Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0461-S/08
Fiktive Zulassung eines KFZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-S/08vom 24.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XX, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günther Narat, betreffend
Normverbrauchsabgabe 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 26. März 2008 wurde bei einer Kontrolle an der B
durch Bedienstete des Z der Bw mit dem KFZ YY, Zulassungsdatum 0.0.00, mit dem
deutschen Kennzeichen BGL, angemeldet auf XXX, angetroffen. Im Zuge dieser
Kontrolle habe der Bw angegeben, seit ca 3 Monaten ausschließlich in
Österreich wohnhaft zu sein und zwar zuerst an der Adresse H und dann an
der Adresse HB. Seit dem 1. März 2008 führe er als selbständiger
Gastwirt den Barbetrieb L. Das gegenständliche KFZ werde auf die in
Deutschland wohnhafte Mutter umgemeldet und anschließend vom Bw weiter
verwendet.
In einer Niederschrift am 16. April 2008 beim Finanzamt
Salzburg Land erklärte der Bw seit 30.7.2003 durchgehend in Österreich
gemeldet zu sein, daneben aber noch bis zum 1.5.2008 in BRD einen Wohnsitz
gehabt zu haben. In Österreich habe er einen VW mit dem Kennzeichen S
angemeldet. Das streitgegenständliche Fahrzeug werde seit ca 2 Monaten in
Österreich verwendet, da der VW in B.R. zur Reparatur stehe. Der Skoda
werde sonst von der in Deutschland lebenden Mutter verwendet, der vertragliche
Besitzer sowie der Kostenträger beider Fahrzeuge sei aber der Bw.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 wurde seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz die Normverbrauchsabgabe 02/2008
gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG mit € 1.103,53 festgesetzt.
Ebenso erging ein Bescheid über die Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 2-7/2008.
Gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe wurde Berufung erhoben, der Bescheid über die
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer blieb unbekämpft.
In der Berufung führte der Bw aus, den VW mit
Finanzierung der Mutter, I.W., in der Lehrzeit gekauft zu haben. Im Sommer 2007
wollte sich dann die Mutter ein Auto zulegen. Da es ihr nicht möglich war,
zwei Autos zu finanzieren, habe es der Bw auf seinen Namen gekauft. Da der VW im
Zeitpunkt der Kontrolle in einer Werkstatt in R stand, habe der Bw das Auto
seiner Mutter benützt, um Einkäufe für das Lokal aber auch
für private Zwecke zu machen.
Den Wohnsitz in Österreich habe der Bw nur, um das
Lokal führen zu können, gewohnt werde in F in der Wohnung der Mutter.
Die 2-Zimmer-Wohnung in Ö diene gleichzeitig als Lagerraum und werde nur
benützt, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben sei, aus
Kostengründen wohne dort auch seine ehemalige Freundin. Für den
österreichischen PKW werden vom Bw die notwendigen Steuern bezahlt.
Am 28. Feber 2008 habe der Bw Cafe geschlossen und am
1.3.2008 das Lokal XXXX eröffnet. Am gleichen Tag habe er die Wohnung in La
bekommen, zuvor sei er aus An-bzw Ummeldungsgründen (Gastro-Schein) an der
Adresse in Bü gemeldet gewesen. Seit 2003 habe er einen Wohnsitz in Bayern.
Eine Abmeldung in Österreich sei vergessen worden.
Folgender
Sachverhalt ist aktenkundig:
Der Bw wurde mit dem KFZ YY mit deutschem Kennzeichen BGL
am 26. März 2008 in Österreich angetroffen.
Zulassungsbesitzer ist der Bw mit Wohnort BR.
Zulassungsdatum ist der 6.6.2007 (siehe dazu Kopie der
Zulassungsbescheinigung).
Der streitgegenständliche PKW wurde bei der Fa A
(siehe dazu Kaufvertrag vom 6.6.2007 lautend auf den Bw) gekauft. Die
Finanzierung erfolgte mittels Kredit bei der SK Bank.
Eine Behördenabfrage beim Zentralen Melderegister
ergab, dass der Bw ab 12/2000 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist,
beginnend mit BL, anschließend in der S.S., dann in BM (2.1.2008 -
29.2.2008) und zuletzt in Ö (29.2.2008).
Ein deutscher Wohnsitz wird vom Bw in der Niederschrift vom
16.4.2008 bis 1.5.2008 mit B.R. , in der Berufung mit Laufen in der Wohnung der
Mutter Frau I.W. angegeben.
Weiters ergab eine Abfrage beim Kraftfahrzeugregister
(elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem), dass der VW mit dem
inländischen Kennzeichen S vom 13.10.2005 bis 28.8.2008 auf Frau I.W.
(Mutter des Bw), S.A. zugelassen war.
Der Bw gab sowohl anlässlich der Kontrolle als auch in
der Niederschrift bei der Abgabenbehörde erster Instanz an, seit ca 2 -3
Monaten ausschließlich in Österreich wohnhaft zu sein. Festzuhalten
ist, dass in der Erstaussage ein Zeitraum von 3 Monaten zu Protokoll gegeben
wurde.
Der Bw begann seine Tätigkeit als selbständiger
Gastwirt in Ö am 1.3.2008 (siehe dazu auch Steuerakt/UVA). In Hinblick auf
die neue Tätigkeit ist der Bw ab Jänner 2008, zunächst in BM ,
dann in Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Bw wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates 2
mal zu einem Erörterungsgespräch eingeladen. Der erste Termin am
13.10.2008 wurde von diesem einige Tage vorher telefonisch abgesagt, der zweite
Termin am 20.10.2008 wurde nicht wahrgenommen. Dem gegenständlichen
Berufungsfall können daher nur Ermittlungsergebnisse der
Abgabenbehörde erster Instanz und die aktenkundigen Aussagen des Bw
zugrunde gelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 Normverbrauchsabgabengesetz
(NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung zum Verkehr
im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder
nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder §
12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt die Zulassung eines Fahrzeuges,
das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe
unterlag oder befreit war sowie die Verwendung
eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen
wäre (fiktive Zulassung), ausgenommen es wird ein Nachweis über
die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Abgabenschuldner ist im Falle der erstmaligen Zulassung
(§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird (§
4 Z 2 NoVAG).
Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung (§
7 Abs 1 Z 3 NoVAG).
Unter Berücksichtigung der Fiktion im § 1 Z 3
letzter Satz entsteht die Steuerschuld somit bei im Ausland zugelassenen
Fahrzeugen mit dauernden Standort im Inland nach Ablauf von einem Monat (§
82 Abs 8 KFG).
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes
Kraftfahrzeug im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden
darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
In § 40 Abs. 1 KFG definiert der Gesetzgeber den
dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des
Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der
Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Das KFG unterscheidet bei der Bestimmung des dauernden
Standorts zwischen Fahrzeugen von natürlichen Personen und Fahrzeugen von
Unternehmung.
Unter Berücksichtigung von § 37 KFG (Zulassung)
ist Antragsteller der rechtmäßige Besitzer eines Fahrzeuges bzw
derjenige, der das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen
des rechtmäßigen Besitzers innehat, wie z.B. beim Kauf unter
Eigentumsvorhalt.
Nach § 82 Abs 8 KFG haben Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im
Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum
Gegenbeweis ihren Standort im Inland und dürfen ohne inländische
Zulassung gemäß
§ 37 KFG nur während eines Monats ab der
Einbringung in das Inland verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist sind der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet abzuliefern.
Dies bedeutet
für den gegenständlichen Fall:
Unstrittig ist, dass der Bw rechtmäßiger
Besitzer (Zulassungsbesitzer) des KFZ mit ausländischem Kennzeichen ist und
dieses in Österreich laut eigenen Angaben verwendet. Aktenkundig ist
weiters aufgrund einer Behördenanfrage an das zentrale Melderegister, dass
der Bw seit 2000 in Österreich einen Wohnsitz hat, ein deutscher Wohnsitz
wird behauptet.
Nach der Judikatur des VwGH (95/11/0378, vom 1.5.1996)
kommt es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland
ohne inländische Zulassung verwendet werden darf, alleine darauf an, wo das
Fahrzeug seinen Standort hat. Dafür ist entscheidend, wer das KFZ im Inland
verwendet. Ist dies eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich so kommt
die Monatsregel zum Tragen.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist daher erster
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standorts. Der Begriff des
Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - jenem Ort mit den stärksten
persönlichen Beziehungen - ab, wie etwa auf Grund- und Hausbesitz, auf
einen gemeinsamen Familienwohnsitz oder auf wesentliche berufliche
Anknüpfungspunkte.
Es kann jedenfalls nur einen Mittelpunkt der
Lebensinteressen geben. Gerade im grenznahen Raum, wie es hier der Fall ist,
wird meist auch ein Wohnsitz im Ausland ins Treffen geführt.
Der UFS geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw ab Jänner 2008 an einer
inländischen Anschrift gelegen ist.
Beim 22-jährigen Bw, der weder im In- noch im Ausland
Grund- und Hausbesitz hat, unverheiratet ist, ist der Schwerpunkt bei der
Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen die Berufssphäre und
nicht wie in der Berufung behauptet die Wohnung der Mutter.
Der Bw hat am 1.3.2008 sein Lokal in Österreich
eröffnet. Er selbst gibt bei der Ersteinvernahme, der immer die
größere Glaubwürdigkeit zuzuschreiben ist, an, ab Jänner
2008 zunächst in BM und mit Lokaleröffnung in Ö
ausschließlich wohnhaft
zu sein. Die Neueröffnung eines Lokales benötigt einen gewissen
Vorlauf, sodass die vom Bw getätigte Aussage hinsichtlich des Zeitpunktes
der Wohnsitzbegründung anlässlich der Kontrolle am 26.3.2008 und vom
Zentralen Melderegister so auch bestätigt durchaus der Realität
entspricht. Der behauptete deutsche Wohnsitz in R - als Mittelpunkt der
Lebensinteressen - mag bis Ende 2007 durchaus bestanden haben, wurde aber durch
neue Lebensumstände, die nach Österreich verlegt wurden, aufgegeben.
Unabhängig davon bleibt es dem Bw unbenommen über weitere Wohnsitze zu
verfügen.
Die Verwendung des streitgegenständlichen KFZ im
Inland durch den Bw ist aufgrund seiner Aussagen unstrittig. So gibt er zu
Protokoll, dass nach einer Ummeldung auf seine in Deutschland wohnhafte Mutter
das deutsche KFZ von ihm weiter
verwendet werde.
Zu dem im Zuge des Verfahrens immer wieder angeführten
PKW VW mit österreichischem Kennzeichen ist zu sagen, dass dessen
Zulassungsbesitzer nicht der Bw (wie von ihm mehrmals behauptet), sondern die
Mutter des Bw ist. Die Aussage des Bw im Zusammenhang mit dem
österreichischem KFZ - er stehe schon
seit ca 2 Monaten in der Werkstatt und für private und betriebliche
Einkäufe werde daher der YY
benötigt - , vom Bw als Entlastung gesehen, bestätigt vielmehr
die inländische Verwendung des deutschen KFZ im fraglichen Zeitraum.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist in ihrem
Bescheid daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verlegung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Tätigkeitsort, im Jänner
2008, der dauernde Standort des deutschen KFZ geändert und in das Inland
verlagert wurde. Eine inländische Verwendung ab diesem Zeitpunkt ist nahe
liegend. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
Unter Einberechnung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8
KFG wurde die Normverbrauchsabgabe daher aufgrund des Ermittlungsverfahrens
sowie unter Würdigung der Aussagen des Bw zu Recht mit Feber 2008
vorgeschrieben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
24. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-S/08
- Stammnummer
- 37448
- Gültig
- 24.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF