs. 1 BAO, dass die Abgabenschuld im Ausmaß
nicht feststehen müsse, doch müsse die Berechnung der
voraussichtlichen Abgabenschuld zumindest schlüssig nachvollziehbar sein.
Die belangte Behörde lege in keiner Weise dar, nach welchen Kriterien sie
zur Höhe der Abgabenschuld gelangt sei. Weiters sei zu bemerken, dass der
Bw. beim Finanzamt bekanntermaßen über ein Vorsteuerguthaben in
Höhe von € 400.000,00 verfüge, das ohne jegliche
Begründung und ohne Rechtsgrundlage nicht zur Auszahlung gebracht werde.
Auch stelle schon allein dieses Guthaben eine ausreichende Sicherheit für
die Einbringung der Abgabenansprüche der Republik Österreich
dar.
Bereits anlässlich der Hausdurchsuchung sei von den
Beamten bekannt gegeben worden, dass der Betrag von € 340.000,00,
welcher aus dem Safe im Zimmer von Frau S. entnommen worden sei, nicht im
Eigentum der Bw. sei, sondern von der Firma G.als Sicherheitsleistung für Handelsgeschäfte zu treuen Handen
übergeben worden sei. Es dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden,
dass gerade bei Handelsgeschäften mit osteuropäischen Partnern der
Erlag einer Sicherheitsleistung in bar, der Erlag einer Bankgarantie und
allenfalls die Entrichtung eines Akkreditivs unerlässlich für die
reibungslose Abwicklung des Geschäftes sei. Auch im gegenständlichen
Fall sei so verfahren worden. Angeschlossen werde eine Kopie der Erklärung
und Quittungen des wahren Eigentümers, welcher seine Ansprüche
gegenüber der Finanzbehörde gesondert geltend machen werde. Bei der
Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten seien im Zimmer des
Geschäftsführers, Herrn L.Z., aus dessen Privatsafe
€ 9.785,00 sichergestellt worden und damals sei bereits bekannt
gegeben worden, dass sich dieses Geld nicht im Eigentum der Gesellschaft sondern
im Privateigentum des Genannten befinde. Dies sei auch für jedermann
ersichtlich, da der Safe in seinem Zimmer gestanden sei und außer Bargeld
nur private Gegenstände wie z.B. eine Armbanduhr, private Unterlagen und
keine Geschäftsunterlagen enthalten habe. Diese Sicherstellung, welche
somit nicht in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Bw.
geführt worden sei, wäre daher unzulässig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Jänner 2004 änderte das Finanzamt den angefochtenen
Bescheid dahingehend, dass es nunmehr die Sicherstellung in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Bw. betreffend Umsatzsteuer Jänner bis Juli
2003 in Höhe von insgesamt € 2.614.000,00 anordnete.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
sich der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben aus § 4 BAO
in Verbindung mit § 19 UStG 1994 ableite. Die Höhe der
Beträge ergebe sich aus den in den Monaten Jänner bis Juli 2003
an die Firma A. in T. verkauften Waren laut der beigelegten Aufstellung aus der
Warenwirtschaft der Bw. Die als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
behandelten Waren seien nicht nach Italien verbracht worden. Am
12. November 2003 habe R.L.,
Eigentümer der A.folgendes
ausgesagt: "Die Firma A.hat im Bereich
des Handyhandels nur dazu gedient, innergemeinschaftliche Lieferungen und
Erwerbe vorzutäuschen. Tatsächlich wurden zu keiner Zeit
Handylieferungen von und nach Italien gebracht."
Sämtliche Lieferungen unterlägen daher der
österreichischen Umsatzsteuer. Die Erschwerung der Einbringung werde
aufgrund des Verdachtes eines steuerunehrlichen Verhaltens und der Höhe der
Nachforderung befürchtet.
Die Berechnung der sicherzustellenden Abgabenforderungen
erfolgte in einer weiteren Beilage.
Mit Bescheid gleichen Datums ordnete das Finanzamt die
Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Bw.
gemäß
§ 232 BAO zur Sicherung des Abgabenanspruches
von zusammen € 1,109.723,40, gerundet € 1.100.000,00
(Umsatzsteuer August und September 2003) an.
Dagegen brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung sowie
im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung einen Vorlageantrag
ein.
Im Vorlageantrag führte die Bw. zur weiteren
Begründung aus, dass in keinster Weise dargelegt werde, wieso die Aussage
vom 12. November 2003 von Herrn R.L. mehr Beweiskraft haben solle als
die Aussage von Herrn G.S., jenem
Fahrer, der die Mobiltelefone nach Italien verbracht habe und in der
Niederschrift vom 14. Oktober 2003 ausgesagt habe, dass diese Handys,
welche von der Bw. abgeholt worden seien, zu 99% nach Tarvis transportiert
worden seien. Die belangte Behörde lege in keinster Weise dar, wieso sie
davon ausgehe, dass sämtliche Lieferungen nicht nach Italien verbracht
worden seien und setze sich überhaupt nicht mit den widersprechenden
Aussagen der Auskunftspersonen auseinander. Bis dato würden keinerlei
Ermittlungsergebnisse vorliegen, die die Feststellungen der belangten
Behörde rechtfertigen würden.
Weiters werde vorgebracht, dass bereits pfandrechtliche
Sicherheiten und zwar auf der Liegenschaft EZ XXX bestünden. Der Wert der
Pfandrechte wäre jedenfalls von der zur Sicherung bestimmten Abgabenschuld
in Abzug zu bringen, da sie im Umfang der Pfandrechte bereits besichert
sei.
Ergänzend werde vorgebracht, dass die neue
bezughabende Judikatur in Deutschland (Hessisches Finanzgericht GZ: 6 V 1971/02)
bereits von einer Beweislastumkehr bei der Beteiligung an einem
Umsatzsteuerkarussell ausgehe, was als Indiz dafür zu werten sei, dass in
Österreich die Behörde die vorsätzliche Beteiligung der Bw. an
einem Umsatzsteuerkarussell in geeigneter Form nachzuweisen hätte, was
jedoch in keiner Weise geschehen sei. Dieser Beweis werde allerdings auch nicht
zu erbringen sein, da die Bw. zu keinem Zeitpunkt wissentlich oder grob
fahrlässig Abgaben hinterzogen habe, bzw. an einem Umsatzsteuerkarussell
beteiligt gewesen sei.
Die Begründung zur Berufung gegen den
Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner 2004 entspricht inhaltlich
den Vorbringen im Rechtsmittelverfahren betreffend Sicherstellungsauftrag vom
14. Oktober 2003.
Im Vorhalt vom 21. Mai 2004 führte das Finanzamt
aus, dass sich die Erlassung der Sicherstellungsaufträge nicht nur auf den
bestehenden Verdacht der Abgabenhinterziehung, sondern vor allem auch auf die
Höhe der Nachforderung gründe. Aufgrund der am
6. Februar 2004 abgeschlossenen Umsatzsteuernachschau hätte sich
für den Zeitraum Jänner bis Juli 2003 eine Nachforderung von ca. 2,4
Mio. Euro ergeben. Aus der derzeit anhängigen Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume ab August 2003 werde sich
eine Nachforderung von über einer Million Euro ergeben. Wenn in den
Berufungen eingewendet werde, dass sich die Nachforderungen allein aus dem
Saldowert des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Bw. begleichen
ließe, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Finanzbehörde die
aktuellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Erlassung der
Sicherstellungsaufträge nicht bekannt gewesen seien. Aus den Bilanzwerten
zum 31. Dezember 2001 ergebe sich kein derartiger
Überschuss.
Im Übrigen würden die Nachforderungen aus nicht
versteuerten Umsätzen bestehen. Es seien innergemeinschaftliche Lieferungen
vorgetäuscht worden, um dem Fiskus die Umsatzsteuer vorzuenthalten. Das
Finanzamt hätte bei Erlassung der Sicherstellungsaufträge davon
ausgehen können, dass die Bw. in weiterer Folge Maßnahmen setzen
könnte, um die Einbringung der nachzuzahlenden Steuer zu verhindern oder
zumindest zu erschweren. Der Einwand, dass bisherige Prüfungen keinerlei
Beanstandungen der Buchhaltung ergeben hätte, sei nicht zutreffend, aber
auch nach Ansicht des Finanzamtes nicht von Bedeutung. Die dubiosen
Handygeschäfte seien erst 2003 begonnen worden und bis zur Aufdeckung durch
die PAST ungeprüft gewesen.
Der Sicherstellungsauftrag sei die Grundlage für das
finanzbehördliche Sicherungsverfahren, eine Einschränkung um bereits
sichergestellte Beträge würde dem Sicherungsverfahren den
Exekutionstitel entziehen.
R.L. habe sich durch seine Aussage selbst belastet und sei
überdies mittlerweile gerichtlich wegen Abgabenhinterziehung
verurteilt.
Die von der Bw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen
gemeldeten Gutschriften würden derzeit noch geprüft. Sollte sich nach
Abschluss der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung eine Gutschrift ergeben, so
würde diese mit dem derzeit aushaftenden Rückstand verrechnet.
Außerdem stehe der Sicherstellungsauftrag einer Auszahlung einer
allfälligen Gutschrift entgegen.
Die Einwendungen bezüglich Sicherheitsleistung in
Höhe von € 340.000,00 und Privatvermögen L.Z. würden
sich nicht gegen die Sicherstellungsaufträge, sondern gegen die aufgrund
dieser erfolgten Vollstreckungshandlungen richten.
Die im Sicherstellungsauftrag enthaltenen
Abgabenforderungen würden aus vorgetäuschten innergemeinschaftlichen
Lieferungen resultieren. Inwieweit hier die Frage der Beweislast von Bedeutung
sei, bleibe unklar. Die Bw. werde eingeladen, diesen Einwand näher
auszuführen.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 übermittelte
die Bw. eine Kopie des Beschlusses des Hessischen Finanzgerichtes vom
22. Juli 2002, GZ 6 V 1071/02.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2004 führte die Bw. in
Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes aus, dass ein Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO nur bei Vorliegen einer Gefährdung
oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu erlassen sei. Johann
Fischerlehner halte dazu in der österreichischen Steuerzeitung 1998 (323ff)
in einem Aufsatz zum Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
fest, dass in der Praxis ein Sicherstellungsauftrag nur dann zu erlassen sei,
wenn aufgrund einer Betriebsprüfung mit erheblichen Abgabennachforderungen
zu rechnen sei und die Einbringung dieser Forderungen aufgrund Insolvenzgefahr,
Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht des
Abgabepflichtigen, einer Vermögensverschiebung oder sonstiger
wirtschaftlicher Umstände gefährdet oder wesentlich erschwert werde.
Die Bw. betreibe seit vielen Jahren ein florierendes Handelsunternehmen mit
Elektroprodukten, verfüge über Betriebsliegenschaften, ein
beachtliches Warenlager, über Kundenforderungen etc. Es bestehe weder
Insolvenzgefahr noch gebe es Exekutionsführungen von dritter Seite. Weiters
wäre ein Sicherstellungsauftrag gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft
auswandern oder ihr Vermögen verschleiern oder verschleppen wollte.
Dafür gebe es im gegenständlichen Fall allerdings keinerlei
Anhaltspunkte und seien diese Gründe von den Finanzbehörden bisher
auch nicht behauptet worden, sodass es nach wie vor an der Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung der Abgaben fehle und schon aus diesem Grund die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht gerechtfertigt gewesen wäre
und sei. Der Hinweis, dass der Finanzbehörde die aktuellen
Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Erlassung der Sicherstellungsaufträge
nicht bekannt gewesen wären, sei im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
- Monate später - kein schlagendes Argument mehr. Die
Behörde hätte schon bisher mehr als Zeit genug gehabt, um diese Frage
durch Vorhalte oder Anfragen einer Klärung zuzuführen.
Auch die Prüfung, ob das geltend gemachte
Vorsteuerguthaben im Betrag von ca. € 400.000,00 gegeben sei, und so
die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben relativiere,
hätte die Behörde seit langem abschließen können. Die
Untätigkeit der Behörde in diesem Zusammenhang könne der Bw.
insofern nicht nachteilig sein, als die Behörde trotz unterlassener
Prüfung der Zulässigkeit der Gutschrift nach wie vor die
Gefährdung der Einbringung bzw. Teileinbringung der Abgaben annehmen
könne.
Wie bereits aus der letzten Stellungnahme hervorgehe, habe
sich Herr R.L. lediglich selbst belastet. Für die gegenständliche
Angelegenheit sei aber ausschlaggebend, ob die Bw. und die für sie
handelnden Organe unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
erkennen hätte können, dass die Angaben des Unternehmers unrichtig
gewesen seien (vgl. Artikel 7 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz). Mangelnde Sorgfalt
hätte bisher aber weder durch die Aussagen des Herrn R.L. , noch durch
andere Beweise dargelegt werden können. Dies werde auch künftig nicht
möglich sein, zumal es nicht der Wahrheit entsprechen würde. Vielmehr
bestätige aber die Aussage von Herrn G.S. , dass die Mobiltelefone nach
Italien gebracht worden seien und die Bw. und ihre handelnden Organe auch
keinerlei Anhaltspunkte hätten, dass dies nicht der fall sein
könnte.
Herr L. habe sich offenbar im Hinblick auf den psychischen
Druck der Untersuchungshaft und auch wohl im Hinblick auf den Umstand, dass er
Schwierigkeiten mit den italienischen Steuerbehörden vermeiden hätte
wollen, selbst belastet.
Zum Zeitpunkt der Aussage hätte für den in U-Haft
befindlichen L. nur noch das Ziel der Schadensminderung gegolten. Dies
zweifellos auch auf Kosten Dritter. Der Fahrer, der bei seiner Aussage keine
Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte, hätte nach Ansicht der
Bw. überhaupt kein Motiv gehabt, eine falsche Zeugenaussage
abzulegen.
Dies passe auch in das allgemeine Bild, wonach die Bw. als
"Feigenblatt" missbraucht worden sei.
Herr L.Z. , der Geschäftsführer der Bw. habe die
erst im Jänner 2003 begonnenen Handy-Geschäfte mit größter
kaufmännischer Vorsicht abgewickelt und hätte aufgrund seines
Informationsstandes und aufgrund seiner Nachforschungen davon ausgehen
können, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht
würden.
Nach jeder Bestellung durch die
A.aus T., die jeweils per Fax mit
italienischer Vorwahl gekommen sei, sei die ausländische UID-Nummer
zweistellig geprüft worden. Die Identität des abholenden Fahrers sei
ebenfalls festgestellt und Kopien sowohl des Führerscheins als auch der
Fahrzeugpapiere des in Italien zugelassenen Transportfahrzeuges angefertigt
worden seien. Mit Stempel und Unterschrift auf den Lieferscheinen habe der
abholende Fahrer jeweils die Übernahme der Ware und deren Verbringung nach
Italien bestätigt.
In diesem Zusammenhang sei die von der deutschen Judikatur
festgehaltene Beweislastumkehr sehr wohl von wesentlicher Bedeutung. Es werde
diesbezüglich auf Artikel 7 (4) UStG 1994 verwiesen, der wie folgt
laute:
"Hat der Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt,
obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung
dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
auf unrichtige Angaben des Abnehmers beruhe und der Unternehmer die
Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die
entgangene Steuer. In Abholfällen habe der Unternehmer die Identität
des Abholenden festzuhalten."
Wie bereits umseits ausgeführt, habe die Bw.
sämtliche Formalerfordernisse für die Annahme einer
innergemeinschaftlichen Lieferung striktest eingehalten und erfüllt.
Entsprechend der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes (Zahl:
6 V 1921/02) habe die Finanzbehörde trotz des Verdachtes eines
betrügerischen Umsatzsteuermissbrauchs die fehlende
Ordnungsgemäßheit einer Umsatzsteuertransaktion zu beweisen und nicht
umgekehrt. Im konkreten Fall obliege sohin der Beweis, dass die Bw. bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Unrichtigkeit der
Angaben des Fahrers (trotz Fax aus Italien, trotz geltender UID-Nummer, trotz
italienischem Kfz-Kennzeichnen und trotz Bestätigung des Fahrers, die Ware
über die Grenze bringen zu wollen und trotz seiner diesbezüglichen
zeugenschaftliche Aussage) erkennen hätte können, der Behörde.
Dies werde beim gegebenen Sachverhalt nicht möglich sein.
Eine Sicherstellung habe nach ständiger Rechtsprechung
stets nachvollziehbare Feststellungen und Ausführungen zur Frage der
Steuerbarkeit oder Steuerpflicht zu enthalten. Der Hinweis, wonach Herr L.
rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sei, sei im
Hinblick auf den hinsichtlich der Bw. bestehenden Sachverhalt (Einhaltung
sämtlicher für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung
notwendigen Formalvoraussetzung) für eine nachvollziehbare Begründung
eines Sicherstellungsauftrages jedenfalls nicht ausreichend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu
begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der
Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Wie aus § 232 BAO hervorgeht, sind
Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb
des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine
Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben
begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder
Erschwerungen werden u.a. bei drohendem Konkursverfahren oder
Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei
Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei
Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem
Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende
Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme
begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch
festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine
erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer
Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine
Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive
Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner
selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen
Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint.
