…Bw. demnächst zu Ende ginge. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage…
…des Abgabenrechtes sind dagegen insbesondere dann von Vorteil, um zweckdienliche Behauptungen mit dem Ziel einer Steuerminimierung aufstellen zu können. Zu der erstmals im Vorlageantrag vorgebrachten "mittelbaren Grundstücksschenkung" ist Folgendes anzumerken: Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt…
Berufungsentscheidung »Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MF, L, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Mag. Sigrun Teuferl-Peyrl, Rechtsanwälte, 4240 Freistadt, Pfarrgasse 20, vom 28. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. Juli 2003 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer…
…der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich, teils unentgeltlich sind, sind nur…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Peter Freiberger gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Gruppe Gebühren und Verkehrsteuern vom 6. November 2001 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 6. November 2001, betreffend…
§ 16 Abs. 5 lit. b GebG in Verbindung mit § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit.a GebG mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht, ausgelöst. Die Vornahme der Handlung ist die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen im Internet im Zusammenhang mit dem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Notar, vom 14. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 29. April 2008 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (in der Folge…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SE, O, vertreten durch Mag. Bernhard Stimitzer, Rechtsanwalt, 4822 Bad Goisern 81, vom 21. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26. September 2001 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Udo Wisiak, Notar, 8010 Graz, Landhausgasse 12/II, vom 12. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der…
Ebenso sei im Übrigen die auf Seite 2 der Stellungnahme des Finanzamtes angeführte Literaturstelle aus dem Umgründungssteuerleitfaden zu verstehen, wo bei einem Verkehrswertzusammenschluss in der Variante Quotenverschiebung davon gesprochen werde, dass zur Vermeidung der steuerpflichtigen Verschiebung von stillen Reserven inklusive Firmenwert diese Quotenverschiebung durch Ergänzungsbilanzen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. Jänner 2010 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird mit 2 v. H. von…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Ernst&Young Stb- u. WP GmbH, 1220 Wien, vom 19. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 15. Mai 2012 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch AR Monika Huber, betreffend Schenkungssteuer vom 9. März 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und die im Betrag von S 7.762 (nunmehr € 564,09…
…Abs. 1 Z. 2 GrEStG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Diese Befreiungsbestimmung dient also der Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer…
…erfolgt. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (…
…erfolgt. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.R., B., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Mai 2004 betreffend Schenkungssteuer (Erwerbe von Frau A.M. und Herrn H.M.) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…begründet. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind von der Besteuerung jedoch der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind…
…Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 idF. vor dem SchkMG 2008, BGBl. I Nr. 2008/85 sind von der Besteuerung ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung. …