…ein Fehler bei der Bedienung eines neuen Buchhaltungsprogramms unterlaufen ist, spricht nicht für die Bw., sondern gegen sie. Denn zum einen ist die Feststellung, dass im Betrieb der Bw. Organisationsmängel gegeben waren, unabhängig davon zu treffen, dass sich Fehler des Buchhalters bei der Abwicklung des…
…bei einer Rückzahlung von Amts wegen vom Finanzamt nicht zu verhindern gewesen. Laut RZ 1937 der Abgabeneinhebungs-Richtlinien (RAE) sei bei Auszahlung an einen Nichtberechtigten zu beachten, das bei einem Fehler des Kreditinstituts, wovon in diesem Fall auszugehen sei, schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt eintrete…
…vorher noch ein Bankgespräch führen müsse. Infolge Arbeitsüberlastung habe jedoch die Gattin des Buchhalters es verabsäumt, dem Finanzamt die entsprechenden Voranmeldungen elektronisch per FinanzOnline zu übermitteln . Der Erstsenat ging aufgrund dieser Aussagen von einem Fehler des beauftragten Buchhalters aus, welcher zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen geführt…
…Wenn ich gewusst hätte, hätte ich es nie ohne Zinsen gemacht. Über Vorhalt, es sei ein Fehler des Buchhalters vorgelegen: er hat immer alles gewusst, ich habe es ihm genauso gesagt, wie es war. Die Zeugin H B hat in ihrer Aussage zusammengefasst dargetan: Wir…
…erklärten Betriebsergebnissen unter Hinweis auf die Feststellungen des Buchhalters PH und das Sachverständigengutachten des HW folgende Beträge dem Umsatz und Gewinn hinzu: | 1999 | 200.000,00 S | 2000 | 100.000,00 S | 2001 | 400.000,00 S | 2002…
…ein Fehler unterlaufen sein. Ein Rohaufschlag von 926,40 bei vorwiegend offenem Wein entspräche nicht der Realität, genauso wenig wie ein Rohaufschlag von 415 % bei Bier und 524 % bei alkoholfreien Getränken. Die Kalkulationssätze des Jahres 2006 kämen der Wirklichkeit viel näher. Die Kalkulation des Buchhalters…
…warum folgende Beträge des Jahres 1995 - pars pro toto - nicht anerkannt und somit gewinnerhöhend behandelt wurden: | ATS | | 107.388,32 | Es wurde eine aufwandsmäßige Ausbuchung nicht anerkannt. Laut Aussage des Buchhalters musste das Konto " So AG" mit einem Saldo von "Null…
…N.R. festgestellt habe, dass von J.L. Rechnungen bzw. Zahlungen zwischen den Firmen nicht richtig erfasst worden seien. Folglich sei die Verantwortung des Bw., bei welcher er sich auf Fehler seines damaligen Buchhalters J.L. berufe, nicht als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die von…
…dass im Gesamtbild noch weitere Sachverhalte vorliegen würden, die den Vorgang bedenklich erscheinen ließen. Hinsichtlich des Aktienverkaufes an die Firma L GmbH würden etliche Fehler und Bedenken bestehen. So sei vom Finanzamt Anfangs angenommen worden, dass Personen aus dem Umfeld Ha hinter dieser Gesellschaft stehen…
…für die Säumnis maßgebliche Rechtsansicht unvertretbar, so ist dies für die Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich (vgl. nochmals Ritz, a. a. O.). In der Berufung wurde vorgebracht, die Bw. habe einen Buchhalter angestellt, der die Unrichtigkeit der Selbstberechnung…
…Herrn C. logischerweise einen gewissen Freiraum gewährt. Zudem hat C. dort auch die Funktion des Buchhalters innegehabt, er war für den kaufmännischen Bereich zuständig und hat daher sehr viel lenken können. Er hat maßgeblichen Einfluss nehmen können. Wenn zu Beginn der Prüfung die "Belegschachtel" bereits…
…respektive wären diese - unter Voraussetzung gezielter Fragen seitens des Prüfers - aufklärbar gewesen. Dem Prüfer sei weiters bekannt gewesen, dass die Arbeit des Buchhalters der Bw. überwacht worden sei und sei die aus dem Fehler beim Stammkapital herrührende Differenz von öS 500.000.- zurückgezahlt worden. Wiewohl…
…doppelten Verbuchung in den steuerlichen Aufzeichnungen beruhten; Forderungsbegleichungen durch die Kunden (siehe Sammelzahlungen) oder gewährte Forderungsnachlässe (nach Reiseveranstalterreklamationen) wurden von der Berufungswerberin nicht berücksichtigt bzw. diesbezügliche buchhalterische Berichtigungen unterlassen. Des Weiteren wurden nach der Aktenlage Forderungen, welche zum 31. Dezember 2004 bereits verjährt und sohin…
…ehemaligen Buchhalter unterlaufener Fehler könne nicht ihm als grobes Verschulden angelastet werden. Der Bw. hat gegenüber der Abgabebehörde nicht nur seine eigenen, sondern auch die Handlungen und Unterlassungen jener Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (vgl das Erkenntnis des…
…vom 18. Oktober 2001 und im Schreiben vom 9. Mai 2011 ausführt, dass bei der Erstellung der Jahresabschlüsse des Prüfungszeitraumes offensichtlich Fehler gemacht worden seien. Abgesehen davon dass keine entsprechenden Konkretisierungen vorgenommen wurden, widerspricht dieser Umstand aber auch der Aussagekraft der vorgelegten Nachkalkulation, da diese…
…von Fehlern bei der erfolgten Betriebsprüfung seien unrechtmäßige Steuerbelastungen entstanden, welche bei Nichtanfechtung der Steuerbescheide 2000 und 2001 für die GmbH ein Ausmaß annehmen würden, welche einer Finanzstrafe gleichkommen würden. Grundsätzlich seien durch Verschulden eines des unversierten Geschäftsführers und des nicht mit Nachdruck dahinterstehenden Buchhalters…
…von Frau C (Gattin des Bw, Anm. UFS) für unseren Mandanten. Wir verweisen bei der Vorhaltbeantwortung ausdrücklich auf unsere Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und teilen mit, dass die Gattin Akademikerin ist und nur einen Stundensatz von € 45,-- (quasi wie eine Buchhalterin) verrechnet hat…
…ehemaligen Buchhalter unterlaufener Fehler könne nicht ihm als grobes Verschulden angelastet werden. Der Bw. hat gegenüber der Abgabebehörde nicht nur seine eigenen, sondern auch die Handlungen und Unterlassungen jener Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (vgl das Erkenntnis des…
…in der gegenständlichen Berufung umfangreich dargestellten fehlerhaften Arbeitsweise des beauftragten Buchhalters erklärt werden. Die in der Berufung umfangreich dargestellte mangelhafte Arbeit des Buchhalters dahingehend, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 11/2003 und 1,4,6,7/2004 wegen Fehlers des Buchhalters eine Korrektur durch den Bw. selbst…
…einem "normalen Dienstverhältnis", da auf Grund des Fehlens der Weisungsbindung bzw des Vorliegens der wesentlichen Beteiligung sonst alle Merkmale gefordert seien. Die Interpretation, dass bei wesentlicher Beteiligung die Prüfung der Weisungsbindung außer Ansatz bleibe und automatisch ein Fehlen der Weisungsbindung angenommen werde, sei nicht zulässig…