Abgabenverkürzende Handlungsweisen sind allerdings im
Algemeinen nicht so geartete Umstände, dass sie für sich allein stets
und ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Falles den
Sicherungsauftrag rechtzufertigen vermögen.
Somit bedarf es einer Auseinandersetzung mit der
wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen, da die Frage einer Gefährdung
oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben einerseits
unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung unter dem Gesichtspunkt
der Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Steuerpflichtigen zu
sehen ist, andererseits aber bestimmte Verkürzungshandlungen verbunden mit
Verschleierungen und Vermögenstransferierungen auf Gefährdung der
Einbringung und Erschwerung schließen lassen.
Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Im gegenständlichen Fall war die Bw. im Zeitpunkt der
Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom 14. Oktober 2003 in
Höhe von € 510.000,00 Eigentümerin der Liegenschaft EZ
XXX..
Hinsichtlich dieser Liegenschaft ist ein
Schätzungsgutachten vom 30. November 2003 aktenkundig, welches
zweifellos auch für den Stichtag 14. Oktober 2003 Gültigkeit
hat.
Der Verkehrswert dieses mit (vorrangigen) Pfandrechten in
Höhe von insgesamt € 1,476.728,00 belasteten Grundvermögens
beträgt gemäß diesem Schätzungsgutachten
€ 2,333.000,00.
Unter Berücksichtigung dieser vorrangigen Pfandrechte
war die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten schon aus diesem Grunde als
gesichert anzusehen.
In Anbetracht dieses Sachverhaltes erscheint der Schluss,
dass die Abgabeneinbringung hinsichtlich des Betrages in Höhe von
€ 510.000,00 nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert ist,
als unzulässig, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte
Veräußerung vorlagen und die Abgabenschuldigkeiten nunmehr auch durch
eine Pfandrechtsvormerkung gemäß
§ 38 lit. c des
Grundbuchsgesetzes 55 sichergestellt wurden.
Der Spruch des Sicherstellungsauftrages ist die Anordnung
der Sicherstellung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten
Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Sicherstellungsverfahrens und
insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der
Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO festgelegt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer Februar bis Juli 2003 hat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2004 auf
€ 2,614.000,00 ausgedehnt.
Sache des Sicherstellungsauftrages vom
14. Oktober 2003 war es, die Sicherstellung für die
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juli 2003 in Höhe von
€ 510.000,00 anzuordnen.
Indem das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
darüber hinaus weitere ca. € 2,1 Mio. der Abgabe in den
sicherzustellenden Betrag einbezogen hat, ist es über die Sache des
Bescheides vom 14. Oktober 2003 hinausgegangen.
Dies war daher rechtswidrig.
Hinsichtlich des Sicherstellungsauftrages vom
27. Jänner 2004 kann zur Feststellung der wirtschaftlichen Lage
der Bw. die Bilanz zum 31. Dezember 2003 herangezogen
werden.
Aus dieser ist ein Eigenkapital in Höhe von mehr als
€ 6,1 Mio. ersichtlich. Die Aktivseite weist neben einem
Anlagevermögen in Höhe von mehr als €2,5 Mio. Guthaben bei
Kreditinstituten in Höhe von mehr als € 4,75 Mio., Vorräte in
Höhe von mehr als € 8,7 Mio. und Forderungen in Höhe von mehr als
€ 6,0 Mio. aus. Dem stehen auf der Passivseite Verbindlichkeiten in
Höhe von ca. € 15,3 Mio., unversteuerte Rücklagen in
Höhe von € 3.999,48 und Rückstellungen in Höhe von ca.
€ 570.000,00 gegenüber.
Der Jahresgewinn betrug mehr als
€ 94.000,00.
Auch die Bilanzen der Jahre 2001 und 2002 wiesen jeweils
Gewinne aus. Das Eigenkapital betrug per 31. Dezember 2001 ca.€ 5,8
Mio. und per 31. Dezember 2002 ca. € 6,00 Mio.
Im Hinblick auf die dargestellte Vermögenslage der Bw.
und insbesondere darauf, dass bereits die Guthaben bei den Kreditinstituten (ca.
€ 4,7 Mio) den sicherzustellende Betrag in Höhe von € 1,1
Mio. übersteigen, erscheint auch beim Sicherstellungsauftrag vom
27. Jänner 2004 der Schluss, dass die Abgabenschuldigkeiten nur
bei raschem Zugriff der Behörde gesichert sind, unzutreffend.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-W/04
- Stammnummer
- 17405
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF