Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0233-S/08
Der Steuersatz bei der Erbschaftssteuer ist auch in der Steuerklasse I progressiv gestaltet und nicht einheitlich 2 Prozent.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-S/08vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 5. März 2008
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 29. Jänner
2008, StNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Notariatsakten vom 25.10.2007 übergaben die
Ehegatten an die Bw (Tochter) die ihnen je zur Hälfte gehörige
Liegenschaft gegen die Einräumung einer Leibrente in Höhe von €
500,00 monatlich und Betreuung im Krankheitsfalle.
Mit den vier Bescheiden vom 29.1.2008, StNr., setzte die
Abgabenbehörde I. Instanz Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer im
Verhältnis zu den beiden Geschenkgebern fest.
Als Gegenleistung wurde die Leibrente, bewertet nach §
16 BewG und je ein Betrag von € 2.200,00 als Pauschale für die
Betreuung angesetzt.
Die Schenkungssteuer wurde bemessen vom Dreifachen des
Einheitswertanteiles abzüglich der bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung
herangezogenen Gegenleistung.
Der einfache Einheitswert beträgt für die gesamte
Liegenschaft €uro 45.565,87 (je 22.782,94, das Dreifache daher jeweils Euro
68.348,82). Der Barwert der Leibrente zum Bewertungsstichtag beträgt
€uro 63.697,98, davon entfallen auf den Vater € 29.412,57 und auf die
Mutter €uro 34.285,40.
Strittig ist der im Zuge der Schenkungssteuerfestsetzung
angewendete Steuersatz nach § 8 Abs. 1 ErbStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG beträgt die
Steuer bei Erwerben
|
bis einschließlich Euro
|
in der Steuerklasse
|
I
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II
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III
|
IV
|
V
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7.300
|
2
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4
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6
|
8
|
14
|
14.600
|
2,5
|
5
|
7,5
|
10
|
16
|
29.200
|
3
|
6
|
9
|
12
|
18
|
43.800
|
3,5
|
7
|
10,5
|
14
|
20
v.H. des Erwerbes.
Nach Abs. 2 ist die Steuer nach Abs. 1 in der Weise zu
berechnen, dass von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht
weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der
nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden
Steuer.
Gemäß Abs. 4 erhöht sich die sich nach den
Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer bei Zuwendungen an den
Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH des Wertes der durch die
Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 bleibt bei der Berechnung
der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bei jedem Erwerb für
Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro steuerfrei.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 sind von der Besteuerung ausgenommen: 2. der Grundstückserwerb
von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils
geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur
insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die
Abgabenfestsetzung genau auf diese Bestimmungen des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes gestützt, diese auch zitiert und die
Bemessungsgrundlagen ausführlich dargestellt.
Steuerberechnung: a.) Zuwendung vom Vater:
|
Wert des Grundstückes
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68.348,82
|
abzüglich Wert der Gegenleistung (29.412,57 +
2.200,00)
|
- 31.612,57
|
Wert der unentgeltlichen Zuwendung
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36.736,25
|
Freibetrag nach §14 Abs. 1 ErbStG
|
- 2.200,00
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
34.536,25
|
Gerundet nach § 28 ErbStG
|
34.536,00
|
Steuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I, 3,5
%)
|
1.208,76
|
Steuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG (ohne Abzug des
Freibetrages)
|
734,72
|
Summe
|
1.943,48
Steuerberechnung:
b) Zuwendung von der Mutter:
|
Wert des Grundstückes
|
68.348,82
|
abzüglich Wert der Gegenleistung (34.285,40 +
2.200,00)
|
- 36.485,40
|
Wert der unentgeltlichen Zuwendung
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31.863,42
|
Freibetrag nach §14 Abs. 1 ErbStG
|
- 2.200,00
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
29.663,42
|
Gerundet nach § 28 ErbStG
|
29.663,00
|
Steuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I, 3,5
%)
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1.038,21
|
Steuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG (ohne Abzug des
Freibetrages)
|
637,26
|
Summe
|
1.675,47
Ein linearer Steuersatz ist nur im Abs. 3 des § 8
ErbStG vorgesehen für die dort angeführten juristischen
Personen.
Für natürliche Personen ist ein linearer
Steuersatz von 2 Prozent - wie von der Berufung verlangt - nur im § 8 Abs.
4 lit. a ErbStG vorgesehen. Diese Steuer nach § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG ist
jedoch zusätzlich zur - progressiven - Steuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG
vorzuschreiben.
Da beide Erwerbe den Betrag von jeweils Euro 29.200,00
übersteigen aber den Betrag von Euro 43.800,00 nicht erreichen, kommt
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG für die Bw als Tochter der beiden
Geschenkgeber in der Steuerklasse I der Steuersatz von 3,5 Prozent zur
Anwendung.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
15. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-S/08
- Stammnummer
- 37152
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF