Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0883-W/04
Pfandbestellungen durch eine GmbH und deren Gesellschafter über unterschiedliche Liegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0883-W/04vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verpfänden eine GMBH und ihre Gesellschafter A und B zur Besicherung einer Verbindlichkeit der GMBH mehrere Liegenschaften, die nicht im gemeinsamen Miteigentum der GMBH und A und B stehen, so ist die Gebühr gemäß § 33 TP 18 GebG pro Pfandbesteller (somit insgesamt 3x) vom Wert der sichergestellten Verbindlichkeit zu erheben .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adr, vertreten durch Mag. Dr.
Gerhard Podovosnik, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Habsburgerg. 6-8/16, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Rechtsgebühren zu ErfNrxxx 1) vom 19. November 2003,
St.Nr.1 und 2) vom 18. Februar 2004, St.Nr.2 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27. September 2002 schlossen die X-GmbH (deren
Firmenwortlaut später in Y-GmbH bzw. Y-GmbH in Liquidation geändert
wurde und die mittlerweile im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde -
kurz GMBH), Herr A und Herr B mit der Bw (der nunmehrigen Berufungswerberin,
kurz Bw.) einen Schuld- und Pfandbestellungvertrag ab. Im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses waren Herr A und Herr B die einzigen Gesellschafter der
GMBH, Herr B war außerdem der Geschäftsführer der
GMBH.
Im Punkt Erstens des Vertrages bestätigte die GMBH der
Bw. aus einem am gleichen Tag abgeschlossenen Nachtrag zu einem Kaufvertrag vom
17. Juli 2002 einen Betrag von € 200.000,00 schuldig zu sein und wurde
festgelegt, in welchen Raten die Rückzahlung fällig ist und welcher
Zinssatz auf den aushaftenden Betrag zur Anwendung kommt.
Zur Sicherung dieser Forderung samt Anhang bis zum
Höchstbetrag von € 60.000,00 bestellten im Punkt Zweitens des
Vertrages als Pfand a)die GMBH aa) die ihr allein gehörigen
195/2605 Anteile der EZ-1 (Top 10/11), bb) die ihr zur Gänze
gehörigen Liegenschaften EZ-2
b) Herr B cc) die ihm allein gehörigen 28/2605
Anteile der EZ-1 (Magazin 1), dd) die ihm allein gehörigen 150/2605
Anteile der EZ-1 (Werkstätte 2), ee) die ihm allein gehörigen
85/2605 Anteile der EZ-1 (Top 23), ff) die ihm allein gehörigen 1/2
Anteile der EZ-3 gg) die ihm allein gehörigen 1/2 Anteile der EZ-4
c) Herr A hh) die ihm allein gehörigen
106/2605 Anteile der EZ-1 (Top 7/8), ii) die ihm allein gehörigen
109/2605 Anteile der EZ-1 (Top 20), jj) die ihm allein gehörigen
85/2605 Anteile der EZ-1 (Top 25), kk) die ihm allein gehörigen 1/2
Anteile der EZ-3 ll) die ihm allein gehörigen 1/2 Anteile der EZ-4
,
wobei die EZ-1 (top 10/11) als Haupteinlage und die
übrigen Liegenschaften als Nebeneinlage dienen sollten.
In Punkt Drittens des Schuld- und Pfandbestellungsvertrages
verpflichteten sich die Pfandbesteller sämtliche mit der Errichtung und
Hinterlegung dieser Schulderklärung verbundenen Kosten, Gebühren und
Auslagen aller Art, insbesondere der Vergebührung und der
Grundbuchseintragung, zu tragen.
Am 18. Februar 2003 erließ das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu St.Nr.2 gegenüber der GMBH
einen Haftungsbescheid, mit dem die GMBH als Haftungspflichtigen für die
Gebühr nach § 33 TP 18 Abs. 1 GebG in Höhe von € 7.800,00
(1 % von € 780.000,00) in Anspruch genommen wurde. Auf Grund der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung änderte das Finanzamt mit -
rechtskräftiger - Berufungsentscheidung vom 7. April 2003 den
Haftungsbescheid hinsichtlich der zu entrichtenden Abgabenschuldigkeit auf den
Betrag von € 2.600,00 (1 % von € 260.000,009 ab) und führte zur
Begründung Folgendes aus:
"Nach § 33
TP 18 (1) GebG unterliegen Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung
einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, einer Gebühr von 1
v.H. nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek
eingeräumt ist. Nach § 7 GebG ist die Gebühr nur im
einfachen Betrage zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine
solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass sie in bezug auf den Gegenstand der
Gebühr als eine Person anzusehen sind oder sie ihren Anspruch
oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten.
Die Regelung des § 7 GebG ist nicht auf sachenrechtliche Gemeinschaften
oder Titel beschränkt. Nur wenn mehrere Miteigentümer zur
Sicherstellung einer Verbindlichkeit ihre Liegenschaften verpfänden, wird
die Gebühr nach § 33 TP 18 GebG in Verbindung mit § 7 GebG
im einfachen Betrag erhoben, wenn diese Verpfändung sich auf 1
Verbindlichkeit bezieht und in 1 Urkunde erfolgt. Wird die gleiche
Verbindlichkeit auf mehreren verschiedenen Liegenschaften, die mehreren
verschiedenen Personen gehören, sichergestellt, ist Gebührenpflicht
für jede einzelne zum Pfand bestellte Liegenschaft gegeben, da
jeder Eigentümer seine Liegenschaft zum Pfand bestellt. Im vorliegenden
Fall werden nicht bloß die im Miteigentum aller drei Pfandbesteller
stehenden Liegenschaften verpfändet. Die Berufungswerberin haftet
nur für die Gebühr für ihre
Pfandbestellungen."
Weiters erließ das Finanzamt am 4. April 2003 zu
St.Nr.1 gegenüber Herrn B einen Haftungsbescheid, mit dem dieser als
Haftungspflichtigen für die Gebühr nach § 33 TP 18 Abs. 1
GebG in Höhe von € 2.600,00 (1 % von € 260.000) in Anspruch
genommen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Außerdem erließ das Finanzamt am 4. April 2003,
wirksam zugestellt am 24. Mai 2004, zu St.Nr.3 gegenüber Herrn A einen
Haftungsbescheid, mit dem dieser als Haftungspflichtigen für die
Gebühr nach § 33 TP 18 Abs. 1 GebG in Höhe von € 2.600,00
(1 % von € 260.000) in Anspruch genommen wurde. Auf Grund einer
Banküberweisung wurde dem Steuerkonto des Herrn A zu St.Nr.3 am 4. August
2003 der Betrag von € 2.600,00 gutgeschrieben, sodass der Saldo dieses
Steuerkontos Null beträgt. Bemerkt wird, dass die gegen diesen Bescheid von
Herrn A eingebrachte Berufung nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist,
sondern darüber gesondert mit Berufungsentscheidung zur GZ. RV/1593-W/06
abgesprochener werden wird.
Hingegen erfolgten durch Herrn B und die GMBH keine
Entrichtung der Gebühren bzw blieben auch Versuche die Gebühren bei
Herrn B und bei der GMBH zwangsweise einzubringen erfolglos. In der Folge setzte
das Finanzamt gegenüber der Bw. mit Abgabenbescheiden 1) vom 19.
November 2003 zu St.Nr.1 für den "Schuld- und Pfandbestellungsvertrag mit
B" und 2) vom 18. Februar 2004 zu St.Nr.2 für den "Schuld- und
Pfandbestellungsvertrag mit der GMBH" jeweils Gebühr
gemäß
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG mit 1 % von € 260.000,00 =
€ 2.600,00 fest.
In den gegen diese beiden Abgabenbescheide eingebrachten
Berufungen wird im Wesentlichen gerügt, dass dieselbe
Rechtsgeschäftsgebühr wiederholt vorgeschrieben werde. Der Begriff der
Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG beziehe sich nicht nur auf die
Gemeinschaft an dinglichen Rechten, sondern auch auf Schuld- und
Forderungsgemeinschaften. Überdies liege nach der Rechtsprechung des VwGH
ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG vor, wenn mehrere Personen
gemeinsam berechtigt oder verpflichtet werden (VwGH 5.3.1990, 89/15/0015).
Gerade dies liege im Fall der Mitbürgschaft iSd § 1359 ABGB vor,
welche durch die Ausgestaltung der gemeinsamen Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde zum Ausdruck gebracht worden sei, die nur einmal zu
vergebühren sei, weil es sich um eine solidarische Verpflichtung aus dem
Mitbürgschaftsverhältnis handle. Durch die Bezahlung der Schuld durch
die Einzahlung von A sei die Zahlungspflicht sämtlicher anderer
Soldarschuldner erloschen.
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 31.
März 2004 verwies das Finanzamt ua. darauf, dass nach § 17 Abs. 1 GebG
für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend sei. Eine in
der Berufung genannte Mitbürgschaft enthalte die Urkunde nicht. Durch die
Verpfändung der Liegenschaften werde weder eine Bürgschaft
begründet noch eine bestehende Bürgschaft zum Ausdruck gebracht. Nur
wenn mehrer Miteigentümer zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit ihre (im
gemeinsamen Miteigentum befindlichen) Liegenschaften verpfänden, werde die
Gebühr nach § 33 TP 18 GebG iVm § 7 GebG im einfachen Betrag
erhoben, wenn diese Verpfändung sich auf 1 Verbindlichkeit beziehe und in 1
Urkunde erfolge. Werde die gleiche Verbindlichkeit auf mehreren verschiedenen
Liegenschaften, die mehreren verschiedenen Personen gehören,
sichergestellt, sei Gebührenpflicht für jede einzelne zum Pfand
bestellte Liegenschaft gegeben, da jeder Eigentümer seine Liegenschaft zum
Pfand bestelle. Im vorliegenden Fall würden nicht bloß die im
Miteigentum aller drei Pfandbesteller stehenden Liegenschaften verpfändet.
Eine Erlassung des Bescheides zum 2. Mal liege nicht vor. Der Bescheid zu
ErfNrxxx, St.Nr.1 betreffe die Verpfändung durch Herrn B, während der
Bescheid ErfNrxxx, St.Nr.2 die Verpfändung durch die GMBH betreffe. Das
seien zwei verschiedene gebührenpflichtige Vorgänge.
In den Anträgen auf Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde vom Bw. nochmals eingewandt, dass die
Berufungsvorentscheidungen im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des
VwGH stünde, aber kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
8. Mai 2006 legte die Bw. nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom
31. Oktober 2006 die Kopie einer von der GMBH, von Herrn B und Herrn A am 6.
bzw. 9. August 2004 unterzeichneten Urkunde vor, die auszugsweise folgenden
Inhalt hat:
"1.)
Präambel
Zwischen der
Y-GmbH in Liquidation,
A,
B und der Bw
(im folgenden erklärende Parteien
genannt) wurde im September 2002 aus einem einheitlichen Rechtsgrund,
nämlich der gemeinsamen solidarischen Haftung der erklärenden Partei
A,
B als Gesellschafter der Y-GmbH
in Liquidation für die Y-GmbH
in Liquidation und der Bw
aus einem Asset Deal mit dem wirtschaftlichen
Stichtag 31.08.2002 eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom September 2002
zur Sicherung einer Forderung der Bw
gegen die Y-GmbH
in Liquidation abgeschlossen. Es handelt sich
hierbei um ein einheitliches Rechtsgeschäft, aus welchem die
erklärenden Parteien gemeinsam solidarisch haften, weil sie eine
Mitbürgschaft gegenüber der Bw
abgegeben haben.
2.)
Erklärung
A,
B und die Y-GmbH
in Liquidation geben im folgenden die
nachstehende Erklärung ab. Ziel und Zweck dieser Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde war es, dass A
und B als Gesellschafter der
Y-GmbH für die Schuld nur in Form
einer Gesamthandschaft für die Y-GmbH
die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen und
Liegenschaften zu Gunsten der Y-GmbH
aus einem einheitlichen Rechtsgrund
nämlich aus einer Mitbürgschaftserklärung der beiden
Gesellschafter mit der Y-GmbH an die
Bw
verpfänden."
Diese Urkunde nehme sowohl auf das Grundgeschäft,
nämlich den Assetdealvertrag als auch auf die Pfandbestellungsurkunde vom
27. September 2002 Bezug, stelle also eine Bezugnahme zum jeweiligen
Rechtsgeschäft her oder gebe sie ab, und sei somit als relevante Urkunde zu
betrachten. Beim Assetdealvertrag sowie der Pfandbestellungsurkunde handle es
sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft iSd § 7 GebG und sei
diesbezüglich die Gebühr auch nur einmal vorzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer
Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, unterliegen gemäß
§
33 TP 18 Abs. 1 GebG nach dem Wert der Verbindlichkeit, für welche die
Hypothek eingeräumt wird, einer Rechtsgebühr von 1 %.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder
Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung
der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so
wird gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand
vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere
Gebühr zur Folge hat.
Nach dem Inhalt des Schuld- und Pfandbestellungsvertrages
vom 27. September 2002 schuldete nur die GMBH der Bw aus einem am gleichen Tag
abgeschlossenen Nachtrag zu einem Kaufvertrag vom 17. Juli 2002 einen Betrag von
€ 200.000,00 und enthält die Urkunde keinen Hinweis darauf, dass
auch Herr A und Herr B Schuldner dieses Betrages waren oder dass diese eine
Bürgschaft übernommen hätten.
Mit Vorhalt vom 8. Mai 2006 wurde die Bw. darauf
hingewiesen, dass dem unabhängigen Finanzsenat weder der in der Urkunde
erwähnte Nachtrag noch der Kaufvertrag vorliegen und wurde die Bw.,
für den Fall, dass in den erwähnten Schriften entgegen dem Inhalt des
Schuld- und Pfandbestellungsvertrages Verpflichtungserklärungen von Herrn A
und Herrn B enthalten sein sollten, um Vorlage des Nachtrages vom 27. September
2002 bzw. des Kaufvertrages vom 17. Juli 2002 gebeten. Dieser Aufforderung kam
die Bw. nicht nach und wurden dem unabhängigen Finanzsenat weder der
Nachtrag vom 27. September 2002 noch der Kaufvertrag vom 17. Juli 2002
vorgelegt.
Die nunmehr vorgelegte Erklärung vom August 2004
zählt nicht zum relevanten Urkundeninhalt iSd § 17 Abs. 1 GebG, da auf
diese (erst nach dem Entstehen der Gebührenschuld errichtete
Erklärung) in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27. September
2002 nicht Bezug genommen wurde. Zum gebührenrechtlich relevanten
Urkundeninhalt zählen nur jene Schriften, auf die in der über das
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde (das ist hier der Schuld- und
Pfandbestellungsvertrag vom 27. September 2002) Bezug genommen wird, nicht aber
umgekehrt später errichtete Schriften, die auf die maßgebliche
Urkunde (hier: den Schuld- und Pfandbestellungsvertrag vom 27. September 2002)
verweisen.
Im Übrigen steht die nunmehr vorgelegte Erklärung
vom August 2004 ohnehin im Einklang mit dem Inhalt der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde, als sich auch daraus ergibt, dass Schuldnerin der durch
die gegenständlichen Pfandbestellungen besicherten Verbindlichkeit nur die
GMBH war und dass Herr B und Herr A für diese Verbindlichkeit lediglich
Besicherungen übernommen haben.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte
derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile
des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für
jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten (§ 19 Abs 2 Satz 1 GebG).
Gemäß
§ 19 Abs 2 Satz 2 GebG gilt dies aber nicht für
die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben
Vertragsteilen zur Sicherung und Erfüllung des Hauptgeschäftes
abgeschlossenen Nebengeschäfte oder Nebenverabredungen, gleichgültig,
ob das Hauptgeschäft nach dem Gebührengesetz oder einem
Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt. Die
Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 19 Abs 2 Satz 2 GebG ist sohin
an folgende Voraussetzungen geknüpft, die alle kumulativ gegeben sein
müssen:
Das
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft muss in derselben Urkunde wie das
Hauptgeschäft enthalten sein;
Das
Nebengeschäft muss zur Erfüllung oder Sicherung des
Hauptgeschäftes dienen;
Das
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft muss zwischen denselben
Vertragspartnern wie das Hauptgeschäft abgeschlossen werden;
Das
Hauptgeschäft muss einer Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes
oder einer Verkehrsteuer unterliegen.
Die
gegenständlichen Pfandrechtseinräumungen dienten zur Sicherstellung
einer Kaufpreisforderung der Bw. gegenüber der GMBH. Weder der Kaufvertrag
noch der Nachtrag zum Kaufvertrag sind in der selben Urkunde wie das
Sicherungsgeschäft enthalten, sodass die Voraussetzungen für eine
Gebührenfreiheit des Sicherungsgeschäftes nach § 19 Abs 2 Satz 2
GebG (auch für die von der GMBH erfolgten Pfandbestellungen) nicht gegeben
sind.
Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche
Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als
eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre
Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist
gemäß
§ 7 GebG die Gebühr nur im einfachen Betrage zu
entrichten.
Räumt ein Kreditnehmer in der Urkunde über den
Kreditvertrag zur Sicherung der aus dem Kredit entstehenden Forderung ein
Pfandrecht an einer ihm gehörigen Liegenschaft ein und verpfändet in
derselben Urkunde eine andere Person zur Sicherung der aus nämlichen Kredit
entstehenden Forderungen eine andere Liegenschaft, dann ist die Gebühr nach
§ 33 TP 18 GebG von jeder der beiden Grundpfandbestellungen gesondert
einzuheben, soferne nicht zwischen den Bestellern der Grundpfandrechte eine
Rechtsgemeinschaft besteht. Der Umstand, dass in der Urkunde über einen
Kreditvertrag sowohl der Kreditnehmer als auch noch eine andere Person jeder
für sich eine andere Liegenschaft zur Sicherung der aus dem selben Kredit
entstehenden Forderungen verpfändet, begründet für sich allein
keine Rechtsgemeinschaft zwischen diesen Personen. Fehlt es an einer
Rechtsgemeinschaft, dann unterliegt jede der beiden Hypothekarverschreibungen
für sich der Gebühr (vgl. VwGH 18.1.1956, 2275/53). Wird zur
Sicherstellung eines Kredites von den beiden Miteigentümern einer
Liegenschaft auf dieser eine Hypothek eingeräumt, so stehen diese beiden
Personen in Rechtsgemeinschaft und kann die Gebühr nur im einfachen Betrage
eingehoben werden (vgl. VwGH 26.11.1958, 504/56).
Im vorliegenden Fall wurden von den drei Pfandbestellern
nicht nur in ihrem gemeinsamen Miteigentum stehende Liegenschaften zum Pfand
gegeben. Die Verpfändung der EZ-2 erfolgte nur durch die GMBH. Hinsichtlich
der Liegenschaften EZ-3 und EZ-4 bestand zwar eine
Miteigentümergemeinschaft bestehend aus Herrn A und Herrn B. Die beiden
genannten Personen gaben aber zusätzlich auch noch im Wohnungseigentum
stehende Miteigentumsanteile an der EZ-1 zum Pfand, weshalb im Bezug zur
Hypothekarverschreibung der Wohnungseigentumsobjekte keine Rechtsgemeinschaft
iSd § 7 GebG gegeben war. Da es sich bei Herrn A und Herrn B um
Gesellschafter der GMBH handelt, stellen diese zwar in Bezug auf das
Gesellschaftsverhältnis eine Rechtsgemeinschaft dar. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass sich die beiden Personen in Bezug auf den Gegenstand
der Gebühr (= Hypothekarverschreibung) der Wohnungseigentumsobjekte nicht
in einer Rechtsgemeinschaft befinden, weil sie über kein gemeinsames Recht
an den Wohnungseigentumsobjekten verfügten. Sie sind daher in Bezug auf die
Verpfändung der Wohnungseigentumsobjekt nicht als eine Person
anzusehen.
Da auf Grund des Kaufvertrages nur die GMBH Schuldnerin
gegenüber der Bw. war, leiten die drei Pfandbesteller hier ihre
Verpflichtung auch nicht aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab. Selbst
wenn Herr B und Herr A neben den gegenständlichen Pfandbestellungen auch
persönliche Haftungen für die Verbindlichkeit der GMBH gegenüber
der Bw. übernommen hätten (was aus dem maßgebliches
Urkundeninhalt nicht ersichtlich ist, wofür aber der Inhalt der vorgelegten
Erklärung vom August 2004 spricht), so leiten sie ihre Verpflichtung
gegenüber der Bw. nicht aus einem gemeinschaftlicher Rechtsgrund mit der
GMBH ab. Die Verpflichtungen der GMBH aus dem Kaufvertrag und allfällige
Bürgschaften der beiden Gesellschafter haben keinen gemeinsamen Rechtsgrund
(selbst wenn die Bürgschaftserklärungen gleich bei Abschluss des
Kaufvertrages abgegeben worden wären), sodass die von der GMBH, von Herrn A
und Herrn B abgegebenen Hypothekarverschreibungen jeweils gesondert zu
vergebühren sind. Es löst daher der gegenständliche Schuld- und
Pfandbestellungsvertrag insgesamt dreimal eine Gebühr nach § 33 TP 18
GebG vom Wert der besicherten Forderung in Höhe von € 260.000,00
aus.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 2 GebG ist bei einem einseitig
verbindlichen Rechtsgeschäft derjenige, in dessen Interesse die Urkunde
ausgestellt ist, zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Nach § 30 GebG haften für die Gebühr neben
den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten
Personen.
Die Hypothekarverschreibung stellt ein einseitig
verbindliches Rechtsgeschäft dar. Die Urkunde über die
Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt.
Maßgeblich ist nicht das Interesse am Abschluss oder der Erfüllung
des Rechtsgeschäftes, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde.
Als Gebührenschuldner kommt daher im Falle der auf § 33 TP 18 GebG
gestützten Rechtsgebühr allein der Gläubiger in Betracht (vgl.
VwGH 19.10.1995, 94/16/0100).
Deshalb war Gebührenschuldner der
gegenständlichen Hypothekarverschreibungen nur die Bw und können die
Pfandbesteller nach § 30 GebG bloß als Haftende für die
Gebührenentrichtung herangezogen werden.
Betreffend die Frage, wen die Abgabenbehörde
primär heranzuziehen berechtigt ist, und zwar den Hauptschuldner
(Gebührenschuldner) oder den Haftenden (als Solidarschuldner), bestehen
keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Diese Frage ist daher aus dem
Blickwinkel des Ermessens zu beurteilen, wobei die Subsidiarität der
Position des Haftenden sehr wohl eine Komponente darstellt, die im Bereich der
Ermessensübung zu würdigen und zu berücksichtigen ist. Auch das
vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Haftenden
kann als Ermessensrichtlinie dienen. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das
Leistungsgebot nur an einen der mehreren Gesamtschuldner und an welchen von
ihnen richtet oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner (vgl. VwGH 21.3.2002,
2001/16/0599).
Durch privatrechtliche Vereinbarungen vermag das
abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen zu werden,
darüber hinaus kann der Behörde die Reihenfolge der Heranziehung der
einzelnen Gesamtschuldner nicht aufgezwungen werden. Zahlungsschwierigkeiten
eines Gesamtschuldners rechtfertigen es, den einen oder anderen Gesamtschuldner
erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, ihn also überhaupt nicht
bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen
einzufordern. Ist einer der beiden Schuldner zahlungsunfähig geworden, so
liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor, die Heranziehung des
verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld könnte aus dem
Blickwinkel der Ermessensübung nicht rechtswidrig sein (vgl VwGH 29.6.1999,
98/14/0170).
Im vorliegenden Fall verpflichteten sich die Pfandbesteller
in Punkt Drittens des Schuld- und Pfandbestellungsvertrages sämtliche mit
der Errichtung und Hinterlegung dieser Schulderklärung verbundenen Kosten,
Gebühren und Auslagen aller Art, insbesondere der Vergebührung und der
Grundbuchseintragung, zu tragen. Deshalb hat das Finanzamt das Ermessen
zunächst auch in der Weise ausgeübt, dass sie die GMBH und Herrn B und
Herrn A für die Entrichtung der Gebühr in Anspruch nahm.
Auch wenn der gegenüber Herrn A erlassene
Haftungsbescheid vom 4. April 2003 zu St.Nr.3 diesem erst am 24. Mai 2004
wirksam zugestellt wurde, so ist dennoch bereits zuvor eine Entrichtung der
Gebühr nach § 33 TP 18 Abs. 1 GebG für die von ihm vorgenommene
Hypothekarverschreibung erfolgt und besteht kein Grund mehr die Bw. für
diese Gebühr in Anspruch zu nehmen.
Hingegen hat sich hinsichtlich der Gebühren für
die Hypothekarverschreibungen der GMBH und des Herrn B herausgestellt, dass die
Einbringung der Gebühren bei diesen beiden Pfandbestellern zumindest mit
großen Schwierigkeiten verbunden, wenn nicht unmöglich ist, weshalb
das Finanzamt zu Recht mit Bescheiden 1) vom 19. November 2003 zu St.Nr.1
für die Hypothekarverschreibung des Herrn B und 2) vom 18. Februar
2004 zu St.Nr.2 für die Hypothekarverschreibung der GMBH die Bw. in
Anspruch genommen hat.
Zum Einwand, dass die
Gebühr mehrmals vorgeschrieben worden sei, ist zu bemerken, dass Herr A
gegenüber dem Finanzamt erklärt hatte, dass ihm der Bescheid vom 4.
April 2003 nicht wirksam zugestellt worden sei und deshalb vom Finanzamt im Mai
2004 eine neuerliche Bescheidzustellung veranlasst wurde. Gegenüber Herrn A
ist somit nur einmal wirksam ein Bescheid erlassen worden. Durch die Bescheide
gegenüber den Pfandbestellern und gegenüber der Bw. wurde die
Gebühr vom Finanzamt nicht mehrmals angefordert, sondern wurde lediglich
ein Abgabenzahlungsanspruch, der noch nicht durch Entrichtung erloschen ist,
nacheinander gegenüber mehreren Personen geltend gemacht (nämlich
zunächst gegenüber den für die Gebühr haftenden
Pfandgläubigern und sodann - für jene Hypothekarverschreibungen
bei denen keine Entrichtung der Gebühr durch den Pfandbesteller erfolgte -
gegenüber der Bw. als Gebührenschuldnerin).
Es waren daher die von der Bw.
gegen die Bescheide 1) vom 19. November 2003 zu St.Nr.1 und 2) vom 18. Februar
2004 zu St.Nr.2 eingebrachten Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0883-W/04
- Stammnummer
- 24982
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF