Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0547-I/03
Darlehensaufnahme für Investition am Gebäude als Gegenleistung (Forderungsverzicht) für Zuwendung von Liegenschaftsanteilen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-I/03vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Artur Kraxner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In dem zwischen JE sen. und den beiden Söhnen ME und
JE jun. (= Bw) am 20. August 2003 abgeschlossenen "Schenkungs-,
Dienstbarkeits-, Wohnungseigentums- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" wurde
zunächst festgehalten, dass JE sen. zu 212/342-Anteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum an W 2, und ME zu 130/342-Anteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum an W 1, Miteigentümer an der Liegenschaft in EZ 1499 GB A.
sind. Aufgrund des Nutzwertgutachtens des Ing. G. vom 7. Juli 2003 betragen
die Nutzwerte neu gesamt 395-Anteile; das bisherige Wohnungseigentum wird
aufgehoben. JE sen. überträgt zwecks Begründung von
Wohnungseigentum der Söhne im Schenkungsweg an ME 12.946/135.090-Anteile
sowie an den Bw 211/395-Anteile, diese verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 2 und der Garage Top 4 (Pkte. Zweitens und Sechstens). Unter Punkt
"Drittens: Gegenleistung" wird festgehalten, dass der Bw "in Erwartung der
Übergabe der Liegenschaftsanteile bei der B-AG ein Darlehen in Höhe
von € 63.000" aufgenommen hat, welches er hinsichtlich am
Übergabsobjekt getätigter Investitionen benötigte. Das Darlehen
ist aufgrund Schuldschein und Pfandurkunde vom 2. Juni 2003
grundbücherlich auf der gegenständlichen Liegenschaft besichert; der
Bw ist verpflichtet, das Darlehen samt Zinsen zurückzuzahlen. Die
Übergabe der Miteigentumsanteile erfolgt mit Vertragsunterfertigung; die
anfallenden Steuern sind von den Erwerbern je anteilig zu tragen. In der
eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wird unter Pkt. 6. das Darlehen der
B-AG in Höhe von € 63.000 als Gegenleistung des Bw für
seinen Erwerb angeführt.
Der
Einheitswert der Gesamtliegenschaft EZ 1499 GB A. (Mietwohngrundstück)
wurde unter EW-AZ X zuletzt zum 1.1.1995 mit erhöht € 30.885,95
festgestellt.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 26. August 2003, Str. Nr. X,
ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert der von ihm erworbenen Anteile
im Betrag von € 49.495,71 abzüglich des Freibetrages von
€ 2.200, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
€ 47.295,71, gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, insgesamt
eine Schenkungssteuer im Betrag von € 2.881,70 vorgeschrieben
(Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 26. August 2003).
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, die Behörde sei fälschlich von
einer reinen Schenkung ausgegangen. Wie jedoch im Vertrag festgehalten, habe der
Bw in Erwartung der Übergabe das Darlehen bei der B-AG aufgenommen. Dieses
habe er in den Um- und Ausbau der Wohnungseigentumseinheit investiert; er sei
zur Rückzahlung verpflichtet. Zufolge der Umbaumaßnahmen sei auch das
Wohnungseigentum laut Gutachten des Ing. G. neu begründet worden. In
Höhe der vom Bw getätigten Investitionen bestehe gegen den
Übergeber ein Herausgabeanspruch, der der Grunderwerbsteuer unterliege.
Laut VwGH-Judikatur gehe nämlich der Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuerrecht über jenen des Zivilrechtes hinaus. Die
Schenkungssteuervorschreibung sei daher zu beheben.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2003 wurde dahin begründet,
dass bei Investitionen in das Grundstück in Erwartung der Übergabe und
mit Wissen des Eigentümers kein Herausgabeanspruch existiere. Gegenleistung
sei nur alles, was der Veräußerer vom Erwerber zu fordern berechtigt
sei. Beim Übergeber bestehe keinerlei Forderung.
Mit Antrag vom
4. November 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend vorgebracht, der in
der Berufungsvorentscheidung geäußerten Rechtsansicht könne
nicht gefolgt werden. Die getätigten Investitionen würden eine
Forderung des Erwerbers/Bw gegen den Veräußerer begründen,
worauf der Bw im Zuge des Erwerbes der Miteigentumsanteile verzichtet habe. Auch
der stillschweigende Forderungsverzicht stelle eine Gegenleistung dar. Es
bestehe sohin in Höhe des in Erwartung der Übergabe aufgenommenen
Darlehens ein Herausgabeanspruch, der der Grunderwerbsteuer, nicht aber der
Schenkungssteuer unterliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes - somit ein
Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie
nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts ist ein Vertrag, durch den
jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu
überlassen (§ 938 ABGB). Zum Wesen der Schenkung gehört somit die
Unentgeltlichkeit (VwGH vom 15.11.1990, 90/16/0192, 0193). Unentgeltlich ist
eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Leistenden
bedeutet; dessen Wille ist darauf gerichtet, den Bedachten zu
bereichern. Die Annahme eines subjektiven Bereicherungswillens ist bei
Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im
Besonderen gerechtfertigt, weil gerade Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu
denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. VwGH
12.7.1990, 89/16/0088,0089).
Nach § 1
Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegt ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer, sofern sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Unter der Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen zu verstehen.
Der Begriff der
Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff,
der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den
Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage. Auch der ausdrückliche oder stillschweigende
Verzicht auf eine Forderung bzw. deren "Fallenlassen" ist beim Wert der
Gegenleistung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.8.1994, 93/16/0111; vom
9.8.2001, 98/16/0319).
Im
Gegenstandsfalle ist nunmehr strittig, ob dem Bw durch die von ihm noch vor der
Übergabe am 20. August 2003 mittels Darlehen gemachten Investitionen
in das Übergabsobjekt, sohin noch in die dem übergebenden Vater
gehörigen Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung
W 2, eine Forderung bzw. ein Herausgabeanspruch entstanden ist, auf den er
gegenüber dem Vater anläßlich des Erwerbes verzichtet habe und
ob damit in diesem Umfang eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
vorliege. Der Bw ist unbestritten Darlehensschuldner und zur
Rückzahlung verpflichtet. Das Darlehen ist aufgrund der Pfandurkunde vom
Juni 2003 auf der Liegenschaft EZ 1499 GB A. hypothekarisch besichert. Der
aufgenommene Darlehensbetrag € 63.000 wurde für den Um- und
Ausbau des Übergabsobjektes, das ist die bestehende Wohnung W 2 des
Übergebers bzw. laut Neubegründung des Wohnungseigentums die so
bezeichnete Top 2 samt Garage, und somit zur Adaptierung für Wohnzwecke des
Bw verwendet.
Wie oben zu
§§ 4 und 5 GrEStG dargelegt, bildet die Gegenleistung jede nur
denkbare, geldwerte und entgeltliche Leistung, die vom Erwerber
für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird. Grundsätzlich gehören auch
Leistungen an Dritte (zB ein Bankinstitut), die dem Veräußerer
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen, sich also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen
Gunsten auswirken, zur Gegenleistung (VwGH vom 20.6.1990, 89/16/0101). Zur
Gegenleistung gehört daher zunächst auch die Übernahme von
Schulden durch den Erwerber/Käufer, die sich im Vermögen des
Verkäufers zu dessen Gunsten auswirken. Schuldübernahmen einer auf der
Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder
sonstige Leistungen gehören neben dem Kaufpreis als sonstige Leistung iSd
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zur Gegenleistung (vgl. VwGH vom 12.4.1984,
83/16/0083 u.a.).
Vorab wird
klargestellt, dass von einer Schuldübernahme in diesem Sinne bei
gegenständlich strittigem Darlehen von vorneherein nicht gesprochen werden
kann, weil es sich nicht um ein vom Eigentümer der Liegenschaftsanteile
eingegangenes Schuldverhältnis handelte, für welche Schulden dieser
persönlich sohin nicht gehaftet hat und folglich auch nicht vom Bw
zugunsten des übergebenden Vaters schuldbefreiend übernommen wurden.
Die Sachlage stellt sich vielmehr so dar, dass der Bw bereits vor und auch nach
der Zuwendung weiterhin Personalschuldner der Darlehensverbindlichkeit ist und
das Grundstück, auf dem das diesbezügliche Pfandrecht eingetragen
wurde, lediglich eine Sachhaftung trifft. In Ansehung obiger Rechtsprechung zur
"Schuldübernahme" und im Gegensatz hierzu handelt es sich daher nicht um
eine Leistung an Dritte (hier B-AG), die dem Übergeber oblegen wäre,
die aber auf Grund der Parteienabrede nun vom Erwerber/Bw zu tragen ist.
Insoferne wurde der Übergeber nicht von einer ihn belastenden Schuld
befreit, was sich zu seinen Gunsten in seinem Vermögen ausgewirkt
hätte.
Was nun den
konkreten Berufungseinwand anlangt, dem Bw sei durch die Investition in den Um-
und Ausbau des Übergabsobjektes eine Forderung gegen den Übergeber
entstanden, worauf er verzichtet habe, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Aufgrund des vom Bw als Personalschuldner aufgenommenen Darlehens hat
zum Einen nicht der Bw ein Forderungsrecht gegen den Übergeber, sondern
vielmehr die das Darlehen einräumende B-AG als Hypothekargläubigerin
ein Forderungsrecht gegen den Bw und besteht gleichzeitig eine Sachhaftung der
Liegenschaft. Des Weiteren kann hinsichtlich der Investitionen in die
übergebene Wohnungseigentumseinheit insoferne nicht von einer Forderung des
Bw gegen den Übergeber gesprochen werden, da der Bw ganz offenkundig in
Absprache mit dem Vater, nämlich "in Erwartung der Übergabe der
Liegenschaftsanteile" (siehe Punkt "Drittens" des Vertrages), und daher im
Hinblick auf den seit längerem, in beiderseitigem Einvernehmen
beabsichtigten Erwerb, durch Aufnahme des Darlehens nicht "in ein fremdes
Gebäude" investiert und damit eine Forderung gegen den
Liegenschaftsmiteigentümer allenfalls auf Herausgabe oder Ersatz gehabt
hat, auf die er nun verzichtet hätte, sondern vielmehr schon in seinen
eigenen - wenn auch zukünftigen - Anteil am Gebäude. In
Bestätigung dazu ist zudem nicht zu übersehen, dass die Übergabe
sehr zeitnah, nämlich bereits ca. 2 Monate nach Aufnahme des Darlehens,
erfolgte. Da der Übergeber aus dem genannten Grund im Umfang der
baulichen Investitionen (Um- und Ausbau) nicht "bereichert" wurde, konnte der Bw
von ihm somit auch keinen Ersatz für die getätigten Umbauten fordern.
Mangels Forderung kann daher von einem diesbezüglichen Forderungsverzicht,
der als eine der Grunderwerbsteuer unterliegende Gegenleistung zu qualifizieren
wäre, keine Rede sein.
Es darf in
diesem Zusammenhalt auch darauf verwiesen werden, dass - im Gegensatz zum
berufungsgegenständlichen Umbau eines bestehenden Wohnobjektes - etwa beim
Bauen mit eigenem Material auf fremden Grund, gemeint die Aufführung eines
(neuen) Bauwerkes (zB Einfamilienhaus) auf einem fremden Grundstück, dann,
wenn die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgt
und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, dieser
außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft erwirbt und dem
früheren Eigentümer nur den gemeinen Wert für den Grund zu
ersetzen hat (§ 418 ABGB). Entgegen dem sonst geltenden Grundsatz
"superficies solo cedit" wird der frühere Eigentümer aufgrund seiner
Zustimmung zur Bauführung nicht im Umfang der Bebauung "bereichert",
weshalb der Bauführer keinen Ersatz für die getätigten
Bauaufwendungen fordern kann. Analog dazu ist aber im Hinblick auf die
gegenständlich getätigten Umbauten, dies mit Wissen und Willen des
Übergebers in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Übergabe der
Liegenschaftsanteile, ebenso - wie oben bereits ausgeführt -
von keiner Bereicherung des Übergebers im Umfang der getätigten
Bauaufwendungen des Bw auszugehen, bezüglich derer dem Bw eine Forderung
bzw. ein Herausgabe- oder Ersatzanspruch zugestanden hätte. Vielmehr hat
der Vater entsprechend dem Vertragsinhalt (Pkt. "Zweitens") ua. dem Bw den
erforderlichen Mindestanteil an der Liegenschaft, das sind 211/395 Anteile,
zwecks Begründung dessen Wohnungseigentums im Wege der Schenkung
übertragen, weshalb zu Recht vom anteiligen Einheitswert des
Grundstückes die Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde. In den
für die Steuerbemessung herangezogenen Einheitswert hatte im Übrigen
eine allfällige Werterhöhung des Gebäudes durch den vom Bw selbst
finanzierten Umbau noch keinen Eingang gefunden, da es sich um die zuletzt zum
1.1.1995 noch zum Altbestand getroffene Feststellung handelt.
Bei dieser
Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und
war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
3. Feber 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 418 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-I/03
- Stammnummer
- 13895
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF