Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0005-L/04
Antrag an das Finanzamt auf Herausgabe beschlagnahmter Buchhaltungsunterlagen; Einstellung des Devolutionsverfahrens, weil das Finanzamt innerhalb der nach § 311 Abs. 3 BAO aufgetragenen Frist bescheidmäßig entschieden hat
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0005-L/04vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Bezüglich
des Devolutionsantrages des F.H., gem. § 311 BAO betreffend den Antrag
an das Finanzamt Linz auf Ausfolgung der Buchhaltungsunterlagen von 2001, 2002
und 2003 wird gem. § 311 BAO in Verbindung mit § 92 Abs. 1
BAO festgestellt:
Das Verfahren wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. April 2004 an das Finanzamt Linz
beantragte der Devolutionswerber (im Folgenden kurz: Dw.) die Ausfolgung der
Buchhaltungsunterlagen von 2001, 2002 und 2003 und begründete dies im
Wesentlichen wie folgt: Aus den Jahren 2002 und 2003 seien zum Zeitpunkt
der Hausdurchsuchung keine Abgabenerklärungen fällig gewesen, aus
diesem Grund sei eine Abgabenhinterziehung auch nicht möglich bzw.
könne eine solche auch nicht festgestellt werden. Die Steuererklärung
für 2001 sei für Mai 2003 terminisiert und mit
Verlängerungsantrag bis zumindest 3. Juni 2003 befristet, sodass auch
hier zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 13. Mai 2003 und somit bis heute
keine schuldhafte Fristversäumnis eingetreten sei. Eine
Abgabenhinterziehung könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Es
werde daher um Herausgabe aller diesbezüglichen Unterlagen ersucht, damit
die Steuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003
ordnungsgemäß erstellt werden könnten.
Mit Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom
11. Oktober 2004 (eingelangt am 12. Oktober 2004) stellte der Dw. gem.
§ 311 BAO betreffend den angeführten Antrag auf Ausfolgung
der Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2001 bis 2003 den Antrag auf
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies damit, dass seit
der Antragstellung am 7. April 2004 sechs Monate verstrichen seien, ohne
dass über seinen Antrag entschieden worden wäre.
Nach § 311 Abs. 3 BAO
hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster
Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen
des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht, oder nicht mehr vorliegt. Diese Frist ist nach dem
Gesetz verlängerbar, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachweist, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Nach Abs. 4 leg. cit. geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist des Abs. 3 des
§ 311 BAO abgelaufen ist, oder wenn die Abgabenbehörde
erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der
Entscheidungspflicht vorliegt.
Mit Schreiben vom
19. Oktober 2004 hat der Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt gem.
Abs. 3 leg. cit aufgetragen, über den strittigen Antrag innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab Stellung des Devolutionsantrages
bescheidmäßig abzusprechen. Das Finanzamt ist diesem Auftrag
nachgekommen und hat mit Bescheid vom 10. November 2004 den strittigen
Antrag erledigt (der Antrag wurde abgewiesen und der betreffende Bescheid dem
mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter nachweislich am
24. November 2004 zugestellt).
Da somit das Finanzamt mit Erlassung des Bescheides vom
10. November 2004 seiner Entscheidungspflicht zwischenzeitlich nachgekommen
ist, war das Verfahren hinsichtlich des gegenständlichen
Devolutionsantrages einzustellen.
Linz, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0005-L/04
- Stammnummer
- 12967
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF