Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0561-S/02
NoVA Pflicht,Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen mit dauerndem Standort im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0561-S/02vom 20.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend die Normverbrauchsabgabe für Oktober 2000 sowie die
Kraftfahrzeugsteuer für Oktober 2000 bis Juni 2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW ist Gesellschafter und Geschäftsführer
einer Hotelbetriebsgesellschaft in P. Weiters erzielt er Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Im streitgegenständlichen Zeitraum studierte
der BW außerdem in Innsbruck. Sein Hauptwohnsitz ist seit seiner Geburt in
Österreich und zwar in P. Daneben war der BW seit 1978 in München, am
Wohnsitz seines 1983 verstorbenen Vaters gemeldet. Im Jahr 1992 meldete er sich
dort ab. Im Jahr 1996 absolvierte er in einem Hotel in München ein
Praktikum.
Im Oktober 2000 meldete sich der BW bei seiner Tante in
München an. Kurz darauf erwarb er der BW in Bad Reichenhall (ca. 10 km von
Salzburg entfernt) einen PKW Audi S4 Avant quattro um DM 80.000,00. Dieses
Fahrzeug wurde am 6. Oktober 2000 in München auf den Namen des BW
zugelassen und in das Bundesgebiet eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt besaß
der BW in Österreich noch einen auf seinen Namen zugelassenen PKW Audi A4
quattro sowie ein auf seinen Namen in Österreich zugelassenes Motorrad. Den
PKW Audi A4 quattro meldete der BW am 13. Dezember 2000 bei der BH ab.
Der BW nutzte den berufungsgegenständlichen PKW Audi
S4 Avant quattro ab dem 6. Oktober 2000 jedenfalls wiederholt über
mehrere Tage in Österreich. Er benutzte dieses Fahrzeug überwiegend
selbst, weiters wurde dieses Fahrzeug von seiner Freundin mit Wohnsitz in
Augsburg in Deutschland genutzt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung beim BW im Jahr 2001,
bei der dem Betriebsprüfer auffiel, dass der BW öfter mit dem
berufungsgegenständlichen Fahrzeug unterwegs war, befragte der
Betriebsprüfer den BW zu diesem Fahrzeug. Der BW bestätigte dem
Betriebsprüfer, dass es sich um sein Auto handle, das von ihm selbst und
von seiner in Augsburg lebenden Freundin benützt werde. Das
Nutzungsverhältnis des Fahrzeuges gab der BW zunächst mit 70%
Eigennutzung und 30% Nutzung durch seine Freundin an, nach einer
Erläuterung zur rechtlichen Situation durch den Betriebsprüfer
korrigierte er seine Nutzungsschätzung auf rd. 50% zu 50%. Weiters gab er
an, dass er das Fahrzeug noch im Oktober 2000 erstmals nach Österreich
verbracht habe.
Auf Grund dieser Aussagen des BW vertrat der
Betriebsprüfer die Auffassung, dass bei dieser Sachlage aufgrund der
Bestimmungen des § 1 Z 3 NoVAG 1992 idF
BGBl. I Nr. 1999/122 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im
Inland der NoVA unterliege, da dieses nach den Bestimmungen des § 82 KFG
1967 in Österreich zuzulassen wäre.
Da das Fahrzeug am 6. Oktober 2000 auf den BW
zugelassen worden sei, hätte der BW es spätestens am 9. Oktober
2000 kraftfahrrechtlich in Österreich anmelden müssen und
spätestens am 9. November 2000 die NoVA an das zuständige
Finanzamt abzuführen gehabt.
Weiters vertrat der Prüfer die Ansicht, dass das oben
angeführte Fahrzeug in Österreich der Kraftfahrzeugsteuer unterliege.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992
würden Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne erforderliche
kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden würden.
In der Schlussbesprechung über die
Betriebsprüfung des BW wurden auch diese Punkte diskutiert, der BW
argumentierte dabei, dass das berufungsgegenständliche Fahrzeug vorwiegend
von seiner in Augsburg lebenden Freundin verwendet würde und er das
Fahrzeug nie länger als drei Tage durchgehend in Österreich verwendet
habe.
Das FA folgte der Ansicht des Betriebsprüfers und
schrieb dem BW mit Bescheid vom 23. August 2001 die NoVA in Höhe von
S 93.160,00 vor. Weiters wurde dem BW mit Bescheid vom 16. August 2001
die KfzSt für Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von gesamt
S 4.258,00 und mit Bescheid vom 23. August 2001 die KfzSt für
Jänner bis Juni 2001 in Höhe von gesamt S 8.516,00
vor.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen
aus, dass die Frage, ob der Audi S4 Avant quattro in Österreich nach den
einschlägigen Bestimmungen des KFG zuzulassen gewesen wäre, eine
Vorfrage für die Entstehung der NoVA Pflicht und der KfzSt Pflicht
darstellten. Die zuständige BH sehe jedenfalls keinen Grund das Fahrzeug in
Österreich zuzulassen. In der Beilage zu dieser Berufung befand sich ein
Telefax des BW an die zuständige BH in dem der BW festhielt, welche
Unterlagen er der BH zur Verfügung gestellt habe und dass der
zuständige Referent der BH keinen Grund sehe, das Fahrzeug in
Österreich zuzulassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2001 wies
das FA die Berufung als unbegründet ab und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass die Frage, ob das gegenständliche Fahrzeug in
Österreich zuzulassen wäre vom FA als Vorfrage beurteilt worden sei.
Eine Beurteilung durch die Behörde, die diese Frage als Hauptfrage zu
beurteilen gehabt hätte, sei bis dato nicht erfolgt. Bis zum Ergehen einer
solchen Entscheidung liege aber auch keine Bindungswirkung für die
Abgabenbehörde vor. Diese sei nur an den Spruch der Entscheidung der BH
gebunden, nicht jedoch an die von einem Referenten der BH geäußerte
Rechtsansicht, die auf einem vom BW gegenüber dem Referenten der BH
dargestellten - nicht nachprüfbaren - Sachverhalt beruhe. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei das Vorhandensein eines für die KFZ Zulassung
erforderlichen Hauptwohnsitzes in Österreich unwidersprochen
geblieben.
Der BW beantragte in der Folge durch seinen ausgewiesenen
Vertreter fristgerecht die Vorlage seiner Berufungen zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, dass die
Vorfrage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem KFG zuzulassen
sei, seit der Betriebsprüfung bei der zuständigen
Zulassungsbehörde in einem derzeit noch offenen Verfahren geprüft
werde. Er ersuche, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
Diesen Vorlageantrag ergänzte der ausgewiesene
Vertreter des BW mit einem weiteren Schriftsatz mit dem er einen Bescheid der BH
vom 6. Mai 2002 vorlegte, wonach das Verfahren gegen den BW betreffend die
Aberkennung der Zulassung des Kraftfahrzeuges mangels Vorhandenseins eines
Verhandlungsgegenstandes eingestellt wurde.
Der UFS hat im Wege der Amtshilfe ab 24. März 2003 die
Akten der BH über das vom BW selbst angestrengten Verwaltungsverfahren nach
§ 82 KFG eingesehen und diese in weiterer Folge dem BW auch zur
Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Dabei wurde folgender für die
Entscheidung maßgebender Sachverhalt festgestellt:
Das gegenständliche verwaltungsbehördliche
Verfahren wurde vom BW selbst bei der BH am 17. August 2001 angeregt und wurde
in der Folge ab September 2001 durch Vorlage von Unterlagen durch den BW,
Einvernahmen des Betriebsprüfers und Beauftragung des Gendarmariepostens P
zur Überprüfung des Sachverhaltes im Zeitraum September 2001 bis
Jänner 2002 betrieben. Dabei wurde von Seiten des Gendarmeriepostens P
mitgeteilt, dass das berufungsgegenständliche Fahrzeug nicht aufgefunden
worden sei.
Mit Telefonat vom 29. April 2002 teilte der BW der BH mit,
dass er das berufungsgegenständliche Fahrzeug verkauft habe. Die BH stellte
in der Folge das Verfahren mangels Vorliegen eines Verhandlungsgegenstandes
ein.
Mit Telefax vom 7. April 2003, weitergeleitet vom
steuerlichen Vertreter des BW, teilte dieser dem UFS mit, dass die Nutzung des
Fahrzeuges zwischen 2000 und 2002 immer gleich gewesen sei. Er habe
gegenüber dem Betriebsprüfer im Zuge der Prüfung zunächst
angegeben, dass seine Freundin das Fahrzeug zu 70% und er zu 30% genutzt habe,
habe dies dann aber - um keinesfalls falsche Angaben zu machen - auf
50% zu 50% korrigiert. Seine Nutzung des Fahrzeuges sei aber zum Großteil
in Deutschland erfolgt. Er habe Filialen des Sportartikelhändlers, den sein
Vater in Deutschland aufgebaut habe, für Marketing- und Werbeaktionen
besucht und das Fahrzeug auch im Raum München und Augsburg genutzt um
seinen Sohn und seine Freundin zu besuchen. Weiters habe er das Fahrzeug
für kurze Fahrten zur Universität in Innsbruck genutzt. Tatsache sei,
dass - soweit er sich erinnern könne - das
berufungsgegenständliche Fahrzeug nie drei volle Tage in Österreich
gewesen sei.
Im Zuge eines Erörterungstermines am 24. April
2003 wurde der BW nochmals zu den Nutzungsverhältnissen im Zusammenhang mit
seinem Fahrzeug befragt.
Dabei gab der BW über sein bisheriges Vorbringen
hinaus an, dass er in den Jahren 2000 und 2001 hauptsächlich als
Geschäftsführer der Hotelbetriebsgesellschaft gearbeitet habe. Seine
Tätigkeiten für den Sportartikelhändler, den sein Vater aufgebaut
habe und der ca. 10 Jahre vorher von einem großen deutschen
Versandhaus übernommen worden sei, seien repräsentative Aufgaben
gewesen, wie zB im Rahmen der Eröffnung von Filialen und von Messen. Er sei
zu diesen Veranstaltungen zum Teil eingeladen worden, dieses Unternehmen sei ihm
am Herzen gelegen und er habe diese Veranstaltungen auch als Möglichkeit
gesehen Werbung für die Hotelbetriebsgesellschaft zu betreiben. Den
Zeiteinsatz für diese unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit
könne er aber nicht konkretisieren. Weiters habe noch in Innsbruck
studiert.
Zur Frage seines Hauptwohnsitzes führte der BW aus, er
könne keinen Unterschied zwischen seinen Wohnsitzen in Österreich und
Deutschland erkennen. Er habe sich 1992 in München abgemeldet, um als
Doppelstaatsbürger den Präsenzdienst nur in einem Land abeisten zu
müssen. Es habe in München außer seiner Tätigkeit für
den Sportartikelhändler keinen beruflichen Anhaltspunkt
gegeben.
Das in Österreich bis Dezember 2000 angemeldete
Fahrzeug Audi A4 quattro sei sein Privatfahrzeug gewesen, mit dem er für
die oben angeführten Tätigkeiten ca. 15.000 bis 20.000 km pro Jahr
gefahren sei. Er habe dafür keine der Hotelbetriebsgesellschaft
gehörige Fahrzeuge verwendet.
Der berufungsgegenständliche Kombi Audi S4 Avant
quattro sei in erster Linie als Fahrzeug für seine Lebensgefährtin in
Augsburg gedacht gewesen. Diese habe zuvor kein eigenes Fahrzeug besessen,
sondern die Fahrzeuge ihrer Eltern verwendet. Das Fahrzeug sei nach der
Anmeldung direkt von seiner Freundin nach Augsburg überführt worden.
Diese sei erst für drei Tage um Weihnachten 2000 damit nach Österreich
gekommen. Er selbst sei im Jahr 2000 mit diesem Fahrzeug in Deutschland gefahren
und habe das Fahrzeug auch für die Fahrten auf die Universität in
Innsbruck verwendet, die er im Regelfall Montag und Dienstag einer Woche besucht
habe. Dann habe er das Fahrzeug wieder nach Augsburg zurückgebracht und sei
mit seinem PKW bzw. dem Zug nach P zurückgefahren. Er habe auch selbst
seinen Sohn in Augsburg abgeholt, sei mit dem berufungsgegenständlichen
Fahrzeug nach P gefahren und habe das Kind dann selbst am Ende des Wochenendes
wieder nach Augsburg zurückgebracht.
Das berufungsgegenständliche Fahrzeug sei ein
Vorführwagen gewesen, den er mit einem Kilometerstand von rd. 7.000 bis
8.000 Kilometer im Oktober 2000 erworben habe und im Jahr 2002 mit ca. 36.000 km
wieder verkauft habe.
Er habe die Auswahl des Fahrzeuges gemeinsam mit seiner
Freundin getroffen, er habe nur auf einem Allradfahrzeug bestanden, damit
Besuche in P auch im Winter möglich seien.
Ein eigenes Privatfahrzeug habe er nach dem Verkauf des in
Österreich bis Dezember 2000 angemeldeten Audi A4 Quattro nicht besessen.
Er fahre sehr viel beruflich, dafür stünden ihm aber Fahrzeuge der
Hotelbetriebsgesellschaft zur Verfügung. Für Privatfahrten verwende er
entweder das Auto seiner Mutter oder seiner Schwester oder sein Motorrad.
Für diese Fahrzeuge habe er auch im Zusammenhang mit seiner Vermietung im
Jahr 2001 Kilometergelder verrechnet. Für diese Fahrzeuge habe er teilweise
die Benzinkosten übernommen.
Der Betriebsprüfer habe in seiner Aussage vor der BH
ein vom BW mit 70% zu 30% angegebenes Nutzungsverhältnis zwischen dem BW
und seiner Freundin auf die Nutzung in Österreich umgelegt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich in
erster Linie auf die Akten des beim BW abgeführten
Betriebsprüfungsverfahrens sowie die dort getätigten Ausführungen
des Betriebsprüfers, den in Aktenvermerken des Betriebsprüfers
wiedergegebenen Argumentation des BW zur Nutzung seines PKW sowie den
Zulassungsdaten der BH für die auf den Namen des BW in Österreich
angemeldeten Fahrzeuge
Diesen schriftlichen Darlegungen kommt Glaubwürdigkeit
zu, da der Betriebsprüfer wohl kaum von sich aus ein
Betriebsprüfungsverfahren eines Vermieters ohne jede Grundlage auf ein
Einzelbesteuerungsverfahren im Bereich der NoVA und der KFZSt ausdehnen
würde. Weiters unterliegt der Betriebsprüfer einer Kontrolle durch
seinen Gruppenleiter, der - spätestens bei der Schlussbesprechung
diese Punkte fallen gelassen hätte, wenn die Erklärungen des BW damals
bewiesen oder schlüssig dargetan hätten, das dieses Fahrzeug nicht
bzw. nicht länger als drei Tage nach Österreich verbracht worden
wäre. Auch in der Schlussbesprechung hat sich aber die Argumentation des BW
gegenüber seiner eigenen Argumentation im Betriebsprüfungsverfahren
bereits gewandelt, da der BW dort davon sprach, dass das Fahrzeug
überwiegend von seiner in Augsburg lebenden Freundin benützt
werde.
Hinsichtlich des abgeführten
verwaltungsbehördlichen Kennzeichenentziehungsverfahrens stützt sich
der Sachverhalt auf die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach
§ 82 KFG, das von allen Parteien unbestritten ist.
Was die Aussagen des BW zur Verwendung des von ihm
erworbenen berufungsgegenständlichen Fahrzeuges betrifft, so kann der UFS
diesen nur zum Teil folgen. Die Aussagen des BW dazu sind in sich
widersprüchlich und zeigen in der zeitlichen Abfolge eine sehr starke
Tendenz zu einer Relativierung der Bedeutung dieses Fahrzeuges für den BW.
Eine derartige geringe Bedeutung des Fahrzeuges für den BW kann der UFS
nicht erkennen.
So stellt der BW in seiner Einvernahme zum
Erörterungstermin es so dar, dass das Fahrzeug vor Dezember 2000 nicht nach
Österreich gekommen wäre. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
hat er als Zeitpunkt der erstmaligen Verbringung des Fahrzeuges nach
Österreich den Oktober 2000 angegeben. Für diese Darstellung spricht,
dass der BW mit diesem Fahrzeug von Augsburg zum Studium nach Innsbruck gefahren
sein will.
Weiters hat der BW wiederholt die Nutzungsanteile zwischen
ihm und seiner Freundin in Augsburg korrigiert (vor dem Betriebsprüfer
zunächst 70% zu 30%, dann 50% zu 50%, in der Schlussbesprechung eine
"überwiegende Nutzung des Fahrzeuges" durch seine Freundin, gegenüber
dem UFS zunächst 30% zu 70% und letztlich wieder 50% zu 50%)
Zudem erscheint die Darstellung des BW auch aus anderen
Gründen nicht plausibel. Der BW führt selbst aus, dass er für die
von ihm angeführten Tätigkeiten neben seiner
Geschäftsführertätigkeit für die Hotelbetriebsgesellschaft
ca. 15.000 bis 20.000 km pro Jahr mit seinem bis Dezember 2000 in
Österreich zugelassenen Fahrzeug gefahren sei. Dies scheint bei den
wöchentlich zurückgelegten Strecken zwischen P und Innsbruck bzw.
seinen Fahrten nach München bzw. Augsburg auch durchaus plausibel.
Betrachtet man die Tätigkeiten des BW in der von ihm dargestellten Art,
dann ergibt sich durch die Distanzen zwischen den verschiedenen
Tätigkeitsorten (P - München rd. 160 km, P-Augsburg rd 240 km,
Augsburg-Innsbruck rd. 250 km) ohne größere Probleme eine "private"
Fahrleistung in Höhe von 15.000 bis 20.000 km pro Jahr mit diesem in
Österreich zugelassenen Audi A4 quattro. Auch der mit einer derartigen
Fahrleistung verbundene Zeiteinsatz ist sicher nicht gering.
In weiterer Folge verkauft der BW dieses Fahrzeug und
schafft ein anderes an, das über die 1 1/2 Jahre, in denen er dieses
Fahrzeug besessen hat, in etwa die gleiche Jahreskilometerleistung aufweist, wie
sein im Jahr 2000 verkauftes Fahrzeug. Eine Änderung des Zeiteinsatzes
für seine "privaten" Tätigkeiten zwischen 2000 und 2001 behauptet der
BW nicht. Die Fahrleistung des berufungsgegenständlichen Fahrzeuges sei nun
aber - je nachdem welche Aussage man heranzieht - zu 30%, 50% oder
70% von seiner Freundin erbracht worden, während er die Fahrten von und
nach Augsburg mit dem Zug oder einem von seiner Familie geliehenen Fahrzeug
durchgeführt habe. Er wäre nach dieser Aussage auch nicht von
Innsbruck direkt nach P (rd 220 km), sondern im Umweg über Augsburg (rd.
470 km) gefahren, um das Fahrzeug seiner Freundin zurückzubringen. Diese
Aussagen sind nach Sicht des UFS nicht glaubwürdig.
Es widerspricht sowohl der Lebenserfahrung als auch dem vom
BW selbst dargestellten Handlungsablauf, dass jemand, der die finanziellen
Mittel dafür besitzt einen Hochleistungskombi mit 267 PS anschafft um ihn
überwiegend der Freundin zur Verfügung zu stellen und sich für
die - wie oben dargestellt - nicht gerade kurzen Wege zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen kein eigenes Fahrzeug anschafft, bzw. sich
sein bereits vorhandenes Fahrzeug nicht behält sondern nach dem Kauf eines
luxuriösen Sportkombi´s diese Strecken - entgegen seinem
bisherigen Verhalten - mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem
Kleinwagen zurücklegt. Vielmehr erscheint es als logisch, dass der
berufungsgegenständliche Audi S4 Avant quattro den zuvor besessenen Audi A4
quattro ersetzt hat und überwiegend vom BW selbst in Österreich und
Deutschland eingesetzt worden ist.
Der UFS folgte somit der ersten Aussage des BW zu Beginn
der Prüfung. Diese scheint nach dem Vorgesagten in sich schlüssig,
wenn man bedenkt, dass der BW für die Erfüllung seiner
Geschäftsführeragenden in P, seinem Studium in Innsbruck und seiner
Lebensgefährtin in Augsburg jedenfalls ein ganzjährig einsetzbares
Fahrzeug benötigte und mit diesem hohe Kilometerleistungen erbrachte. Es
ist auch plausibel, dass eine Aussage, die zu Beginn eines Verfahrens
getätigt wird, den tatsächlichen Umständen näher kommt als
die später während eines Verfahrens getätigten
Aussagen.
Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass auch die Freundin
des BW öfter mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Deutschland
und Österreich unterwegs war, Hauptnutzer dieses Fahrzeuges war aber der BW
selbst.
Die Aussagen des BW im Zusammenhang mit Wohnsitz sind
schlüssig und durch die Feststellungen der BP bzw. die Darlegungen der
Zulassungsbehörde unterlegt.
Inhaltlich stützt der BW stützt seine
Argumentation zunächst darauf, dass die Entscheidung über eine in
Österreich notwenige Zulassung bzw. ein Kennzeichenentziehungsverfahren
für das berufungsgegenständliche Fahrzeug im Abgabenverfahren eine
Vorfrage darstelle. Die Abgabenbehörde sei daher an eine entsprechende
Entscheidung der Zulassungsbehörde gebunden.
Auf Grund des Bescheides der BH vom 6. Mai 2002 sei
eine derartige Entscheidung der Zulassungsbehörde getroffen worden und das
Berufungsverfahren sei daher einzustellen.
Dieser Sicht kann sich der UFS aus zwei Gründen nicht
anschließen.
Zum Einen betrifft Ermittlungsverfahren der BH, den
Zeitraum ab September 2001 und nicht den berufungsgegenständlichen Zeitraum
Oktober 2000 für die NoVA bzw. Oktober 2000 bis Juni 2001 für die
KFZSt. Damit betrifft dieses Verfahren aus den vorliegenden Verwaltungsakten der
BH einen anderen Zeitraum.
Für den Zeitraum, in den die
berufungsgegenständlichen Steuervorschreibungen fallen, gibt es nach wie
vor keine Entscheidung der Zulassungsbehörde. Eine solche war aus Sicht des
UFS auch ab September 2001 gar nicht mehr möglich, da nach den
Verjährungsbestimmungen des AVG der Zeitraum Oktober 2000 bis März
2001 im Zeitpunkt der Überprüfung bereits verjährt war.
Zum Anderen wurde dieses Verfahren nach der Mitteilung des
BW, dass er das Fahrzeug im April 2002 wieder verkauft habe, mangels Vorliegens
eines Verhandlungsgegenstandes eingestellt. Das Verfahren wurde also
eingestellt, weil der BW das berufungsgegenständliche Fahrzeug verkauft
hatte. Eine derartige Formalentscheidung, noch dazu für einen anderen als
den berufungsgegenständlichen Zeitraum kann keine Bindungswirkung für
die Abgabenbehörde bedingen.
Aus Sicht des UFS stellt dieser Bescheid somit für das
gegenständliche Berufungsverfahren keine, von einer anderen Behörde
(als Hauptfrage) erlassene Entscheidung dar, die bisher vom FA als Vorfrage
beurteilt worden ist. Vielmehr besteht nach wie vor die Möglichkeit
für den UFS diese Frage eigenständig zu entscheiden.
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG
1992 idF BGBl. I Nr. 1999/122 unterliegt die Verwendung eines
Kraftfahrzeuges im Inland der NoVA, wenn dieses nach den Bestimmungen des §
82 KFG 1967 in Österreich zuzulassen wäre.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen
Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne erforderliche kraftfahrrechtliche
Zulassung verwendet werden.
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG in der im Jahr 2000
geltenden Fassung gelten Fahrzeuge, mit ausländischen Kennzeichen, die von
Personen mit Hauptwohnsitz im Inland eingebracht werden bis zum Gegenbeweis als
Fahrzeuge mit einem dauernden Standort im Inland und dürfen nur an den drei
auf den Tag der Einbringung folgenden Tagen im Inland ohne inländische
Zulassung verwendet werden.
Der BW hat auch selbst zugestanden, das Fahrzeug mehrmals
(nach seiner Darstellung allerdings niemals länger als drei Tage) in
Österreich verwendet zu haben. Dies wäre allein durch seine
wöchentlichen Besuche der Universität in Innsbruck für zwei Tage
pro Woche erklärt. Damit liegt aber eine im § 82 Abs.8 KFG
angesprochene Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet vor. Der BW irrt,
wenn er vermeint, dass die in § 82 Abs.8 KFG angeführte drei Tages
Frist mit jeder Verbringung in das Ausland wieder neu zu laufen beginnt. Aus dem
Gesetzestext lässt sich eindeutig ableiten, dass bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen die Konsequenzen des § 82 Abs.8 KFG
spätestens mit Ablauf des dritten auf den Tag der Einbringung folgenden
Tages eintreten, das ist bei dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt der 9.
Oktober 2000.
Der UFS kann auch der Argumentation des BW, wonach er
"zwischen seinen beiden Wohnsitzen in P und München keinen Unterschied
erkennen" könne, nicht folgen. Der Wohnsitz in P besitzt nach den vom BW
selbst gemachten Aussagen durch die Geschäftsführertätigkeit
für die Hotelbetriebsgesellschaft den wesentlichen beruflichen
Anknüpfungspunkt. Einen derartigen beruflichen Anknüpfungspunkt kann
der UFS bei dem im Jahr 2000 begründeten Wohnsitz in München nicht
erkennen. Die vom BW angeführten Repräsentationsaufgaben für den
Sportartikelhändler in München konnte er nicht quantifizieren. Nach
Sicht des UFS haben sie - wenn man ihnen überhaupt eine
eigenständige Bedeutung zumessen will, da sie unentgeltlich und über
Einladung erfolgten - nur eine höchst untergeordnete
eigenständige berufliche Bedeutung. Vielmehr haben sie aus Sicht des UFS
nach den Darstellungen des BW primär ebenfalls Bedeutung für die
Hotelbetriebsgesellschaft in P, da er damit Kunden für dieses Hotel
ansprechen wollte.
Auch der private Mittelpunkt der Lebensinteressen ist aus
Sicht des UFS nach den Ausführungen des BW und der Aktenlage eindeutig in P
gelegen, bedenkt man, dass sich dort bzw. in dessen Umgebung sein (vermietetes)
Privatvermögen und seine Familie befindet. Aus den Ausführungen des BW
geht nicht hervor, dass er in Augsburg einen Wohnsitz hätte, womit ein
privater Anknüpfungspunkt in Deutschland überhaupt fehlt.
Bei der vom UFS als erwiesen angenommenen Sachlage ist das
Verfahren aber entschieden. Der BW hat seinen Hauptwohnsitz im Inland. Damit
besteht die Vermutung, dass das Fahrzeug einen inländischen Standort hat.
Die Ergebnisse des Beweisverfahrens haben nichts gegenteiliges ergeben. Er hat
nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt das Fahrzeug mit
ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht und länger
als die nach dem § 82 Abs.8 KFG genannte drei Tages Frist im Inland
genützt. Damit sind die Voraussetzungen für ein
Kennzeichenentziehungsverfahren gegeben, ebenso die Notwendigkeit, das Fahrzeug
im Inland zum öffentlichen Verkehr zuzulassen. Damit sind aber sowohl die
Voraussetzungen für die Steuerpflicht nach
§ 1 Z 3 NoVAG 1992 idF
BGBl. I Nr. 1999/122, sowie nach
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 gegeben, weshalb
die Berufungen als unbegründet abzuweisen waren.
Salzburg,
20. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0561-S/02
- Stammnummer
- 4589
- Gültig
- 20.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF