Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0199-W/03
Kosten eines gewerblichen Erbenermittlungsbüros (Genealogiebüro)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-W/03vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten eines gewerblichen Erbenermittlungsbüros (Genealogiebüro) zählen zu den Erbgangskosten iS des § 20 ErbStG, wenn der zuerst heimfällig gewordene Nachlass an die nachträglich aufgefundenen Erben als (Nachlass-) surrogat herausgegeben wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Michael Stögerer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt: Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird
festgesetzt mit 547,44 Euro (14% von einer Bemessungsgrundlage von 3.910,53
Euro) Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird
festgesetzt mit 58,87 Euro (2% von einer Bemessungsgrundlage von 2.943,25 Euro)
somit insgesamt 606,31
Euro.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Nachlass nach dem am 4. Dezember 1989
verstorbenen Heinrich S. wurde mit Beschluss des BG L. vom 17. November 1993,
jener nach der am 5. Jänner 1990 verstorbenen Katharina S. mit Beschluss
des BG L. vom selben Datum, da vorerst keine Erben gefunden werden konnten, der
Republik Österreich als heimfällig übergeben.
Im Wesentlichen umfasste der Nachlass nach
Heinrich S. den Hälfteanteil an der Liegenschaft in M. mit einem anteiligen
Einheitswert von S 81.000.-, für welche im Rahmen des Heimfallsverfahrens
ein Kaufpreis von S 2,560.000.- erzielt werden konnte. Des Weiteren befanden
sich in der Verlassenschaft 2 Sparbücher (S 57.457,69 und S 52.111,90)
sowie Münzen, Preziosen usw.
Mit mehreren Schreiben aus den Jahren 1997 und
1998 machten die Erbenansprecherinnen die Berufungswerberin (Bw.), und deren
Schwester einen Herausgabeanspruch auf 5/6 Anteile der Verlassenschaft nach
Katharina S. inklusive der Verlassenschaft nach Heinrich S.,
geltend.
Das Erbrecht der Erbenansprecherinnen wurde als
ausgewiesen erachtet und ihnen ein Betrag von S 2,221.926,24 (lief insgesamt in
beiden Verlassenschaften zum Teil als Surrogat auf)
überwiesen.
Das Finanzamt beurteilte diesen Vorgang als Erwerb
von Todes wegen nach Heinrich S. je zur Hälfte und nach Katharina S. je zur
Hälfte und setzte mit dem angefochtenen Bescheid für die Bw. für
1/4 des obgenannten Betrages nach Heinrich S. die Erbschaftssteuer fest
(S 420.663,29 x 20% = 84.132.-).
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass es sich bei der Verlassenschaft in erster Linie um
Liegenschaftsanteile, Gelder und Sparkonten gehandelt habe. Die Sparkonten
wären auf Grund des Kapitalertragsteuergesetzes endbesteuert und die
Liegenschaften wären mit dem Einheitswert zu bewerten.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die
Verlassenschaftsakten.
Mit Berufungsentscheidung vom 13. Mai 2002 wurde
der Berufung teilweise Folge gegeben. Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2003,
Zlen. 2002/16/0163, 0164, 0165, 0166, hob der Verwaltungsgerichtshof den
angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt
als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall. Gemäß
§
12 ErbStG entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit dem Todestag des
Erblassers. Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung
grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Im gegenständlichen Fall kam es zuerst zu
einem Heimfall, dann wurden Erben gefunden und das Surrogat des Nachlasses an
sie herausgegeben.
Heimfall an den Staat tritt nur ein, wenn kein Erbe den
Nachlass erlangt. Die Rechtsnatur des Heimfallsrechtes ist aber kein Erbrecht,
sondern ein spezifisches Akquisitionsrecht auf Aneignung des reinen
Überschusses eines erblosen Nachlasses. Der Staat erlangt die Stellung
eines Gesamtrechtsnachfolgers; ihm wird mit Beschluss des
Verlassenschaftsgerichtes der Nachlass übergeben, somit zugewiesen. Sein
Eigentumsrecht ist allerdings dadurch beschränkt, dass durch
Verfügungen die Rechte von später innerhalb der Verjährungsfrist
auftretenden wahren Erben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der
Staat erlangt damit auflösend bedingtes Eigentum. Auf Grund dieses
Eigentumsrechtes stehen dem Staat alle Verfügungen zu, so weit dadurch
nicht der Bedingungseintritt vereitelt würde. Er kann sich nicht auf einen
Verbrauch des heimfällig gewordenen Vermögens berufen, sondern muss in
einem solchen Fall das in seiner Hand befindliche Entgelt herausgeben. Dies
entspricht der Stellung des Scheinerben, der dann, wenn eine Rückstellung
wegen Veräußerung oder Verbrauchs einer Sache nicht mehr möglich
ist, gemäß
§ 1042 ABGB den erlangten Wert herauszugeben
hat.
Damit erlöschen mit der Überlassung des
Nachlasses als erblos an den Staat keineswegs die Rechte bisher nicht in
Erscheinung getretener Erben. Das weiterhin gültige Hofdekret vom 12.10.
1835 (§ 128 AußStrG) gibt ihnen auch nach der Einziehung das Recht,
ihre Ansprüche geltend zu machen, solange diese nicht verjährt sind.
Der Erbe klagt den Staat in sinngemäßer Anwendung des § 823
ABGB, dessen Wortlaut nur eine analoge Geltung zulässt, wird doch der
Nachlass nicht dem Staat eingeantwortet (OGH vom 29. November 1995, 3 Ob
523/95).
Im vorliegenden Fall fand kein Gerichtsverfahren statt und
es kam auch zu keinem außergerichtlichen Vergleich zwischen der Republik
Österreich und den Erbinnen, weswegen von einem Erwerb durch Erbanfall
durch die Bw. auszugehen ist. Die Steuerschuld entstand mit dem Todestag des
Erblassers, nämlich am 4. Dezember 1989. Die Wertermittlung, die Bewertung
der Besitz und Schuldposten, erfolgt daher zum Todestag des
Erblassers.
Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zlen.
2002/16/0163, 0164, 0165, 0166, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aus folgenden Gründen auf:
"In der in der Folge
eingebrachten Erbschaftssteuererklärung wurde als Verbindlichkeit ein
"Honorar Mag. S." in Höhe von S 533.273,10 geltend gemacht. Nach der
angeschlossenen Rechnung über den genannten Betrag vom 19. September 2000
betätigt sich Mag. Johannes S. mit dem "Erstellen von Genealogien,
Erbensuche"....
Nach § 20 Abs. 4 Z.
3 ErbStG sind von dem der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb abzuziehen die
Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses,
die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung .
Sämtliche Beispiele
im § 20 Abs. 4 Z. 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der
Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der
tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der
hinterlassenen Vermögenswerte dienen, um den Erben in den Besitz der ihm
letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden
Vermögensgegenstände zu setzen (vgl. das hg Erkenntnis vom
18. September 1978, Zl. 26/77)."
Im diesbezüglichen weiteren Ermittlungsverfahren wurde
von Seiten Mag. S, Erstellen von Genealogien, Erbensuche, bekanntgegeben, dass
zur Ausforschung der Erben umfangreiche Nachforschungen, insbesondere bei Pfarr-
und Standesämtern, Archiven und Friedhöfen in Österreich, Ungarn,
sowie Deutschland erforderlich waren.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 2168/96x
vom 3.10.1996, 7 Ob 155/00w vom 12.7.2000 wird nach der Verkehrsübung mit
den Genealogiebüros eine Entlohnung für ihre Tätigkeit als
Genealogen in Höhe von 20% des Wertes des ihnen zukommenden Erbes (vor
Abzug der Erbschaftssteuer, zuzüglich Umsatzsteuer)
vereinbart.
Der Betrag von S 533.273,10 ergibt sich aus 20% des von der
Finanzprokuratur zum Teil als Surrogat ausbezahlten Betrages von S 2,221.926,24
in beiden Verlassenschaften, zuzüglich Umsatzsteuer. Der pro
Verlassenschaft abzuziehende Betrag wurde über eine Verhältnisrechnung
ermittelt (Reinnachlass nach Heinrich S.: S 1,136.959,07 + Reinnachlass nach
Katharina S.: S 610.736,83 = S 1,747.695,90. 533.273,10 : 1,747.695,90 x
1,136.959,07 = S 346.919,44. 533.273,10 - 346.919,44 =
186.353,66).
Im fortgesetzten Verfahren erfolgt daher folgende
Berechnung:
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Aktiva laut Gerichtsakt
|
S 1,175.886,39
|
Passiva laut Gerichtsakt
|
S -38,927,32
|
Zusammen
|
1,136.959,07
|
abzüglich Gerichtskommissionsgebühr
|
- 42.000,00
|
Sachverständigengebühren
|
-1.613,40
|
|
-1.034,00
|
|
-10.344,00
|
|
-10.845,00
|
Zusammen
|
1,071.122,67
|
frei gem. § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG iVm § 4
EndbG
|
-57.457,69
|
|
-52.111,90
|
Zusammen
|
961.553,08
|
abzüglich Schätzwert d.
Liegenschaft
|
-585.000,00
|
zuzüglich antl. Einheitswert
|
+81.000,00
|
|
457.553,08
|
abzüglich anteiliges Honorar
Genealogiebüro
|
-346.919,44
|
Reinnachlass
|
110.633,64
|
|
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davon 1/2
|
55.310,00
|
frei gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 3
ErbStG
|
-1.500,00
|
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG
|
53.810,00 x 14
%=
|
Steuer
|
S 7.533,00 (= 547,44
Euro)
|
|
|
1/2 anteiliger Einheitswert der Liegenschaft
|
40.500,00
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
|
x 2% = 810,00
Aus all diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
KostenKosten der Regelung des NachlassesFeststellung der Person des ErbenGenealogiebüroEntlohnung des GenealogiebürosHeimfallHerausgabeTodestag des Erblassers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-W/03
- Stammnummer
- 10387
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF