Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, vom 6. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. Juli 2008 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise…
…dass weiterhin die Erstattung zu Recht ausschließlich auf Fälle beschränkt bleibt, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss. Nach wie vor gilt somit, dass die auf Grund des Gesetzes bereits entstandene Steuerschuld im Schenkungssteuerrecht durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt…
… 33 lit. a ErbStG idF BGBl. I Nr. 26/2005 ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 2. 3. 2005, G 104/04, wurde die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in…
…Mai 2003 und somit bis heute keine schuldhafte Fristversäumnis eingetreten sei. Eine Abgabenhinterziehung könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Es werde daher um Herausgabe aller diesbezüglichen Unterlagen ersucht, damit die Steuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 ordnungsgemäß erstellt werden könnten. Mit Eingabe an den…
…bereits dargelegt, wäre dem Bw. ab Mitte April 2010 der Zugang zum gemieteten Geschäftsareal und damit auch zur Buchhaltung auf Grund eines Schlössertausches versperrt worden. Den Aufforderungen zur Herausgabe wären die Vermieter nicht nachgekommen. In weiterer Folge wäre seitens der Vermieter, dem Ehepaar B., mit…
…vom 27. Oktober 2009 betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches gemäß AbgEO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Firma L.GesmbH am 27.10.2009 Abgaben einschließlich Nebengebühren in der Höhe von € 53.567,71 geschuldet…
…Jänner 2008, Zl. 2007/16/0186) ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 lit. a ErbStG....ist Voraussetzung für die Erstattung der Steuer, dass die Schenkung…
…Schenkungssteuer". Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Jänner 2009 abgewiesen und begründend ausgeführt, die Steuer sei zu erstatten, wenn das Geschenk herausgegeben werden musste (Gerichtsurteil, andere verbindliche Verfügungen), jedoch nicht bei freiwilligen Vereinbarungen. Zudem bewohne die Bw die gegenständliche Liegenschaft und nehme daher das…
…Nachlass des am 18. Oktober 1947 verstorbenen X war - da vorerst keine Erben gefunden werden konnten - der Republik Österreich anheim gefallen. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Liegenschaftsanteil. In Folge Stattgabe des Herausgabeantrages wurde dem Erbenmachthaber mit Schreiben vom 12. September 2001 des Bundesministeriums…
…Gemäß § 33 lit. a ErbStG sei die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden müsse. Der Oberste Gerichtshof habe allerdings die Gründe für einen Widerruf durch Analogie erweitert und die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Schenkung unter Ehegatten, die in der Erwartung abgeschlossen…
…1955/141, idF BGBl I 2005/26, in Geltung ab 29. April 2005, lautet: "Die Steuer ist zu erstatten, a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden mußte;" Nach § 34 Abs. 1 Z 13 Satz 3 ErbStG idF des Art. 2 SchenkMG 2008, BGBl I…
…G. neu begründet worden. In Höhe der vom Bw getätigten Investitionen bestehe gegen den Übergeber ein Herausgabeanspruch, der der Grunderwerbsteuer unterliege. Laut VwGH-Judikatur gehe nämlich der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht über jenen des Zivilrechtes hinaus. Die Schenkungssteuervorschreibung sei daher zu beheben. Die abweisende…
…Bescheide am 31. Juli 2009 erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass das Vermögen gemäß Schlussabrechnung per 31. Dezember 2007 über die Letztbegünstigte an den Stifter G herausgegeben und rückübertragen werde, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des § 33 ErbStG erfüllt seien. Der entsprechende Überweisungbeleg werde nachgereicht…
…und in der Begründung ausgeführt: "Gemäß § 33 lit. a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Da das Vermögen nicht an den Stifter G rückübertragen wurde, sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung des § 33 ErbStG nicht erfüllt…
…und in der Begründung ausgeführt: "Gemäß § 33 lit. a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Da das Vermögen nicht an den Stifter G rückübertragen wurde, sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung des § 33 ErbStG nicht erfüllt…
…15. März 2005 Beamte der PASt tatsächlich in der Kanzlei des Anwaltes, übergaben Dr. X um 08.35 Uhr einen entsprechenden Bescheid im Sinne der obigen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden und forderten die Herausgabe der angesprochenen Unterlagen (PASt-Akt zu ENr. 646024/04, Band II, Bl…
Es leuchtet ein, dass zumal in Anbetracht der besonderen Konstellation im gegenständlichen Fall (Sicherstellung von nicht gesichteten Ordnern bei einem Anwalt, welchem vorgeworfen wird, in diesen seinen Klienten belastende und deshalb von ihm selbst beigeschaffte Unterlagen vor dem Behördenzugriff zu verstecken) nicht einfach die Ordner…
…besondere des Stiftungsvorstandes, sei ebenso wenig erforderlich wie die Genehmigung des Gerichtes. Dies führe bei einem Widerruf zu einer zwingenden Auflösung der Privatstiftung (Stiftungs-Abwicklung) und zu einer Herausgabeverpflichtung des verbleibenden Vermögens der aufgelösten Privatstiftung. Ist nun die "Wenn-Bedingung" von § 33 lit a ErbStG…
…usw. Mit mehreren Schreiben aus den Jahren 1997 und 1998 machten die Erbenansprecherinnen die Berufungswerberin (Bw.), und deren Schwester einen Herausgabeanspruch auf 5/6 Anteile der Verlassenschaft nach Katharina S. inklusive der Verlassenschaft nach Heinrich S., geltend. Das Erbrecht der Erbenansprecherinnen wurde als ausgewiesen erachtet…
…darin im Hausdurchsuchungsbefehl ausreichend deutlich umschriebene Gegenstände befinden, die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, gegenüber den einschreitenden Beamten ausdrücklich nach entsprechender Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe derselben erklärt, in diesen Räumlichkeiten keine strafrelevanten Unterlagen zu verbergen, weil solche mangels einer begangenen Straftat gar…