Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0545-L/07
gemischte Schenkung; Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-L/07vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 20. März 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
20. Februar 2007 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 20.3.2006 übertrugen die
Ehegatten M die in Vertragspunkt "Erstens" näher umschriebene Liegenschaft
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sonstig bebautes Grundstück
- Wohnungswert gem. § 33 BewG) gegen Einräumung bestimmter
Ausgedingsrechte. Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 2.5.2006 die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG vom
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie
gemäß
§ 7 Z. 1 iVm. § 5 GrEStG von der auf das sonstig
bebaute Grundstück entfallenden Gegenleistung fest. Der
Abgabenbemessung wurden dabei die in der Vertragsurkunde angegebenen
Einheitswerte zugrundegelegt; eine amtswegige Überprüfung dieser
Angaben für den Stichtag 1.1.2006 ist erfolgt (Einheitswert L+F
8.938,76 €, Wohnungswert 3.924,33 €).
Das Finanzamt erlangte vom Lagefinanzamt Kenntnis, dass das
bisher als sonstig bebautes Grundstück (Wohnungswert iSd. § 33 BewG)
bewertete Gebäude zum 1.1.2006 (offensichtlich auf Grund einer
Nachfeststellung) als Mietwohngrundstück (mit 42.500,00 €)
bewertet wurde und setzte mit (den im Sinne des § 295 Abs. 3 BAO
abgeänderten GrESt-Bescheiden) die Grunderwerbsteuer (diese Bescheide
wurden rechtskräftig) sowie (erstmals) die Schenkungssteuer vom
unentgeltlich erworbenen sonstigen Grundvermögen (Mietwohngrundstück)
fest; der unentgeltlich erworbene Anteil wurde dabei nach einer
Verhältnisrechnung ermittelt (Wert des unentgeltlich erworbenen sonstigen
Grundvermögens abzüglich anteiliger Gegenleistung lt.
GrESt-Bescheid).
Dagegen wird in der Berufung - nach ausführlicher
Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes -
eingewendet: Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung sei die
auf Basis der Wertrelation zwischen den Einheitswerten ermittelte anteilige
Gegenleistung gewesen, wobei der Wert der Landwirtschaft mit dem 20-fachen
Einheitswert, der Wert der übrigen Grundstücke mit dem 10-fachen
Einheitswert angenommen wurde. Abgesehen davon, dass bei den geänderten
Bescheiden auf diese Wertrelation nicht Bedacht genommen wurde und die
Gegenleistung zu 100 % für die Übergabe der sonstigen
Grundstücke herangezogen wurde, führe diese Schätzung zu einem
undenkbaren Ergebnis. So habe der geschätzte Verkehrswert ursprünglich
39.243,40 € betragen und habe sich - angeblich durch eine
Bauführung - bei nachgewiesenen Baukosten von 125.000,00 € auf
425.000,00 €, also mehr als das Dreifache der Baukosten erhöht.
Die Erhöhung des Einheitswertes sei auf eine Bauführung (Um- und
Ausbau) zurückzuführen und sei ausschließlich vom
Übernehmer mit Zustimmung der Übergeber durchgeführt und
finanziert worden. Daraus folge im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 3.10.1961,
386, 387/61, dass in dem Fall, wenn der Erwerber bereits vor Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes auf dem in der Folge erworbenen Grundstück
ein Gebäude errichtet habe, bei Einverständnis des
Grundeigentümers nur Grund und Boden erwerbe. Gleiches müsse gelten,
wenn ein bereits bestehendes Gebäude erweitert, aus- oder umgebaut werde,
die Baukosten nicht als weitere Gegenleistung für den
Grundstückserwerb zu werten seien. Stehe dieses Gebäude wirtschaftlich
im Eigentum eines Dritten, erlange zwar der Erwerber zivilrechtliches Eigentum
am Gebäude, aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht sei jedoch kein
Erwerbsvorgang gegeben. Selbiges gelte, wenn das Gebäude auf fremden Grund
bereits dem Erwerber zustehe.
Das Finanzamt änderte mit Berufungsvorentscheidung die
Abgabenfestsetzung dahingehend ab, als es die Gegenleistung für die
Übertragung der übertragenen Vermögen unter Berücksichtigung
der behaupteten Baukosten in einer Verhältnisrechnung ermittelte und
demnach die Grunderwerbsteuerbescheide abänderte (diese Bescheide blieben
unangefochten); die Berufungen gegen die Schenkungssteuerbescheide wurden
insbesondere unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.1991,
90/15/0112, abgewiesen.
Im Vorlageantrag wird ergänzt: Der
Berufungswerber habe außerdem eine Darlehensverbindlichkeit der
Übergeber übernommen, wobei dieses Wohnhaussanierungsdarlehen zum
Übergabsstichtag mit 35.170,85 € ausgehaftet habe. Das Darlehen
sei zum Aus- und Umbau des Wohnhauses aufgenommen worden, welches nach dem
Schenkungssteuerbescheid den Übergebern zugerechnet worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet. Von der Besteuerung
ausgenommen ist gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Schenkungen
unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt. Die Steuer wird nach § 4 Abs. 1
GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 2 des
§ 4 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein
land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen
Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung
des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Als Wert
des Grundstückes ist gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a GrEStG im
Falle des § 4 Abs. 2 Z. 2 der Einheitswert anzusetzen. Im Übrigen ist
gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes (oder ein anderer nachgewiesener Wert)
maßgebend. Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken ist die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen.
Die auf das sonstige Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher mittels
einer Proportionalrechnung zu ermitteln; der (einfache) Einheitswert kann nur
für die Anwendung des Sondertatbestandes des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
herangezogen werden, im Übrigen sind jedoch für die Ermittlung der
Gegenleistung die Verkehrswerte in Ansatz zu bringen. Gegenleistung im
Sinne des § 5 GrEStG ist jede geldwerte Leistung, die für den Erwerb
des Grundstückes zu entrichten ist, also die Summe dessen, was der Erwerber
an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff. Die Gegenleistung kann auch
in der Übernahme aushaftender Darlehen, in der Einräumung von Rechten
an den Übergeber oder an Dritte bestehen, aber auch im Verzicht auf
Forderungen gegen den Übergeber. Nach Ansicht der erkennenden
Behörde ist im Verzicht auf die dem Berufungswerber in Höhe der
Baukosten gegen die Übergeber zustehenden Forderung eine Gegenleistung zu
sehen, zumal der Begriff der Gegenleistung auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Der Berufungswerber hat in der
Berufung glaubwürdig vorgebracht, dass noch vor Abschluss des
Übergabsvertrages Zu- und Umbauten im bestehenden, im Eigentum der
Übergeber stehenden Gebäude stattgefunden haben. Das hat auch objektiv
zur Folge gehabt, dass zum 1.1.2006 eine Nachfeststellung stattgefunden und zur
Bewertung als Mietwohngrundstück geführt hat. Aus dem in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.6.1991,
90/15/0112, kann in diesem Fall nichts gewonnen werden, weil es
ausschließlich die Zurechnung des Gebäudes (Dachbodenausbau) an den
Grundstückseigentümer betrifft, jedoch keinerlei Aussage über die
Qualifikation der Errichtungskosten als Gegenleistung anlässlich der
Übertragung des Grundstückes trifft. Es entspricht auch
durchaus der Lebenserfahrung, dass der zukünftige Übernehmer eines
Grundstückes - mit Einverständnis des Eigentümers - zeitnahe zum
Übergabszeitpunkt Investitionen ausführt und auch deren Kosten
trägt. Nach der Zivilrechtslage gilt, dass das gesamte Gebäude
dem (bisherigen) Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer zuzurechnen
ist, weil ein Gebäude unselbständiger Bestandteil von Grund und Boden
ist und unselbständige Bestandteile sachenrechtlich das Schicksal der
Hauptsache teilen. Dem Bauführer bzw. demjenigen, auf dessen Kosten die
Errichtung erfolgt ist, steht eine Forderung gegen den
Grundstückseigentümer aus dem Titel der Bereicherung zu, und zwar in
Höhe des getätigten Bauaufwandes. Der zivilrechtlichen Anordnung
entsprechend bestimmt auch § 51 BewG, dass das Grundstück demjenigen
zuzuordnen ist, wer Eigentümer von Grund und Boden ist, weil (zumindest
grundsätzlich) ein Gebäude Bestandteil desselben ist. Solange also
eine Trennung (beispielsweise durch Wohnungseigentumsvertrag) nicht erfolgt ist,
ist Grund und Boden samt dem darauf errichteten Gebäude dem
Grundstückseigentümer zuzurechnen und im Fall einer Übertragung
ein (auch schlüssiger) Verzicht auf die wegen der Bauführung
entstandenen Forderung als (weitere) Gegenleistung für die
Grundstücksübertragung zu werten. Der Berufungswerber hat
weiters vorgebracht, dass er ein zugunsten der R-Bank aushaftendes Darlehen in
Höhe von 35.170,85 € als Gegenleistung übernommen hat; eine
diesbezügliche Bestätigung des darlehensgewährenden
Kreditinstitutes war der Eingabe angeschlossen, sodass an der Richtigkeit keine
Zweifel bestehen. Als Wert des unentgeltlich übertragenen
Vermögens wird im Sinne des § 19 Abs. 2 ErbStG der dreifache
Einheitswert herangezogen. Demnach ergibt sich folgende
Berechnungsgrundlage:
1) Aufteilung der (Verkehrs)Werte des übertragenen
Vermögens (Ansatz: Verkehrswert L+F Vermögen: 20-facher Einheitswert,
Mietwohngrundstück: 6-facher Einheitswert), jeweils
gerundet:
Wert L+F Vermögen: 178.800,00 €; Wert
Mietwohngrundstück 255.000,00 € Verhältnis der Werte ca.
59 % Mietwohngrundstück, 41 % L+F Grundstück;
2) Gesamtgegenleistung: Kapitalwert der
Ausgedingsleistungen (vgl. die Summen in den Berufungsvorentscheidungen zu den
Grunderwerbsteuerbescheiden): 95.860,18 €; übernommenes Darlehen:
35.170,85 €; Wert der Eigenleistungen: 125.000,00 € Summe
256.031,03 €, davon entfallen 59 % auf das
Mietwohngrundstück, d.s. 151.058,30 €.
3) Geht man nunmehr davon aus, dass beide Übergeber
jeweils einen Hälfteanteil übertragen haben, so beträgt der halbe
steuerliche Wert des übertragenen Mietwohngrundstückes 63.750,00
€, wobei diesem Wert eine bedeutend höhere Gegenleistung
gegenübersteht, weshalb (auch bei unterschiedlicher Höhe der
Gegenleistung an die Übergeber infolge verschiedener Kapitalwerte der
eingeräumten Rechte) von einer unentgeltlichen Zuwendung nicht gesprochen
werden kann.
Die Schenkungssteuerbescheide waren daher
aufzuheben.
Linz, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0545-L/07
- Stammnummer
- 35996
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF