…lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. In § 40 Abs. 1 KFG definiert der Gesetzgeber den dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des Antragstellers…
…durch die Übermittlung einer Anzeige davon Kenntnis erlangt, dass die Bw nach Ansicht der anzeigenden Behörde trotz Bestehens eines Hauptwohnsitzes in Österreich seit Juli 2001 (ZMR-Auskunft beiliegend) einen Fiat mit einem ausländischen Kennzeichen im Inland verwendet. Das Fahrzeug wäre im September 2002 nach Österreich…
…mit öffentlichem Verkehr im Inland (unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften) ua nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG 1967 der Hauptwohnsitz des Antragstellers…
…waren der Ehegatte T seit 4. November 1994 und die Tochter K seit 2. Oktober 1997 mit Hauptwohnsitz im Inland in Adr1, gemeldet. Die Bw hat in der Folge im April 2002 eine Kraftfahrzeugsteuererklärung (Kr 1) für das Jahr 2000 betr. die Dauer der Steuerpflicht …
…für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG. Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Fall: Unstrittig ist, dass seitens der Bw mit Kaufvertrag vom 29. September 2008 ein VW Golf erworben wurde, die Bw einen Hauptwohnsitz in Österreich in SÖ…
…Dauer der Außenprüfung vom 21. Juli bis 8. August 2008) zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestanden ist, ist ihr inländischer Hauptwohnsitz wohl jedenfalls als dauernder Standort des Fahrzeuges zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch auf die unbestrittene Tatsache, dass lt. vorliegenden Rechnungen alle Reparaturen…
…Gemeinde als Hauptwohnsitz angemeldet zu haben, sie aber nur gelegentlich zu nutzen. Sie halte sich vorwiegend in München auf. Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.8.2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Berufungswerberin einen Wohnsitz im Inland begründet habe…
…des § 82 Abs 8 KFG 1967 widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird bei einem inländischen Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Normverbrauchsabgabe nicht ein (vgl. VwGH 23…
…ihren Hauptwohnsitz seit drei Jahren in Z. und einen Nebenwohnsitz in Ungarn hat sowie dass sie mit dem Fahrzeug hin und wieder nach Ungarn fahre. Diese Aussage in Verbindung mit den Beanstandungen sprechen auch sehr dafür, dass sich der Standort des Kraftfahrzeuges im Inland befindet…
…2010 seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seit 1. Juni 2009 ist der PKW Renault Koleos in Polen auf den Berufungswerber zugelassen. In Österreich ist kein Kraftfahrzeug auf den Berufungswerber zugelassen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nicht dauernd selbst im Inland verwendet habe…
…wohnhaft. Laut Abfragen im Zentralen Melderegister sind an der inländischen Adresse gemeldet: der Bw, italien. Staatsbürger, seit 2. August 1991 mit Nebenwohnsitz, die Gattin D seit 2. August 1991 und die gemeinsamen zwei Kinder seit Geburt (1998, 2000) mit Hauptwohnsitz. Bei der Befragung am 8…
…zugelassen. Der Bw war von April 2001 bis April 2003 mit Nebenwohnsitz und ist seit 30. April 2003 an der inländischen Adresse in Adr, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es handelt sich dabei um den Gasthof "XY, der mit Übergabsvertrag von 1995 auf die Tochter A übergeben…
…82 Abs. 8 KFG nicht widerlegt worden und die Vorschreibung gem. § 1 Z 3 NoVAG zu Recht erfolgt. Im Vorlageantrag bringt der Bw ergänzend vor: Die Pflicht zur NoVA entstehe nur bei einem Hauptwohnsitz im Inland, was lediglich von 6. November 2003 bis 7. September…
…so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Hauptwohnsitzgesetz, BGBl Nr. 505/1994). Der Unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Bw an ihrer inländischen Anschrift gelegen ist:…
…gelegen ist, gegenständliches Fahrzeug ausschließlich von ihm persönlich in überwiegendem Ausmaß im Inland genutzt wird, bleibt es ohne Entscheidungsrelevanz, ob der Bw eventuell noch einen weiteren Wohnsitz, der dem Finanzamt im Übrigen nicht bekannt gegeben wurde und der jedenfalls nicht Hauptwohnsitz sein kann, besitzen sollte…
…als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH spielen auch Grund- und Hausbesitz eine Rolle. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach vorliegender Aktenlage außer Streit steht, dass der Berufungswerber das Fahrzeug im Inland…
…verfüge über einen Hauptwohnsitz im Inland. Weiters existiere ein Büro (Einzelunternehmen in München), wobei die Kosten des gegenständlichen Fahrzeuges in einem erheblichen Ausmaß an das österreichische Einzelunternehmen weiterverrechnet würden. In der Buchhaltung seien fast ausschließlich inländische Tankrechnungen für den Audi A 8 vorgefunden worden. Im…
…folgenden Wortlaut: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß …
…UFS als erwiesen angenommenen Sachlage ist das Verfahren aber entschieden. Der BW hat seinen Hauptwohnsitz im Inland. Damit besteht die Vermutung, dass das Fahrzeug einen inländischen Standort hat. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens haben nichts gegenteiliges ergeben. Er hat nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt das…
…2006 auf den Bw in Deutschland zugelassen wurde, in diesem Monat in das Bundesgebiet eingebracht wurde, auf Grund des (vom FA unterstellten) Hauptwohnsitzes seinen dauernden Standort im Inland hatte, und hier länger als einen Monat ohne Zulassung verwendet wurde. Es sah daher die Steuerschuld gemäß …