…vom Finanzamt von Anbeginn an bei der Gewinnermittlung angesetzt und ist es aus ha. Sicht nicht schlüssig nachvollziehbar, aus welchem anderen Grunde als dem, dass dem Bw. derartige Aufwendungen wirtschaftlich nicht erwachsen sind, auf die Geltendmachung der damit korrespondierenden Betriebsausgaben - soweit sie nicht ohnehin in…
…nämlich durch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuerbeträge für Privataufwendungen, festgesetzt bzw. Umsatzsteuer iHv. 1.271,77 € (2001) für eine (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung nicht festgesetzt worden sei, kann im Hinblick auf die genannten Zeiträume und Abgabenarten und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 20.084,67 €…
…bzw. über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten anderer Abgabepflichtiger übertragen wurden. Auch ist der Bw. entsprechend dem Vorbringen in der Eingabe vom 13. Oktober 2005 die ungerechtfertigte Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften, welche mit Bescheiden vom 11. Mai 1999 zurückgefordert wurden, zum…
…nämlich durch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuerbeträge für Privataufwendungen, festgesetzt bzw. Umsatzsteuer iHv. 1.271,77 € (2001) für eine (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung nicht festgesetzt worden sei, kann im Hinblick auf die genannten Zeiträume und Abgabenarten und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 20.084,67 €…
…X GmbH am 23. August 2002 ein falscher Umsatzsteuerbescheid ergangen, in welchem die Umsatzsteuer aufgrund der von B verbuchten fingierten Geschäftsfälle und nicht zustehenden Vorsteuern um € 4.789,07 zu niedrig festgesetzt worden ist. Der verkürzte Betrag wurde am 30. Jänner 2007 mittels Saldozahlung…
…Finanzamt gehe daher von einem vorwerfbaren Überwachungsverschulden aus, weshalb die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuerteilbeträge 11/2005, 12/2005 und 1/2006 in Erwägung gezogen werde. Der Einwand, bei Nichtbezahlung der Löhne hätten Aufträge nicht fertig gestellt werden…
…den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen…
…zum einen die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges durch den Geschäftspartner gemäß § 19 Abs. 2 Zif. 1 lit. a UStG zeitlich wesentlich später erfolgen könne als die Entstehung der Umsatzsteuerschuld. Zum anderen sei die Vorsteuerabzugsberechtigung vom Berechtigten auszuüben. Dieses Recht könne von der Behörde nicht erzwungen werden…
…den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen…
…den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen…
…Beendigung der Geschäftsführertätigkeit die Bw. nicht vom Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung befreien kann, da auch eine fahrlässige Unkenntnis der Bw. von der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer bzw. eine Geltendmachung ungerechtfertigter Umsatzsteuergutschriften bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO darstellt…
…große Anzahl von Gläubigern ihr Geld durch Klage bzw. Exekution bekommen würden. Nach Einsicht der Akte entschuldigte er sich bei mir und musste bestätigen, dass nur die TGKK Exekution betrieb. Ich wollte die Forderung der TGKK begleichen, dies war laut Konkursrichter aber nicht mehr möglich…
…in London und Ort der Geschäftsleitung an der Wohnanschrift des Genannten) durch die Geltendmachung nicht zustehender Umsatzsteuergutschriften betreffend die Voranmeldungsräume Jänner bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt € 16.602,07 bzw. Februar bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt € 435,19 nach …
…€ 407,23 + 03/07 € 318,15) durch Geltendmachung nicht zustehender Umsatzsteuergutschriften bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in einem Gesamtausmaß von € 62.107,26 begangen hat, b.)…
…33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.972,-- zu verantworten. Soweit vom Beschuldigten die subjektive Tatseite hinsichtlich der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bestritten wird, ist anzumerken: Dass es verboten ist, falsche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, um nicht zustehende Umsatzsteuergutschriften zu erwirken (Jänner…
…FinStrG begangen hat, die ihm vorgeworfene Tat auswechseln, womit sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen würde. Der Einleitungsbescheid war daher aufzuheben; eine Entscheidung in der Sache selbst ist von der Rechtsmittelbehörde nicht zu treffen. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Verfahren…
…seien dann monatliche Raten in Höhe von 290,69 € zur Einzahlung gebracht worden. Insgesamt habe der Bw. somit 129.300,00 S (9.396,60 €) entrichtet. Wie das Finanzamt zutreffend festgestellt habe, seien überdies dem Bw. zustehende Umsatzsteuergutschriften aus Vorsteuerüberhängen auf die alte…
…eingereicht, in welcher fälschlicherweise eine nicht zustehende Vorsteuer und damit eine Umsatzsteuergutschrift ausgewiesen ist, wird gemäß § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG die Verkürzung bereits mit der Geltendmachung der zu Unrecht erfolgten, nicht bescheidmäßig festzusetzenden Gutschrift bewirkt. Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach …
…persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergebe sich solcherart ein Ausgangswert von € 44.000,00 an Geldstrafe. Das hartnäckige Betreiben des Beschuldigten, welcher sich auch durch das letztendliche Scheitern seines ersten rechtswidrigen Geltendmachung der nicht zustehenden Vorsteuern keineswegs abschrecken ließ, sondern unverfroren die Vorsteuern einfach…
…Aufschub zu entscheiden. Aus dem Gesetzesverweis auf § 85 BAO folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde nur für Parteianbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten besteht. Für nicht unter § 85 BAO fallende Anbringen besteht somit keine Entscheidungspflicht. Liegt ein den Voraussetzungen des § 85…