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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3154-W/07

1. "res iudicata" liegt nicht vor, wenn der nunmehrige Bescheid ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und nicht einen Erwerb von Todes wegen zum Gegenstand hat 2. Bei dem Erwerb durch die KEG liegt kein Erwerb durch Miterben zur Teilung des Nachlasses vor, da diese vom Abhandlungsgericht nicht als Erbin angesehen wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3154-W/07vom 15.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Abhandlungsgericht hat jedoch die Berufungswerberin nicht als Erbin angesehen. Wie dem Abhandlungsakt des Bezirksgerichtes H. zu entnehmen ist, hat die Berufungswerberin auch keine Erbserklärung abgegeben. Der Nachlass nach D=D.F. wurde vom Bezirksgericht H. nicht etwa (wenn auch nur zum Teil) der Berufungswerberin, sondern auf Grund des Gesetzes der Witwe zu einem Drittel und den drei Kindern zu je zwei Neuntel eingeantwortet. War aber die Berufungswerberin nicht Erbin, dann konnte auch die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG nicht zum Zuge kommen, die, wie erwähnt, nur den Grundstückserwerb durch Miterben von der Besteuerung ausnimmt. Demnach konnte die Berufungswerberin die ihr letztlich zugefallenen Liegenschaftsanteile, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, nicht von Todes wegen, sondern nur auf Grund eines besonderen Rechtsgeschäftes unter Lebenden mit den Erben nach D=D.F. erwerben. Dieses Rechtsgeschäft war der Erbrechtseinbringungsvertrag und Erbteilungsübereinkommen vom 13. April 2005. Erst durch diesen Vertrag hat die Berufungswerberin einen Anspruch auf Übereignung der Liegenschaftsanteile, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, erworben, einen Anspruch, der gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Grunderwerbsteuer auslöste (vgl. VwGH 17.6.1971, 400/70). Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass es zivilrechtlich nicht denkbar ist, dass mehrere Erben Übereignungsansprüche auf Bruchteilen von mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Mindestanteilen, welche nach § 12 Abs. 2 WEG nicht geteilt werden dürfen, erwerben, kann ein zivilrechtlich nicht möglicher Übereignungsanspruch auch nicht an die KEG übertragen werden, ist dem schon der Inhalt des Erbrechtseinbringungsvertrages und Erbteilungsübereinkommens entgegen zu halten. Nach diesem Vertrag übertragen und bringen die Erben ihr anteiliges Erbrecht hinsichtlich der drei zum Nachlass gehörigen Mindestanteile, mit welchen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, an die Berufungswerberin ein und erwirbt und übernimmt diese die näher bezeichneten Liegenschaftsanteile mit allen Eigentumsrechten und -pflichten und Zubehör, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist. Ein Erwerb der gegenständlichen Liegenschaftsanteile von Todes wegen kann bei der Berufungswerberin nicht vorliegen, da, wie bereits erwähnt, sie vom Abhandlungsgericht nicht als Erbin angesehen wurde, sie keine Erbserklärung abgegeben hat und ihr der Nachlass auch nicht eingeantwortet wurde. Die Liegenschaftsanteile, mit welchen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, konnten daher nur durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben werden. Das Rechtsgeschäft, mit welchem von der Berufungswerberin der Anspruch auf die Übertragung dieser mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Liegenschaftsanteile erworben wurde, ist eben der Erbrechtseinbringungsvertrag und Erbteilungsübereinkommen vom 13. April 2005. Ohne diesen Vertrag hätte die Berufungswerberin keinen Anspruch auf Übereignung dieser Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, erworben. Mit dem Erwerb dieses Anspruches wurde nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer Grunderwerbsteuer ausgelöst. Den Ausführungen in der Berufung, dass Gesellschafter der Berufungswerberin ausschließlich die Erben nach D=D.F. sind und dies wiederum nur nach Maßgabe ihrer Erbquoten und die Liegenschaftsanteile im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftssteuer im Nachlass bereits besteuert wurden, ist entgegenzuhalten, dass zwar kein Abgabenrechtsbereich von vornherein zur Gänze von der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Jedoch tritt dieses Instrument zur Feststellung abgabenrechtlicher Tatbestände bei den Verkehrsteuern immer dort und insofern in den Hintergrund, als die Steuervorschriften die Abgabenpflicht an bestimmte, in der Außenwelt in Erscheinung tretende Tatbestände knüpft. Dort wo Tatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und auch des Grunderwerbsteuergesetzes an zivilrechtliche Erscheinungsformen der Rechtsgestaltung anknüpfen, ist nicht von den wirtschaftlichen Gegebenheiten auszugehen, sondern von den zivilrechtlich geregelten Tatbeständen. Im Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 96/16/0136, dem ein Fall zu Grunde lag, nach dem mit Wohnungseigentum verbundene Liegenschaftsanteile nicht direkt an die Söhne, sondern an eine von diesen gegründete Erwerbsgesellschaft geschenkt wurden, da nach den Bestimmungen des WEG der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil nicht geteilt werden darf, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten: "Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die gesellschaftsrechtliche Organisationsform einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft nach dem gesetzlich vorgegebenen Konzept dazu gedient hat, eine Personengesellschaft mit weitgehender rechtlicher Selbständigkeit zu schaffen, wozu u.a. das Merkmal der Vermögensfähigkeit gehört (vgl. Krejci, MKK EGG Rz 2 der Vorbem). Dieses ist im Rahmen der Eingetragenen Erwerbsgesellschaft - so wie bei den Personengesellschaften des Handelsrechtes - in Gestalt der einem eigenen Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft (sog. teilrechtsfähige Gesamthandschaft) verwirklicht (vgl. Krejci a.a.O. Rz 15 bis 17 zu § 1 EGG mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur). Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, daß der Gesellschaft keine umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so gesehen, daß Personengesellschaften des Handelsrechtes (und damit auch Eingetragene Erwerbsgesellschaften) im Rechtsverkehr wie juristische Personen in Erscheinung treten und daß sie mit ihren Gesellschaftern nicht identifiziert werden dürfen. Eine Rechtsübertragung von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft und umgekehrt ist deshalb eine echte Übertragung von einem auf einen anderen Rechtsträger (vgl. dazu insbesondere OGH 10. Juli 1986, 7 Ob 583/86 HS 16073 unter Berufung auf zahlreiche Vorjudikatur und Literatur). Das Gesellschaftsvermögen der OHG/KG und damit auch das der EEG ist als ein vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter getrenntes Vermögen zu behandeln (vgl. OGH HS 10355 uva; vgl. dazu auch Koppensteiner in Straube, HGB-Kommentar I2 Rz 20 zu § 124 HGB - Art. 7 Nr 9-11 EVHGB). Daraus folgt u.a. auch, daß eine Eingetragene Erwerbsgesellschaft (wie eine OHG/KG) unter ihrer Firma Erbschaften annehmen und antreten kann (vgl. Krejci, a.a.O. Rz 18 zu § 1 EGG; ebenso zur Personengesellschaft des Handelsrechtes Koppensteiner in Straube a.a.O. Rz 19 zu § 124 HGB - Art. 7 Nr 9-11 EVHGB). Besonders deutlich wird die Trennung des Gesellschaftsvermögens von der Vermögensposition des einzelnen Gesellschafters dann, wenn man an die vermögensrechtlichen Konsequenzen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer weiter bestehen bleibenden Gesellschaft denkt. In diesem Fall verbleibt nämlich das Gesellschaftsvermögen bei der Gesellschaft, indem gemäß § 138 HGB - Art. 7 Nr 15 Abs. 1 EVHGB der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen zuwächst, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedarf (Koppensteiner a.a.O. Rz 5 zu § 138 HGB - Art. 7 Nr 15 und 16 EVHGB). Gleichermaßen nimmt ein in die Gesellschaft (z.B. an Stelle des Ausscheidenden) neu eintretender Gesellschafter an der Gesamthandschaft teil, ohne daß es dazu betreffend das Gesellschaftsvermögen eines Übertragungsaktes auf ihn bedarf (Koppensteiner a.a.O. Rz 16 zu § 124 HGB - Art. 7 Nr 9-11 EVHGB); es ist dazu vielmehr lediglich der Abschluß eines Aufnahmevertrages und die (nicht konstitutive) Anmeldung zum Firmenbuch gemäß § 107 HGB erforderlich. Insbesondere der Fall des Mitgliederwechsels im Wege einer (entweder durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehenen oder von der ad hoc-Zustimmung der übrigen Gesellschafter getragenen) Veräußerung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter an einen Dritten spricht gegen die von der Beschwerdeführerin angestrebte Lösung: Wäre der schenkungsweise Erwerb durch eine Offene Erwerbsgesellschaft, an der die Kinder der Geschenkgeberin beteiligt sind, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Anwendung der Steuerklasse I zugänglich, dann käme z.B. im Falle eines Gesellschafterwechsels durch die Veräußerung der Beteiligung eines der Kinder an einen außenstehenden Dritten letztlich dieser Dritte (dem jegliches persönliche Naheverhältnis zur seinerzeitigen Geschenkgeberin fehlen kann) in den Genuß der Steuerbegünstigung, weil er ja im Wege des Erwerbs der Mitgliedschaft ohne weiteres in die Gesamthandschaft eintritt. Aus diesen Gründen kann der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wobei steuerrechtlich unerheblich ist, daß die Geschenkgeberin und ihre Söhne den gewählten Weg der Vermögenszuwendung an eine Offene Erwerbsgesellschaft mit Rücksicht auf § 8 WEG eingeschlagen haben. Sie haben vielmehr die steuerlichen Konsequenzen der von ihnen gewählten formalen Transaktion ohne Rücksicht auf die damit verfolgten Motive zu tragen. Da sich somit der Ansatz der Beschwerdeargumentation, nämlich die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, aus den vorstehenden Gründen als untauglich erweist, ist jedes Eingehen im Detail auf die darauf gegründete Beschwerdeargumentation entbehrlich." Die Übertragung des Anspruches auf Übereignung der Liegenschaftsanteile, mit welchen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, auf eine aus den Miterben gebildete Gesamthand (hier der =Firma) ist nicht Teilung des Nachlasses, sondern ein (auf die Teilung folgender) Rechtsvorgang, der nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer auslöst. 3. Gegenleistung Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Vom Wert des Grundstückes ist nur in den drei im § 4 Abs. 2 GrEStG aufgezählten Fällen auszugehen. Da im gegenständlichen Fall weder eine land- und forstwirtschaftliche Übergabe, noch eine Anteilsvereinigung vorliegt und eine Gegenleistung vorhanden und ermittelbar ist, spielt nicht der Wert der Liegenschaft, sondern ausschließlich der Wert der Gegenleistung eine Rolle. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt. Jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Behalten sich die Veräußerer an den Liegenschaftsanteilen ein Wohnrecht oder ein Nutzungsrecht zurück, so gelten diese vorbehaltenen Rechte als Gegenleistung. Die Gegenleistung ist vom Wert dieser Rechte zu erheben. Folgt man den Ausführungen der Berufungswerberin, dass in Bezug auf das Wohnrecht von Dr. D=D.M. am Objekt der Ehewohnung auszuführen sei, dass dieses keineswegs vorbehalten wurde, sondern vielmehr schon von Gesetzes wegen entstanden war, ist für sie nichts zu gewinnen, denn dann würde dieses Wohnrecht auf den Liegenschaftsanteilen lasten, was dazu führen würde, dass von der Berufungswerberin mit einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaftsanteile erworben würden. Dieses auf den Liegenschaftsanteilen lastende und von der Berufungswerberin zu übernehmende Wohnungsrecht würde ebenfalls eine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellen. Die Gegenleistung ist nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 2 bis 17 BewG) zu bewerten (§ 1 Abs. 1 BewG). Nach § 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Der monatliche Wert des Wohnugs- bzw. Nutzungsrechtes wurde mit Schriftsatz vom 20. März 2007 mit insgesamt € 1.005,73 bekannt gegeben. Dieser Wert wurde der Berechnung der Gegenleistung zu Grunde gelegt. Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass aus einer neutralen Anfrage der Behörde zu einer generellen Berechnung von Renten, ohne Hinweis darauf, dass dies eine Grundlage für einen bestrittenen Steuertatbestand sein soll, nicht zu Lasten der Berufungswerberin abgeleitet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Vorhalt vom 15. Dezember 2006, erneut ergangen am 5. Februar 2007, entgegen den Ausführungen in der Berufung, sehr Wohl fest gehalten wurde, dass das Ersuchen um Ergänzung zur Ermittlung der festzusetzenden Grunderwerbsteuer für den Erwerb durch die =Firma erfolgte. Wörtlich steht in diesem Vorhalt: "Zur Ermittlung der festzusetzenden Grunderwerbsteuer für den Erwerb durch die =Firma wird um folgende Ergänzungen ersucht: monatliche Bewertung des Wohnungsrecht für Fr. D.M.monatliche Bewertung des Nutzungsrechts der übrigen Miterben. Zu der Bewertung wird weiters um Bekanntgabe der umfassten Nutzflächen ersucht. Weiters bitte eine Kopie der Baupläne dieser Nutzungsobjekte beilegen." Dieser Vorhalt wurde am 20. März 2007 damit beantwortet, dass das Wohnungsrecht für Frau D.M. an der Wohnung in X. mit € 113.592,40 und an der Wohnung in Y. mit € 80.705,51 bewertet wurde und das Nutzungsrecht des Herrn =D.L. an der Wohnung in X. mit € 122.769,77 und an der Wohnung in Y. mit € 87.225,88, das Nutzungsrecht von Frau D.J. an der Wohnung in X. mit € 126.667,56 und an der Wohnung in Y. mit € 89.995,19 und das Nutzungsrecht für Herrn D.S. an der Wohnung in X. mit € 124.953,62 und an der Wohnung in Y. mit € 88.777,47 bewertet wurden. Rechnet man diese Beträge zusammen, ergeben diese einen Wert von insgesamt € 834.687,40. Nach § 16 Abs. 1 BewG ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebniswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurden dem § 16 Abs. 1 BewG folgend diese Nutzungen, da diese von der Erlebniswahrscheinlichkeit mehrerer Personen abhängen, als Verbindungsrente unter der Berücksichtigung der ältesten und des jüngsten Berechtigten mit € 218.511,05 bewertet. Der Berechnungsbogen wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufungswerberin bereits mit der gesondert ergangenen Bescheidbegründung übersendet. Die Gegenleistung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, welche auch für die Grunderwerbsteuer gelten, ermittelt. Vorgeschrieben wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer Wien mit dem gegenständlichen Bescheid die Grunderwerbsteuer nur von jener Gegenleistung, welche anteilig auf die Liegenschaftsanteile in X. entfallen. Für die Übertragung der Liegenschaftsanteile in Y. ist nicht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zuständig. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer erfolgte zu Recht. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. März 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3154-W/07
Stammnummer
52518
Gültig
15.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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