Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0051-S/05
Kraftfahrzeugsteuerpflicht wegen widerrechtlicher Verwendung eines Pkw mit ausländischemKennzeichen im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-S/05vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 8. Februar 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.P, vom
23. Februar 2004 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum
11-12/2002, 1-12/2003 und 1-2/2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anläßlich einer Nachschau gemäß
§ 144 BAO durch den abgabenrechtlichen Erhebungsdienst des Finanzamtes am
23.Oktober 2003 beim Bw in O, betreffend die widerrechtliche Benützung
eines Personenkraftwagens, Ford, Galaxy, FuturaVAN 1,9 l, mit deutschem
Kennzeichen in Österreich, wurden folgende Feststellungen getroffen:
Der Bw hat seit
11.Oktober 2002 seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in O.
Der genannte Pkw wurde laut Zulassungsschein am 30.10.2002 auf den Bw
zugelassen. Bei dem Kraftfahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug,
welches nach Angaben des Bw ausschließlich durch ihn persönlich und
zwar im überwiegenden Ausmaß in Österreich genutzt
wird.
Dem gemäß erfolgte den Feststellungen des
Erhebungsdienstes entsprechend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer jeweils
mit Bescheiden vom 23.2.2004 für die Zeiträume 11-12/2002, 1-12/2002
und 1-2/2004. Nach Zurückweisung der gegen diese Bescheide eingebrachten
Berufung wegen Verspätung beantragte der Bw in der Folge mit Antrag vom
30.11.2004 eine Aufhebung der angeführten Kraftfahrzeugsteuerbescheide
gemäß
§ 299 BAO mit folgender Begründung:
Der Bw habe das Fahrzeug bereits vor seinem beruflichen
Umzug nach Österreich geleast und es sei ihm vom Hersteller mitgeteilt
worden, dass der Lesasingvertrag nicht auf Fa.F. umgeschrieben werden
könne. Dies wurde auch vom Leasinggeber schriftlich bestätigt, welcher
Schriftverkehr der Behörde vorliege. Es bestehe somit für die Erhebung
der Kfz-Steuer keine rechtliche Grundlage, die Kfz-Steuer sei bereits in
Deutschland bezahlt worden.
Mit Bescheid vom 14.Jänner 2004 wies das Finanzamt den
Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs.1 lit b BAO als
unbegründet ab. Da der Bw seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in O. habe und das Fahrzeug vom Bw überwiegend in
Österreich genutzt werde, habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug daher vom
Bw als von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland ohne kraftfahrrechtlich
erforderliche Zulassung Verwendung gefunden, weshalb eine widerrechtliche
Verwendung nach § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG vorliege, was
Kraftfahrzeugsteuerpflicht zur Folge habe.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben:
Das österreichische Recht stehe zum europäischen
Recht in krassem Widerspruch, da der Bw das Fahrzeug nicht ummelden könne
und er bereits in Deutschland Kraftfahrzeugsteuer beglichen hätte.
Überdies sei das Fahrzeug am deutschen Wohnsitz des Bw angemeldet, an dem
er sich regelmäßig aufhalte.
Zur Untermauerung des Berufungsbegehrens wurde mit
Schreiben vom 8.April 2005 dem UFS ein Urteil des EuGH vom 11.September 2003,
C155/01, sowie ein "Kundenleitfaden für Kfz-Leasing im Ausland"
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich nicht als richtig erweist.
Voraussetzung für eine Bescheidbehebung nach der
zitierten Gesetzesbestimmung ist somit eine inhaltliche Unrichtigkeit des
Bescheides. Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des
Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Gemäß
§ 1 Abs 2 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl.Nr.1992/449 idgF, unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge die
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche
Verwendung). Steuerschuldner ist diesfalls gemäß
§ 3 Z 2
leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung von Beginn des
Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Monats, in
dem die Verwendung endet.
Die bezughabenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967
(KFG) BgBL. 267/1967 idgF haben folgenden Inhalt:
Gemäß
§ 36 lit.a dürfen
u.a.Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über
die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum
Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß
§ 37 Abs.2 KFG dürfen
Kraftfahrzeuge nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist, wenn er seinen
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat,....oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem
anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter
seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung
über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und eine
Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung beibringt
( lit f).
§ 82 Abs.8 KFG lautet: "Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz
im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind
bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die
Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur
während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug
befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung."
Gemäß
§ 40 KFG gilt als dauernder Standort
des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers.
Im berufungsgenständlichen Fall gab der Bw am
23.Oktober gegenüber dem Erhebungsorgan des Finanzamtes niederschriftlich
zu Protokoll, dass er seit Oktober 2003 seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt
der Lebensinteressen in O. hat. Der gegenständliche Pkw wurde im Oktober
2002 von einer deutschen Firma geleast, die Zulassung erfolgte am 30.Oktober
2002. Außer Streit steht auch, dass das Fahrzeug ausschließlich vom
Bw selbst und in überwiegendem Ausmaß in Österrreich genutzt
wird. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Person nur einen Hauptwohnsitz haben
kann und der faktische Lebensmittelpunkt nach den tatsächlichen
Lebensverhältnissen dort zu suchen ist, wo sich der Bw nach den aus den
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat hier den Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen zu schaffen und der Bw selbst außer Streit stellt,
dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
O. gelegen ist, gegenständliches
Fahrzeug ausschließlich von ihm
persönlich in überwiegendem Ausmaß im Inland
genutzt wird, bleibt es ohne
Entscheidungsrelevanz, ob der Bw eventuell noch einen weiteren Wohnsitz, der dem
Finanzamt im Übrigen nicht bekannt gegeben wurde und der jedenfalls nicht
Hauptwohnsitz sein kann, besitzen sollte.
Somit ergibt sich auch für den UFS zweifelsfrei, dass
das in Rede stehende Fahrzeug vom Bw als von einer Person mit Hauptwohnsitz im
Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung nach Ablauf einer Frist
von einem Monat Verwendung fand und damit der Tatbestand der widerrechtlichen
Verwendung gemäß
§ 1 Abs.1 Z 3 KfzStG verwirklicht
wurde.
Wie in der Berufungsvorentscheidung vom 14.Jänner 2005
bereits zu Recht ausgeführt, ist eine Zulassung des Kraftfahrzeuges bzw.die
Leistung einer Kraftfahrzeugsteuer im Ausland im Falle einer widerrechtlichen
Verwendung im Inland ohne Belang auf die Erhebung der inländischen
Kraftfahrzeugsteuer.
Abschließend darf noch festgestellt werden, dass der
Bw nach Ansicht des UFS eine EU-Rechtswidrigkeit aus folgenden Gründen
nicht aufzeigen konnte. Einerseits betrifft die seitens des Bw zur Berufung
nachgereichte Literatur in Form eines Urteils des EUGH vom 11.September 2003, C
155/01 und eines "Kundenleitfadens für Kfz-Leasing im Ausland" nicht die
Kraftfahrzeug- sondern auf die Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist auf Grund
der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen die Zulassung eines
Mietfahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat unter den im § 37 KFG
angeführten Voraussetzungen sehr wohl möglich.
Als Folge des Urteils des EUGH vom 21.3.2002, C 451/99,
wurde das KFG insofern geändert, als nun im KFG die Zulassung auch auf
einen Zulassungsbesitzer ermöglicht wurde, der keinen Hauptwohnsitz oder
Sitz im Bundesgebiet hat. Anknüpfungspunkt ist diesfalls der
inländische Mieter des Fahrzeuges. In den Fällen der Miete eines
Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Hauptwohnsitz des Mieters
als dauernder Standort des Fahrzeuges anzusehen; damit wird auch die
Behördenzuständigkeit begründet.
Aus Sicht des UFS ist die Zulassung gegenständlichen
Kraftfahrzeuges nach österreichischem Recht durchaus möglich, weshalb
eine EU-Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden kann.
Auf Grund obiger Ausführungen erfolgte die Festsetzung
der Kratfahrzeugsteuer mit Bescheiden vom 23.2.2004 zu Recht und erweisen sich
diese als inhaltlich rechtsrichtig. Aus diesem Grund erfolgte die bekämpfte
Abweisung eines Antrages auf Aufhebung dieser Bescheide gemäß
§
299 BAO aus Rechtsgründen zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
21. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-S/05
- Stammnummer
- 15514
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF