Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0048-G/03
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-G/03vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.
Wenn feststeht, dass die Abgabenverbindlichkeiten beim Primärschuldner uneinbringlich sind und der einzige Vertreter darüber hinaus keine in seiner wirtschaftlichen Lage gelegenen Billigkeitsgründe vorträgt, kann in der Inanspruchnahme des Vertreters als Haftender zu Recht keine Unbilligkeit im Sinn einer Unzumutbarkeit erblickt werden.
Es ist dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung gegenüber dem Einzelinteresse des Vertreters der Vorzug zu geben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr.Peter Dösinger, gegen den Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 9. Dezember 2002 betreffend Abgabenschuldigkeiten der H. GmbH
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftung wird auf den Betrag
von 34.231,30
€ (471.032,95 S)
eingeschränkt.
Hievon entfallen auf:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in €
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Umsatzsteuer
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1998
|
15.02.1999
|
5.936,27
|
Umsatzsteuer
|
1999
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15.02.2000
|
26.354,31
|
Umsatzsteuer
|
5/2000
|
17.07.2000
|
568,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.1999
|
393,68
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.1999
|
978,60
|
Summe
|
|
|
34.231,30
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Firmenbuch wurde die
H. GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 29. September 1988
gegründet. Der Bw. vertritt die Gesellschaft seit 24. Oktober 1990
selbständig als alleiniger Geschäftsführer. Das Stammkapital der
Gesellschaft beträgt 500.000 S und ist der Bw. seit
Gründung mit einer Stammeinlage von 125.000,00 S an der
Gesellschaft beteiligt.
Über das Vermögen der
H. GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
31. Juli 2000 der Konkurs eröffnet.
In der Folge wurde der
Bw. mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 9. Dezember 2002 für
unberichtigt aushaftende Abgabenschuldigkeiten der H. GmbH in
nachstehender Höhe gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO in Anspruch genommen:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in €
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
15.02.1999
|
6.595.86
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.2000
|
29.282,57
|
Umsatzsteuer
|
5/2000
|
17.07.2000
|
631,60
|
Lohnsteuer
|
2/2000
|
15.03.2000
|
3.114,98
|
Lohnsteuer
|
3/2000
|
17.04.2000
|
3.231,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.1999
|
437,42
|
Dienstgeberbeitrag
|
2/2000
|
15.03.2000
|
1.219,38
|
Dienstgeberbeitrag
|
3/2000
|
17.04.2000
|
1.219,89
|
Zuschlag zum DB
|
1998
|
15.01.1999
|
1.087,33
|
Zuschlag zum DB
|
2/2000
|
15.03.2000
|
138,22
|
Zuschlag zum DB
|
3/2000
|
17.04.2000
|
138,22
|
Summe
|
|
|
47.096,79
Mit Berufung
vom 17. Dezember 2002 bekämpfte der Bw. die Heranziehung zur Haftung
und brachte vor, dass ihn an der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten kein
Verschulden treffe. In den haftungsgegenständlichen Zeiträumen
seien keine Mittel zur Bezahlung der Gesellschaftsverbindlichkeiten vorhanden
gewesen. Es hätten nicht nur die Abgaben teilweise nicht entrichtet
werden können, sondern seien auch andere Schulden der Gesellschaft
unberichtigt geblieben, weshalb in weiterer Folge auch der Konkurs eröffnet
worden sei. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuerbeträge für 1998 und 1999 sei anzumerken, dass diese
Nachbelastungen im Zuge der Erstellung der Umsatzsteuererklärungen
hervorgekommen seien und in der unrichtigen Verbuchung von Anzahlungen
begründet seien. Im Übrigen seien Ausfälle von
Kundenforderungen des Jahres 1999 zu berücksichtigen. In der
Folge wurde der Bw. mit Vorhalt vom 10. Jänner 2003 aufgefordert, die
Entwicklung der Verbindlichkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis zum Tag der Konkurseröffnung
beizubringen. Mit Vorhaltbeantwortung vom 30. Jänner
2003 legte der Bw. eine Aufstellung über die Entwicklung der
Verbindlichkeiten der H. GmbH von Jänner bis Juli 2000 betreffend
Lieferanten, Mitarbeiter, Finanzamt und Gebietskrankenkasse vor. Diese
Aufstellung beinhaltete die Stände zum Beginn der jeweiligen Monate, die
monatsweisen Zugänge und die monatlichen Zahlungen. Die Entwicklung
des Steuerkontos sei auf Grund der noch vorhandenen Buchhaltungsausdrucke und
eines Finanz-Online-Ausdruckes erstellt worden. Aus der Aufstellung sei
ersichtlich, dass die Finanzamtsverbindlichkeiten durchschnittlich mit 74%, die
Lieferanten hingegen nur mit 54% bedient worden seien. Der in dieser
Aufstellung nicht enthaltene Bankkontokorrentkredit habe sich im Zeitraum
Jänner bis Juli 2000 von
2,241.697,00 S auf 876.915,72 S verringert (Anmerkung:
Tilgung 1,364.782,00 S, das sind 60,88% der ursprünglich aushaftenden
Schuld). Hinsichtlich der Umsatzsteuerrestschuld 1998 von
90.761,00 S wurde darauf hingewiesen, dass diese mit Überweisung
vom 16. Juni 2000 zur Gänze beglichen worden sei. Die
Lohnabgaben für Februar und März 2000 seien durch entsprechende
Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Februar 2000
abgedeckt gewesen. Hinsichtlich der Umsatzsteuerrestschuld 1999
wurde darauf hingewiesen, dass noch mit einem Forderungsausfall eines Kunden in
Höhe von 213.038,39 S zu rechnen sei. Zudem werde die
Schlussrechnung aus einem Auftrag der Firma M. K. , die bisher mit
netto 12,532.992,82 S verbucht gewesen sei, auf netto
8,951.283,16 S zu berichtigen sein. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2003 wies das Finanzamt das
Berufungsbegehren ab und führte aus, dass die vom Bw. angeführten
Zahlungen an das Finanzamt von 456.857,00 S in Wahrheit lediglich
200.179,00 S betragen hätten, da in dem vom Bw. angeführten
Betrag die Gutschrift der Umsatzsteuersondervorauszahlung 1999 sowie die
Umsatzsteuergutschrift März 2000 enthalten sei und diese aber keine
Zahlungen darstellten. Die tatsächlichen Zahlungen an das Finanzamt
hätten aber nur 47,80% der Finanzamtsforderungen betragen. Zugleich
sei eine Schlechterstellung des Finanzamtes gegenüber der
Gebietskrankenkasse im Ausmaß von 35% der Schuld=
407.590,00 S sowie gegenüber der Bank im Ausmaß von 14% von
2,241.697,00 S = 313.837,00 S zu beobachten. Die
Summe der Schlechterstellung betrage 721.427,00 S
(52.428,00 €). Die vom Bw. dargestellten Abstattungsweisungen
könnten im Hinblick auf die Rechtsnorm des § 213 BAO nicht
greifen. In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz: Nach Ansicht des Bw. sei die berechnete Schlechterstellung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung nicht nachvollziehbar und liege eine
Schlechterstellung der Finanzverwaltung nicht vor. Zudem sei für den
Bw. als Geschäftsführer der H. GmbH in den Monaten vor der
Konkurseröffnung nicht erkennbar gewesen, dass er zur Vermeidung von
Haftungsfolgen eine anteilige Tilgung von Schulden vorzunehmen habe, da Grund
für die Konkurseröffnung die Zahlungseinstellung eines
Großkunden (offene Forderung 6.114.411,15 S ) gewesen
sei. Eine detaillierte Darstellung des mit dieser Angelegenheit betrauten
Rechtsanwaltes werde nachgereicht werden. Es könne auch nicht
verlangt werden, dass die Finanzamtsschulden anteilig höher zu befriedigen
seien. Im Übrigen sei die Ermessensübung für die
Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der Nachrangigkeit der Haftung weder im
Haftungsbescheid noch in der Berufungsvorentscheidung ausreichend begründet
worden. Außerdem könne bei einer anteiligen
Schlechterstellung die Haftung nur mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre, geltend gemacht
werden. Da den Bw. kein Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben treffe, werde beantragt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit
Vorhalt vom 4.September 2003 wurde der Bw. dezidiert aufgefordert,
bekannt zugeben, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre. Es wurde um genaue ziffernmäßige Darstellung des
Betrages, der als Differenz zwischen dem
Anteil der Abgabenschuldigkeiten, der
bei gleichmäßiger Behandlung
mit den anderen Gläubigern hätte entrichtet werden müssen und den
tatsächlich entrichteten
Abgabenschuldigkeiten gebeten. Auch das Fehlen ausreichender Mittel zur
Abgabenentrichtung sei vom Bw. darzulegen.
Seiner
Vorhaltbeantwortung vom 10. Oktober 2003 hat der Bw. neuerlich eine Aufstellung
der Entwicklung der Verbindlichkeiten bezogen auf Lieferanten, Mitarbeiter,
Finanzamt und Gebietskrankenkasse von Jänner bis Juli 2000 ausgehend
vom Stand zum Beginn des Monats erhöht um die Zugänge und vermindert
um die Zahlungen, vorgelegt. Diese Aufstellung entspricht im
Wesentlichen der oa., bereits dem Finanzamt vorgelegten Liste und wird
als Beilage angefügt. Eine
Auflistung der zu den jeweiligen Fälligkeitsstichtagen der
haftungsgegenständlichen Abgaben zu entrichtenden Abgabenbeträge unter
Berücksichtigung der liquiden Mittel bzw. der Zahlungseingänge
erfolgte nicht. Auch der Differenzbetrag zwischen dem
Gleichbehandlungsbetrag und den tatsächlich entrichteten
Abgabenschuldigkeiten sowie das Ausreichen fehlender Mittel wurde nicht
dargelegt. Die Bankverbindlichkeiten seien auf Grund einer
Zessionsvereinbarung nicht in diese Aufstellung miteinbezogen worden. Mit
der Bank sei bereits 1998 eine stille Zession hinsichtlich sämtlicher
Kundeneingänge getroffen worden. Allerdings seien die Zahlungseingänge
erst nach Kenntnis der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der Forderungen
gegen die Firma M. K. zur Absenkung der Bankverbindlichkeiten
erfolgt. Ergänzend wird festgestellt: Die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben Februar und März 2000 fanden in
den Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Februar 2000
Deckung und wurde eine Verrechnungsweisung auf diese Lohnabgaben beantragt,
welche seitens des Finanzamtes jedoch unterblieb. Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachforderung 1998 wurde mit Bescheid
vom 20. April 2000 mit 90.761,00 S (6.595,86 €) festgesetzt
und erfolgte am 21. Juni 2000 eine Zahlung in gleicher Höhe,
allerdings ohne Verrechnungsweisung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1
BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die H. GmbH sind im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Stellung
des Berufungswerbers als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher Vertreter der
Gesellschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet wurden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO-Kommentar², § 9
Tz 10).
Von dem Nachweis der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Verfügung über die vorhandenen Gesellschaftsmittel kann im
gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits
ausgeführt, hat der Vertreter nachzuweisen, dass
bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits, der
Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde als die übrigen
Gläubiger (VwGH 24. Oktober 2000, 95/14/0090, 23.01.2003,
2001/16/0291). Der vom Bw. mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 und 10.
Oktober 2003 vorgelegten summarischen Aufstellung betreffend den Zeitraum
Jänner bis Juli 2003 ist dies nicht zu entnehmen. Mit Vorhalt vom 4.
September 2003 wurde der Bw. aufgefordert seine Darstellungen hinsichtlich
Gleichbehandlung zu präzisieren und zwar bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte der haftungsgegenständlichen Abgaben und unter
Einbeziehung der Zahlungseingänge. Daraufhin hat der Bw. neuerlich die
bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz beigebrachte
summarische Aufstellung über die Entwicklung der Verbindlichkeiten
Jänner bis Juli 2000 vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat
bereits wiederholt ausgesprochen, dass mit der Vorlage einer summarischen
Aufstellung der Verbindlichkeiten über einen mehrmonatigen Zeitraum der
potentiell Haftungspflichtige der ihm obliegenden Nachweispflicht nicht
nachkommt (vgl. zB VwGH 14.1.2003, 97/14/0176). Zu den Zeiträumen,
in welche die Fälligkeitszeitpunkte der Umsatzsteuer 1998
(15.Februar 1999) sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1998 (15.Jänner 1999) fallen, wurden seitens des
Bw. überhaupt keine Aussagen zum Nachweis der
Gläubigergleichbehandlung getätigt. Die Umsatzsteuer 1999 war
gemäß
§ 21 UStG 1994 am 15. Februar 2000
fällig. Laut der Aufstellung des Bw. wurden im Februar 2000
Verbindlichkeiten an Lieferanten zu 22%, an Mitarbeiter zu 43% und an das
Finanzamt zu 8% bedient. Eine Gleichbehandlung liegt daher hinsichtlich
der Umsatzsteuerschuld 1999 eindeutig nicht vor.
Die Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2000 war am 17.
Juli 2000 fällig. Im Juli 2000 wurden keine Zahlungen (0%) an
das Finanzamt geleistet, hingegen Lieferanten mit 7% und die Gebietskrankenkasse
mit 37% beteilt. Hinsichtlich der Abstattung des Bankkontokorrentkredites
brachte die Bw. in der Vorhaltbeantwortung vom 30. Jänner 2003 vor, dass
sich dieser im Zeitraum Jänner bis Juli 2000 von
2,241.697,10 S auf 876.915,72 S verringert hätte. Somit
wurden in diesem Zeitraum 60,88% der ursprünglich aushaftenden Schuld
abgestattet und liegt diese Tilgungsrate weit über den oa. Tilgungsraten an
das Finanzamt. Die Bw. bringt nun vor, dass im Zeitraum Jänner bis
Juli 2000 (allerdings unter
Miteinbeziehung der Gutschriften aus der Umsatzsteuersondervorauszahlung 1999
sowie diverser Gutschriften aus Umsatzsteuervorauszahlungen 2000)
insgesamt 74% der Finanzamtsverbindlichkeiten getilgt worden seien. Dabei
ist zu beachten, dass von den Gesamtgutschriften auf dem Abgabenkonto der
H. GmbH in Höhe von 456.019,59 S in diesem Zeitraum
256.678 S keine direkten Einzahlungen aus den vorhandenen liquiden
Einzahlungen darstellen, sondern aus Umsatzsteuergutschriften
stammen. Die vom Bw. vorgelegte Auflistung ist allerdings eine
Durchschnittsbetrachtung und beinhaltet nicht, wie vom Verwaltungsgerichtshof in
seiner ständigen Judikatur gefordert, einen Nachweis hinsichtlich der
Gleichbehandlung zu den einzelnen
Fälligkeitszeitpunkten unter Berücksichtigung der vorhandenen liquiden
Mittel bzw. der Zahlungseingänge. Im Übrigen geht aus der
Aktenlage hervor, dass 80% der Zahlungseingänge zu Gunsten eines
Bankkontokorrentkredites zediert waren. Nach eigenen Angaben des Bw. bestand
diese Zession bereits seit 1998. Nach Aussage des Bw. hätte die Bank erst
rund zwei Monate vor Konkurseröffnung von dieser Zession Gebrauch gemacht.
Diese Behauptung wurde allerdings nicht konkretisiert und ist angesichts des
Tilgungsvolumens nicht nachvollziehbar. Eine derartige Zession stellt
eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit rechnen muss, durch die
Zession dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur Tilgung anderer Schulden als
der Bankschulden (insbesondere der Abgabenforderungen) zu entziehen (siehe auch
VwGH vom 23.01.1997, 96/15/0107). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht
nachgewiesen, dass diese Zessionsvereinbarung mit der Bank keine Benachteiligung
des Abgabengläubigers bewirkt hat, noch dass eine solche Benachteiligung
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zessionsvereinbarung nicht absehbar gewesen
ist.
Der bloße Einwand, dass der
Abgabengläubiger nicht nur nicht benachteiligt, sondern anderen
Gläubigern gegenüber sogar bevorzugt gewesen sei, stellt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) keine
ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw. obliegenden
besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt. Daran vermag auch die vom
Bw. vorgelegte Aufstellung für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2000
über Bestand, Zugang und Zahlung von Verbindlichkeiten schon deshalb nichts
ändern, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
16.12.1998, 98/13/0203) eine Darstellung der Einnahmesituation der
Primärschuldnerin in jenen Zeiträumen, zu welchen die Abgaben nicht in
der geschuldeten Höhe entrichtet worden waren, schon deshalb nicht
entbehrlich sein kann, weil auch das Fehlen ausreichender Mittel zur
Abgabenentrichtung vom Bw. darzulegen war. Im Erkenntnis vom 30.10. 2001,
98/14/0142 hat der Verwaltungsgerichtshof eine vorgelegte Liste, aus der nicht
hervorging, welche liquiden Geldmittel
dem Beschwerdeführer zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur Verfügung
gestanden sind, als nicht ausreichend für den Nachweis der Gleichbehandlung
erachtet. Danach habe der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, widrigenfalls eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf und der Vertreter für
die nichtentrichteten Abgaben haftet.
Im Berufungsfall hat der Bw. den erforderlichen Nachweis
nicht erbracht, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Bw.
vorliegt. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte
die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben war und den Bw. als Haftenden in dem im Spruch ersichtlichen
Ausmaß in Anspruch nehmen. Der Bw. bringt weiters vor, dass
die Umsatzsteuernachzahlung 1998 ohnehin entrichtet worden sei. Es wurde
zwar am 21. Juni 2000 ein Betrag in Höhe dieser Nachzahlung
(90.761,00 S) auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin eingezahlt,
doch war dieser Betrag mangels Verrechnungsweisung gemäß den
Bestimmungen der §§ 213 und 214 BAO auf die dem
Fälligkeitszeitpunkt nach ältesten verbuchten Abgabeschuldigkeiten zu
verrechnen, weshalb die Umsatzsteuernachforderung 1998 nach wie vor unberichtigt
aushaftet. Was den ursprünglich behaupteten Zusammenhang der
haftungsgegenständlichen Abgaben mit dem Forderungsausfall der Firma
M. K. betrifft, so hat der Bw. in der Vorhaltbeantwortung vom 10.
Oktober 2003 selbst vorgebracht, dass in den haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuernachforderungen für 1998 und 1999 die Umsatzsteuer aus der
Schlussrechnung an die Firma M. K. nicht enthalten sei. Da
demnach der Wegfall von Umsatzsteuerschuldigkeiten auf Grund des
Forderungsausfalles an die Firma M. K. mit den
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten nicht im Zusammenhang
steht, können sich daraus auch keine Auswirkungen auf das
Haftungsausmaß ergeben.
Im Übrigen kann auch einem Forderungsausfall bei einem
Sollversteuerer unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung keine Relevanz
beigemessen werden. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz obliegt eben dem
Vertreter der Nachweis (wie bereits
dargelegt), dass sämtliche Gläubiger -bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits-
gleichbehandelt wurden und welcher Betrag an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre. Vom Primärschuldner nicht vereinnahmte
Entgelte finden demnach auch keinen Eingang in diese
Verhältnismäßigkeitsrechnung, da sie keine liquiden Mittel
darstellen. Ein späterer Wegfall der Forderungen kann somit auch
keinen Einfluss auf die Höhe des nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu
entrichtenden Abgabenbetrages haben. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch
der nachträgliche Wegfall der Umsatzsteuerschuld in Höhe von
3.864,16 € laut Vorhaltbeantwortung vom 13. Juni 2003 wegen
Abschreibung einer Reihe von weiteren kleineren Forderungen im
gegenständlichen Haftungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im
Übrigen wurde nicht einmal hinsichtlich aller dieser
Forderungsausfälle dargestellt, auf welche Umsatzsteuerzeiträume sich
diese beziehen. Hinsichtlich
der Lohnabgaben Februar und März 2000 war der Berufung
stattzugeben, da diese in den
Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Februar 2000
Deckung fanden und eine Verrechnungsweisung mit diesen Lohnabgaben beantragt
worden war, welche jedoch seitens des Finanzamtes unterblieb.
Da die Konkursquote nach eigenen Angaben des Bw.
voraussichtlich rund 10% betragen wird, war der verbleibende Haftungsbetrag
um 10% zu kürzen, da
diesbezüglich keine Uneinbringlichkeit vorliegt.
Zum
Vorbringen der mangelnden Ermessensübung wird
ausgeführt: Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen
(§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Aus dem auf die Hereinbringung der
Abgabenschuldigkeiten beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der
Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Es ist unbestritten, dass der Bw. im Zeitpunkt der
Fälligkeit der aushaftenden Abgabenschulden einziger
Geschäftsführer der H. GmbH war,
somit der einzig in Betracht kommende Haftende
im Sinn der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO
gewesen ist, und dass diese Abgabenschulden bei der H. GmbH nicht
mehr eingebracht werden können. Darüber hinaus hat der Bw.
keine in seiner wirtschaftlichen Lage gelegenen Billigkeitsgründe
vorgetragen, weswegen das Finanzamt in der Inanspruchnahme des Bw. als Haftenden
zu Recht keine Unbilligkeit im Sinn einer Unzumutbarkeit erblickt hat. Es
bestehen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
gegenständlichen Fall keine Bedenken, wenn dem Interesse der Allgemeinheit
an der Abgabeneinbringung gegenüber dem Einzelinteresse des Bw. der Vorzug
gegeben wurde. Das Finanzamt ist daher in Ausübung des ihm
eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen und war der Bw. zur
Haftung heranzuziehen. Der nunmehr laut Spruch
eingeschränkte Haftungsbetrag besteht daher zu Recht und war dem
Berufungsbegehren insoweit kein Erfolg beschieden.
Graz,
24.Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerhaftungGleichbehandlungFälligkeitZahlungseingängeliquide MittelNachweisErmessenBilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-G/03
- Stammnummer
- 6917
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF