Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0422-L/04
Säumniszuschläge aufgrund verzögerter konzerninterner Verrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-L/04vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der S-AG, vertreten durch Leitner &
Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
4040 Linz, Ottensheimer Straße 30,
1) vom
22. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
12. März 2004 betreffend Nachsicht von Säumniszuschlägen
gemäß
§ 236 BAO, und
2) vom
14. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2004
über die Festsetzung von Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) Mit Bescheid vom 10.11.2003 setzte das Finanzamt
folgende erste Säumniszuschläge fest:
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ABGABE
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FRIST
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BETRAG
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SÄUMNISZUSCHLAG
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Umsatzsteuer
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01/2003
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13.03.2003
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372.631,16
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7.452,62
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Umsatzsteuer
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01/2003
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17.03.2003
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454.922,04
|
9.098,44
|
Umsatzsteuer
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02/2003
|
10.04.2003
|
40.201,36
|
804,03
|
SUMME
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|
17.355,09
Die Berufungswerberin ersuchte
mit Eingabe vom 24.11.2003 um Nachsicht dieser Säumniszuschläge
gemäß
§ 236 BAO. Die Säumniszuschläge wären
aufgrund berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen ergangen. Diese hätten
Umsätze bzw. Umsatzberichtigungen enthalten, die sich aus
Konzernverrechnungen ergeben haben. Im Zuge der Wirtschaftsprüfung sei
festgestellt worden, dass Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge teilweise
nicht in der richtigen Periode verbucht worden wären und daher die bisher
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen zu berichtigen waren. Ursache für
die Einbuchung in die falsche Periode sei gewesen, dass auf Grund der neuen
Rechnungsmerkmale ein zusätzliches Feld namens "Leistungsdatum"
eingeführt worden sei. Dieses Feld habe nicht, wie zunächst
angenommen, den Leistungszeitraum - den Zeitraum in dem die Leistung
tatsächlich erbracht worden sei - bezeichnet, sondern das Ausstellungsdatum
dargestellt. Dieses Feld sei ausschlaggebend für die Aufnahme in die
Umsatzsteuervoranmeldung. Da üblicherweise zeitnah gebucht und verrechnet
werde, habe sich bislang dieses Problem nicht gestellt. Im ersten Quartal 2003
habe auf Grund von organisatorischen Umstellungen die Konzernverrechnung
längere Zeit als üblich in Anspruch genommen. Um dennoch die Erfassung
in den richtigen Perioden zu gewährleisten, sei im neu vorgesehenen Feld
"Leistungsdatum" der Leistungszeitraum eingegeben worden. Da diese Perioden
jedoch im EDV-System schon abgeschlossen gewesen wären, seien keine neuen
(berichtigten) Umsatzsteuervoranmeldungen ausgeworfen worden. Nachdem man auf
Grund einer Softwareschulung erkannt habe, dass die Verbuchung nicht dem vom
Softwarehersteller vorgegebenen Buchungsvorgang entsprochen habe, wären in
der UVA für April 2003 sämtliche Beträge mit abweichendem
Leistungsdatum in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen worden. Im Zuge
der Wirtschaftsprüfung sei man darauf aufmerksam geworden, dass auf den
Mehrwertsteuerkonten noch unberücksichtigte Beträge stehen geblieben
seien, weil nicht alle Umsätze in der UVA für April 2003 erfasst
worden wären. Zudem sei von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
darauf hingewiesen worden, dass auf Grund des abweichenden Wirtschaftsjahres
März 2003 eine Berichtigung in der UVA für April 2004 nicht zutreffend
sei. Da die Rechnungslegung in allen Fällen erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt sei, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung
erbracht worden wäre, seien jedenfalls alle Lieferungen und Leistungen der
Perioden Dezember bis Februar im Umsatzsteuerzeitraum 2003, d.h. in den
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner, Februar und März zu erfassen. Die
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen hätten nunmehr diese Beträge
enthalten. Betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner ergebe
sich daraus eine zusätzliche Zahllast von 827.553,20 €. Gleichzeitig
mit der Einreichung dieser Umsatzsteuervoranmeldungen seien jedoch beim
Finanzamt Schärding unter der StNr. 001 (G-GmbH) und StNr. 002 (H-GmbH) die
Umsatzsteuervoranmeldungen der entsprechenden Geschäftspartner berichtigt
worden. Aus diesen Voranmeldungen ergäben sich Guthaben, die in Summe der
Umsatzsteuerschuld der Berufungswerberin entsprächen. Die Überrechnung
dieser Guthaben auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin sei beantragt worden.
In Summe ergäbe sich daher keine effektive Zahllast. Somit sei dem
Finanzamt kein Schaden entstanden. In den berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März 2003 seien lediglich
Umsätze berichtigt worden, die in der Umsatzsteuervoranmeldung für
April 2003 berücksichtigt worden seien. In Summe erhöhten sich die
Umsätze (Bemessungsgrundlage) der UVA 2/03 um 1.479.483,74 € und der
UVA 3/03 um 1.337.865,08 €. Korrespondierend dazu verminderten sich die
Umsätze in der UVA 4/03 um 2.732.136,82 €. Somit ergäbe sich nur
eine Verschiebung von der UVA April in die UVA´s Februar und März. In
der UVA März seien jedoch auch weitere Änderungen berücksichtigt
worden, die sich auf Grund von Nachbuchungen der Wirtschaftsprüfung ergeben
hätten. Diese hätten zu einer Steuernachzahlung von 40.201,36 €
geführt. Dieser Betrag sei von der Berufungswerberin bereits
überwiesen worden. Es werde ersucht, von der Verhängung eines
Säumniszuschlages abzusehen, da die Nichtberücksichtigung der
Umsätze einerseits auf Grund eines Versehens anlässlich der
Softwareumstellung erfolgt sei, andererseits wegen der gleichzeitig entstehenden
Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu keinem Nachteil für das Finanzamt
geführt habe. Die unrichtige Behandlung sei in Anbetracht der
irreführenden Bezeichnung des Ausstellungsdatums als Leistungsdatum
erfolgt, und beruhe auf einem nach Ansicht der Berufungswerberin nicht
vorwerfbaren Irrtum. Die Festsetzung der Säumniszuschläge führe
zu einer sachlichen Unbilligkeit, da die Fehlerhaftigkeit des Systems nicht
leicht erkennbar gewesen wäre und überdies kein Schaden entstanden
sei. Es werde daher beantragt, die festgesetzten Säumniszuschläge
durch Abschreibung gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
nachzusehen.
Das Finanzamt wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid
vom 12.3.2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine sachliche
Unbilligkeit der Einhebung vorliege. Dem Einwand, dass mit der Einreichung der
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen auch die Umsatzsteuervoranmeldungen der
Geschäftspartner zu berichtigen seien und dadurch dem Finanzamt kein
Schaden entstanden wäre, sei entgegenzuhalten, dass zum einen die
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges durch den Geschäftspartner
gemäß
§ 19 Abs. 2 Zif. 1 lit. a UStG zeitlich wesentlich
später erfolgen könne als die Entstehung der Umsatzsteuerschuld. Zum
anderen sei die Vorsteuerabzugsberechtigung vom Berechtigten auszuüben.
Dieses Recht könne von der Behörde nicht erzwungen werden. Mache ein
Geschäftspartner die Vorsteuer nicht geltend, oder sei der Vorsteuerabzug -
aus welchen Gründen immer - zu versagen, ändere dies nichts an der
Entstehung der Umsatzsteuerschuld beim Verkäufer. Darüber hinaus
vermöge auch der Hinweis auf das Vorhandensein von Guthaben auf den Konten
der Geschäftspartner nichts am Sachverhalt zu ändern, da nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Bezugnahme auf Vorgänge
auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen die Unbilligkeit der
Einhebung einer Abgabe im allgemeinen von vornherein nicht tauglich dargestellt
werden könne. Es handle sich dabei ja auch um verschiedene
Abgabepflichtige. Dem Einwand, dass durch die verspätete Entrichtung der
Umsatzsteuern dem Finanzamt kein Nachteil entstanden sei, hielt das Finanzamt
entgegen, dass die Bestimmung des § 217 BAO nicht darauf abziele, ob dem
Abgabenschuldner durch die nicht termingerechte Abgabenentrichtung ein
Finanzierungsvorteil, oder dem Abgabengläubiger ein Zinsnachteil erwachsen
sei. Der Zweck des Säumniszuschlages liege vielmehr darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Insgesamt gesehen
liege daher kein Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen vor.
Gegen diesen Bescheid wurde nach gewährter
Fristerstreckung mit Schriftsatz vom 22.4.2004 Berufung erhoben. Wie bereits im
Nachsichtsantrag dargelegt, seien in den Monaten Jänner bis April die
Umsatzsteuervoranmeldungen innerhalb der S-Gruppe aufgrund eines
Missverständnisses bei der Anwendung des neuen Softwarefeldes
"Leistungsdatum" zu niedrig ausgewiesen worden. Für die Berufungswerberin
seien in diesem Zeitraum damit zu geringe Zahllasten ausgewiesen worden,
spiegelbildlich wären aber für die anderen Konzerngesellschaften
G-GmbH und H-GmbH zu niedrige Vorsteuern ausgewiesen worden. Aus der
integrierten Sicht des Gesamtkonzerns sei daher keine Umsatzsteuer verkürzt
worden. Noch im selben Jahr habe das Unternehmen den Irrtum bemerkt und durch
berichtigte UVA´s im Oktober 2003 von sich aus richtig gestellt. Trotz
dieser vom Unternehmen selbst ausgegangenen Richtigstellung im selben Jahr und
trotz des Nichtvorliegens einer Umsatzsteuerverkürzung sei der
Berufungswerberin ein Säumniszuschlag von 17.355,09 € vorgeschrieben
worden. Die Vorschreibung dieses außerordentlich hohen
Säumniszuschlages sei sachlich und persönlich unbillig. Eine
Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass Rechnungsaussteller und
Rechnungsempfänger zu 100 % verbundene Konzerngesellschaften
wären, deren Umsatzsteuervoranmeldungen integriert (durch Verwendung der
gleichen EDV-Anlage) erstellt würden. Die irrtümliche USt-Reduzierung
bei der rechnungsausstellenden Konzerngesellschaft führe aufgrund dieser
Verknüpfung zwingend zu einer spiegelbildlichen Vorsteuerreduzierung bei
der rechnungsempfangenden Konzerngesellschaft. Anders als in den vom Finanzamt
zitierten Fällen sei die Nichtbeanspruchung des Vorsteuerabzuges somit
nicht in der Disposition des Rechnungsempfängers gelegen, sondern diese
bereits durch einen Fehler bei der USt-Berechnung selbst ausgeschlossen. Hinzu
komme, dass Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger "verbundene
Personen" und keine einander fremde Geschäftspartner darstellten. Bei einer
so engen Verknüpfung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerberechnung
(spiegelbildliche Berechnung nach demselben EDV-Programm, Zugehörigkeit der
Gesellschaften zu einem einzigen Konzern) sei im vorliegenden Fall ein
Auseinanderfallen von Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben dem Grunde nach
ausgeschlossen gewesen. Diese besondere Konstellation rechtfertige daher eine
integrierte Betrachtung der beteiligten Konzerngesellschaften. Bei einer solchen
integrierten Betrachtung werde aber sofort deutlich, dass die Unternehmensgruppe
insgesamt keine Umsatzsteuer verkürzt oder verspätet bezahlt habe,
sondern lediglich ein sich neutralisierender Irrtum bei der Erstellung der
Steuererklärungen vorgelegen sei, der vom Unternehmen von sich aus und
rechtzeitig vor Ablauf des Jahres korrigiert worden wäre. Die
Berufungswerberin habe sich immer um eine ordnungsgemäße Entrichtung
ihrer Abgabenschulden bemüht. Auch der gegenständliche
Abrechnungsirrtum sei trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens nicht als nebensächlicher Formalirrtum betrachtet, sondern vom
Unternehmen selbst korrigiert worden. Das durch den Säumniszuschlag
angestrebte Verhalten (pünktliche Tilgung von Abgabenschulden) sei daher
durch das Unternehmen von sich aus gesetzt worden. Sowohl die schematische
Verhängung dieser Sanktion als auch die außerordentliche Höhe
derselben stünden in keiner sachlichen Relation zum unterlaufenen
Erklärungsirrtum. Die Berufungswerberin befinde sich derzeit in einer
äußerst angespannten und schwierigen wirtschaftlichen Situation. In
den letzten beiden Jahren seien Verluste in Höhe von insgesamt 6,5 Mio.
€ erzielt worden. Das Konzerneigenkapital habe sich demnach um 45 %
verringert und erreiche derzeit nur mehr 12 % der Bilanzsumme. In Reaktion
auf diese Entwicklung befinde sich das Unternehmen derzeit in einer
zukunftsentscheidenden Reorganisationsphase. In dieser Situation sei eine
zusätzliche Abgabenbelastung von 17.355,09 €, der kein
wirtschaftlicher Vorteil gegenüber stehe, eine gewichtige
Beeinträchtigung oder Gefährdung der Reorganisation und damit der
wirtschaftlichen Existenz des Abgabenschuldners. Es seien alle Ressourcen und
wirtschaftlichen Kräfte angespannt, um die wirtschaftliche Existenz und den
Standort T mit 280 Beschäftigten erhalten zu können. Der
gegenständliche Säumniszuschlag würde diese Bemühung und
damit die wirtschaftliche Existenz im Sinne des § 236 BAO eindeutig
beeinträchtigen oder sogar gefährden. Abschließend werde noch
darauf hingewiesen, dass der gegenständliche EDV-Anwendungsfehler durch die
Softwareumstellung aufgrund der gesetzlichen Änderung der
umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale verursacht worden sei. Häufig
würden im zeitlichen Zusammenhang mit derartigen Gesetzesänderungen,
die EDV-Anpassungen erforderten, Übergangsschwierigkeiten auftreten, sowohl
bei der Finanzverwaltung als auch bei den Abgabepflichtigen. In der Regel werde
daher für solche Übergangsfehler auch durch die Finanzverwaltung
Verständnis aufgebracht und für Versäumnisse aufgrund derartiger
Umstellungsfehler Nachsicht gewährt.
Mit Eingabe vom 21.2.2005 wurde die wirtschaftliche
Situation der Berufungswerberin noch näher dargestellt und belegt
(insbesondere wurden die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung per 31.3.2004
sowie ein aktueller Liquiditätsstatus per 31.1.2005 vorgelegt).
2) Im Zuge der Bearbeitung dieses Nachsichtsansuchens
stellte das Finanzamt fest, dass EDV-mäßig zu geringe
Säumniszuschläge festgesetzt worden waren. Am 20.10.2003 waren
aufgrund der berichtigten Voranmeldungen folgende Umsatzsteuerfestsetzungen
erfolgt:
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Umsatzsteuer
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01/2003
|
372.631,16
|
Umsatzsteuer
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01/2003
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454.922,04
|
Umsatzsteuer
|
02/2003
|
295.896,75
|
Umsatzsteuer
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03/2003
|
290.731,97
|
Umsatzsteuer
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04/2003
|
-546.427,36
Bei der Berechnung der Säumniszuschläge wurde
die Gutschrift aus der UVA 04/2003 bei den Umsatzsteuerzahllasten 03/2003 und
02/2003 abgezogen; die Nachforderung an Umsatzsteuer 03/2003 wurde zur
Gänze abgedeckt, die Umsatzsteuer 02/2003 bis auf den im
Säumniszuschlagsbescheid vom 10.11.2003 angeführten Restbetrag von
40.201,36 € vermindert. Da die Gutschrift aus der berichtigten UVA 04/2003
aber erst mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides wirksam war, konnten die
Nachforderungen aus den berichtigten Voranmeldungen für die vorangegangenen
Zeiträume nicht zeitgerecht (nämlich zum Fälligkeitstag)
abgedeckt werden.
Mit Bescheid vom 9.6.2004 setzte daher das Finanzamt
folgende weitere Säumniszuschläge fest:
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ABGABE
|
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FRIST
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BETRAG
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SÄUMNISZUSCHLAG
|
Umsatzsteuer
|
02/2003
|
10.04.2003
|
255.695,39
|
5.113,91
|
Umsatzsteuer
|
03/2003
|
15.05.2003
|
290.731,97
|
5.814,64
|
SUMME
|
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10.928,55
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 14.7.2004 Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt. In eventu wurde die Nachsicht
der Säumniszuschläge wegen sachlicher und persönlicher
Unbilligkeit gemäß
§ 236 BAO gestellt. Wie bereits in der
Berufung vom 22.4.2004 gegen den abweisenden Nachsichtsbescheid ausgeführt
(siehe oben Punkt 1), gingen die in den UVA-Zeiträumen 01-03/2003
aufgetretenen Umsatzsteuerminderbeträge einerseits und die parallel dazu
aufgetretenen Vorsteuerminderbeträge bei den "anfangs zum Konzern
gehörigen" Gesellschaften auf eine unrichtige Eingabe in das EDV-System
durch die zuständige Rechnungswesensachbearbeiterin im Unternehmen
zurück. Der Eingabefehler sei auf ein Missverständnis aufgrund der
Berücksichtigung der ab Jänner 2003 zusätzlich erforderlichen
Rechnungsmerkmale (Angabe des Ausstellungsdatums auf der Rechnung)
zurückzuführen. Im vorliegenden Fall gehe der Irrtum auf ein
einmaliges Versehen einer bereits über 21 Jahre im Unternehmen tätigen
Sachbearbeiterin zurück, welcher durch sie selbst wieder berichtigt worden
sei, ohne dass ein finanzieller Schaden eingetreten wäre. Die
Sachbearbeiterin sei schon lange für den Bereich der Steueranmeldungen und
den sonstigen Zahlungsverkehr zuständig und erledige diese Agenden stets
sorgfältig und genau zur ständigen Zufriedenheit der
Geschäftsleitung. Es liege keinesfalls eine Häufung von
Unachtsamkeiten vor, und auch kein Auswahlverschulden. Eine grobe
Fahrlässigkeit im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO könne daher nicht
vorgeworfen werden. Es werde daher gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO die
"Streichung" des Säumniszuschlages in Höhe von 10.928,55 €
beantragt. Ebenfalls mangels grober Fahrlässigkeit werde gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auch die Streichung des mit Bescheid vom 10.11.2003
für den gleichen Fehler bereits vorgeschriebenen Säumniszuschlag von
17.355,09 € beantragt. Für den Fall, dass der Berufung bzw. dem Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht stattgegeben werden sollte,
werde die Nachsicht der vorgeschriebenen Säumniszuschläge
gemäß
§ 236 BAO beantragt.
3) In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen
vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Die mit Bescheiden des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzten gegenständlichen Berufungsverfahren konnten daher fortgesetzt
werden.
In einem Vorhalt vom 19.4.2007 wurde die Berufungswerberin
ersucht, zu folgenden Punkten innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zu
nehmen:
"1) Wie den
Ausführungen im Nachsichtsansuchen vom 24.11.2003 zu entnehmen ist, waren
die auf Grund von organisatorischen Umstellungen verzögerten
Konzernverrechnungen Ursache dafür, dass (konzernintern) getätigte
Umsätze nicht zeitgerecht erfasst wurden. Um dennoch die Erfassung in den
richtigen Perioden zu gewährleisten, sei im Feld "Leistungsdatum" der
Leistungszeitraum eingegeben worden. Da diese Perioden jedoch im EDV-System
bereits abgeschlossen gewesen wären, seien keine neuen berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen ausgeworfen worden.
Primäre Ursache
dafür, dass in den ursprünglich eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen zu geringe Umsätze ausgewiesen wurden, waren
daher die verzögerten Konzernverrechnungen. Dass die Eingabe des
Leistungszeitraumes in das Feld "Leistungsdatum" keine Korrektur der
fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen bewirken konnte, war unschwer daraus
ersichtlich, dass das EDV-System für die Perioden 1-3/2003 nach ihren
Angaben bereits abgeschlossen war und (trotz Eingabe im Feld Leistungsdatum)
keine neuen berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt wurden. Es war
somit offenkundig, dass die vorgenommenen Eingaben im Feld Leistungsdatum zu
keiner Änderung der (fehlerhaften) Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
führten. Bei dieser Sachlage ist aber von einem über den minderen Grad
des Versehens hinausgehendem Verschulden auszugehen.
Was waren die Ursachen
für die verzögerten Konzernverrechnungen? Inwieweit hatten Sie von
denselben als Vertreter der Shoe Fashion Group Lorenz AG Kenntnis? Inwieweit
bzw. wann wurden Sie von den erfolglosen Versuchen, durch die Eingabe im Feld
Leistungsdatum eine periodengerechte Erfassung der getätigten Umsätze
zu erreichen, informiert?
2) In der Berufung vom
14.7.2004 wurde ausgeführt, dass die in den UVA-Zeiträumen 01-03/2003
aufgetretenen Umsatzsteuerminderbeträge auf eine unrichtige Eingabe in das
EDV-System durch die zuständige Rechnungswesensachbearbeiterin
zurückgingen.
Ist die Säumnis bei
der Abgabenentrichtung auf ein (allenfalls auch grobes) Verschulden von
Arbeitnehmern der Partei zurückzuführen, ist entscheidend, ob der
Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden
anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 46).
Welche
Überwachungsmaßnahmen wurden im Unternehmen konkret getroffen, um
eine korrekte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch die
zuständige Sachbearbeiterin sicherzustellen? Inwieweit wurden die von ihr
(mittels EDV) erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen überprüft? Welche
Schulungsmaßnahmen gab es
vor
Einsatz des neuen bzw. geänderten EDV-Programmes ("neues Feld
Leistungsdatum")?
Bemerkt wird jedoch unter
Hinweis auf die Ausführungen unter Punkt 1), dass tatsächlich wohl
nicht diese "unrichtigen Eingaben in das EDV-System", sondern die
verzögerten Konzernverrechnungen Ursache für die ursprünglich zu
gering in Ansatz gebrachten Umsatzsteuern bzw. den damit verbundenen
Zahlungsverzug waren.
3) Zum
gegenständlichen Nachsichtsansuchen wird darauf hingewiesen, dass die
Einwendungen zum Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis nach der
jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur im Rahmen einer
Antragstellung nach § 217 Abs. 7 BAO erhoben werden können. Nach
der durch das BudgetbegleitG 2001 gestalteten Rechtslage bleibt kein Raum
dafür, derartige Gründe in dem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten
Verfahren nach § 236 BAO zu berücksichtigen (VwGH 24.1.2007,
2003/13/0062).
Eine persönlich
bedingte Unbilligkeit der Einhebung der gegenständlichen
Säumniszuschläge kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates aus folgenden Gründen nicht angenommen
werden:
Zum einen sind diese
Säumniszuschläge im Verhältnis zu den übrigen
Verbindlichkeiten und Aufwendungen der Gesellschaft, die in der ergänzenden
Eingabe vom 21.2.2005 eingehend dargestellt wurden, aber auch im Verhältnis
zu den sonst geleisteten Abgabenzahlungen relativ geringfügig. Für die
Annahme einer persönlich bedingten Unbilligkeit müsste aber gerade die
Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sein. Davon
kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen
werden.
Zum anderen ist zu
berücksichtigen, dass nach Festsetzung der Säumniszuschläge mit
Bescheiden vom 10.11.2003 (und 9.6.2004) seitens des Finanzamtes
Rückzahlungen an die Gesellschaft erfolgten, die die
Säumniszuschläge bei weitem übersteigen (16.12.2003 103.484,13
€; 23.1.2004 54.516,57 €; 17.6.2004 19.121,98 €; 19.7.2004
30.539,92). Auch dies spricht gegen die Annahme einer persönlich bedingten
Unbilligkeit der Einhebung dieser Abgaben.
Das Vorliegen einer
sachlichen Unbilligkeit der Einhebung wurde im Wesentlichen mit einer
Fehlerneutralisierung zwischen den Konzerngesellschaften zu begründen
versucht. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass auch nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes eine konzernmäßige Verflechtung von
Unternehmen nichts daran zu ändern vermag, dass unterschiedliche
Steuersubjekte vorliegen. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt
daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Denn bei verschiedenen durch
wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen
regelmäßig Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen
Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber, ohne dass deswegen gesagt
werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum
Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen
zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig
einem anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw.
realisierten Vorsteuerabzug unbillig (VwGH 17.9.1997, 93/13/0080)."
Mit Eingabe vom 14.5.2007 wurde um Verlängerung der
Frist zur Beantwortung dieses Vorhaltes bis 29.6.2007 ersucht. Obwohl diesem
Fristerstreckungsansuchen formlos entsprochen wurde, gab die Berufungswerberin
keine Stellungnahme mehr ab.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Nachsicht der
Säumniszuschläge vom 10.11.2003
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Diese Bestimmung findet auf wie im gegenständlichen
Fall bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung
(§ 236 Abs. 2 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten
und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im
atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der
Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Bereits im oben wiedergegebenen, unbeantwortet gebliebenen
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 19.4.2007 wurden eingehend die
Gründe dargelegt, warum im gegenständlichen Fall weder eine
persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliegen. Auf die dortigen
Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Ergänzend sei noch bemerkt, dass sowohl die
Festsetzung der Umsatzsteuergutschriften auf den Abgabenkonten der
Konzerngesellschaften als auch die beantragte Überrechnung der dadurch
entstandenen Guthaben auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin erst geraume
Zeit nach Festsetzung der den gegenständlichen Säumniszuschlägen
zugrunde liegenden Umsatzsteuerzahllasten erfolgte.
Der gegenständliche Fall bietet nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auch keinen Grund dafür, von der im Vorhalt
vom 19.4.2007 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage
der "Fehlerneutralisierung zwischen Konzerngesellschaften" abzuweichen. Auch
eine noch so enge Verbindung dieser Gesellschaften, die bis zu einer gemeinsamen
Nutzung der internen EDV-Anlage gehen mag, kann nichts daran zu ändern,
dass unterschiedliche Steuersubjekte vorliegen. Bereits das Finanzamt stellte
zutreffend fest, dass die Bestimmung des § 217 BAO weder darauf abstelle,
ob dem Abgabenschuldner durch die nicht termingerechte Abgabenentrichtung ein
Finanzierungsvorteil, oder dem Abgabengläubiger ein Zinsnachteil erwachsen
sei. Der Zweck des Säumniszuschlages liege vielmehr darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Eine solche
erfolgte im vorliegenden Fall unbestritten nicht. Die verspätete
Entrichtung der Umsatzsteuern kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass
konzernmäßig verbundene Unternehmen die ihnen zustehenden Vorsteuern
ebenfalls verspätet in Anspruch genommen haben. Es liegt daher
tatsächlich kein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis und damit
keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung vor.
Die in der Berufung vorgetragenen Einwendungen zum Fehlen
eines groben Verschuldens an der Säumnis können nach der im Vorhalt
erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur im Rahmen einer
Antragstellung nach § 217 Abs. 7 BAO erhoben werden können. Nach
der durch das BudgetbegleitG 2001 gestalteten Rechtslage bleibt kein Raum
dafür, derartige Gründe in dem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten
Verfahren nach § 236 BAO zu berücksichtigen (VwGH 24.1.2007,
2003/13/0062).
In der Berufung gegen die Säumniszuschläge vom
9.6.2004 (siehe Punkt 2) wurde ein derartiger Antrag gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO auch hinsichtlich der nachsichtsgegenständlichen
Säumniszuschläge vom 10.11.2003 gestellt. Soweit den vorgelegten Akten
zu entnehmen ist, wurde über diesen Antrag noch nicht
bescheidmäßig abgesprochen.
Insgesamt gesehen fehlte es im vorliegenden Fall an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO für die
Bewilligung einer Nachsicht, sodass für eine Ermessensentscheidung kein
Raum blieb.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2)
Säumniszuschläge vom 9.6.2004
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO).
Wie bereits im Vorhalt vom 19.4.2007 ausgeführt, lagen
nach dem Vorbringen der Berufungswerberin im Nachsichtsverfahren die Ursachen
dafür, dass in den ursprünglich eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen zu geringe Umsätze ausgewiesen wurden, in den
verzögerten Konzernverrechnungen. Die Gründe für dieselben wurden
jedoch nicht dargelegt. Auch die übrigen in diesem Zusammenhang gestellten
Fragen blieben unbeantwortet. Die Berufungswerberin kam daher der sie im
gegenständlichen Verfahren treffenden qualifizierten Darlegungspflicht
nicht nach.
Im Übrigen wird zur Frage des Vorliegens eines groben
Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1 im Vorhalt vom 19.4.2007
verwiesen.
Soweit in der Berufung vom 14.7.2004 auf eine unrichtige
Eingabe in das EDV-System durch die zuständige
Rechnungswesensachbearbeiterin verwiesen wurde, hätte die Berufungswerberin
darlegen müssen, dass sie in diesem Zusammenhang kein
Überwachungsverschulden trifft. Auch die diesbezüglichen Fragen im
Vorhalt blieben jedoch unbeantwortet.
Insgesamt gesehen wurde daher von der Berufungswerberin
nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie an der
verspäteten Abgabenentrichtung kein grobes Verschulden im Sinne des §
217 Abs. 7 BAO trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-L/04
- Stammnummer
- 29398
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF