Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0078-I/02
Voraussetzungen zur Durchführung einer angeordneten Hausdurchsuchung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0078-I/02vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erklärt der Beschuldigte und Inhaber von Räumlichkeiten, welche aufgrund eines ausreichend präzisierten Hausdurchsuchungsbefehles nach Beweismitteln in seiner Finanzstrafsache durchsucht werden sollen, nach Aufforderung, diese freiwillig herauszugeben, nicht schuldig zu sein und daher auch keine relevanten Beweismittel zu verbergen, aber bei - tatsächlich unmöglicher - "Konkretisierung" der Beweismittel diese herauszugeben, kommt dies einer Verweigerung der freiwilligen Herausgabe der gesuchten Beweismittel iSd § 94 Abs.2 FinStrG gleich und erweist sich die Durchführung der Durchsuchung als berechtigt.
Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Art der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen und auf Basis eines derartigen Hausdurchsuchungsbefehles eine Durchsuchung vorzunehmen (VwGH 18.12.1996, 96/15/0155; 20.3.1997, 94/15/0046; 25.10.2001, 98/14/0182, 97/14/0153).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 als Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch
Dipl.Vw. Dr. Kurt Jenewein, wegen Abgabenhinterziehungen gem.
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Oktober 1997 wegen
angeblich grundloser Durchführung eines schriftlichen
Hausdurchsuchungsbefehles vom 9. Oktober 1997 des Vorsitzendes des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch Dr.
Werner Kraus als Amtsbeauftragten, StrLNr. 202/97
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 war gegen den Bf. beim
Finanzamt Innsbruck ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden wegen des
Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes als Geschäftsführer
der Firma X Hotel GmbH & Co KG
fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlich gebotenen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre
1994 und 1995 iHv. 619.854,00 ATS und an Umsatzsteuer für die Jahre
1993 bis 1995 iHv. 252.500,00 ATS bewirkt, indem [durch ihn bzw. durch ihn
veranlasst] Erlöse aus Nächtigungen nicht oder nicht vollständig
erfasst worden seien, sowie
fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen ab 1. Dezember 1995
bis laufend eine Verkürzung an [Vorauszahlungen von] Umsatzsteuer in
vorerst unbekannter Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten
und hiemit
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Faktum a)] und nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG [Faktum b)] begangen (PASt-Akt GZ. 81/97,
Bl. 264).
Bereits am 9. Oktober 1997 erging
im nunmehrigen Untersuchungsverfahren zu StrLNr. 202/97 ein schriftlicher
Hausdurchsuchungsbefehl, mit welchem der Vorsitzende des Spruchsenates I
als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
anordnete, die Wohn- und sonstigen zum Hauswesen gehörenden
Räumlichkeiten, sowie die Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume
(der Firma X Hotel GmbH & Co KG) des Beschuldigten bzw. nunmehrigen Bf.
an der Anschrift in S. nach für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren relevanten Unterlagen wie Schriftverkehr, der
[Schriftstücke, die] sich auf die Geschäftstätigkeit des
Beschuldigten bezieht [beziehen], diesbezügliche Buchhaltungsunterlagen,
Abrechnungsunterlagen, Bankkonten, Sparbücher, Bankdepotauszüge etc.
für den Zeitraum 1993 bis laufend, und ebenso nach allfälligen
für das Verfahren relevanten Gegenständen wie zB Safeschlüssel zu
durchsuchen und aufgefundene Gegenstände gegebenenfalls zu beschlagnahmen.
Die Durchsuchung habe sich auch auf Kraftfahrzeuge zu erstrecken, die dem Bf.
zur Verfügung stünden (genannter PASt-Akt, Bl. 220).
Dem Hausdurchsuchungsbefehl liegt
folgender, durch die erstinstanzliche Finanzstrafbehörde ermittelte
Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt
geschäftsführender Gesellschafter der Firma X Hotel GmbH & Co
KG (St.Nr. 202/8959) in S.. Dieses Unternehmen betreibe das Hotel C. in S.,
weiters die Häuser E., A. und das Apartmenthaus T..
Die letzte Veranlagung der KG erfolgte für den
Zeitraum 1995; die Bescheide ergingen vorläufig.
Im Zuge einer noch nicht abgeschlossenen
Betriebsprüfung bei der Firma X Hotel GmbH & Co KG betreffend die
Veranlagungsjahre 1993 bis 1995 (ABNr. 104149/96) stellte der Prüfer
fest, dass die Buchhaltung und die für den Hotelbetrieb wichtigen Daten wie
An- und Abreise, Reservierungen, Zimmerbelegungen etc. mittels EDV erfasst
werden. Das EDV-Programm führe intern ein Protokoll über alle
Tätigkeiten.
Als am 3. April 1997 der Betriebsprüfer dieses
Protokoll ausdrucken lassen wollte, behauptete der Bf., das dazu notwendige
Masterpasswort nicht zu kennen, weshalb in weiterer Folge das Finanzamt dieses
Kennwort sich bei der diesbezüglichen EDV-Betreuungsfirma besorgte.
Am 15. April 1997 fand der mit dem Kennwort
ausgerüstete Betriebsprüfer in der Datei Protokollverwaltung
allerdings keine Daten mehr vor.
Der nunmehr vom Betriebsprüfer beigezogene
EDV-Systemprüfer des Finanzamtes analysierte das verwendete Hotelprogramm
und stellte dazu fest, dass es jederzeit möglich sei, auch für
Vormonate Änderungen im Kassabuch vorzunehmen. Weiters bestehe die
Möglichkeit, nach einer nachträglichen Änderung die Nummern der
Belege neu zu vergeben. Der Saldo des Kassabuches werde automatisch
geändert.
Stichproben ergaben, dass für die Monate September und
Oktober 1993 jeweils zwei verschiedene Ausdrucke des Kassabuches mit
unterschiedlichen Salden vorlagen.
Im Kassabuch September 1993 fanden sich in einer Version
zwei Belege mit der Nummer 669. Der Beleg hat in der Belegsammlung die Nummer
669a. Es sei also im Kassabuch nachträglich eine Zeile eingefügt
worden.
Aufgrund des Hotelprogrammes wäre es möglich,
jederzeit Rechnungen auch früherer Zeiträume zu ändern und neu
auszudrucken; auch die Journale können mit den veränderten Werten neu
erstellt werden.
Der Betriebsprüfer hatte am 12. November 1996
während seines Aufenthaltes im Hotel anlässlich der Prüfung
426,00 ATS für private Telefongespräche bezahlt und darüber
auch eine Rechnung erhalten. Nunmehr am 3. April 1997 überprüfte
er die Verbuchung dieser Rechnung und musste feststellen, dass dieser Betrag im
Kassabuch für den Monat November 1996 fehlte.
Auf Befragen gab der Beschuldigte am 3. April 1997 an, er
müsse diesbezüglich mit seiner Sekretärin K. Rücksprache
halten.
Am 21. April 1997 übersandte der Beschuldigte dem
Betriebsprüfer eine schriftliche Aussage von K., in der diese
bestätigte, die Telefonkasse sei gestohlen worden.
Am 4. Juni 1997 sagte jedoch die zeugenschaftlich befragte
K. dazu aus, die Telefonkasse sei gar nicht verschwunden gewesen. Zu ihrer
ursprünglichen Falschaussage habe sie ihr Chef, der Beschuldigte,
veranlasst. Mit der Verbuchung und Aufzeichnung der Beträge habe sie nichts
zu tun, dies werde von dem Beschuldigten erledigt.
Am 9. September 1997 führte K. ergänzend aus, es
wäre öfters der Fall gewesen, dass bei Nächtigungen am
Meldezettel das Abreisedatum vorverlegt worden sei. Sowohl sie selbst, als auch
der Beschuldigte hätten solche Änderungen durchgeführt. Der Zweck
wäre lt. den Angaben des Beschuldigten ihr gegenüber gewesen, sich die
Kurtaxe bzw. Frühstücksabgabe zu ersparen. Sie wisse, dass eine
nachträgliche Änderung des Rechenwerkes kein Problem sei, da sie in
Fällen von begründeten Rechnungsberichtigungen beobachtet habe, dass
der Beschuldigte solche Änderungen vorgenommen habe. Bei Gästen, die
nur eine Nacht blieben, sei es üblich gewesen, nur eine händische
Rechnung zu erstellen. Diese Gäste wären auch nicht "eingecheckt" (dh.
im Hotelprogramm erfasst) worden. Ausnahmen bildeten diejenigen Gäste, die
mit Kreditkarten zahlten.
Hinsichtlich der vom Prüfer am 15. April 1997
fehlenden Daten in der Datei Protokollverwaltung führte sie aus, der
Beschuldigte habe ihr über ihr Befragen erklärt, er habe diese Daten
gelöscht und werde sie wieder aktivieren. Einige Zeit später
wären die Daten wieder vorhanden gewesen.
Aufgrund dieser offenkundigen Buchführungsmängel
sah sich der Betriebsprüfer zu einer Nachkalkulation veranlasst, wobei sich
betreffend die Nächtigungserlöse des Hotels C. folgende
Differenzen feststellen ließen:
1993: fehlend 890 Nächtigungen mit einem
Nettoerlös von 445.000,00 ATS 1994: fehlend 3.000 Nächtigungen
mit einem Nettoerlös von 1,500.000,00 ATS 1995: fehlend 1.300
Nächtigungen mit einem Nettoerlös von 650.000,00 ATS.
Auch bei den Biererlösen ortete der Prüfer im
Rahmen der Nachkalkulation Unstimmigkeiten, die zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht
zahlenmäßig zu fixieren gewesen wären.
Es bestünde daher der Verdacht, dass zumindest ab
Anschaffung des diesbezüglichen EDV-Programmes im Jahre 1993 durch den
Beschuldigten als Verantwortlichen der Firma X Hotel GmbH & Co KG
Steuern dadurch hinterzogen worden wären, dass die Aufenthaltsdauer von
Gästen verkürzt erfasst bzw. von Gästen, die nur eine Nacht
geblieben waren, überhaupt nicht erfasst worden wären (genannter
PASt-Akt, Bl. 221 f).
In Nachvollziehung der gegebenen Akten- und Beweislage
findet der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 keinen Anlass, an
obigen Feststellungen zu zweifeln [vgl. auch dazu insbesondere den Bericht des
Betriebsprüfers vom 16. Februar 1999, Tz. 20, 21, 23
(kalkulatorische Differenzen bei den Pensionserlösen), 24].
Einleitungsbescheid und der Bescheid über die
Anordnung der Hausdurchsuchung wurden dem Beschuldigten am 14. Oktober 1997
um 9.30 Uhr zugestellt (PASt-Akt, Bl. 241) und in der Folge in der
Zeit von 9.45 Uhr bis 15.00 Uhr die angeordnete Durchsuchung
gemäß dem Hausdurchsuchungsbefehl vorgenommen (Niederschrift gem.
§ 93 Abs. 6 FinStrG über die Hausdurchsuchung aufgrund eines
schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehles vom 14. Oktober 1997, PASt-Akt,
Bl. 248), wobei umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt wurden (PASt-Akt,
Bl. 250 ff).
Die beschlagnahmten Unterlagen wurden vom
Betriebsprüfer ausgewertet und fanden ihren Niederschlag im obgenannten
Betriebsprüfungsbericht.
In der
spruchgegenständlichen Beschwerde vom 15. Oktober 1997 behauptet der
Beschuldigte eine rechtswidrige Durchführung der Hausdurchsuchung und
beantragt eine Feststellung dieses angeblichen Umstandes.
Er, der Beschuldigte, sei nicht aufgefordert worden, das
Gesuchte herauszugeben und dadurch eine Hausdurchsuchung abzuwenden. Der Leiter
der Amtshandlung habe ihn vor Beginn der Durchsuchung lediglich darüber
befragt, ob er sich schuldig im Sinne des Einleitungsbescheides bekenne. Auf die
Antwort des Verteidigers des Beschuldigten, man sei bereit, sämtliche
gesuchten Unterlagen zur Abwendung einer Hausdurchsuchung vorzulegen, habe der
Beamte nur erwidert, dass der Beschuldigte sich für nicht schuldig
erklärt habe und daher die Hausdurchsuchung durchgeführt werde.
Auf die nochmalige Bekundung der Bereitschaft des
Beschuldigten, sämtliche Unterlagen vorzulegen, habe der Leiter der
Amtshandlung mit dem Anbot geantwortet, mit den Beamten durch die zu
durchsuchenden Zimmer zu gehen, die Beamten würden sodann jeweils sagen,
was sie alles durchsuchen möchten.
Der Einwand des Verteidigers,
dass es sich dann ja bereits um die Hausdurchsuchung, die man durch die Vorlage
sämtlicher Unterlagen abwenden möchte, handle, habe der Einsatzleiter
geäußert, dass man so nicht weiterkomme, und beschloss, die
Hausdurchsuchung durchführen zu lassen.
Die Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt
Innsbruck wendet dazu ein, dass sich das Angebot des Beschuldigten auf Vorlage
von Unterlagen nur auf bereits im Zuge der vorangegangenen Betriebsprüfung
vorgelegte Unterlagen beziehen hätte können, da sich der Beschuldigte
ja hinsichtlich der im Hausdurchsuchungsbefehl ihm zur Last gelegten
Steuerhinterziehung für nicht schuldig erklärt hatte. Die im
Hausdurchsuchungsbefehl genannten, für das Finanzstrafverfahren relevanten
Unterlagen wären konsequenterweise damit nicht gemeint gewesen. Es sei
richtig, dass der Leiter der Amtshandlung den Beschuldigten auf die
Möglichkeit hingewiesen habe, einer freiwilligen Durchsuchung der in Frage
kommenden Räumlichkeiten und Behältnisse zuzustimmen. Eine
Rechtswidrigkeit liege daher nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 FinStrG bedarf die
Durchführung einer Hausdurchsuchung eines mit Gründen versehenen
Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gem. § 58 Abs. 2
leg.cit. unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist den anwesenden
Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen.
Derartige Hausdurchsuchungen, ds. Durchsuchungen von
Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie
von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen gem.
Abs. 2 der Gesetzesstelle nur dann vorgenommen werden, wenn
begründeter Verdacht besteht, dass sich da selbst Gegenstände
befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Gemäß
§ 94 Abs. 2 FinStrG ist dem
Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte
herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu
beseitigen. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden.
Die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden, welche
diesbezüglichen Ermittlungshandlungen die beauftragten Organe
durchzuführen haben, enthält daher bei gesetzeskonformer Auslegung
unter Einschluss der Bestimmung des § 94 Abs. 2 FinStrG
jedenfalls auch die Regel, dass vor Beginn der Durchsuchungshandlungen bei
Vorliegen der Voraussetzungen dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, das
Gesuchte herauszugeben.
Eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides
vom 9. Oktober 1997, mit welchem in den genannten Räumlichkeiten des
Beschuldigten eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde, wird nicht behauptet.
Daraus erschließt sich im Ergebnis aber der Vorwurf, die Beamten der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Innsbruck hätten in
Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehles trotz fehlender
Voraussetzungen eine Durchsuchung vorgenommen, welche somit als Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu
definieren wäre.
Gemäß
§ 152 Abs. 1 ist gegen die
Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen
Befehls- und Zwangsgewalt das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig,
über welche gem. § 62 Abs. 4 FinStrG der Vorsitzende
desjenigen Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder
sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gem.
§ 58 Abs. 2 leg.cit. unter den dort genannten Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde.
Hätte daher der
Beschuldigte am 14. Oktober 1997 tatsächlich angeboten, die in den
Räumlichkeiten vorhandenen, im Zusammenhang mit der ihm gegenüber
dargelegten Verdachtslage stehenden Beweismittel freiwillig herauszugeben und
hätten die Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen nichts desto trotz
unter Missachtung dieses Anbotes die Durchsuchung vorgenommen, wäre dies
tatsächlich ein rechtswidriger verfahrensfreier Verwaltungsakt gewesen.
Die zu dieser Amtshandlung
aufgenommene und vom Beschuldigten eigenhändig unterfertigte Niederschrift
lautet wie folgt:
"Niederschrift aufgenommen ... mit [dem Beschuldigten],
welcher nach Zustellung des Einleitungsbescheides (Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachtes iSd. § 33
Abs. 1 und 2 FinStrG) vom 8.10.1997, StrLNr. 202/97 und Ausfolgung
einer schriftlichen Rechtsbelehrung (FStr 9) sowie mündlicher
Erläuterungen hiezu, weiters nach Ausfolgung des schriftlichen
Hausdurchsuchungsbefehles (Bescheides) vom 9.10.1997, ausgestellt vom
hiefür zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates, Zl. 202/97,
samt einer schriftlichen Rechtsbelehrung (FStr 39) und nachdem ihm vor
Beginn der Durchsuchung gem. § 94 Abs. 2 FinStrG Gelegenheit
geboten wurde, das Gesuchte (Gegenstände der im Hausdurchsuchungsbefehl
genannten Art) freiwillig herauszugeben und dadurch oder sonst die Gründe
für die Durchsuchung zu beseitigen, angibt:
Ich bekenne mich für
nicht schuldig im Sinne der Einleitungsverfügung (des Einleitungsbescheides
vom 8.10.1997).
Ich
habe daher auch keine strafrelevanten Unterlagen zu verbergen.
Gegen den Einleitungsbescheid wird
Berufung erhoben werden. Bei Aufforderung, konkrete Unterlagen vorzulegen,
kommen wir dieser Aufforderung nach, eine Hausdurchsuchung ist daher unseres
Erachtens nicht gerechtfertigt."
Ein Beschuldigter, der vor Beginn einer Hausdurchsuchung in
Räumlichkeiten, hinsichtlich welche der begründete - und in der
Folge bestätigte - Verdacht besteht, dass sich darin im
Hausdurchsuchungsbefehl ausreichend deutlich umschriebene Gegenstände
befinden, die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren als Beweismittel in
Betracht kommen, gegenüber den einschreitenden Beamten ausdrücklich
nach entsprechender Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe derselben
erklärt, in diesen Räumlichkeiten keine strafrelevanten Unterlagen zu
verbergen, weil solche mangels einer begangenen Straftat gar nicht existierten,
gibt mit nicht zu überbietender Deutlichkeit damit zu verstehen, dass er
derartige Beweismittel eben nicht freiwillig herauszugeben beabsichtigt.
Bereits mit dieser Feststellung wäre der
gegenständliche Streitfall entschieden.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt,
dass sich auch das weitere Vorbringen des Beschuldigten, "konkrete" Unterlagen
freiwillig herausgeben zu wollen, nur scheinbar als Entgegenkommen iSd.
§ 94 Abs. 2 FinStrG erweist: Es liegt in der Natur von
Hausdurchsuchungen, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Art der
Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist.
Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach
allgemeinen Kriterien vorzunehmen und auf Basis eines derartigen
Hausdurchsuchungsbefehles eine Durchsuchung vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.1996,
96/15/0155; 20.3.1997, 94/15/0046; 25.10.2001, 98/14/0182, 97/14/0153, u.a.).
Dem Beschuldigten war offenkundig - so der von ihm beschriebene Dialog mit
dem Leiter der Amtshandlung - verständlich geworden, dass den
einschreitenden Beamten ohne zumindest oberflächliche Inaugenscheinnahme
der in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände eine weitere
Konkretisierung der gesuchten Beweismittel nicht möglich gewesen ist (siehe
das Angebot des Einsatzleiters, mit den Beamten vorerst durch die zu
durchsuchenden Zimmer zu gehen, wobei die Einsatzorgane dann benennen
würden, was sie durchsuchen möchten). Die Annahme des Vorschlages des
Beschuldigten hätte daher nach seinem Wissen bedeutet, dass eine weitere
Konkretisierung der gesuchten Beweismittel nicht erfolgt wäre und er daher
auch keine herausgeben hätte müssen.
Die einschreitenden Beamten haben daher zu Recht die
Äußerungen des Beschuldigten vor der Hausdurchsuchung dahingehend
gewertet, dass er nicht bereit gewesen ist, die gesuchten Beweismittel
freiwillig herauszugeben.
Die Durchführung der
gegenständlichen Hausdurchsuchung war daher rechtens, eine Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nicht
vor.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
26. März 2004
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
F.d.R.d.A.:
Normen und Schlagworte
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-I/02
- Stammnummer
- 9192
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF