Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0014-F/07
Bemessungsgrundlage beim Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-F/07vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bf, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf
Rudari, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 6706 Bürs,
Felderstraße 5, vom 13. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch, vom 1. Juli 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer und Frau IN schlossen im Zuge des
Scheidungsverfahrens am 5. März 2004 einen gerichtlichen
Scheidungsvergleich gemäß
§ 55 a EheG. Der
Beschluss über die Scheidung wurde am 18. März 2004 zugestellt. Der
Scheidungsvergleich hat folgenden Wortlaut:
"I.
Unterhalt:
Beide
Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeglichen Ehegattenunterhalt nach
Scheidung, dies auch für den Fall der Not der geänderten
Verhältnisse und der geänderten RechtsIage sowie in Kenntnis der
Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 229/98t. Die Antragsteller
verzichten darauf diesen Unterhaltsverzicht wegen Sittenwidrigkeit anzufechten.
Die Antragsteller erklären, dass sie künftig aus einem bewusst in
diesem Verfahren nicht geprüften Verschulden keinerlei Rechtsfolgen
ableiten werden und hieraus keine Ansprüche welcher Art auch immer geltend
machen werden.
Festgehalten
wird, dass die Antragsteller ausführlich und umfassend über die
Rechtsfolgen dieser Unterhaltsverzichtsvereinbarung belehrt wurden, über
die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Ehescheidung, insbesondere
darüber, dass wechselseitig ein Verlust der Witwen/Witwerpension im
Ablebensfall des jeweils anderen Ehegatten eintritt. Mit der Scheidung
entfällt die Mitversicherung in der Krankenversicherung und ist
eigenständig für eine Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen
nach Rechtskraft der Scheidung durch entsprechende AntragsteIlung Sorge zu
tragen. Nach dem BSVG bzw GSVG beträgt die Antragsfrist sechs Monate
worüber die Zweitantragstellerin belehrt wurde, damit ein nahtloses
anschließen an die Mitversicherung erwirkt wird.
ll.
Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse:
A)Vermögen:
1. Die
Zweitantragstellerin überträgt ihren Hälfteanteil B-LNR 2 an der
Liegenschaft [X] an den Berufungsführer und erteilt ihre ausdrückliche
und unwiderrufliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vergleiches ob ihrem
Hälfteanteil B-LNR 2 an der Liegenschaft [X] das Eigentumsrecht für
den Berufungsführer einverleibt wird. Für eine bestimmte
Beschaffenheit oder einen bestimmten Bauzustand der Liegenschaft wird seitens
der Zweitantragstellerin nicht gehaftet.
2. Die
Zweitantragstellerin hat bereits vor Abschluss dieser Scheidungsvereinbarung die
Liegenschaft [X] geräumt und die in ihrem Eigentum verbleibenden
Inventargegenstände übernommen, dies mit Ausnahme der in Anlage A) zu
diesem Vergleich angeführten Inventargegenständen. Die in Anlage A)
angeführten Gegenstände werden von der Zweitantragstellerin erst nach
Erwerb einer Eigentumswohnung aus der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung
entfernt. Das verbleibende Inventar mit Ausnahme der in Anlage A)
angeführten Inventargegenstände geht in das Eigentum des
Berufungsführers über.
3. Aufgrund des
Notariatsaktes vom 23.1.1989 kommt den Antragstellern zur ungeteilten Hand iS
einer Gesamthandschaft das Fruchtgenussrecht gem. Vertragspunkt III sowie gem.
Vertragspunkt IV dieses Notariatsaktes das Recht zu die Abtretung von
Miteigentumsanteilen zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft EZ [Y] zu
verlangen. Die Zweitantragstellerin tritt nunmehr unwiderruflich sämtliche
Rechte aus diesem Vertrag an den Berufungsführer ab, sodass dieser fortan
alleine über die Rechte aus diesem Vertrag gegenüber den
Miteigentümern verfügen kann. Die Zweitantragstellerin verpflichtet
sich die hierfür jeweils künftig darüber hinaus allenfalls
notwendigen Zustimmungserklärungen in der jeweils gesetzlich
vorgeschriebenen Form abzugeben. Die Zweitantragstellerin erklärt vorweg
ihre Zustimmung zu einer entsprechenden allfäIligen Vertragsänderung
zwischen dem Berufungsführer und den Miteigentümern der Liegenschaft
[Y] wonach sämtliche im Notariatsakt vom 23.1.1989 enthaltenen Rechte
künftig vom Berufungsführer alleine ausgeübt werden können.
Der Berufungsführer verpflichtet sich im Gegenzug sämtliche Pflichten
aus diesem Vertrag zu übernehmen und die Zweitantragstellerin
diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Als Stichtag
für den wechselseitigen Übergang der Rechte und Pflichten aus dem
Notariatsakt vom 23.1.1989 hinsichtlich der Liegenschaft [Y] wird einvernehmlich
der 31.12.2003 vereinbart.
4. Der
Berufungsführer verpflichtet sich an die Zweitantragstellerin bis
längstens 15.4.2004 als Abgeltung ihrer Ansprüche resultierend aus der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
eine Ausgleichszahlung in Höhe von 138.078,38 € in Worten Euro
einhundertachtundreißigtausendnullhundertachtundsiebzig, Cent
achtundreißig zu leisten, welcher Betrag von Rechtsanwalt Dr. Michael
Battlogg treuhändig übernommen wird. Dr. Battlogg ist nur berechtigt,
die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Berufungsführers am
Hälfteanteil der Zweitantragstellerin dann zu beantragen, wenn die
Auszahlung der Ausgleichszahlung laut Punkt II/ A/4 an die Zweitantragstellerin
erfolgt ist. Die Kosten des Treuhandauftrages werden vom Berufungsführer
getragen. Der Treuhandauftrag an Rechtsanwalt Dr. Battlogg erfolgt allseits
unwiderruflich. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der
Berufungsführer, 4% Zinsen zu bezahlen. Darüber hinaus verbleibt die
Kapitallebensversicherung bei der Clerical Medical, Versicherungsnummer [...],
mit einem Einlagestand in Höhe von 7.267,28 € in Worten Euro
siebentausendzweihundertsiebenundsechzig, Cent achtundzwanzig im Eigentum der
Zweitantragstellerin.
5. Das
übrige verbleibende eheliche Gebrauchsvermögen sowie die ehelichen
Ersparnisse, gehen mit Abschluss dieser Scheidungsvereinbarung soweit sie nicht
ausdrücklich in den vorstehenden Bestimmungen Erwähnung gefunden haben
in das Alleineigentum des Berufungsführers über bzw verbleiben in
dessen Eigentum.
B)
Verbindlichkeiten:
1. Bei der
Sparkasse der Stadt Bludenz bestehen folgende Kreditverträge, für
welche die Antragsteller gemeinsam haften:
Fremdwährungskreditkonto
Nr.[...]
Fremdwährungskreditkonto
Nr. [...]
Fremdwährungskreditkonto
Nr. [...]
Fremdwährungskreditkonto
Nr. [...]
2. Bei der
Raiffeisenbank Bludenz besteht folgender Kreditvertrag, für welchen die
Antragsteller gemeinsam haften:
Abstattungskreditvertrag
Konto Nr.[...]
Beim Land
Vorarlberg haftet das zu COZ 9a ob der Liegenschaft [...] sichergestellte
Pfandrecht im Betrag von ATS 235.000,-- s.A. zu KreditkontoNr. [...] per
31.12.2003 im Betrag von EUR 14.361,07 unberichtigt aus.
3. Der
Berufungsführer verpflichtet sich, diese vorangeführten
Verbindlichkeiten ab Rechtskraft der Scheidung allein zu verzinsen und zu tilgen
und die Zweitantragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Die Antragsteller beantragen gem §98 EheG diese Verbindlichkeiten mit
Rechtswirksamkeit für die Gläubiger zugunsten der Zweitantragstellerin
in eine Ausfallsbürgschaft umzuwandeln. Der Berufungsführer
verpflichtet sich bei den vorgenannten Kreditgläubigern dafür zu
verwenden, dass die Zweitantragstellerin zur Gänze aus der Haftung für
diese Kreditverbindlichkeiten entlassen wird.
4.
Allfällige weitere Verbindlichkeiten übernimmt jeder Antragsteller zur
eigenständigen Tilgung und Verzinsung.
III.
Kosten und
Gebühren:
Der
Berufungsführer trägt sämtliche mit der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vergleiches verbundenen Kosten,
Steuern und Gebühren. Der Berufungsführer verpflichtet sich die
Zweitantragstellerin ungeachtet der bestehenden Solidarhaftung beider
Antragsteller für die aus diesem Vergleich resultierenden Kosten,
Gebühren und Abgaben die Zweitantragstellerin im Innenverhältnis
völlig schad- und klaglos zu halten. Die Verbücherung zu Punkt II. ist
umgehend vom Berufungsführer zu veranlassen, welcher auch sämtliche
damit verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren zu tragen hat.
IV.
Generalklausel:
Mit Abschluss
dieses Vergleiches sind sämtliche Ansprüche, resultierend aus der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
endgültig wechselseitig bereinigt und verglichen und verzichten die
Antragsteller nach Abschluss dieses Vergleiches auf eine weitere AntragsteIlung
gem. §§ 81 EheG ff."
Mit Berufungsentscheidung vom 27. Jänner 2006 hat der
UFS die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Grunderwerbsteuer mit
6.739,57 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die
Grunderwerbsteuer wurden folgendermaßen ermittelt:
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Verkehrswert
|
%Anteil
|
Liegenschaft
|
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212.500,00
|
94,44
|
sonstiges Vermögen
|
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12.500,00
|
5,56
|
Gesamtsumme
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|
225.000,00
|
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Schulden
|
84.922,00
|
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Ausgleichszahlung
|
138.078,38
|
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Gesamtgegenleistung
|
223.000,38
|
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%Anteil auf Liegenschaft
|
210.611,47
|
|
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|
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20% Ehewohnungsanteil
|
42.122,29
|
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80% Betriebsliegenschaft
|
168.489,18
|
|
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|
|
|
2% GrESt von Ehewohnung
|
842,45
|
|
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3,5% GrESt von Betriebsliegenschaft
|
5.897,12
|
|
|
GrESt
|
6.739,57
|
|
Im Übrigen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes
und des Verfahrensganges auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 27.
Jänner 2006 RV /0271-F/05 sowie auf die Entscheidung des VwGH vom 23.
November 2006 2006/16/0017 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte
in seinem Erkenntnis vom 23. November 2006 2006/16/0017 die Anwendung des
Steuersatzes in Höhe von 3,5%. Allerdings hat der VwGH die Entscheidung des
UFS vom 27. Jänner 2006 RV/0271-F/05 wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und führte dazu im
Wesentlichen aus:
"Die belangte
Behörde hat bei der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auch die in
Punkt II. A 4. des Vergleiches genannte Ausgleichszahlung von
EUR 138.078,38 in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.
Nach dem
Wortlaut des genannten Vergleichspunktes erfolgte die Leistung dieser
Ausgleichszahlung zur Abgeltung des Anspruches der Ehegattin "resultierend aus
der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse".
Die belangte
Behörde vertrat die Auffassung, aus der Verknüpfung der
Verbücherung mit der Bezahlung des Ausgleichsanspruches gehe klar hervor,
dass dieser Ausgleichsanspruch in Wahrheit nur für die Überlassung des
Hälfteanteils der Ehegattin an der Liegenschaft an den
Beschwerdeführer von diesem geleistet worden sei. Weiters seien die
ehelichen Ersparnisse erst im folgenden Punkt II. A 5. aufgeteilt
worden. Aus der Formulierung des Vergleiches gehe auch klar hervor, dass die
Vergleichsparteien den Beherbergungsbetrieb, der sich auf der Liegenschaft
befunden habe, als eheliches Gebrauchsvermögen angesehen hätten und
dass die Ausgleichszahlung für das "eheliche Gebrauchsvermögen" aus
dem oben angeführten Grund ausschließlich für den
Hälfteanteil der Ehegattin bezahlt worden sei.
Die zuletzt
angeführte Feststellung im angefochtenen Bescheid ist eine Auslegung des
Vergleiches, der sich mit dem Wortlaut nicht deckt und sich auf keine
Anhaltspunkte aus dem Akt oder Aussagen der Vergleichsparteien stützen
kann. Selbst wenn diese Annahme der belangten Behörde zuträfe, bezieht
sich die Ausgleichszahlung ausdrücklich auch auf die ehelichen Ersparnisse.
Aus der Fassung des Vergleichspunktes II. A 5 kann nicht zwingend
ausgeschlossen werden, dass mit der in Punkt II.A 4 des Vergleiches
angeführten Ausgleichszahlung keine Abgeltung aus der Aufteilung der
ehelichen Ersparnisse erfolgt ist. Nach Punkt II. A 5 gehen
nämlich die ehelichen Ersparnisse mit Abschluss dieser
Scheidungsvereinbarung an den Beschwerdeführer über, "soweit sie nicht
ausdrücklich in den vorstehenden Bestimmungen Erwähnung gefunden
haben". Die ehelichen Ersparnisse haben aber im Punkt II. A 4 des
Vergleichs Erwähnung gefunden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann,
dass in dem in Punkt II. A 4 des Vergleiches angeführten
Betrag auch ein Teil der ehelichen Ersparnisse enthalten ist.
Aus der
Verknüpfung der Verbücherung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft
mit der Bezahlung des Ausgleichsbetrages ergibt sich ebenfalls nicht zwingend
der Schluss, dass die Ausgleichszahlung damit in Wahrheit nur für die
Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft geleistet wurde.
Immerhin kann, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, die im Vergleich
vereinbarte Junktimierung von Sicherstellung der Zahlung und Verbücherung
des Eigentumsrechts durchaus auch dazu dienen, dass der Ehegattin die
Ausgleichszahlung umgehend zur Verfügung gestellt wird.
Aus diesen
Erwägungen erweist sich die Begründung für die Einbeziehung der
Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 138.078,38 in die
Bemessungsgrundlage als nicht schlüssig. Der angefochtene Bescheid war
daher gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 lit. c VwGG
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufzuheben."
Mit Vorhalt vom 12. Jänner 2007 ersuchte der UFS den
steuerlichen Vertreter des Berufungsführers folgende Fragen zu beantworten
und bankmäßig zu belegen:
1) "Wie
hoch waren die ehelichen Ersparnisse des Berufungsführers im Zeitpunkt der
Scheidung?
2) Wie
hoch waren die ehelichen Ersparnisse der damaligen Ehegattin des
Berufungsführers im Zeitpunkt der Scheidung?
3) Wem
und in welchem Ausmaß wurden diese nach der Scheidung
zugerechnet?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18. Jänner 2007
brachte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen
vor:
"Zum Stichtag
der Scheidung waren keinerlei Sparbücher oder sonstige Wertanlagen
vorhanden, außer den im Scheidungsvergleich angeführten. Es waren
maximal 3.000,00 € Bargeld vorhanden.
Zum Sachverhalt
bzw. zum Urteil des VwGH möchte ich noch folgendes erläutern:
Die Liegenschaft
zählt nach Aussage des VwGH Seite 9 unten nicht zum ehelichen
Gebrauchsvermögen mit Ausnahme der Ehewohnung.
Es ist nach
unserer Auffassung daher nicht zulässig, die Ausgleichszahlung als
Gegenleistung für die Überlassung des Hälfteanteiles an der
Liegenschaft zu betrachten. Es war vielmehr so, dass die Liegenschaft
ausschließlich gegen Übernahme der Schulden übertragen werden
sollte. Brand ist ein strukturschwaches Gebiet. Die miserablen Ergebnisse des
Unternehmens bestätigen dies. Es gelingt nur mit Mühe, manchmal unter
Einbeziehung der Berufsunfähigkeitspension des [Berufungsführers], die
Annuitäten zu bezahlen.
Der
Ausgleichsbetrag hatte einen ganz anderen Zweck.
Er sollte
verschiedene Dinge (Ansprüche) abgelten wie:
Anteil
Ehewohnung
Fruchtgenussrecht
bb
Abgeltung
Unterhaltsverzicht und Verzicht auf Pensionsanspruch
Abgeltung
Haushaltsführung und Kindererziehung
Insbesondere die
Abgeltung des Unterhaltsverzichtes und Verzicht auf Pensionsanspruch wiegt
schwer. IN wäre gezwungen, sich mit 55 Jahren einen Arbeitsplatz zu suchen.
Wie schwer dies ist, braucht nicht lange erläutert zu werden. Der
ausbezahlte Betrag sollte dies erleichtern.
Außerdem
ist es so, dass nach unserer Auffassung in der Liegenschaft keinerlei stille
Reserven vorhanden sind.
Die
Strukturschwäche und die schlechten Ergebnisse schlagen natürlich auch
auf den Liegenschaftswert durch.
Der
ursprünglich angenommene Wert von 425.000,00 € für die
gesamte Liegenschaft entspricht nicht den Tatsachen.
Außerdem
ist es so, dass es sich beim Haus O um
ein Unternehmen handelt, welches mit Hilfe einer Unternehmensbewertung zu
bewerten wäre.
Angesichts der
Unternehmensergebnisse der letzten 10 Jahre könnte hinsichtlich der
Liegenschaft höchstens mit einem Liquidationswert gearbeitet werden.
Ich würde
mich mit folgender Vorgangsweise einverstanden erklären:
|
Gegenleistung
Übernahme der Schulden
|
84.922,00
|
(=1/2
Anteil)
|
|
hievon 94,44
%
|
80.200,00
|
|
|
-20 %
Ehewohnung
|
16.040,00
|
hievon
2%
|
320,80
|
restliche 80 %
Gegenleistung Betriebsliegenschaft
|
64.160,00
|
hievon
3,5%
|
2.245,60
|
Summe
|
|
|
2.566,40
Mit Vorhalt vom 24. Jänner 2007 wurde der steuerliche
Vertreter ersucht die Vereinbarung über die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes bb vorzulegen.
In der Folge legte der Berufungsführer den
Notariatsakt vom 23. Jänner 1989 vor.
Mit Notariatsakt vom 23. Jänner 1989 schlossen der
Berufungsführer, seine damalige Ehegattin und ihre vier Kinder einen
Schenkungsvertrag folgenden Inhalts ab:
I.
[Der
Berufungsführer] und [seine Ehegattin IN] sind Miteigentümer je zur
Hälfte der Liegenschaften in EZ [...].
II.
[Der
Berufungsführer] und IN schenken und übergeben die genannten
Liegenschaften in EZ [...] an ihre Kinder mj. ON, mj. MN, mj. TN und mj. BN,
welche die Liegenschaft zu je 1/4 Anteil in ihr Miteigentum
übernehmen.
III.
Als teilweise
Gegenleistung für die Schenkung räumen mj ON, mj. MN, mj. TN und mj.
BN ihren Eltern [Berufungsführer und IN] zur gesamten Hand das
lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften
EZ [...] ein.
[Berufungsführer]
und IN behalten sich auch das Recht vor, auf den Vertragsliegenschaften
jederzeit auf ihre Kosten ein Wohnhaus zu errichten. Mj. ON, mj. MN, mj. TN und
mj. BN verpflichten sich, ihren Eltern als Gegenleistung und zur Abgeltung der
Finanzierung dieses Wohnhauses das lebenslängliche Fruchtgenussrecht am
Wohnhaus zur gesamten Hand einzuräumen. Die Nutzungsberechtigten haben alle
Lasten und Kosten der Erhaltung des Hauses ohne Anspruch auf Rückersatz zu
tragen.
IV.
Mj. ON, mj. MN,
mj. TN und mj. BN verpflichten sich, die Liegenschaften in EZ [...] nicht ohne
Zustimmung ihrer Eltern [...] zu veräußern und zu belasten. [Der
Berufungsführer und IN] nehmen das Recht des Veräußerungs- und
Belastungsverbotes an, welches grundbücherlich sichergestellt
wird.
[Der
Berufungsführer und IN] sind berechtigt, von jedem ihrer Kinder als
Miteigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft die
unentgeltliche Abtretung ihres Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft an die
anderen Miteigentümer der Liegenschaft zu verlangen.
Nach dem Ableben
des einen Elternteiles geht dieses Recht auf den noch lebenden Elternteil allein
über, welcher die Abtretung auch letztwillig anordnen kann.
Sollten die
Kinder als Miteigentümer der Vertragsliegenschaft Investitionen vorgenommen
haben, sind die Kosten für diese Investitionen im Falle der Abtretung des
Liegenschaftsanteiles des abtretenden Miteigentümer von den
übernehmenden Miteigentümern zu ersetzen.
Diese
Verpflichtungen gehen auch auf die Erben der Kinder als Miteigentümer der
Vertragsliegenschaft über.
Für die
minderjährigen Kinder darf jedoch aus der Übernahme dieser
Verpflichtung in keinem Fall eine Verkürzung eines allfälligen
Schenkungspflichtteilsanspruches eintreten.
V.
Die
Übergabe und Übernahme der Liegenschaft erfolgt am Tag der
Unterfertigung des Vertrages in den bestehenden Rechten und Pflichten, Grenzen,
Marken und Dienstbarkeiten. Für den Kulturzustand oder eine sonstige
bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft wird keine Haftung übernommen.
Hinsichtlich der auf den Liegenschaften haftenden Pfandschulden erfolgt keine
Schuldübernahme.
Besitz und
Genuß, Wag und Gefahr an der Liegenschaft gehen, soweit im Vertrag nichts
anderes bestimmt ist, am Tag der Unterfertigung des Vertrages auf die
Übernehmer über. Die von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Lasten und Abgaben aller Art tragen die Nutzungsberechtigten.
VI.
Die mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern und Stempel tragen die Ehegatten
[Berufungsführer und IN] gemeinsam zur ungeteilten Hand.
VII.
Zur
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages bevollmächtigten
die Vertragsparteien den öffentlichen Notar [...].
VIII.
Die
Vertragsparteien erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung zu folgenden
Grundbuchseintragungen:
In
EZ[...]:
1 Anteil 1/2
[Berufungsführer]
2 Anteil 1/2
IN
1. die
Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je 1/4 Anteil für
mj.
ON
mj.
MN
mj.
TN
mj. BN;
2. die
Einverleibung des lebenslänglichen und unentgeltlichen
Fruchtgenußrechtes für [Berufungsführer und IN]
3. die
Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes für
[Berufungsführer und IN]
Die Erschienenen
erklären, dass sie dieses Rechtsgeschäft weder zum Scheine noch zur
Umgehung eines Gesetzes und auch nicht zur widerrechtlichen Benachteiligung von
Dritten abschließen. Sie bestimmen, daß ihnen und ihren
Rechtsnachfolgern von diesem Notariatsakt soviele Ausfertigungen und Abschriften
erteilt werden können, als immer verlangt werden. Hierüber wurde
dieser Notariatsakt aufgenommen, den Erschienenen vorgelesen, von denselben als
ihrem Willen entsprechend genehmigt und sodann vor mir, Notar, eigenhändig
unterschrieben, worauf auch meine Amtsfertigung folgte."
Mit Vorhalt vom 5. Februar 2007 ersuchte der UFS den
steuerlichen Vertreter des Berufungsführers folgende Fragen zu
beantworten:
"Laut
Bewertungsakt handelt es sich bei EZ [...]
bb, an der dem Berufungsführer und
seiner geschiedenen Gattin das Fruchtgenussrecht und das Belastungs- und
Veräußerungsverbot eingeräumt wurde, um ein Einfamilienhaus.
Warum wurde das
Fruchtgenussrecht zu Gunsten der geschiedenen Ehegattin noch nicht
gelöscht?
Wie wurde das
Haus finanziert?
Waren zum
Zeitpunkt der Scheidung mit der Errichtung des Hauses verbundene
Verbindlichkeiten offen; wenn ja in welcher Höhe?
Sind allenfalls
offene Verbindlichkeiten die mit der Errichtung dieses Hauses in Verbindung
standen, im Scheidungsvergleich angeführt?
Wie wurde das
Haus zum Zeitpunkt der Scheidung verwendet?
Hat sich an
dieser Verwendungsart etwas geändert?
Wie hoch waren
die Einnahmen und Ausgaben aus dieser Liegenschaft zum Zeitpunkt der
Scheidung?
Wem sind diese
Einkünfte zugeflossen?
Wie hoch
bewerten Sie den Wert dieses Fruchtgenussrechtes zum Zeitpunkt der
Scheidung?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Februar 2007
führte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen
aus:
"Das
Einfamilienhaus bb wurde nach
Übertragung der Liegenschaft an die Kinder gebaut. Die noch nicht erfolgte
Löschung des Fruchtgenussrechtes der geschiedenen Gattin ist m.E. nicht
relevant.
[Der
Berufungsführer] hatte massive gesundheitliche Probleme, und außerdem
musste er sich um den Betrieb kümmern, um diesen über Wasser zu
halten.
Einer
Löschung steht aufgrund der Scheidungsvereinbarung nichts im Wege.
Das Haus wurde
mit einem Mieterdarlehen, Eigenmitteln und Eigenleistungen erbaut. Es waren zum
Zeitpunkt der Scheidung keine Verbindlichkeiten mehr offen.
Im Zeitpunkt der
Scheidung war das Haus vermietet, daran hat sich bis heute nichts geändert.
Bezüglich der Einnahmen und Ausgaben Haus
bb gestatte ich mir, Sie auf die
Unterlagen beim Finanzamt zu verweisen.
Jedenfalls gab
es in den letzten Jahren keinerlei positive Ergebnisse, sodass die Erträge
für Aufwendungen verbraucht wurden.
Eine
ziffernmäßige Bewertung des Fruchtgenussrechtes kann unsererseits
nicht erfolgen. Es ist möglich, dass in Zukunft bessere Ergebnisse erzielt
werden.
Der Hauptvorteil
liegt jedoch darin, dass[der Berufungsführer] allein über das Haus
verfügen kann, soweit es der Übergabevertrag zulässt.
Das Haus steigt
für ihn im Wert. Bekanntlich ist es im Bereich der Immobilienbewertung so,
dass bei Bestehen von schlichten Miteigentumsverhältnissen
Bewertungsabschläge gemacht werden müssen. Dieser Umstand fällt
jetzt weg."
Mit Fax vom 21 Februar hat der UFS die Vorhalte an den
steuerlichen Vertreter des Berufungsführers und dessen
Vorhaltsbeantwortungen dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Telefax vom 1. März 2007 übermittelte der UFS
dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers folgenden Vorhalt:
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 18. Jänner 2007 bringen Sie vor, dass der von
Ihnen in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juni 2004 bekannt gegebene Wert zu
hoch sei. Sie werden ersucht bekannt zu geben, warum dieser Wert zu hoch sein
soll und eine Ermittlung des tatsächlichen Teilwertes des Haus Orchidee
bekannt zu geben.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 18. Jänner 2007 führen sie aus, dass auf
Grund der Unternehmensergebnisse der letzten zehn Jahre nur ein Liquidationswert
angesetzt werden könnte. Ein solcher besteht aber nach Ansicht des UFS
zumindest im gemeinen Wert der Liegenschaft und der sonstigen
Wirtschaftsgüter. Sie werden daher auch ersucht den gemeinen Wert der
Liegenschaft und der übrigen Wirtschaftgüter bekannt zu
geben.
Nach Ansicht des
UFS geht aus dem Notariatsakt vom 23. Jänner 1989 klar hervor, dass der
Berufungsführer und seine damalige Ehegattin wirtschaftliche
Eigentümer sowohl der Grundstücke in
bb als auch des darauf errichteten
Gebäudes waren. Sie werden daher ersucht den Verkehrswert dieses bebauten
Grundstückes (Grund und Boden plus Gebäude) dem UFS bekannt zu geben.
Weiters werden
Sie ersucht bekannt zu geben ob nicht hinsichtlich des Gebäudes von
vornherein der Berufungsführer und seine damalige Ehegattin zivilrechtliche
Eigentümer waren. Nach Ansicht des UFS gehören die Liegenschaften in
bb zu den ehelichen
Ersparnissen.
Die nach ihren
Angaben im Vorhalt vom 18. Jänner 2007 höchstens vorhandenen
3.000,00 € Bargeld können bei der Aufteilung der
Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt werden, da nicht bekannt ist, wem
welcher Teil dieses Betrages zum Zeitpunkt der Scheidung gehört hat und wer
welchen Betrag nach der Scheidung erhalten hat.
Weiters ist auf
Grund des klaren Wortlautes des Scheidungsvergleichs nach Ansicht des UFS die
Ausgleichszahlung weder als Abgeltung für den Unterhaltsverzicht und den
Verzicht auf den Pensionsanspruch noch als Abgeltung der Haushaltsführung
und Kindererziehung geleistet worden.
Sie werden
ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. März 2007 brachte
der steuerliche Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen vor:
"Das
Gebäude Haus O wurde 1981
errichtet. Auch die gesamte Einrichtung, bis auf wenige Kleinigkeiten, wurde zum
damaligen Zeitpunkt angeschafft, z.B. Möbel, Einbauküchen. Man kann
davon ausgehen, dass die Einrichtung maximal 10.000,00 € wert ist.
Für das Gebäude selbst, das zum überwiegenden Teil der
Einnahmenerzielung dient, kann nur das Ertragswertverfahren angewendet werden.
Nach meinen Berechnungen ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der letzten
fünf Jahre vor der Scheidung also 2000-2004, unter Hinzurechnung von
Abschreibung und Zinsen, sowie Abzug eines Unternehmerlohnes von
6.000,00 € jährlich ein Durchschnittsjahresbetrag von
10.314,60 €. Ich möchte jedoch vorsorglich vermerken, dass es
sich beim Jahr 2000 um einen Ausreißer handelt. Die Jahre 1997 und 1998
ergaben einen Verlust, das Jahr 1999 einen Gewinn von ca 10.500,00 €.
Für das weitere Ertragswertverfahren werden 8%
Kapitalisierungszinsfuß und eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren
angenommen. Somit ergäbe sich bei einem Kapitalisierungsfaktor von 10,6748
ein Ertragswert von 110.106,00 €. Entsprechend den Gepflogenheiten der
Liegenschaftsbewertung würde dieser Wert bereits den Grundwert der
Liegenschaft beinhalten. Da jedoch dieser Wert offensichtlich nicht den
tatsächlichen Verkehrswert widerspiegelt, wird der Grundwert
hinzugerechnet. Bei er Grundfläche von 1169 m², einem Preis von 150
€ pro m² und einem Bebauungsabschlag von 20% ergibt sich ein Grundwert
von 140.280,00 €, und somit ein Gesamtwert von ca
250.000,00 €. Es wäre auch methodisch richtig, mit einem Zinssatz
von 2% zu rechnen, da gewisse Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind. Es
ist zu berücksichtigen, dass einerseits die touristische Situation in Brand
sehr schwierig ist und andererseits das Gebäude nach fast 25 Jahren nicht
mehr den heutigen Anforderungen entspricht, weiters ist ein erheblicher
Reparaturstau gegeben.
Zur Liegenschaft
in bb darf ich Ihnen folgendes
mitteilen:
Die Ehegaten
[...] waren keinesfalls zivilrechtliche Eigentümer, wahrscheinlich jedoch
wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Steuerrechts. Der
Scheidungsvergleich besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass die Ehegattin
des Berufungsführers ihren Anteil am Fruchtgenussrecht aufgegeben hat. Die
Ergebnisse der letzten Jahre waren negativ. Die Bekanntgabe eines gemeinen
Wertes ist nicht notwendig, da kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang
stattgefunden hat. Im Scheidungsvergleich ist zwar nichts gesagt darüber,
dass der Abgeltungsbetrag noch für andere Dinge bestimmt wäre. Dies
ist jedoch nach unserer Auffassung ein Versäumnis im Vertrag.
Logischerweise verzichtet niemand auf einen Unterhalt und eine Pension ohne
Gegenleistung. Diese Ausgleichszahlung war hauptsächlich auch für
diesen Fall gedacht.
Die Ehegatten
[...] sind juristisch nicht ausgebildet und konnten nicht ahnen, dass diese
Formulierung steuerliche Nahteile bringen würde. Ich beantrage daher die
Ehegatten [...] zu dieser Frage zu vernehmen.
Mit Telefax vom 20. März 2007 übermittelte der
UFS dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Aus dem
Notaritatsakt 23.1.1989 geht klar hervor, dass der Berufungsführer und
seine Ehegattin wirtschaftliche Eigentümer der Liegenschaft in
bb waren. Nach dem Wortlaut des
Scheidungsvergleiches hat die Ehegattin des Berufungsführers ihren
wirtschaftlichen Hälfteanteil an der Liegenschaft
bb an den Berufungsführer
übertragen. Da Sie den gemeinen Wert dieser Liegenschaft nicht bekannt
gegeben haben, schätzt ihn der UFS mit dem dreifachen Einheitswert, das
sind 103.776,81 € für die gesamte Liegenschaft. Der gemeine Wert
des von der Ehegattin übertragenen Hälfteanteils (ohne Inventar)
beträgt daher 51.888.41 €. Der gemeine Wert des Inventars wurde
mit insgesamt 20.000,00 € geschätzt, die Hälfte beträgt
daher 10.000,00 €.
Der Ansatz eines
gemeinen Wertes für das Haus O in
Höhe von 250.000,00 € kommt nach Ansicht des UFS nicht in
Betracht, da der ursprünglich bekannt gegebene gemeine Wert fast doppelt so
hoch gewesen ist. Auch ist es nach der Erfahrung des UFS bei
Liegenschaftsbewertungen nicht üblich, dass bei Ermittlung des
Ertragswertes einer Liegenschaft ein Unternehmerlohn abgezogen wird. Weiters
erscheint der Ansatz eines Kapitalisierungszinssatzes in Höhe von 8%
überhöht. Zudem beträgt der dreifache Einheitswert des Haus
O 321.795,30 €. Es entspricht
der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der gemeine Wert von Liegenschaft
nicht unter dem dreifachen Einheitswert liegt. Es steht Ihnen aber
selbstverständlich frei über den gemeinen Wert des Haus Orchidee ein
Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzulegen.
Andernfalls geht der UFS von einem gemeinen Wert in Höhe des dreifachen
Einheitswertes der Liegenschaft aus, was in etwa dem Mittelwert zwischen dem
ursprünglich von Ihnen angegebenen gemeinen Wert und dem gemeinen Wert laut
Vorhaltsbeantwortung vom 20. März 2007 entspricht.
Hinsichtlich des
Beweisantrages auf Einvernahme des Berufungsführers und seiner geschiedenen
Ehegattin als Zeugen werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass der
Berufungsführer Partei ist und als solche nicht als Zeuge vernommen werden
kann. Es steht ihm selbstverständlich frei sowohl schriftlich als auch
mündlich ein Vorbringen zu erstatten.
Ihr Beweisantrag
enthält weder die Adresse der geschiedenen Ehegattin, noch das Beweisthema.
Sollten Sie den Antrag auf Einvernahme von Frau IN aufrechterhalten, so werden
sie ersucht, die Adresse von Frau IN, sowie die Beweisthemen bekannt zu geben.
Sie werden
ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12. April 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Beim Haus
bb ist [der Berufungsführer]
alleine wirtschaftlicher Eigentümer.
[Der
Berufungsführer] hatte das Haus aus seinem Einkommen und einem
Mieterdarlehen gebaut.
Diese
Einkünfte aus Vermietung wurden und werden steuerrechtlich auch seit Jahr
und Tag nur [dem Berufungsführer] zugerechnet. Dies kann beim Finanzamt
überprüft werden. Somit ist [IN] nicht wirtschaftliche
Miteigentümerin. Das Ganze war mehr oder weniger ein formaler Akt. Ihre
diesbezüglichen Berechnungen können aus diesem Grunde nicht anerkannt
werden bzw. gehen ins Leere.
Was nun das Haus
O anbelangt, so ist folgendes zu sagen:
Der
ursprünglich von mir bekannt gegebene Wert beruhte auf einer
Bauchschätzung. Beim Haus O
handelt es sich unbestreitbar um einen Gewerbebetrieb, der aus einer
Betreiberimmobilie besteht.
Auf Grund dieses
Umstandes ist für die Bewertung ausschließlich das
Ertragswertverfahren anzuwenden. Dieses Ertragswertverfahren beruht wiederum auf
einer Unternehmensbewertung im klassischen Sinn. Aus diesem Grund ist sehr wohl
ein Unternehmerlohn abzuziehen, welcher ohnehin sehr niedrig angesetzt wurde.
Weiters ist es so, dass im Tourismus mit einem Kapitalisierungszinssatz von 8 -
12 % gearbeitet wird. Diese Dinge sind alle nachzulesen in einschlägiger
Literatur über Immobilienbewertung, insbesondere z.B. bei Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, 4. Auflage, S 221 ff. Kapitel "Ermittlung des
Verkehrswertes von touristischen Liegenschaften". Es mag sein, dass der gemeine
Wert meist über dem dreifachen Einheitswert liegt, dies ist jedoch nicht
zwingend überall der Fall. Ein Gutachten eines Sachverständigen wird
nicht vorgelegt, um nicht die Kosten in die Höhe zu treiben. Ich darf
nochmals darauf verweisen, dass im gegebenen Fall nur eine Unternehmensbewertung
zielführend ist. Im Rahmen dieses Unternehmenswertes ist dann der Wert der
Immobilie zu ermitteln (durch Abzug des Inventarwertes).
Bezüglich
irgendwelcher Vorbringen des Berufungsführers darf ich auf meine bisherigen
Ausführungen verweisen, die ich im Namen des Berufungsführers
vorgebracht habe. Ich halte selbstverständlich meinen Beweisantrag, Frau
[IN] als Zeugin zu vernehmen, aufrecht. Das Beweisthema geht meines Erachtens
schlüssig aus meinem Schreiben vom 20, März 2007 hervor, möchte
jedoch nochmals darauf verweisen, dass es um die Frage geht, für was der
Auszahlungsbetrag von 138.078,00 € gedacht war. Die Adresse von Frau
[IN] ist [...]."
Frau IN wurde als Zeugin vorgeladen und hat in der
Einvernahme vom 11.9.2007 vom Zeugnisverweigerungsrecht gemäß
§
171 Abs 1 lit a BAO Gebrauch gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Steuersatzes wird auf die
Ausführungen in der Entscheidung des UFS vom 27. Jänner 2006
RV/0271-F/05 und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der
Entscheidung vom 23. November 2006 2006/16/0017 verwiesen.
Wenn der Berufungsführer meint, dass durch die
Abfindungszahlung in Höhe von 138.078,37 € auch der
Unterhaltsverzicht und der Verzicht auf den Pensionsanspruch sowie die
Haushaltsführung und Kindererziehung abgegolten worden sind, ist er darauf
zu verweisen, dass dies vom Wortlaut des Punktes II 4 des Scheidungsvergleiches
nicht umfasst ist. Im Scheidungsvergleich ist lediglich die Rede von Abgeltung
der Ansprüche resultierend aus der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Nach den
Ausführungen des Berufungsführers waren keinerlei Sparbücher oder
sonstige Wertpapiere vorhanden. Es war Bargeld im Betrag von maximal
3.000,00 € vorhanden. Die in Punkt II. 4. des Scheidungsvergleiches
vereinbarte Ausgleichzahlung war daher lediglich für die
3.000,00 € Bargeld - von denen übrigens nicht bekannt ist, wem
diese in welchem Verhältnis gehört haben und wer diese übernommen
hat - dem Haus in bb (wirtschaftliches Eigentum) und der Ehewohnung - jeweils
inklusive Inventar - geleistet. Da IN vom Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß
§ 171 Abs 1 lit BAO Gebrauch gemacht hat, konnte sie nicht
einvernommen werden. Der klare Wortlaut des Scheidungsvergleichs lässt
keinen Zweifel am Willen der Parteien aufkommen, zumal der Berufungsführer
selbst einräumt, dass im Scheidungsvergleich keine Vereinbarung über
einen Ausgleich für die Leistung des Unterhaltsverzichts und des
Pensionsverzichts getroffen wurde. Wenn der Berufungsführer meint, dass es
sich dabei um ein Versäumnis handelt, so kann diese Meinung vom UFS nicht
geteilt werden, da der Scheidungsvergleich von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet
wurde, und es daher nicht glaubhaft ist, dass dieser in einem so wichtigen Punkt
wie der Ausgleichszahlung vergessen hat, den Unterhaltsverzicht und den
Pensionsverzicht zu erwähnen, zumal Rechtsanwälte häufig mit
Scheidungen und den daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten konfrontiert
sind.
Mit Notariatsakt vom 24. Jänner 1989 schenkten der
Berufungsführer und IN ihre Liegenschaft EZ [...] bb an ihre vier Kinder.
Diese räumten den Geschenkgebern im Gegenzug das lebenslängliche und
unentgeltliche Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften ein. Weiters haben die
Geschenkgeber von ihrem im Vertrag eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und
auf den Liegenschaften ein Wohnhaus errichtet. Das Fruchtgenussrecht hat sich
auch auf das von den Geschenkgebern errichtete Haus erstreckt. Weiters
verpflichteten sich die Geschenknehmer die Liegenschaften nicht ohne deren
Zustimmung zu veräußern. Weiters wurden die Geschenkgeber im Vertrag
berechtigt, von jedem der Geschenknehmer verlangen zu können, dass er
seinen Anteil unentgeltliche an die anderen Miteigentümer abtritt. Auf
Grund des Fruchtgenussrechtes in Verbindung mit dem Belastungs- und
Veräußerungsverbot sowie dem Recht von den Miteigentümern die
jederzeitige unentgeltliche Abtretung der Liegenschaften an die anderen
Miteigentümer zu beantragen waren die Geschenknehmer wirtschaftliche
Eigentümer der Liegenschaften in bb. Die zivilrechtlichen Eigentümer
hatten lediglich ein "nudum ius". Sie waren nicht in der Lage ohne die
Zustimmung der Geschenkgeber über ihre Liegenschaftsanteile zu
verfügen. Sie erhielten nicht einmal die laufenden Erträge der
Liegenschaften. Der Berufungsführer räumt in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Februar selbst ein, dass der Hauptvorteil der
Scheidungsvereinbarung darin liegt, dass der Berufungsführer allein
über das Haus verfügen kann, soweit es der Übergabevertrag
zulässt. In Punkt II. A. 3 des Scheidungsvergleiches erklärte IN ihre
Zustimmung zu einer Änderung des Notariatsaktes vom 23. Jänner 1989,
wonach sämtliche Rechte der Geschenknehmer vom Berufungsführer allein
ausgeübt werden. Der Berufungsführer verpflichtete sich im Gegenzug
sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag allein zu übernehmen. Dadurch
hat der Berufungsführer daher in Wahrheit das wirtschaftliche Eigentum an
dem wirtschaftlichen Hälfteanteil der IN an den Liegenschaften in bb
erlangt. Die Abfindungszahlung ist daher in Wahrheit Gegenleistung für den
Hälfteanteil an den Liegenschaften in bb sowie den Hälfteanteil an der
Ehewohnung. Gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG unterliegt auch der Erwerb
des wirtschaftlichen Eigentums der Grunderwerbsteuer. Für das bloße
Fruchtgenussrecht hätte der Berufungsführer nichts aufgewendet, da er
in der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Februar selbst ausgeführt hat, dass die
Vermietung des Hauses in bb in den letzten Jahren keinerlei positive Ergebnisse
erbracht hat. Wenn der Berufungsführer meint, dass er bereits in den Jahren
vor der Scheidung allein wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft in bb
gewesen sei, weil er das Haus aus seinem Einkommen gebaut habe und ihm die
Einkünfte aus der Vermietung allein zugerechnet worden seien, so ist er
darauf aufmerksam zu machen, dass aus der Tatsache, dass jemand Zahlungen
für die Errichtung eines Hauses tätig, wirtschaftliches Eigentum nicht
abgeleitet werden kann, da wirtschaftliches Eigentum zu Voraussetzung hat, dass
jemand über Wirtschaftsgüter die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausüben kann. Das wirtschaftliche Eigentum stand auf Grund
des Notariatsaktes vom 24. Jänner 1989 dem Berufungsführer und IN
jeweils zur Hälfte zu. Aus der Tatsache, dass der Berufungsführer die
Kosten für die Errichtung des Hauses allein getragen hat, kann allenfalls
ein Bereicherungsanspruch, nicht aber der Übergang des wirtschaftlichen
Eigentumsanteils der IN auf den Berufungsführer abgeleitet werden. §
24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht die von
Einkünften. Aus der Tatsache, dass die Einkünfte aus der Vermietung
der Liegenschaft in bb zur Gänze dem Berufungsführer zugerechnet
wurden, kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vermietete Liegenschaft in
bb im wirtschaftlichen Alleineigentum des Berufungsführers gestanden ist.
Zudem ist es nicht Gegenstand dieses Verfahrens zu überprüfen ob die
Einkünftezurechnung ausschließlich an den Berufungsführer
korrekt war. Aus einer allenfalls falschen Einkünftezurechnung kann der
Berufungsführer aber keinesfalls ableiten dass ihm das wirtschaftliche
Alleineigentum zusteht. Im gegenständlichen Fall hat der
Berufungsführer erst auf Grund der Scheidungsvereinbarung wirtschaftliches
Alleineigentum an der Liegenschaft in bb erworben.
Wenn der Berufungsführer vorbringt, dass der
ursprünglich von ihm angegebene Wert des Haus O nicht den Tatsachen
entspreche, da es sich um ein Unternehmen handle, so ist dies nicht sehr
glaubhaft, da der Vorhalt des Finanzamtes hinsichtlich des Wertes des
Unternehmens vom langjährigen steuerlichen Vertreter des
Berufungsführers erstellt wurde, dem zum Zeitpunkt der Vorhaltsbeantwortung
bekannt war, dass es sich um ein Unternehmen gehandelt hat. Aus
verfahrensökonomischen Gründen setzt der UFS aber den Wert des Haus O
antragsgemäß mit 250.000,00 € an. Der Wert des vom
Berufungsführer erworbenen Hälfteanteiles beträgt daher
125.000,00 €. Der Wert des Inventars wird antragsgemäß mit
10.000,00 €, der Wert des Hälfteanteils des erworbenen Inventars
daher mit 5.000,00 € bewertet.
Die Grunderwerbsteuer errechnet sich daher
folgendermaßen:
|
|
|
Verkehrswert Hälfteanteil
|
%Anteil
|
Liegenschaft
Orchidee [Betrieb=80%] (Stattgabe)
|
|
100.000,00
|
51,31
|
Liegenschaft
Orchidee [Ehewohnung=20%] (Stattgabe)
|
|
25.000,00
|
12,83
|
sonstiges
Vermögen Orchidee (Inventar)
|
|
5.000,00
|
2,57
|
Liegenschaft
bb (dreifacher EW)
|
|
51.888,41
|
26,62
|
Inventar
bb
|
|
10.000,00
|
5,13
|
Bargeld
|
|
3.000,00
|
1,54
|
Gesamtsumme
|
|
194.888,41
|
100,00
|
|
|
|
|
Summe
Grundstücke
|
|
176.888,41
|
90,76
|
Summe Inventar
und Bargeld
|
|
18.000,00
|
9,24
|
Gesamtsumme
|
|
194.888,41
|
100,00
|
|
|
|
|
Schulden
(Gegenleistung für Betrieb und Gebrauchsvermögen)
|
84.922,00
|
|
|
Ausgleichszahlung
(Gegenleistung nur für Gebrauchsvermögen)
|
138.078,38
|
|
|
|
|
|
|
Liegenschaft
bb [26,62% von Schulden plus Ausgleichszahlung]
|
59.373,13
|
|
|
80%
Betriebsliegenschaft (O) [51,31% von Schulden]
|
43.574,68
|
|
|
20%
Ehewohnungsanteil (O) [12,83% von Schulden plus Ausgleichzahlung]
|
28.606,16
|
|
|
2% von
Liegenschaft bb
|
1.187,46
|
|
|
3,5% GrESt von
Betriebsliegenschaft
|
1.525,11
|
|
|
2% GrESt von
Ehewohnung
|
572,12
|
|
|
GrESt
|
3.284,70
|
|
Feldkirch,
am 13. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-F/07
- Stammnummer
- 30506
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF