Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1936-W/06
Nachholverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1936-W/06vom 20.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
können, etwa weil ihm diese noch nicht bekannt gewesen seien, behauptet der
Bw. hingegen nicht. Da der Bw. im Schreiben vom 24. Mai 2006 somit keine
Tatsachen genannt hat, die auch aus der Sicht seines ehemaligen Buchhalters neu
hervorgekommen wären, hat der Bw. dem Mängelbehebungsauftrag vom
5. Mai 2006 bereits hinsichtlich der Bestimmung des
§ 303a Abs 1 lit d nicht entsprochen.
Die vom Bw. im im letzten
Absatz erwähnten Schreiben erstellten Angaben hinsichtlich der
Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages reichen nicht hin um die
Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, diese eindeutig und
zuverlässig beurteilen zu können. Dies bereits deshalb, da der Bw.
gegenüber der Abgabebehörde, w. o. ausgeführt, auch für die
Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat. Dem in Rede
stehenden Mängelbehebungsauftrag wurde daher auch hinsichtlich
§ 303a Abs 1 lit c BAO nicht entsprochen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme
der o. a. Verfahren hätte daher vom Finanzamt gemäß
§ 303 a Abs 2 BAO mittels Bescheid als zurückgenommen
erklärt werden müssen.
Demzufolge war der o. e. Abweisungsbescheid des Finanzamtes
vom 7. Juni 2006 wegen Nichtbeachtung der in § 303a Abs 2 BAO für eine
nicht ordnungsgemäße Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages
vorgesehenen Rechtsfolge seitens des UFS ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NachholverbotGrundsatz der PeriodenbesteuerungBilanzberichtigungSchätzungSicherheitszuschlagMängelbehebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1936-W/06
- Stammnummer
- 39412
- Gültig
- 20.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF