Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1004-W/05
1) Gemeiner Wert von GmbH-Anteilen 2) Beginn der Jahresfrist iSd § 201 BAO bei Selbstberechnung der Schenkungssteuer erst durch Anmeldung iSd § 23a Abs 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1004-W/05vom 21.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß
§ 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Abs. 5 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben
1. der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
2. der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
3. die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben. Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Schenkungssteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.
(7) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
(8) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
(9) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.
Die in § 23a Abs. 2 ErbStG vorgesehene Anmeldung ist eine Sammelerklärung des Parteienvertreters über die Rechtsvorgänge, für die innerhalb eines Kalendermonats eine Selbstberechnung vorgenommen wurde (vgl. RV StRefG 2000, 1766 BlgNR 20. SGP).
In der Stammfassung sah § 23a ErbStG vor, dass die Steuer auf einem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen ist. Dieser amtliche Vordruck mit der Bezeichnung Selbstberechnungsbescheinigung galt als Abgabenerklärung. Nach Abs. 2 leg. cit. hatten Parteienvertreter für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornahmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgte, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Abs. 3 leg. cit. normierte, dass der Anmeldung gemäß Abs. 2 die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen sind.
Für im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis zum 31. Jänner 2001 verwirklichte Rechtsvorgänge erfolgte die Selbstberechnung durch den Parteienvertreter somit lediglich unter Verwendung des amtlichen Vordruckes und ohne jegliche Einbeziehung der Abgabenbehörde. Die erstellte Selbstberechnungsbescheinigung konnte zwar bei der Schenkung von Liegenschaften bereits für die Eintragung ins Grundbuch verwendet werden. Dem Finanzamt wurde dadurch aber (noch) nicht bekannt, mit welchem Betrag die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbstberechnet wurde. Erst durch die Übersendung der Anmeldung iSd § 23a Abs. 2 ErbStG als Sammelerklärung an das Finanzamt, dem sämtliche Selbstberechnungsbescheinigungen eines Kalendermonats angeschlossen wurden, erfolgte sodann die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde. Für die Rechtslage vor der Novellierung durch BGBl. I 2001/144 ist daher die Auffassung des Finanzamtes zutreffend, dass die Jahresfrist des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO erst mit Einreichung der Anmeldung iSd § 23a ErbStG zu laufen beginnt.
Die Erläuterungen zur Änderung des § 23a ErbStG durch Art VII AbgÄG 2001 lauten wie Folgt:
"Die Selbstberechnung und Anmeldung der Schenkungssteuer soll in Zukunft auf elektronischem Weg erfolgen, sodass die Verpflichtung zur Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Selbstberechnungsbescheinigung) entfällt."
Auf Grund der Bestimmungen des § 23a Abs. 4 ErbStG und des § 24 Abs. 2 ErbStG idF BGBl. I 2001/144 hat der Bundesminister für Finanzen am 31. Jänner 2002 die "FinanzOnline-Verordnung 2002" (kurz FOnV 2002, kundgemacht in BGBl. II Nr. 46/2002) erlassen. Diese Verordnung wurde mehrfach novelliert. Nach der Novellierung durch BGBl. II 448/2002 (Kundmachung im BGBl am 10. Dezember 2002) und vor der Novellierung durch BGBl. II 592/2003 (Kundmachung im BGBl am 30. Dezember 2003) lautete Artikel 3 der FOnV 2002 wie Folgt:
"Artikel 3
§ 13. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz.
§ 14. Teilnehmer sind die in § 3 Z 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes darüber hinaus auch die in § 3 Z 1 Genannten.
§ 15. § 1 Abs. 3, 4 und 5, die §§ 2, 4, 5 Abs. 2 sowie die §§ 6, 7 und 9 gelten sinngemäß."
Die in Artikel 3 genannten Bestimmungen der FOnV 2002 hatten im hier maßgeblichen Zeitraum (September bis November 2003) folgenden Inhalt:
§ 1 Abs. 3 bis 5 FOnV 2002: "(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentifikation durch einen Dritten gestellt wurde.
(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
§ 2 FOnV 2002: "(1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 10 DSG 2000) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann."
§ 3 FOnV 2002: Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:
1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG),
2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 Notariatsordnung),
3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs. 3 Notariatsordnung) mitzuteilen,
4. die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 5 FOnV 2002: (1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind, nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
(2) Für Anbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in der Übersicht (§ 7).
(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs. 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden."
§ 6 FOnV 2002: "Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der automationsunterstützten Datenübertragung und die Art der automationsunterstützten Datenübertragung festhält."
§ 7 FOnV 2002: "(1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten.
(2) In der Übersicht (Abs. 1) sind für die zulässigen Datenübertragungen zur Weiterverarbeitung mittels Dateiübermittlung (Filetransfer) sowie mittels Nettodatenlieferung Angaben über den Satzaufbau, Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen aufzunehmen.
(3) Andere als die nach Abs. 1 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im Abs. 2 angeführten Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."
§ 9 FOnV 2002: "Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren."
Eine weitere Verordnungsermächtigung für die FOnV 2002 stellt § 86a BAO dar. Nach § 86a Abs. BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Nach § 86a Abs. 2 BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind, b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Nach § 7 Abs. 3 erster Satz FOnV 2002 sind andere als die nach § 7 Abs. 1 vorgesehene Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 7 Abs. 1 FOnV 2002 vorgesehene Übersicht wurde vom Bundesminister für Finanzen nicht erstellt (vgl. dazu Ritz, BAO3, § 86a, Tz 7), weshalb auch über die nach § 7 Abs. 2 der FOnV in die Übersicht aufzunehmenden Angaben über den Satzaufbau, Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen nicht Eingang in eine Verordnung gefunden haben.
Über die Vorgehensweise bei der der Selbstberechnung und der Anmeldung nach § 23a ErbStG mittels FinanzOnline sowie die zum Einsatz kommenden Feldinhalte etc. wurde von der Finanzverwaltung lediglich ein Erlass veröffentlich (Erlass des BMF, GZ 10 0101/2-IV/10/04 vom 30.06.2004, bezeichnet als "Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß
§§ 23a, 24 Abs. 2 ErbStG 1955, §§ 10. 11ff GrEStG 1987, §§ 10. 10a KVG 1934") bzw. wurde im Mai 2006 im Internet ein so genannter "FinanzOnline-Leitfaden Gebühren und Verkehrsteuern" veröffentlicht. Daraus ergibt sich, dass die Selbstberechnung der Schenkungssteuer über FinanzOnline wie Folgt abläuft:
Als erster erscheint auf dem Bildschirm des Parteienvertreters die Eingabemaske "Allgemeine Daten Schenkung". Nach Eingabe der "Allgemeinen Daten" (zB Titel des Rechtsvorganges, Vertragsdatum, Entstehen der Steuerschuld, Bundesland) und Klick auf "Erfassen" wird jenes Finanzamt ermittelt, das für den Geschäftsfall zuständig ist und wird für den Geschäftsfall automatisch eine Erfassungsnummer vergeben. Diese Erfassungsnummer wird samt der Finanzamtsnummer an den Parteienvertreter rückgemeldet.
Durch einen Klick auf die Schaltfläche "Beteiligte" öffnet sich die Maske "Beteiligte erfassen". Darin werden die Daten der beteiligten Personen entweder durch Eingabe eines eindeutigen Suchbegriffes (Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer, aktuelle Steuernummer) und Rückmeldung aus den Grunddaten der Finanzverwaltung oder durch entsprechende Eingabe (Name, Geburtsdatum und Adresse) angemerkt. Weiters wird in der Regel hier angegeben, ob der/die jeweilige Beteiligte als Geschenkgeber oder Geschenknehmer am Geschäftsfall beteiligt ist (möglich ist allerdings auch ein Klick auf "spätere Bekanntgabe").
Nach Speicherung dieser Daten durch einen Klick auf die Schaltfläche "Erfassen" öffnet sich die Maske "Bemessungsgrundlagen Schenkungssteuer". In diese werden die für die Berechnung der Steuer notwendigen Daten (wie Steuerklasse, beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht, Bemessungsgrundlagen, Befreiungen) zum Rechtsvorgang erfasst. Nach Erfassung sämtlicher Daten wird in der Regel durch einen Klick auf die Schaltfläche "Verarbeiten" eine automatische Berechnung der Schenkungssteuer durch FinanzOnline angestoßen. Alternativ stehen auch Eingabefelder für eine betragsmäßige Erfassung in den Feldern "Eintragungsgebühr", "Befreiung von/Ermäßigung der Eintragungsgebühr" und "Schenkungssteuer" zur Verfügung. Bei Verwendung der automatischen Berechnung durch FinanzOnline wird der errechnete Abgabenbetrag (bei entsprechender Aktivierung samt einem Berechnungsblatt) an den Parteienvertreter zurückgemeldet. Nach Sicherung der Daten durch Klick auf die Schaltfläche "Speichern" gelangt der Parteienvertreter in die Maske "Auskunft Geschäftsfall anzeigen". Durch einen Klick auf die Schaltfläche "Geschäftsfall abschließen" ändert sich der Staus von "Selbstberechnung in Bearbeitung" auf "Selbstberechnung wartet auf Anmeldung" und ist der entsprechende Geschäftsfall dann bei der Anmeldung in der Liste der Selbstberechnungen und auch in der Gesamtsumme enthalten.
Nur wenn als Bemessungsgrundlage der Wert eines Grundstückes angegeben wird, wird nach Abschluss des Geschäftsfalles eine automationsunterstützt erstellte Selbstberechnungserklärung in die Databox des Parteienvertreters übermittelt (AnM: Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um eine Liegenschaftsschenkung, sondern wurden GmbH-Anteile geschenkt, weshalb keine Selbstberechnungserklärung ausgestellt wurde). Die Selbstberechnungserklärung kann bereits vor der Anmeldung und vor Zahlung der Steuer und der gerichtlichen Eintragungsgebühr beim Grundbuchsgericht vorgelegt werden, es muss jedoch zuvor die Selbstberechnung tatsächlich erfolgt sein. Wurde die Selbstberechnungserklärung bereits verwendet, darf die Selbstberechnung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß
§ 160 Abs. 1 bzw. 2 BAO.
Nach Abschluss der Selbstberechnung aber noch vor Anmeldung des Zeitraumes kann die Selbstberechnung vom Parteienvertreter storniert oder verändert werden. Im Fall einer Änderung muss wieder die Schaltfläche "Geschäftsfall abschließen" vom Parteienvertreter betätigt werden.
Bis zur Anmeldung sind die gespeicherten Daten für die Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes nicht einsehbar. Bei Eingabe der Erfassungsnummer in der Auskunftsmaske des Abgabeninformationssystem durch Mitarbeiter des Finanzamtes erscheint im Zeitraum zwischen Selbstberechnung und Anmeldung lediglich der Hinweis "Erfassungsnummer noch nicht gültig".
Im Zuge der elektronischen Anmeldung werden die einzelnen Abgabenbeträge der Anmeldung auf der so genannten "Übermittlungssteuernummer" des Parteienvertreters verbucht. Auf diese "Übermittlungssteuernummer" sind die selbstberechnete Schenkungssteuer (sowie bei der Schenkung von Liegenschaften eine allfällige Eintragungsgebühr für die Eintragung ins Grundbuch) abzuführen.
Im vorliegenden Fall wurde die Selbstberechnung der Schenkungssteuer am 8. September 2003 mittels FinanzOnline durchgeführt. Wie sich aus dem oben dargstellten Ablauf ergibt, ist damit eine Speicherung des Steuerbetrages im FinanzOnline-System verbunden. Dieser Betrag ist aber für die Mitarbeiter des Finanzamtes erst nach Durchführung der Anmeldung ersichtlich, weshalb im gegenständlichen Fall die Bekanntgabe gegenüber dem Finanzamt erst am 12. November 2003 erfolgte.
Gemäß
§ 7 der FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2002) gelten die Datenübertragungen erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterverarbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Da das EDV-System so programmiert wurde, dass die Mitarbeiter des Finanzamtes vor der Anmeldung nicht einmal lesend auf die im Zuge der Selbstberechung übermittelten Daten zugreifen können, langen die Daten erst mit der Anmeldung in einer zur vollständigen Weiterverarbeitung geeigneten Form beim Finanzamt ein. Dies entspricht auch dem System bei Einführung der Selbstberechnung der Schenkungssteuer: Zunächst Selbstberechung beim Parteienvertreter als "internen Akt" - dann gesammelte Anmeldung jener Geschäftsfälle, für die in einem bestimmten Kalendermonat eine Selbstberechnung durchgeführt wurde, beim Finanzamt. Die nach der Erfassung der Berechnungsgrundlage erfolgende Rückmeldung des selbstberechneten Betrages durch das EDV-System stellt lediglich ein elektronisches Hilfsmittel für die Abgabenberechnung dar. Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen dem "internen Akt" der Selbstberechnung beim Parteienvertreter und dem Akt der Übermittlung der (Sammel-)Erklärung an das Finanzamt zu unterscheiden ist. Insbesondere die Möglichkeit der Stornierung oder Änderung eines Geschäftsfalles im Zeitraum zwischen Abschluss der Selbstberechnung und Anmeldung durch den Parteienvertreter spricht dafür, im Zeitraum zwischen elektronischer Selbstberechnung und Anmeldung iSd § 23a Abs. 2 ErbStG die im FinanzOnline-System gespeicherten Daten noch der Sphäre des Parteienvertreters und noch nicht der Sphäre der Behörde zuzurechnen.
Die Bekanntgabe des selbstberechneten Schenkungssteuerbetrages gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ist daher im vorliegenden Fall erst am 12. November 2003 mit der Übermittlung der Anmeldung erfolgt, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15. Oktober 2004 die Jahresfrist iSd § 201 Abs. 2 Z. 1 BAO noch nicht abgelaufen war.
Die bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in Abs. 2 des § 201 genannten Fällen im Ermessen der Abgabenbehörde. Auch wenn das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die Ermessensübung nicht begründete, so wird der angefochtene Bescheid dadurch nicht rechtswidrig. Begründungsmängel, die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaften, können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0117 zur Sanierung durch Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz und VwGH 23.9.1982, 81/15/0091 zur Sanierung durch Berufungsvorentscheidung).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die maßgeblichen Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des § 201 BAO idF BGBl. I 97/2002.
Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes ) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (siehe 1128 BlgNR 21. GP, 9). Das Pendant zur Maßnahme nach § 201 BAO im Falle einer unrichtig durchgeführten Selbstberechnung stellt die Behebung eines Bescheides nach § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dar, sodass die vorhandene Judikatur zur Ermessensübung im Bereich des § 299 BAO auf die Ermessenübung im Bereich des § 201 BAO übertragen werden kann. Für den Bereich des § 299 BAO kommt dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu und wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig, ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabenpflichtigen (vgl. ua. 18.11.1993, 92/16/0068). Der Normzweck der Neufassung des § 201 BAO durch BGBl. I 97/2002 spricht daher dafür, dass auch im Bereich des § 201 BAO dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt. Im vorliegenden Fall wurde die Selbstberechnung der Schenkungssteuer anstatt richtig mit € 138.266,04 nur mit € 46.167,30 durchgeführt, sodass sich im Hinblick auf die Nachforderung in Höhe von € 92.098,74 die durchgeführte Selbstberechnung nicht bloß als geringfügig unrichtig erweist. Überdies wurde auch vom Bw. kein Vorbringen erstattet, weshalb die bescheidmäßige Festsetzung unbillig sein sollte. Bei der Interessensabwägung spricht somit die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO ausschlaggebend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21. Dezember 2009
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1004-W/05
- Stammnummer
- 44435
- Gültig
- 21.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF