…die Verfügung über einen Gegenstand des Gesamthandvermögens nur der Gesamthand selbst zusteht. Das Eigentum der Gesamthand ist daher Eigentum der Gesellschafter, jedoch einer gesamthänderischen Bindung unterworfen. Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, dass der Gesellschaft keine umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so gesehen…
…Liegenschaftsanteile in die Mitbeteiligte einbrachten. Mögen auch die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 2 HGB (nunmehr UGB) gesamthandschaftlich verbunden sein, so kommt der Kommanditgesellschaft - anders als der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemäß § 105 UGB Rechtsfähigkeit zu und ist zwischen dem Vermögen der Kommanditgesellschaft und dem…
…Anlage A) angeführten Inventargegenstände geht in das Eigentum des Berufungsführers über. 3. Aufgrund des Notariatsaktes vom 23.1.1989 kommt den Antragstellern zur ungeteilten Hand iS einer Gesamthandschaft das Fruchtgenussrecht gem. Vertragspunkt III sowie gem. Vertragspunkt IV dieses Notariatsaktes das Recht zu die Abtretung von…
…Ehewohnung entfernt. Das verbleibende Inventar mit Ausnahme der in Anlage A) angeführten Inventargegenstände geht in das Eigentum des Berufungsführers über. 3. Aufgrund des Notariatsaktes vom 23.1.1989 kommt den Antragstellern zur ungeteilten Hand iS einer Gesamthandschaft das Fruchtgenussrecht gem. Vertragspunkt III sowie gem. Vertragspunkt…
…des Kommanditisten - die gleiche Haftung wie beim Komplementär, da die Firma noch nicht im Firmenbuch eingetragen war. Die A & Co KEG ist eine Gesamthandschaft, deren Gesellschafter aufgrund der besonderen Regelung im Mietvertrag (Pkt XXIII) solidarisch für die gleiche Schuld haften. Es gibt also keine Nebenschuld…
…Art. 7 Nr 15 und 16 EVHGB). Gleichermaßen nimmt ein in die Gesellschaft (z.B. an Stelle des Ausscheidenden) neu eintretender Gesellschafter an der Gesamthandschaft teil, ohne daß es dazu betreffend das Gesellschaftsvermögen eines Übertragungsaktes auf ihn bedarf (Koppensteiner a.a.O. Rz 16 zu …
…u. a. das Merkmal der Vermögensfähigkeit gehört. Dieses ist im Rahmen der Eingetragenen Erwerbsgesellschaft in Gestalt der einem eigenen Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft (sog. teilrechtsfähige Gesamthandschaft) verwirklicht. Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, dass der Gesellschaft keine umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so…
…u. a. das Merkmal der Vermögensfähigkeit gehört. Dieses ist im Rahmen der Eingetragenen Erwerbsgesellschaft in Gestalt der einem eigenen Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft (sog. teilrechtsfähige Gesamthandschaft) verwirklicht. Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, dass der Gesellschaft keine umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so…
…u. a. das Merkmal der Vermögensfähigkeit gehört. Dieses ist im Rahmen der Eingetragenen Erwerbsgesellschaft in Gestalt der einem eigenen Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft (sog. teilrechtsfähige Gesamthandschaft) verwirklicht. Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, dass der Gesellschaft keine umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so…
…Der gesonderten Begründung vom 29. Juni 2001 zufolge sei der Abschluss der Leasinggeschäfte von folgenden Kriterien bestimmt gewesen: Die gegenständlichen Wirtschaftsgüter seien mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens (eigene Mittel, Sicherheitsleistung) durch die Gesellschaft (Gesamthandschaft) erworben worden. Die Gewinnermittlung sei nach den Bestimmungen des § 5 EStG 1988…
…August 2005, 2001/13/0288). Der Stille ist - im Gegensatz zum Kommanditisten - am Gesellschaftsvermögen nicht dinglich beteiligt, es besteht keine Gesamthandschaft und damit keine Gesamtberechtigung am Unternehmensvermögen. Auch im Falle einer vermögensmäßig atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich stets um eine nur obligatorische Beteiligung, weil…
…wozu ua. das Merkmal der Vermögensfähigkeit gehört. Dieses ist im Rahmen der Eingetragenen Erwerbsgesellschaft - so wie bei den Personengesellschaften des Handelsrechtes - in Gestalt der einem eigenen Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft verwirklicht. Diese Konstruktion ist so zu sehen, dass Personengesellschaften des Handelsrechtes und damit auch Eingetragene…
…dass A und B als Gesellschafter der Y-GmbH für die Schuld nur in Form einer Gesamthandschaft für die Y-GmbH die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen und Liegenschaften zu Gunsten der Y-GmbH aus einem einheitlichen Rechtsgrund nämlich aus einer Mitbürgschaftserklärung der beiden Gesellschafter…
…UGB eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber…