Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0544-W/05
Übergabe auf den Todesfall - Steuerschuld entstand bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-W/05vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.F., H., vertreten durch Herrn
D.L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 13. Jänner 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 24. Mai 1999 hat Frau T.F.
die ihr gehörigen Liegenschaften EZ 1 je zur Hälfte Herrn W.F. und
Frau H.F., der Berufungswerberin, auf ihren Todesfall übergeben. Als
Gegenleistung wurde die Pflege und Betreuung der Übergeberin, die Bezahlung
der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses samt Grabinschrift und
Grabpflege auf Lebenszeit sowie bestimmte Erhaltungskosten vereinbart.
Der Einheitswert der übergebenen Liegenschaften hat
insgesamt S 120.000,-- betragen. Der Wert der Vertragsgegenleistungen wurde
mit insgesamt S 192.000,-- festgestellt. Da somit die Gegenleistung
höher als der einfache Einheitswert der übergebenen Liegenschaften
war, handelte es sich nach der damaligen Rechtslage um ein vollkommen
entgeltliches Rechtsgeschäft, für das den Übernehmern vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheiden je vom
3. September 1999 die Grunderwerbsteuer jeweils von der halben
Gegenleistung vorgeschrieben wurde.
Frau T.F. ist am xy verstorben. Mit Bescheid vom
13. Jänner 2005 wurde der Berufungswerberin vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, da die Gegenleistung unter dem
dreifachen Einheitswert liegt, von der Differenz der halben Gegenleistung zum
dreifachen halben Einheitswert als Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer
in der Höhe von € 1.052,80 vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich bei diesem Übergabsvertrag auf den Todesfall zum
damaligen Zeitpunkt um einen entgeltlichen Vertrag und nicht um eine Schenkung
auf den Todesfall handelte und für diesen Erwerbsvorgang die
Grunderwerbsteuer bereits vorgeschrieben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 1 Z. 1 GrEStG ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind von der Besteuerung
jedoch der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltliche sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z. 2
ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb,
auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Der Notariatsakt vom 24. Mai 1999 ist als
Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnet und wurde darin vereinbart,
dass die Übergeberin die in diesem Vertrag bezeichneten Liegenschaften den
Übernehmern je zur Hälfte gegen Übernahme der im Vertrag
vereinbarten Leistungen übergeben. Dieses Rechtsgeschäft stellt nach
dem Willen der Parteien ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, welches erst
mit dem Todestag der Übergeberin erfüllt werden sollte.
Der Erwerbsvorgang wird gemäß
§ 1 Abs. 1 Z.
1 GrEStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch das
Erfüllungsgeschäft verwirklicht (vgl. VwGH 18. 4. 1997, 97/16/0047,
0048).
In seinem Erkenntnis vom 29. 6. 2006, 2006/16/0009, ging
der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt davon
aus, dass der Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft verwirklicht worden sei und keine Schenkung auf den
Todesfall, sondern ein nur der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang
vorliege.
In jenem Fall sollte mit "Übergabsvertrag und
Übergabsvertrag auf den Todesfall" insgesamt die Hälfte der
Liegenschaft (halber Einheitswert: 83.000,00 S) übergeben werden,
wobei als Übergabepreis neben der Pflege und Betreuung ein Betrag von
40.750,00 S vereinbart wurde. Bei Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ging
das Finanzamt von einer Gesamtgegenleistung von 54.720,00 S aus. Der VwGH
qualifizierte diesen Vertrag als entgeltliches Rechtsgeschäft über die
Hälfte der Liegenschaft. Mit dem "Übergabsvertrag und
Übergabsvertrag auf den Todesfall" sei ein einheitliches
Verpflichtungsgeschäft über die Hälfte der Liegenschaft
abgeschlossen worden, wobei die tatsächliche Übergabe, nämlich
die Erfüllung dieser eingegangenen Verpflichtung, bezüglich des einen
Viertelanteils sofort und bezüglich des anderen Viertelanteils erst mit dem
Todesfall der Übergeberin erfolgen sollte. Es liege keine "Schenkung auf
den Todesfall" vor, sondern ein nur der Grunderwerbsteuer unterliegendes
entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem die Erfüllung der eingegangenen
Verpflichtung zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen sollte. Das
Finanzamt habe den gesamten Erwerbsvorgang bereits der Grunderwerbsteuer
unterworfen.
Zwar liegt im nunmehr zu beurteilenden Fall nicht ein
"Übergabsvertrag und Übergabsvertrag auf den Todesfall", sondern
lediglich ein "Übergabsvertrag auf den Todesfall" vor, doch gelten die
Ausführungen des Höchstgerichtes wegen der Maßgeblichkeit des
Verpflichtungsgeschäftes für die Grunderwerbsteuervorschreibung auch
für den gegenständlichen Vertrag, in welchem sich Anhaltspunkte
dafür, dass dieser zum Vertragsabschlusszeitpunkt nicht als entgeltliches,
sondern als ein nur teilentgeltliches Rechtsgeschäft gewollt gewesen
wäre, nicht ergeben.
Entsprechend dem zuletzt angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes war im Ergebnis daher, da der vorliegende Vertrag eine
Gegenleistung vorsah, weder von einer Schenkung auf den Todesfall noch von einer
gemischten Schenkung auf den Todesfall auszugehen und der Tatbestand des
§ 2 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nicht erfüllt.
Vielmehr stellte sich der Übergabsvertrag auf den Todesfall im
Vertragsabschlusszeitpunkt als entgeltliches Rechtsgeschäft dar, bei dem
die Erfüllung der Verpflichtung auf den Tod der Übergeberin
hinausgeschoben war und für welches die Grunderwerbsteuer sofort bei
Vertragsabschluss erhoben worden war. Da der in Streit stehende Vertrag neben
einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang keine der
Erbschaftssteuer unterliegende Schenkung auf den Todesfall enthielt, blieb
für die (zusätzliche) Vorschreibung von Erbschaftssteuer kein
Raum.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-W/05
- Stammnummer
- 34329
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF