Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1936-W/06
Nachholverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1936-W/06vom 20.02.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Periodengewinnabgrenzung ergibt sich, dass die Berichtigung einer unrichtigen Bilanz niemals durch eine periodenfremde Nacherfassung eines Betriebsvorfalles vorgenommen werden kann, sondern nur durch eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz selbst. Dieses sogenannte Nachholverbot hat zur Folge, dass die Auswirkung eines auf Grund vernachlässigter Sorgfalt unrichtigen Bilanzansatzes nicht mit steuerlicher Wirkung für ein späteres Wirtschaftsjahr nachgeholt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch die Vertreter, vom 10. März 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 13. Februar 2006 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 und Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2003 sowie über die Berufung vom 3. Juli
2006 gegen den Bescheid vom 7. Juni 2006 betreffend die Abweisung der
Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000, entschieden :
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2003 sowie gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 2001 und 2003 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Bescheid des Finanzamtes
für den 12./13./14. Bezirk und Purkerdorf vom 7. Juni 2006 mit
dem die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die
Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für das Jahr 2000 abgewiesen wurde,
wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt, erzielte im
gegenständlichen Zeitraum aus seiner Tätigkeit bei der Firma AG
nichtselbständige Einkünfte sowie als Handelsagent Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Beim Bw. fand eine die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils
die Jahre 2001, 2002 und 2003 betreffende Betriebsprüfung statt. Unter Tz 1
des BP-Berichtes stellte die BP fest, dass die Buchhaltung der Firma des Bw. bis
zum Wirtschaftsjahr 2000 durch einen selbständigen Buchhalter
durchgeführt worden sei. Ab dem Jahre 2001 sie die Bilanzierung der
Geschäftsfälle durch die Vertr.GmbH vorgenommen worden: Mit Ausnahme
von "Offenen Postenlisten" betreffend
Rechnungen, Lieferanten und Konten hätten über den ehemaligen
Buchhalter keine Informationen über den zu übernehmenden Datenbestand
eruiert werden können. Diese offenen Posten seien ohne weitere
Überprüfung erfolgswirksam auf Grund von Umbuchungen in der Bilanz
2001 sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich berichtigt worden.
Hinsichtlich der offenen Postenliste
"Rechnungen" führte die BP aus,
dass anhand der Umbuchungen erkennbar sei, dass es sich bei dem Betrag von ATS
1,823.635,76 zuzügl. ATS 364.727,14 Umsatzsteuer um berichtigte
Geschäftsfälle der Jahre 1998 bis 2000, die textmäßig den
Hinweis "Saldo Vorperioden" sowie den
Zusatz des betreffenden Monats beinhalteten, handle. Darüberhinaus sei eine
"Offene Postenliste Kunden per
2001/12/31" vorgelegt worden. Diese sei nach Adresse EK (Einmalkunde) und
den entsprechenden Monat unterteilt und enthalte
Eröffnungsbilanzstände von ziffernmäßig angeführten
Rechnungsnummern für die ein Saldo ermittelt worden sei. Dieser Saldo (ATS
1,823.635,76 und ATS 364.727,14) sei in der Folge auf Grund von Umbuchungen im
Jahre 2001 berichtigt worden. Nach Meinung der steuerlichen Vertretung seien mit
dieser Vorgangsweise die Mängel im Rechnungswesen vor der Übernahme
der Buchführung beseitigt worden. Die Forderungs- und
Verbindlichkeitsstände des zu übernehmenden Datenbestandes seien zu
hoch gewesen. Diesem Argument habe die Betriebsprüfung nicht folgen
können. Dies deshalb, da diese Geschäftsfälle nicht das
Wirtschaftsjahr 2001 betroffen hätten und somit auf Grund nicht
periodenreiner Buchung nicht erfolgswirksam anzusetzen gewesen wären. Daher
habe auch die Umsatzsteuer nicht berichtigt werden dürfen.
Ob es sich in diesen Einzelfällen um abzuschreibende
Forderungen gehandelt habe, sei von der steuerlichen Vertretung nicht
überprüft worden.
Die BP habe gemeinsam mit zwei Angestellten des Bw. die das
Jahr 2000 betreffenden Rechnungen im Hinblick auf die Zahlungseingänge
sowie Forderungsausfälle überprüft. Dabei habe festgestellt
werden können, dass mit Ausnahme von zwei Geschäftsfällen -
Rechnung 15565 aus 2000 in Höhe von ATS 49.543,74 und Rechnung 15378 aus
2000 in Höhe von ATS 2.328,00 jeweils brutto - keine
Forderungsausfälle nachgewiesen werden hätten können. In diesen
beiden Fällen handle es sich um uneinbringliche Forderungen aus
Konkurssachverhalten. Diese seien im Jahre 2001 ertrag- und
umsatzsteuerrechtlich erfolgswirksam zu berichtigen.
Bei der Belegprüfung hätten ausser den bereits
genannten durchaus abgeschlossene, bereits im Wirtschaftsjahr 2000 bezahlte
Rechnungen eingesehen werden können. In zwei Fällen seien auch bereits
durchgeführte Umsatzsteuerüberrechnungen in der
"Offenen Postenliste" vermerkt. Wie es
daher zu dieser gekommen sei, habe nicht festgestellt werden können, da
für das Jahr 2000 keine Buchungskonten zur Verfügung gestellt
hätten werden können. Die Buchungen dieses Jahres sowie auch jene der
Vorjahre seien von einem Buchhaltungsbüro und nicht vom derzeitigen
Steuerberater abgewickelt worden.
Die in der Bilanz 2001 berichtigten Erlöse in
Höhe von ATS 1,823.635,76 seien auf Grund des oben Gesagten abzüglich
der uneinbringlichen Forderungen von ATS 43.226,45 dem Gewinn 2001
hinzuzurechnen. Es handle sich hierbei um Geschäftsfälle des Jahres
2000 sowie der Vorjahre. Diese seien periodenmäßig den Vorjahren
zuzurechnen. Auf Grund der eingesehenen Belege sei kein Anlass zur Berichtigung
von Erlösen gegeben. Ebenso sei die Umsatzsteuer in Höhe von ATS
364.727,14 abzüglich von ATS 8.645,29 wieder vorzuschreiben. Es sei daher
im Wirtschaftsjahr 2001 ein Nettoumsatz von ATS 1,780.409,31 wieder
hinzuzurechnen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von ATS
356.081,86 sei ebenfalls im Jahr 2001 vorzuschreiben.
Der Ansicht der BP, dass den als offenen Rechnungen
dargestellten und gebuchten Salden (Saldo Vorperioden) keine Zahlungen
gegenübergestellt und gegengebucht worden seien, habe die steuerliche
Vertretung des Bw. entgegengehalten, dass auch die Verbindlichkeitskonten nicht
stimmen könnten und dass auch diese im Jahr 2001 berichtigten Stände
aus den Vorjahren ab dem Jahr 2000 wieder zu neutralisieren seien. Diesem
Argument habe sich die BP anschließen können. Es sei erkennbar, dass
aufgrund der gebuchten außerordentlichen Erträge auch die Vorsteuern
in Höhe von ATS 113.869,30 berichtigt worden seien. Dieser Vorsteuerbetrag
sei der bisher erklärten und veranlagten Vorsteuer wieder hinzuzurechnen.
Der als ausserordentlicher Aufwand gebuchte Betrag in Höhe von
ATS 564.675,38 sei dem Gewinn 2001 hinzuzurechnen und der bisher als
außerordentlicher Ertrag gebuchte Betrag von ATS 1,385.577,37 sei vom
Gewinn 2001 wieder abzuziehen. Die BP gelangte auf diese Weise im Jahre 2001 zu
einer Gewinnerhöhung im Ausmaß von ATS 959.507,32.
Unter Tz 3 des BP-Berichtes stellte die
Betriebsprüfung fest, dass im Jahre 2003 mit Hilfe der
Prüfungssoftware ACL Lücken bei der Nummerierung der
Ausgangsrechnungen aufgetreten seien. Die fehlenden Ausgangsrechnungsnummern
seien daraufhin dem Unternehmen mitgeteilt worden. Folgende Ausgangsrechnungen
hätten nicht nachvollzogen werden können:
217328, 217359, 217377, 217414, 217424, 217433, 217669,
217682, 217683, 217684.
Nach Überprüfung und Nachforschung über den
Verbleib dieser zehn Ausgangsrechnungen habe festgestellt werden müssen,
dass diese nicht auffindbar gewesen seien und daher im Rechenwerk gefehlt
hätten. Es handle sich daher diesbezüglich um einen schwerwiegenden
Buchführungsmangel der einen berchtigten Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Buchführung nach sich ziehe und gemäß
§ 184
BAO die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechtfertige.
Das Fehlen jeglicher Belege begründe jedenfalls eine
Schätzungsbefugnis des Finanzamtes. Dabei mache es keinen Unterschied, ob
die Belege mit oder ohne Zutun des Abgabepflichtigen vernichtet worden seien.
Überhaupt sei es für das Abgabenverfahren bedeutungslos, auf Grund
welcher Umstände der Schätzungstatbestand eingetreten sei; ein
schuldhaftes, allenfalls vorsätzliches Verhalten des Steuerpflichtigen sei
hiefür nicht erforderlich.
Bei der Schätzung stellte die BP der Anzahl der
Einzeltatbestände (372) der Ausgangsrechnungen die fehlenden
Ausgangsrechnungen (10) gegenüber und gelangte auf diese Weise zu einer
prozentuellen Differenz von ca. 2 % um die sie die erklärten
Nettoumsätze - € 723.704,84 - erhöhte und so zu einem
Jahresnettoumsatz in Höhe von € 738.178,93 gelangte. Für den
hinzuzurechnenden Umsatz in Höhe von € 14.474,10 wurden 20 %
Umsatzsteuer - € 2.894,82 - vorgeschrieben.
Das Finanzamt nahm am 13. Februar 2006 die Verfahren
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2001 und 2003
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit
der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen
Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Daraus seien auch die Begründungen für die Abweichungen von den
bisherigen Bescheiden zu ersehen. Die Wiederaufnahmen seien unter Abwägung
von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen
(§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall
überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der
Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, die Auswirkungen
könnten nicht als geringfügig angesehen werden. Mit gleichem Datum
erließ das Finanzamt die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre
2001 und 2003 sowie Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2003 den Feststellungen
der Betriebsprüfung folgend.
In der mit Schreiben vom 7. März 2006 gegen den
Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2001 eingebrachten Berufung führte der Bw.
begründend aus, dass die gemäß dem Ergebnis der
Außenprüfung vorgenommene Korrektur der Erlösberichtigung 2000
gegen das Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit verstoße.
Es sei unbestritten, dass durch die doppelte Erfassung von Teilrechnungen und
Schlussrechnungen im Jahre 2000 durch den Vorgänger als
Buchhaltungsverantwortlichem Doppelerfassungen erfolgt seien. Diese hätten
auf Grund des Umstandes, dass in der Folgeperiode keine Zahlungseingänge
für Forderungen an Kunden sowie Verbindlichkeiten an Lieferanten zu
registrieren gewesen seien, ausgebucht werden müssen. Im Umsatzsteuerrecht
sei insbesondere wegen § 1 UStG nur umsatzsteuerpflichtig, was gegen
Entgelt stattfinde weshalb die Umsatzsteuerbasis zu korrigieren gewesen sei.
Verstoße ein Umsatz gegen das Entgeltprinzip so sei auch die
Umsatzsteuerpflicht wegen der genannten Bestimmung nicht gegeben.
Der Bw. stellte den Antrag, den Umsatzsteuerbescheid vom
13. Februar 2006 wieder aufzuheben und die bisher vorgeschriebenen €
121.049,40 wieder festzusetzen. In eventu beantragte der Bw. den
Umsatzsteuerbescheid vom 18. Juni 2002 gemäß
§ 303 wie folgt
wieder aufzunehmen:
Bemessungsgrundlage Normalsteuersatz 20 % ATS 11,400.301,90
oder € 828.292,25, Vorsteuerberichtigung ATS 113.869,30, was für 2000
eine Vorsteuer von ATS 1,033.203,03 oder € 75.085,79 ergebe. In keinem Fall
dürfe es zu einer doppelten Besteuerung ein und desselben Vorganges kommen.
In der mit gesondertem Schriftsatz vom 7. März 2006
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus, dass die gemäß Betriebsprüfungsbericht wieder
aufgehobene Erlösberichtigung in Höhe von ATS 1,050.065,-- oder €
76.311,20 zu Unrecht erfolgt sei, da die Erlösberichtigungsbuchung nur eine
Korrektur zu hoher Umsätze und Wareneinsätze 2000 darstelle und daher
eine nochmalige Erfassung im Jahre 2001 einen Verstoß gegen das
Leistungsfähigkeitsprinzip darstelle.
Der Bw. stellte den Antrag, den Einkommensteuerbescheid
2001 vom 13. Februar 2006 wieder aufzuheben und die Einkommensteuer 2001 wie
bisher mit € 10.391,05 festzusetzen. In eventu beantragte der Bw. den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Juni 2002 gemäß
§ 303 BAO
wieder aufzunehmen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 mit minus
ATS 755.497,-- oder € 54.904,11 neu festzusetzen und die gesamte
anrechenbare Lohnsteuer von ATS 204.530,10 oder € 14.863,78 gutzuschreiben.
In keinem Fall dürfe es aber schon auf Grund der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung zur doppelten Erfassung von Umsätzen und Einkäufen in
den Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 kommen.
In der mit Schreiben vom 9. März 2006 eingebrachten
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 brachte der Bw. vor, dass die
Schätzung gemäß
§ 184 BAO für die vermeintlich
fehlenden Ausgangsrechnungen aus mehreren Gründen entbehrlich sei. So
stelle die im Prüfungsbericht zitierte Rechnungsnummer 217328 einen Beweis
dafür dar, dass, obwohl diese Pro Forma Rechnung dem prüfenden Organ
vorgelegte worden sei, die zweifellos vorhanden Beweismittel nicht entsprechend
gewürdigt worden seien. Diese Rechnung zeige auch, dass die Annahme, dass
alle fehlenden Rechnungsnummern auch Umsatzsteuerverbindlichkeiten nach sich
gezogen hätten, eine Fehlannahme darstelle. Stoll habe auf Seite 1906
ausgeführt, dass die Schätzung im Besteuerungsverfahren darin bestehe,
Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine
sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich sei, mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. Auch die
anderen im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Beweise hätten kein
Indiz dafür, dass selbst bei Fehlen bestimmter Rechnungsnummern materielle
Steuerfolgen gegeben seien, ergeben. Der Bw. betrachte daher die Schätzung
gem. § 184 BAO sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als
unangemessen und stelle daher den Antrag, von einer Schätuzung der
Umsätze 2003 in Höhe von € 14.474,10 abzusehen und die 20 %
Umsatzsteuer von € 2.894,82 wieder gutzuschreiben.
In der mit gesondertem Schriftsatz vom 9. März 2006
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 eingebrachten Berufung verwies der Bw.
auf die Begründung in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003,
führte weiters aus, dass eine Schätzung entbehrlich sei und stellte
den Antrag, von einer Erlösberichtigung 2003 in Höhe von €
14.474,10 abzusehen und entsprechend der höchsten Steuerprogression €
7.237,05 Einkommensteuer wieder gutzuschreiben.
Die Betriebsprüfung nahm mit Schreiben vom 5. Mai 2006
zu den o. a. Berufungen des Bw. Stellung und führte hinsichtlich der
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2001 aus, dass
bezüglich der Behauptung des Bw., dass im Jahre 2000
Doppelumsatzerfassungen aufgrund von doppelter Erfassung von Teil- und
Schlussrechnungen, stattgefunden hätten, auf den im Detail begründeten
Prüfungsbericht verwiesen werden müsse. Es hätten aufgrund von
Überprüfungen von Ausgangsrechnungen des Jahres 2000 keine
diesbezüglichen Buchungswidrigkeiten festgestellt werden können. Dies
vorallem auch deshalb, da keinerlei Buchungskonten der Vorjahre zur
Verfügung gestellt worden seien und auch nicht zur Verfügung gestellt
hätten werden können. Daher bestehe auch keinerlei Anlass, diese
Umsätze im Wirtschaftsjahr 2001 zu berichtigen. Es entspreche auch nicht
dem Wesen der doppelten Buchführung, Umsätze, die ein anderes
Wirtschaftsjahr beträfen, im gegenwärtigen Jahr erfolgswirksam zu
berichtigen soferne kein nachgewiesener Anlass, wie beispielsweise eine
Forderungsabschreibung, bestehe. Die Buchungen hätten periodenrein zu
erfolgen. Ob daher die vorgenommene Korrektur der Erlösberichtigung 2000
und Vorjahre gegen das Prinzip der Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit verstoße sei daher äußerst fraglich und
habe in diesem Fall auch keinerlei Einfluss auf das umzusetzende Steuerrecht.
Hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer des Jahres 2003 führte die BP aus, dass es sich bei der in
der Berufung zitierten Rechnungsnummer 217328 um eine Proforma-Rechnung,
gehandelt habe. Diese und die neun anderen im Prüfungsbericht zitierten
Ausgangsrechnungen seien am 16. November 2005 im Betrieb des Bw. mit Hilfe der
Mitarbeiterin Frau G auf deren Verbleib hinterfragt worden. Dabei habe
festgestellt werden können, dass die anderen neun Rechnungen nicht
auffindbar gewesen seien. Richtig sei daher, dass diese Rechnung irrtümlich
im BP-Bericht genannt werde. Dass jedoch zweifellos vorhandene Beweismittel
nicht entsprechend gewürdigt worden seien, davon könne keine Rede
sein. Es sei stets dem Antrag, den Sachverhalt am Betriebsort zu ermitteln,
entsprochen worden. Ausserdem werde in der Berufungsbegründung
bestätigt, dass Rechnungsnummern fehlten. Diese Eingabe allein rechtfertige
die Schätzungsberechtigung der Behörde, da der Gegenbeweis des
Abgabepflichtigen für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
betreffend des Fehlens der Ausgangsrechnungen im Jahre 2003 bisher nicht
erbracht habe werden können.
Es seien auch in den Vorjahren
Stichprobenüberprüfungen von Rechnungsnummernlücken am
Betriebsort mit Hilfe von Herrn H - Angestellter des Bw. - durchgeführt
worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass das Rechnungssystem
Mitte des Jahres 2002 umgestellt worden sei und vor Mitte 2002 auch
Lieferscheine, Auftragsbestätigungen und Gutschriften in einem System
numeriert worden seien und es diesbezüglich zu Lücken gekommen sei, da
dieses System nicht jahresübergreifend angewandt worden sei. Bei den
genommenen Stichproben hätten keine fehlenden Ausgangsrechnungen
festgestellt werden können. Ab dem neuen Rechnungssystem seien allerdings
nur noch Ausgangsrechnungsnummern vergeben worden.
Gemäß
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG müssten
Rechnungen u. a. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen,
die zur Identifizierung der Rechung einmalig vergeben werde, enthalten. Daher
sei die Hinzuschätzung auch in der begründeten Höhe zu Recht
erfolgt.
Das Finanzamt forderte den Bw. mit Bescheid vom 5. Mai 2006
auf, die in den beiden Anträgen vom 7. März 2006 auf Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2000 und den
Einkommensteuerbescheid 2000, festgestellten Mängel - es seien die Angaben,
die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Anträge notwendig seien,
bekannt zu geben, es sei die Bezeichung der Umstände gem. § 303 Abs 1
lit a-c BAO die es dem Finanzamt ermögliche, festzustellen, ob ein
Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs 1 BAO vorliege, bekanntzugeben, vor allem
sei darzulegen und nachzuweisen, inwiefern Tatsachen und Beweisemittel neu
hervorgekommen seien und ohne Verschulden der Partei im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden seien - gemäß
§ 303 a Abs 2 BAO bis zum 26. Mai 2006 zu beheben.
Der Bw. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass dessen Eingabe bei Versämnis
dieser Frist als zurückgenommen gelte.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages
führte der Bw. mit Schreiben vom 24. Mai 2006 aus, dass Herr S
für die ordnungsgemäße Erstellung der Buchhaltung zuständig
gewesen sei. Dieser sei jedoch auf Grund strafrechtlicher Verurteilung nicht zur
Verfügung gestanden. Wie auch in der Stellungnahme der Betriebsprüfung
richtig festgestellt worden sei, seien die Buchhaltungskonten 2000 im Zuge der
Betriebsprüfung nicht vorgelegen. Nunmehr sei Herr S Freigänger und
habe dem Bw. mit Datum 3. April 2006 die Buchhaltungskonten ausgedruckt.
Diese lägen nunmehr seit April zur Prüfung und Rechtfertigung der
Wiederaufnahme vor. Da die Beweismittel, die ohne grobes Verschulden des
Steuerpflichtigen nicht hätten geltend gemacht werden können und da
der Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 302 Abs 2 BO binnen einer
Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an ab dem der Antragsteller
nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, gestellt worden sei,
nunmehr vorlägen, sei der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig erfolgt.
Wären die Buchhaltungskonten bereits im Zuge der Betriebsprüfung
vorgelegen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt der Beweis angetreten werden
können, dass Umsätze doppelt erfasst worden seien. Die Korrektur des
Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2000 hätte spätestens im Zuge
der Betriebsprüfung eingebracht werden können. In Ermangelung von
Buchhaltungskonten 2000 sei die Berichtigung im Jahr 2001 erfolgt, da
insbesondere was die Umsatzsteuer betreffe, kein Entgelt vorgelegen sei
(§ 1 UStG 1994) und daher die Korrekturbuchungen vorgenommen
worden seien. Nunmehr sei der Bw. im Besitz der Buchhaltungskonten 2000. Mit
diesen neuen Tatsachen und Beweismitteln könne die Wiederaufnahme für
das Jahr 2000 vorgenommen werden.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom
7. Juni 2006 ab und führte begründend aus, dass es zu den
wesentlichen Pflichen eines Unternehmers gehöre, seine Buchhaltung so zu
organisieren, dass diese geeignet sei, über sämtliche
Geschäftsvorfälle Aufschluss zu geben. Ein Rechenwerk in dem
mögliche Fehlbuchungen durchgeführt worden seien, entspreche nicht der
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung. Ein
unverschuldeter Irrtum könne in einem solchen Verhalten nicht erblickt
werden. Ein allfälliges Verschulden des Parteienvertreters ändere
ebenfalls nichts daran, da dessen Verschulden als ein solches der Partei zu
beurteilen sei.
Das Hervorkommen von Gründen, die in Bezug auf einen
konkreten Sachverhalt - das Jahr 2000 - eine abweichende Beweiswürdigung
oder auch eine andersartige Beweiswürdigung als jene, die im
abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid
zugrunde gelegt worden sei, zur Folge haben könne, sei bei gleicher
Tatsachenlage - Geschäftsfälle des Wirtschaftsjahres 2000 - noch keine
neu hervorgekommene Tatsache und daher kein Wiederaufnahmegrund. Später zu
Stande gekommene Beweismittel stellten ebensowenig einen tauglichen
Wiederaufnahmegrund dar wie die nach Rechtskraft der Bescheide erlangte
Vermutung über eventuelle Fehlbuchungen der Buchhaltung des Jahres
2000.
Es gelte nämlich ganz allgemein, dass ein
Steuerpflichtiger, der im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit gehabt habe, die
ihm bekannten Tatsachen oder ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel
für seinen Anspruch vorzubringen oder auf diese hinzuweisen und diese
anzubieten (eine solche Möglichkeit biete sich im Allgemeinen
spätestens im Rechtsmittelverfahren), diese Gelegenheit jedoch zufolge
Fehlbeurteilung oder mangelnder Obsorge versäumt habe, die Folgen daraus zu
tragen habe und sich wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes nicht auf
den Wiederaufnahmegrund des
§ 303 Abs 1 lit b BAO berufen könne
(Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1980, Zl. 695/80).
Mangelnde Obsorge sei jedenfalls anzunehmen, wenn dem
Steuerpflichtigen die Buchhaltungskonten 2000 erst mit Datum 3. April 2006 zur
Verfügung stünden nachdem die Bescheide des entsprechenden Jahres 2000
bereits am 18. Juni 2002 erlassen worden seien.
In der mit Schreiben vom 3. Juli 2006 gegen den
Abweisungsbescheid vom 7. Juni 2006 eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass Erlösberichtigungen im Jahre 2001 auf die doppelte Erfassung von
Umsätzen im Jahre 2000 von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden
seien und es deshalb zu erheblichen Einschränkungen dessen
Leistungsfähigkeit gekommen sei. Zwar seien die Bescheide 2001 wohl, was
die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffe, durch Rechtsmittel in
der Berufung bekämpft. Da der Ausgang dieser Rechtsmittel allerdings
ungewiss sei, sei die Wiederaufnahme für die Veranlagung 2000 vorsorglich
beantragt worden. Die Korrektur der Betriebsprüfung hätte aus Sicht
des Bw. bereits zu einer amtswegigen Änderung der Bescheide 2000
führen müssen um dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung zu entsprechen.
Mangelnde Obsorge sei dem Bw. im konkreten Fall nicht
vorzuwerfen, da es in den besonderen Umständen der Person des
selbständigen Buchhalters gelegen gewesen sei, dass dem Bw. Tatsachen nicht
früher bekannt geworden seien und der Zugriff auf die Buchhaltungskonten
erst jetzt möglich gewesen sei. Dadurch seien nunmehr Beweismittel neu
hervorgekommen. Eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO sei deshalb
zulässig.
Abschließend stellte der Bw. für den Fall, dass
dessen Rechtsmittel gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide des Jahres
2001 nicht stattgegeben werde, die Wiederaufnahme der Veranlagung für das
Jahr 2000 zuzulassen.
Die Vorlage der Berufungen des Bw. an den UFS erfolgte am
30. August 2006.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 12. September 2006
forderte das Finanzamt den Bw. auf, mit Hilfe der Buchhaltung 2000 den Nachweis
zu erbringen, dass behauptete Doppelerfassungen bzw. Falschbuchungen erfolgt
seien. Dieser Nachweis habe unter Vorlage der Buchungskonten und der
Buchungsbelege zu erfolgen. Darüber hinaus seien die doppelt erfassten
Umsätze bzw. Falschbuchungen belegmäßig und übersichtlich
in einem Vergleich zu den bisher gebuchten Erlösen darzustellen.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bw.
mit Schreiben vom 15. November 2006 bekannt, dass die Wiederaufnahme
mit dem Kontenausdruck nicht beweisbar gewesen sei. Deshalb übersende er
dem Finanzamt sämtliche Vorgänge in Kopie mit allen zur Verfügung
stehenden Unterlagen.
Vom UFS wird diesbezüglich angemerkt, dass bereits aus
dem im letzten Absatz erwähnten Schreiben hervorgeht, dass die
Wiederaufnahme der Veranlagung 2000 laut Kontenausdruck nicht beweisbar sei. Die
vom Bw. dem im letzten Absatz erwähnten Schreiben beigelegten Unterlagen
entsprachen den mit Ergänzungsersuchen vom 12. September 2006 abverlangten
in keiner Weise. Es wurden weder die zum Nachweis, dass im Jahre 2000
Doppelerfassungen bzw. Falschbuchungen tatsächlich erfolgt seien,
erforderlichen Buchungskonten noch eine übersichtliche Darstellung der
Fehlbuchungen vorgelegt. Der Bw. brachte lediglich
"Offene Postenlisten" und Rechnungen,
die bereits im Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 2001 bis 2003 eingesehen
wurden, bei.
Mit weiterem Schreiben vom 1. Dezember 2006 übersandte
der Bw. dem Finanzamt weitere Unterlagen und führte aus, dass er hoffe,
dass diese sowie die bereits übergebenen beweiskräftig seien und
entweder die von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Korrekturbuchungen
2001 oder die von ihm beantragte Wiederaufnahme 2000 entsprechend belegen
könnten.
Anzumerken ist diesbezüglich, dass der Bw. mit diesem
Schreiben vom 1. Dezember 2006 die Kopien weiterer Rechnungen und
"Offener Postenlisten"
übersandte.
Diese sind allerdings wiederum ident mit den bereits von der
Betriebsprüfung eingesehenen bzw. nachgesandten Listen bzw. Belegen. Diese
Unterlagen enthielten keine Beweise für die behaupteten Doppelerfassungen.
Außerdem wurden diese wiederum nicht in einer diesbezüglichen
Darstellung offengelegt.
Der steuerliche Vertreter wurde vom Referenten am 14.
Jänner 2009 unter Bezugnahme eines mit diesem am 30. Juli 2008
geführten Telefonates in dem dieser ausführte, dass sich im Akt
sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen befänden, telefonisch
befragt, ob noch weitere Unterlagen existierten. In Beantwortung dieser Frage
gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass er über keine weiteren
Unterlagen mehr verfüge. Weiters führte er diesbezüglich aus,
dass in der Zwischenzeit weder etwas dazugekommen noch etwas abhanden gekommen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Buchhaltung des Bw. wurde bis einschließlich des
Jahres 2000 von einem selbständigen Buchhalter durchgeführt. Die
Aufbewahrung der Bücher und Aufzeichnungen des Bw. erfolgte bei diesem. Im
Jahre 2001 übernahm die nunmehrige steuerliche Vertretung die Vornahme der
Buchhaltung des Bw. An Büchern und Aufzeichnungen wurden dieser vom
ehemaligen Buchhalter lediglich eine Reihe von sogenannten
"Offenen Postenlisten" und einige
wenige Rechnungs- und Zahlungsbelegskopien übergeben. Bücher iSd
Abgabenvorschriften wurden der nunmehrigen steuerlichen Vertretung im Zuge der
Übernahme der Buchhaltung keine übergeben und auch nicht im
Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt. Deren Vorlage erfolgte auch nicht im
Berufungsverfahren, obwohl der Bw. im Schreiben vom 3. Juli 2006 behauptete,
dass der Zugriff auf die Buchhaltungskonten
"erst jetzt" möglich gewesen sei.
Sowohl im Betriebsprüfungsverfahren als auch im Berufungsverfahren wurden
nur die im dritten Satz dieses Absatzes erwähnten Unterlagen zur
Verfügung gestellt. Es existieren keine weiteren Bücher oder
Aufzeichnungen.
Da die steuerliche Vertretung des Bw. die in den
"Offenen Postenlisten" aufscheinenden
Forderungs- und Verbindlichkeitsstände als zu hoch ansah, nahm diese in der
Bilanz 2001 erfolgswirksame Berichtigungen - sowohl von Forderungen als auch von
Verbindlichkeiten - ohne diesbezügliche Überprüfungen anzustellen
nach eigenem Gutdünken vor und berichtigte außerdem die bezughabenden
Umsatzsteuerbeträge. Die BP erkannte die diesbezüglich erfolgten
Umbuchungen mit Ausnahme der beiden oben erwähnten Geschäftsfälle
nicht an, da der Bw. keine Nachweise dafür vorlegte, dass es in seinem
Unternehmen im Jahre 2001 zu weiteren Forderungsausfällen kam.
Doppelerfassungen, wie in der Berufung vorgebracht, fanden keine statt.
Im Jahr 2003 fanden die aus neun Ausgangsrechnungen - Summe
der Ausgangsrechnungen dieses Jahres gesamt: 372 - resultierenden Beträge
keinen Eingang in das Rechenwerk des Bw. Die BP setzte hinsichtlich der vom Bw.
in diesem Jahr erklärten Umsätzen einen Sicherzheitszuschlag im
Ausmaß von rund 2 % fest.
Einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 5.
Mai 2006 betreffend seines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2000 kam der Bw. nur
unzureichend nach. Angemerkt wird, dass das Finanzamt den Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2000 am 18. Juni 2002 gemäß der Erklärung des
Bw. erließ.
Bezüglich des
festgestellten Sachverhaltes wurde folgende Beweiswürdigung
angestellt:
Bereits aus dem Umstand, dass der Bw. weder im
Betriebsprüfungs- noch im Berufungsverfahren Nachweise dafür
erbrachte, dass den "Offenen
Postenlisten" reale Geschäftsfälle zugrunde liegen, geht klar
und deutlich hervor dass die behaupteten Doppelerfassungen nicht erfolgt sind.
Dazu kommt, dass der steuerliche Vertreter des Bw. dem UFS telefonisch
bestätigte, dass diesbezüglich mit Ausnahme der oben erwähnten
sogenannten "Offenen Postenlisten" und
Rechnungs- und Zahlungsbelegskopien keine weiteren Unterlagen existieren. Diese
stellen keine tauglichen Beweismittel für die im vorletzten Satz
erwähnte Behauptung des Bw. dar. Dass die betreffend das Jahr 2001
vorgenommenen erfolgswirksamen Berichtigungen auf unbewiesenen Vermutungen
basierten, ist auch daraus abzuleiten, dass der steuerliche Vertreter im Zuge
des Betriebsprüfungsverfahrens bekannt gab, dass diese Berichtigungen ohne
Überprüfung ob es sich bei den offenen Posten um abzuschreibende
Forderungen gehandelt habe, vorgenommen wurden.
Für die Willkürlichkeit der bei der Vornahme der
gegenständlichen Berichtigungen an den Tag gelegten Vorgangsweise des
steuerlichen Vertreters des Bw. spricht auch die Tatsache, dass diese
(Berichtigungen) nicht nur hinsichtlich der Forderungen sondern auch
hinsichtlich der Verbindlichkeiten erfolgswirksam vorgenommen wurden. Dieser
Umstand spricht für sich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Außerdem hätte der Bw. als Geschäftsherr jederzeit über
Forderungsausfälle Bescheid wissen müssen.
Somit war im vorliegenden Fall in freier
Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach
es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die
Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar
2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund
des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden
Gesamteindruckes davon auszugehen, dass in den vor dem Jahr 2001 liegenden
Zeiträumen keine Rechnungen doppelt erfasst wurden und dass die
gegenständlichen Umbuchungen und Berichtigungen im Rechenwerk des Jahres
2001 willkürlich vorgenommen wurden.
Jedenfalls erscheint nach
Auffassung des UFS diese Variante, wonach den in Rede stehenden Berichtigungen
keine realen Geschäftsvorfälle zu grundelagen, bei weitem
wahrscheinlicher als die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebrachte
Behauptung, dass durch die doppelte Erfassung von Teil- und Schlussrechnungen im
Jahre 2000 durch den ehemaligen Buchhalter des Bw. Doppelerfassungen
stattgefunden hätten.
Rechtliche
Würdigung:
1.) Einkommensteuer
2001:
Gemäß
§ 115 Abs
1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die
Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs 2 leg. cit. ist
den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben.
Die Pflicht zur amtswegigen
Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre
Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen
kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1995, Zl. 94/15/0131).
Es lag somit im Rahmen der
Mitwirkungspflicht des Bw. jene Umstände darzulegen, aus denen die
vorgebrachte doppelte Erfassung von Teilrechnungen und Schlussrechnungen im
Jahre 2000 als erwiesen anzunehmen ist.
Der amtswegigen
Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die
Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht als Korrelat die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, 1271).
Gemäß
§ 119 Abs
1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften
vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.
Vollständig und
wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht
nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den
für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen
(vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20. September 1989, Zl. 88/13/9972, und
vom 25. Jänner 1999, Zl. 90/16/0231). Durch die Nichtvorlage der
entsprechenden und mehrfach abgeforderten Nachweise betreffend die von ihm
behaupteten Forderungsausfälle hat der Bw. diesen Anforderungen nicht
entsprochen.
Nach § 138 Abs 1 BAO hat
der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der
in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln
den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren
Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Nach Abs 2 leg. cit. sind
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Urkunden auf Verlangen
zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit diese für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind.
Ganz allgemein werden
Aufträge nach § 138 vor allem dann als geboten - damit als
zulässig und für den Abgabepflichtigen als verpflichtend - zu
beurteilen sein, wenn die behördlichen Mittel der gesicherten
Sachverhaltsdarstellung - durch die Besonderheiten des beim Abgabepflichtigen
gelegenen und von ihm wesentlich gestalteten Sachverhaltes bedingt - in ihren
Einsatzmöglichkeiten entscheidend vermindert erscheinen. Handelt es sich
hiebei beispielsweise um Sachgegebenheiten, die nur der Partei bekannt sein
können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. September 1990, Zl.
89/13/0239), oder etwa um solche, die im Ausland gelegen sind bzw. dort ihre
Wurzeln haben, so besteht die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des
Abgabepflichtigen in eben dem höheren Maße, als die Pflicht der
Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der
ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, 1558).
Eine weitere Bedeutung des
Auftrages nach § 138 BAO liegt zudem im Folgenden: Das Bewiesensein einer
Tatsache besteht darin, dass sich das erkennende Organ von ihrem Vorliegen oder
Nichtvorliegen auf Grund seiner Ermittlungen eine Überzeugung bilden kann,
sodass mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes
Sachgeschehen angenommen werden kann.
Wenn die Behörde den
Abgabepflichtigen im Verfahren nach § 138 BAO zum Beweis der Richtigkeit
seiner Tatsachenbehauptungen auffordert
- und der Abgabepflichtige
dieser Aufforderung nicht, nicht mit gebotenem Einsatz und Bemühen,
jedenfalls nur unzulänglich nachkommt
- und es sich zudem bei der
fraglichen Tatsache um eine solche handelt, die anspruchsvernichtend oder
anspruchsmindernd wirkt,
- wenn es sich ferner um eine
Tatsache handelt, der die Partei näher steht als die Behörde und ihr
die Beschaffung von Aufklärungsmaterial zumutbar ist,
- wenn es sich
schließlich - voraussetzungsgemäß - bei der von der Partei
behaupteten Tatsache nach dem Verfahrensstand um eine solche handelt, für
die eine geringere oder gleichbedeutende Möglichkeit ihrer Ereignung
besteht, wie die Möglichkeit, die dem einwandfrei gebildeten, objektiv
gerechtfertigten Überzeugungsstand der Behörde entspricht,
dann wird es angesichts der
Verletzung der Mitwirkungspflicht die Überzeugung der Behörde
fördern (freie Beweiswürdigung), der Sachverhalt sei nicht derart
eingetreten, wie ihn die Partei (letztlich beweislos) behauptet hat, sondern es
sei von der Möglichkeit des Sachverhaltes auszugehen, die der Behörde
als naheliegender erschienen ist, und wie sie von der Partei im Verfahren nach
§ 138 BAO nicht entkräftet wurde (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, 1567).
Die vom Bw. vorgenommenen Erlösberichtigungen stellen
anspruchsmindernde Tatsachen dar, die dessen Mitwirkungspflicht begründet
und mittels entsprechender Unterlagen nachzuweisen gewesen wären.
Ensprechende Nachweise legte der Bw. jedoch nicht vor. Da dessen Mitwirkung
somit im vorliegenden Fall nicht gegeben war, dies insbesondere deshalb, da der
Bw. sowohl im Betriebsprüfungs- als auch im Berufungsverfahren an
Büchern und Aufzeichnungen lediglich eine Reihe von sogenannten
"Offenen Postenlisten" und einige
wenige Rechnungs- und Zahlungsbelegskopien vorlegte, war in freier
Beweiswürdigung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem UFS naheliegend
erscheint, nämlich, dass die gegenständlichen Umbuchungen und
Berichtigungen im Rechenwerk des Jahres 2001 willkürlich vorgenommen wurden
und dass diesen keine realen Geschäftsvorfälle zu grundelagen. Deren
Nichtanerkennung durch die Betriebsprüfung erfolgte daher zu Recht.
Das Vorbringen in der Berufung,
wonach die von der Betriebsprüfung vorgenommene Korrektur der
Erlösberichtigungen einen Verstoß gegen das
Leistungsfähigkeitsprinzip darstelle, geht auf Grund der obigen
Ausführungen ins Leere.
Der Vollständigkeit halber ist der Bw. darauf zu
verweisen, dass sich eine Bilanzberichtigung und der insoweit berichtigte Gewinn
nur dann auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirken kann, wenn die Veranlagung
noch nicht rechtskräftig ist, oder die Rechtskraft aufgehoben werden kann
und dass der Bescheid betreffend Einkommensteuer des Jahres 2000 im Jahr 2002 in
formelle Rechtskraft erwuchs. Aus dem Grundsatz der Periodengewinnabgrenzung
ergibt sich, dass die Berichtigung einer unrichtigen Bilanz niemals durch eine
periodenfremde Nacherfassung eines Betriebsvorfalles vorgenommen werden kann,
sondern nur durch eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz selbst. Dieses
sogenannte Nachholverbot hat zur Folge, dass die Auswirkung eines auf Grund
vernachlässigter Sorgfalt unrichtigen Bilanzansatzes nicht mit steuerlicher
Wirkung für ein späteres Wirtschaftsjahr nachgeholt werden kann.
Mit Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 84/13/0270 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es dem im Einkommensteuerrecht
herrschenden Grundsatz der Periodenbesteuerung entspricht, dass der einer
bestimmten Periode zuzuordnende Aufwand das steuerliche Ergebnis einer anderen
Periode nicht beeinflussen darf. In
Doralt, EStG11, §4 Tz
173 wird unter Hinweis auf die Erkenntisse des VwGH vom 26. November 2002,
Zl. 99/15/0176, sowie vom 21. Oktober 1966, Zl. 349/66, 1967, 17,
ausgeführt, dass unterlassene Abschreibungen uneinbringlicher Forderungen
nicht gewinnmindernd in späteren Jahren nachgeholt werden können und
unterlassene Aktivierungen von Forderungen nicht den Gewinn in einem
späteren Jahr erhöhen können. Auf die obigen, die
willkürliche Vornahme der Umbuchungen und Berichtigungen im Rechenwerk des
Jahres 2001 betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres
2001 war daher der Erfolg zu versagen.
2.) Umsatzsteuer
2001:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 UStG 1994 haben, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994
geändert hat, sowohl der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat
den dafür geschuldeten Steuerbetrag, als auch der Unternehmer an den dieser
Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist. Gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 gilt Abs. 1
sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt
nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu
berichtigen.
Da den vom Bw. hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres
2001 vorgenommenen Berichtigungen, w. o ausgeführt, keine realen
Geschäftsfälle zugrunde lagen und da dieser nicht nachwies, dass im
genannten Jahr Forderungen über das von der Betriebsprüfung
festgestellte Ausmaß hinaus uneinbringlich wurden, war die Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid 2001 als unbegründet abzuweisen.
3.) Umsatz- und
Einkommensteuer 2003:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser
Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben
keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind.
Gegenstand der Schätzung
sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die
Abgabenhöhe.
Die Befugnis (und die
Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung
der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Die Schätzung ist ein Akt
der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer
Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der
Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher
Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.
Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung
zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der
Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom
10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und
vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Zu den zulässigerweise
anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene bei der die
Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch
Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese
gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des VwGH
vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0178 und vom 13. September 1989, Zl.
88/13/0042), denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen -
angenommen werden, daß bei mangelhaften, vor allem unvollständigen
Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten
Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht
aufgezeichnet wurden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 25. März 1980, 1187
f/79). Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab,
in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Annahme im
konkreten Fall rechtfertigen lässt, sich geradezu
"aufdrängt" (vgl. beispielsweise
das Erkenntnis des VwGH vom 11. Februar 1983, Zl. 82/14/0255). Die Methode der
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für
sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen
soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der
Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher
nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten
Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach
den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten
(siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
.
Sicherheitszuschläge
können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050).
Auf Grund der oben
dargestellten Umstände - insgesamt waren neun Ausgangsrechnungen nicht
auffindbar, selbst im Berufungsschreiben vom 9. März 2006 wurde
ausgeführt, dass diese Rechnungsnummern fehlen - war das Ziel einer
Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen,
im gegenständlichen Fall nur im Wege der Vornahme einer solchen mittels
eines Sicherheitszuschlages zu erreichen. Als Maß dazu diente die Anzahl
der vorgelegten 372 Ausgangsrechnungen. Diesen wurden die fehlenden zehn
Ausgangsrechnungen gegenübergestellt und so eine prozentuelle Differenz im
Ausmaß von ca. 2 % ermittelt. Da diese selbst bei der
Berücksichtigung von lediglich neun fehlenden Rechnungen - die
Rechnungsnummer 317328 wurde im Zuge der Betriebsprüfung irrtümlich
als belegmäßig nicht nachvollziehbar beurteilt - rund 2,42 %
beträgt, erweist sich der angewandte Sicherheitszuschlag von 2 % als
gemäßigte Schätzung. Dieser ist daher jedenfalls als angemessen
zu betrachten.
In diesem Zusammenhang wird
darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung
begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese
Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse
nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl.
beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl.
97/17/0140).
Das Vorbringen in der Berufung,
wonach die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Beweise kein Indiz
ergeben hätten, dass selbst bei Fehlen bestimmter Rechnungsnummern
materielle Steuerfolgen, die durch eine Schätzung gemäß
§
184 BAO vorzunehmen seien, gegeben seien, geht auf Grund der obigen
Ausführungen ins Leere.
Die Berfungen gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 war daher
der Erfolg zu versagen.
4.) Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000:
Nach § 303 a Abs. 1 BAO
hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens folgende Angaben zu
enthalten:
a) die Bezeichnung des
Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a );
b) die Bezeichnung der
Umstände, auf die der Antrag gestützt wird (lit. b );
c) die Angaben, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind (lit. c) ;
d) bei einem auf § 303
Abs. 1 lit. b gestützten Antrag (sog. "Neuerungstatbestand") weiters
Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind (lit. d
).
Nach Abs 2 leg. cit. hat die
Abgabenbehörde dem Antragsteller für den Fall, dass der
Wiederaufnahmsantrag nicht den in Abs 1 leg. cit. umschriebenen Erfordernissen
entspricht, die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Hinsichtlich
Mängelbehebungsauftrag, Frist, Zurücknahmebescheid und Rechtsschutz
gilt dasslbe wie für Mängelbehebungsverfahren gemäß
§
275 BAO (siehe Ritz,
BAO3,
§ 303a, Tz 6).
Wird einem berechtigten
Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (Erkenntnis des VwGH vom 15. November 1995, Zl.
95/13/0233).
Unbeschadet des Umstandes, dass
die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages sachlich richtig ist, hätte ein
Abweisungsbescheid hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages vom 7. März
2006 nicht erlassen werden dürfen. Der Bw. hat dem gemäß
§
303a Abs 2 BAO erlassenen Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Es
fehlen jegliche Angaben, die eine Beurteilung des Verschuldens des Bw.
ermöglichen würden. Außerdem fehlen Angaben weshalb der Bw.
Forderungsausfälle über die er als Geschäftsherr jederzeit
hätte Bescheid wissen müssen und deren mögliche unrichtige
buchhalterische Unrichtigkeit ihm zur Kenntnis gelangt sein hätte
müssen, nicht bekannt waren.
Was den Inhalt des Schreibens
vom 24. Mai 2006 betrifft, so irrt der Bw. insoweit, als er meint, ein seinem
ehemaligen Buchhalter unterlaufener Fehler könne nicht ihm als grobes
Verschulden angelastet werden. Der Bw. hat gegenüber der Abgabebehörde
nicht nur seine eigenen, sondern auch die Handlungen und Unterlassungen jener
Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1955,
13/53). Daß der ehemalige Buchhalter im abgeschlossenen Verfahren
Tatsachen ohne dessen grobes Verschulden noch nicht habe geltend machen
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NachholverbotGrundsatz der PeriodenbesteuerungBilanzberichtigungSchätzungSicherheitszuschlagMängelbehebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1936-W/06
- Stammnummer
- 39412
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF