Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0011-G/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen Trafikanten wegen Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-G/06vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Herfried Leber, Steuerberater, 8055 Graz, Mitterstraße 18,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 21. Juni 2006, SN 068/2006/00101-001, betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) betreibt seit dem
Jahr 1984 eine Tabaktrafik.
Bereits im Zuge einer vom Finanzamt im Jahr 1993 beim Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung wurden in den Prüfungsjahren 1989
bis 1991 Kalkulationsdifferenzen in der Höhe von 77.000,00 S (1989),
124.000,00 S (1990) und 298.000,00 S (1991) festgestellt. Der Bf.
führte die Kalkulationsdifferenzen zunächst auf Diebstähle einer
Dienstnehmerin, im weiteren Verfahren auf die durch den Abgang einer
langjährigen Beschäftigten bedingte Beschäftigung seiner damals
70jährigen, überforderten Eltern, die Einstellung zweier ungeschulter
Verkäuferinnen und die durch Öffnung der Ostgrenzen vermehrte
Kleinkriminalität zurück. Mit dem Erkenntnis vom 10. Juli 1996,
Zl. 94/15/0014, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen die
Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Im Jahr 2000 stellte die
Prüferin im Zuge der über die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999
durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung fest, dass die Bücher
auf Grund materieller Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne des
§ 131 BAO waren. Die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1998
bis 1999 mussten gemäß
§ 184 BAO teilweise geschätzt
werden (Bericht gemäß
§ 150 BAO vom 6. November
2000).
Ab dem Kalenderjahr 2001
beauftragte der Bf. den Buchhalter PH mit der Erstellung der Jahresbilanz.
Bereits im ersten Jahr seiner Tätigkeit fielen dem Buchhalter
Kassadifferenzen in der Höhe von insgesamt 309.865,00 € auf, die
sich laut den Originalaufzeichnungen über das ganze Jahr verteilten und
deren Ursache nicht geklärt werden konnte. In einem (undatierten)
Aktenvermerk hielt der Buchhalter fest, dass das Betriebsergebnis um diesen
Betrag zu korrigieren sei.
Der Bf. stellte im Zuge einer Inventur der Rauchwaren am
13. November und 20. November 2002 einen Schwund in der Höhe von
550,00 € fest und beauftragte daraufhin eine Detektei mit der
Aufklärung der Fehlbestände (Schreiben des Detektivunternehmens C vom
20. Dezember 2002). Die Auswertung der Aufzeichnungen einer daraufhin im
Verkaufsraum der Trafik eingebauten verdeckten Kamera ergab, dass die seit
2. November 1999 beim Bf. beschäftigte KF Manipulationen an der
Kassenlade vorgenommen hatte. In einem Gespräch in der Detektei am
17. Dezember 2002 gab KF Diebstähle ab Jänner bzw. Februar (ohne
Nennung einer Jahreszahl) zu und anerkannte einen auf ihre Diebstähle
zurückgehenden Schaden der Gesamthöhe von 102.520,00 €,
woraufhin sie vom Bf. fristlos entlassen wurde. Mit dem Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Dezember 2003 wurde KF
gemäß
§§ 127, 128 Abs. 2 und
129 1. Fall StGB wegen Verbrechens des schweren
gewerbsmäßigen Diebstahls im Zeitraum der 1. bis
47. Kalenderwoche des Jahres 2002 verurteilt und dem Bf. als
Privatbeteiligten gemäß
§ 369 StPO ein Betrag von
6.840,00 € zugesprochen.
Am 23. Februar 2004 brachte der Bf. beim Landesgericht
für Zivilrechtssachen Graz gegen KF eine Klage über
95.432,33 € ein. Im Verfahren wurde HW zum Buchsachverständigen
bestellt und beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die
Buchhaltung des Bf. ordnungsgemäß sei und welcher Warenabgang im
Sinne eines Warenschwundes im Zeitraum der Beschäftigung der KF beim Bf.
festgestellt werden könne.
In diesem Gutachten vom 15. Juni 2005 wird auszugsweise
festgestellt:
Trotz mehrmaliger Aufforderungen seien die entsprechenden
Unterlagen vom Bf. nur unvollständig übergeben worden. Die vorgelegten
Unterlagen entsprächen weder formell noch materiell den gesetzlichen
Anforderungen. Es liege keine ordnungsmäßige Buchführung in den
Jahren 1998 bis 2003 vor (u.a. fehlende Konten in den Jahren 1998, 1999 und
2002, fehlende detaillierte Umsatzaufstellungen, Abweichungen im Kassenbestand
laut Kassenbericht und im Kassenbestand laut Jahresabschluss). Die Kalkulation
für diese Jahre auf Grund der in den Jahresabschlüssen enthaltenen
Wareneinsätze und Erlöse zeige, dass die branchenüblichen
Rohaufschläge mit Ausnahme des Jahres 1999 in den Jahren 1998 bis 2003
annähernd erreicht und in den Jahren 2000 bis 2002 überschritten
worden seien. Die Überschreitung sei im Jahr 2000 auf eine Nachbuchung von
Mehrerlösen in der Höhe von 252.500,00 S im Zuge der Erstellung
des Jahresabschlusses und in den Jahren 2001 und 2002 auf eine Umbuchung des
Wareneinsatzes auf Schadensfall im Betrag von 373.309,02 S (2001) bzw.
21.441,72 € (2002) zurückzuführen. Die
Erlösabgänge ohne Korrekturen betrugen im Jahr 2000
13.923,05 €, 2001 29.736,62 € und 2002 17.407,18 €.
Auch in den Jahren 1999 und 2003 (vor Beginn bzw. nach Ende des
Dienstverhältnisses der KF) sei es zu Warenabgängen in der Höhe
von 45.897,07 € bzw. 15.085,17 € gekommen.
Am 17. Mai 2004 erstattete
KF bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz Anzeige gegen den Bf. wegen
Verdachtes der Steuerhinterziehung. Die der Zivilrechtsklage zu Grunde liegende
Vereinbarung (Anerkenntnis der Schadenshöhe von 102.520,00 €) sei
durch Erpressung entstanden und stimme mit ihren Aufzeichnungen nicht
überein. Sie habe das Geld für ihre Arbeitsleistung vom Bf. in die
Hand ausbezahlt bekommen. Dieses Geld gehe dem Bf. ab, ebenso wie jenes, das er
immer ohne Gegenzeichnung aus der Kassa genommen habe.
Auf Grund dieser Anzeige führte das Finanzamt
Graz-Stadt beim Bf. eine Außenprüfung über die Veranlagungsjahre
1999 bis 2003 durch (Bericht gemäß
§ 150 BAO vom
20. Dezember 2005). Der Prüfer traf folgende Feststellungen:
- gravierende Abweichung
bei der Inventur der Nebenartikel 1999
- Privateinlagen, die
weder nachvollziehbar noch schlüssig waren
- Geldabflüsse, die
ein Monat später im Kassabuch ihren Niederschlag fanden
- Ungeklärter
Kassaabgang von 300.000,- S zwischen 31.12.01 und 3.1.02
(Euroumstellung)
- Nachweislich nicht
durchgeführte tägliche Überprüfung der Kassa (kein
Kassasturz)
und rechnete den vom Bf. erklärten Betriebsergebnissen
unter Hinweis auf die Feststellungen des Buchhalters PH und das
Sachverständigengutachten des HW folgende Beträge dem Umsatz und
Gewinn hinzu:
|
1999
|
200.000,00 S
|
2000
|
100.000,00 S
|
2001
|
400.000,00 S
|
2002
|
13.000,00 €
|
2003
|
15.000,00
€
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am
30. Jänner 2006 im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003, deren Verbuchung am
Abgabenkonto des Bf. zu Abgabennachforderungen in der Höhe von über
50.000,00 € führte.
Gegen diese Bescheide brachte
der Bf. das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung ein, gegen KF sei
derzeit ein Gerichtsverfahren anhängig, in dem die Höhe des
entstandenen Schadens festgestellt werden solle. Er ersuche, mit der Erledigung
der Berufungsentscheidung bis zum Ergehen des Urteiles des LG für ZRS
zuzuwarten und werde das Gerichtsurteil sofort nach Einlangem dem Finanzamt
weiterleiten.
Mit dem Bescheid vom
21. Juni 2006 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer
der Jahre 1999 bis 2003 in der Höhe von insgesamt 50.572,63 €
bewirkt. In der Begründung wurde auf den Betriebsprüfungsbericht vom
20. Dezember 2005 verwiesen. Die umfangreichen Kalkulationsdifferenzen
ließen sich nicht allein durch Malversationen der ehemaligen Angestellten
KF erklären, die überdies nur in der Zeit vom 2.11.1999 bis 17.2.2002
beschäftigt gewesen sei. Auf das gerichtliche
Sachverständigengutachten des Steuerberaters HW werde verwiesen, in dem
umfangreiche formelle Mängel der Buchhaltung festgestellt worden seien. Als
langjährigem Unternehmer sei dem Bf. die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle bekannt, weshalb der
Verdacht zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns bestehe.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom
24. Juli 2006 wird vom steuerlichen Vertreter des Bf. Folgendes
ausgeführt: Da es bereits vor der Prüfung Probleme mit dem
Rechnungswesen gegeben habe, sei auf Empfehlung von Trafikantenkollegen PH
beauftragt worden, die Buchhaltung sowie die Erstellung der Bilanzen
durchzuführen. Es sei erwiesen, dass H ein äußerst
unqualifizierter und schlampiger Buchhalter sei. Dies sei leider von den
betreffenden Trafikanten, die keine Buchhaltungskenntnisse besäßen,
zu spät erkannt worden. Bei den Trafikantenkollegen habe es anlässlich
von Betriebsprüfungen die gleichen Probleme gegeben.
Der Bf. sei seinem Vertreter nunmehr als ordentlicher
Kaufmann bekannt, der sein Kassabuch ordnungsgemäß führe und ihm
die Kassa- und Bankbelege monatlich geordnet zur Verbuchung übermittle.
Bedauerlicherweise seien dem Bf. im Prüfungszeitraum einige
Kassafehleintragungen unterlaufen, die mit dem Betriebsprüfer aber
großteils aufgeklärt werden konnten.
Der Bf. habe H die monatlichen Kassa- und Bankbelege
übermittelt, dessen Aufgabe es gewesen sei, die Belege
ordnungsgemäß zu verbuchen und im darauf folgenden Jahr die Bilanz zu
erstellen. Der Bf. habe nie monatliche Saldenlisten erhalten, aus welchen er
seine unterjährigen Daten, wie Kalkulation, Umsatz und Periodengewinn
hätte ersehen können. Es liege die Vermutung nahe, dass H die
Buchhaltung nie laufend geführt habe und lediglich monatliche
Schätzbeträge betreffend Umsatzsteuer bekannt gegeben habe. Die
Aufteilung der Erlöse sei entsprechend den dazugehörigen
Wareneinkäufen erfolgt, da eine andere Methode der Erlösaufteilung
nicht möglich gewesen sei. Beim Nachbuchen der Belege dürften H
möglicherweise Fehler unterlaufen sein, wodurch anlässlich der
Bilanzerstellung Kalkulationsdifferenzen entstanden seien. Diese Differenzen
seien durch entsprechende Korrekturbuchungen beseitigt worden.
Nach Fertigstellung der Jahresabschlüsse seien die
Buchhaltungsunterlagen nicht übergeben worden. Wie auch vom
Sachverständigen W bestätigt worden sei, fehlten in den Buchhaltungen
der jeweiligen Jahre ganze Kontengruppen, weshalb die Erstellung des Gutachtens
sehr schwierig gewesen sei.
Der Bf. sei auf Grund seiner buchhalterischen und
steuerlichen Kenntnisse nicht in der Lage, Buchungsfehler erkennen zu
können.
Anlässlich einer Bilanzbesprechung sei die Vermutung
laut geworden, eine Angestellte könnte die Schuldige für die
Kalkulationsdifferenzen durch eventuell verübte Diebstähle sein. Diese
Vermutung habe sich als richtig erwiesen, denn die Mitarbeiterin sei auf Grund
schwerwiegender Beweise strafrechtlich verurteilt worden. Derzeit sei ein
weiteres, arbeitsrechtliches Verfahren gegen die Angestellte wegen Diebstahls
von rund 95.000,00 € beim Landesgericht Graz anhängig.
Die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen den Bf. vor allem wegen vorsätzlicher
Abgabenverkürzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer von 1999 bis 2003
bestehe zu Unrecht, weil dem Bf. nur eine geringfügige Schuld anzulasten
sei. Das Verschulden an der Abgabenverkürzung gehe teilweise zu Lasten der
Angestellten KF und zum größten Teil zu Lasten des Buchhalters PH .
Von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bf. sei Abstand zu nehmen und
stattdessen ein Verfahren gegen PH einzuleiten.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Graz vom 31. Mai 2006, das dem Finanzamt vom Bf. erst
nach zweimaliger Aufforderung im März 2007 übermittelt wurde, wurde
die Klage des Bf. gegen KF auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von
95.432,33 € abgewiesen. In den Sachverhaltsfeststellungen wird
ausgeführt, KF sei zunächst im Ausmaß von 30 Wochenstunden
beschäftigt gewesen und habe mit dem Entgelt von 741,55 € monatlich
das Auslangen gefunden. Ab dem Jahr 2002 sei ihre Arbeitszeit auf
12 Wochenstunden eingeschränkt und das monatliche Entgelt auf 472,00
€ gekürzt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie begonnen,
Geldbeträge bzw. Rubbellose zu entwenden. Für den Zeitraum ab Anfang
des Jahres 2000 könnten Diebstähle nicht festgestellt werden. KF habe
zugegeben, ab einem bestimmten Zeitpunkt gestohlen zu haben, sei aber über
das ihr vorgeworfene Schadensausmaß sehr erstaunt gewesen. Ein Diebstahl
von 102.000,00 €
über einen Zeitraum von drei Jahren führe
zu einem gewissen "Reichtum", den man spüren könne, während eine
Summe von 6.840,00 €
über ein Jahr nicht so bemerkt werde. Der Senat
könne sich des Eindruckes nicht erwehren, dass der Bf. die der Angestellten
nachgewiesenen Diebstähle dazu nütze, seine komplette schlampige,
nicht ordnungsgemäße Buchführung und die damit
zusammenhängenden Waren- und Erlösabgänge auf einfache Art und
Weise steuergünstig zu bereinigen. Dieser Eindruck werde durch die
Fehlbeträge im Jahr 1999 in der Höhe von 45.897,07 € und im Jahr
2003 in der Höhe von 15.085,17 € erhärtet. In diesen Jahren sei
KF entweder noch nicht oder nicht mehr in der Trafik beschäftigt gewesen,
sodass für diese Fehlbeträge jedenfalls jemand anderer verantwortlich
zeichne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt diese Prüfung, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine
Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen ist.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Unbestritten ist, dass die Behörde im vorliegenden
Fall auf Grund der gravierenden Buchführungsmängel berechtigt war, die
Bemessungsgrundlagen in den Prüfungsjahren im Zuge einer Schätzung
nach § 184 BAO ermitteln.
Grundsätzlich stellen Schätzungen auch im
Finanzstrafverfahren eine tragfähige Entscheidungsgrundlage dar (VwGH
21.3.2002, 2002/16/0060). Verstöße gegen die Abgabengesetze
dürfen nicht allein deshalb ungeahndet bleiben, weil ein Abgabepflichtiger
Aufzeichnungen nicht führt, vorhandene Aufzeichnungen vernichtet oder
Aufzeichnungen nicht vorlegt. In diesen Fällen hat die Ermittlung der
Steuerungsgrundlagen mittels Schätzung zu erfolgen. Es liegt in der Natur
der Sache, dass es bei Schätzungen zu Ungenauigkeiten - diese können
zu Gunsten oder zu Lasten der Abgabenbehörde gehen - kommt. Allerdings
trifft im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die Beweislast
für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der
geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass
die Verantwortung des Beschuldigten - auch hinsichtlich der Höhe der
Verkürzung - so unwahrscheinlich ist, dass ihre Richtigkeit nach
menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 22.2.1996,
93/15/0194).
In der Beschwerde wird vorgebracht, dem Bf. sei an den
Kalkulationsdifferenzen nur eine geringfügige Schuld anzulasten;
hauptverantwortlich für diese seien die Angestellte KF sowie der Buchhalter
PH .
Den Ausführungen in der Beschwerde, die Vermutung habe
sich als richtig erwiesen, wonach eine Angestellte durch Diebstahl für die
Kalkulationsdifferenzen verantwortlich sei, kann nur bedingt gefolgt
werden:
KF war vom 2. November 1999 bis 17. Dezember 2002,
zunächst im Ausmaß von 30 Wochenstunden, ab dem Jahr 2002 im
Ausmaß von 12 Wochenstunden beim Bf. beschäftigt. Im gegen sie
durchgeführten Strafverfahren gab KF an, ab der Einschränkung ihrer
Arbeitszeit auf 12 Wochenstunden habe sie mit ihrem monatlichen Einkommen
nicht mehr das Auslangen gefunden, weshalb sie ab Jänner oder Februar 2002
begonnen habe, kleinere Geldbeträge aus der Kassa bzw. Rubbellose zu
stehlen (siehe Urteil des LG für ZRS Graz vom 31. Mai 2006).
Diebstähle vor diesem Zeitpunkt bestritt KF ebenso wie die Höhe des
vom Bf. im Zivilrechtsweg eingeklagten Schadensbetrages von über
95.000,00 €.
Hinsichtlich des Prüfungsjahres 1999 kann eine
(Mit-)Schuld der KF an den Erlösabgängen ausgeschlossen werden, da sie
im Jahr 1999 nur zwei Monate - Diebstähle bereits in den ersten Tagen des
Dienstverhältnisses sind wohl unwahrscheinlich - beim Bf. beschäftigt
war.
Nach dem Sachverständigengutachten des W vom
15. Juni 2005 wies der Kassenstand des Bf. am 28. Juli, am 5. August
und am 27. August 1999 einen negativen Saldo in beträchtlicher
Höhe auf (62.146,00 S, 76.075,50 S bzw. 43.452,00 S). Eine Kalkulation
ergab, dass der Rohaufschlag im Jahr 1999 9,25 % unter dem
Branchendurchschnitt gelegen ist. Der Erlösabgang im Jahr 1999 wurde vom
Sachverständigen mit 631.557,47 S errechnet.
Das Vorliegen gravierender Mängel in der Buchhaltung
des Bf. und von Kalkulationsdifferenzen bereits vor der Einstellung von KF ist
daher auf Grund des Sachverständigengutachtens sowie des
Betriebsprüfungsberichtes vom 6. November 2000 erwiesen.
Diese Mängel der Buchhaltung können auch nicht
dem Buchhalter PH angelastet werden, weil der Jahresabschluss für das Jahr
1999 von BN erstellt wurde (Gutachten W ).
Der vom Sachverständigen W für das Jahr 2003
errechnete Erlösabgang von 15.000,00 € kann ebenfalls weder KF
noch PH angelastet werden, weil erstere am 17. Dezember 2002 vom Bf.
fristlos entlassen wurde und der Jahresabschluss bzw. die Steuererklärungen
für das Jahr 2003 vom derzeitigen steuerlichen Vertreter erstellt
wurden.
Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 ist zu den
Kalkulationsdifferenzen auszuführen:
Die Verantwortung der KF , sie sei mit ihrem nach der
Herabsetzung der Dienstzeit geringem monatlichen Einkommen nicht ausgekommen und
sei deshalb auf die Idee verfallen, kleinere Geldbeträge aus der Kassa zu
entnehmen, erweist sich als schlüssiges Motiv für die Diebstähle.
Auf Grund ihres Geständnisses und der im Strafverfahren vorgelegten Beweise
ist daher davon auszugehen, dass sie im Jahr 2002 Gelddiebstähle begangen
hat. Der dem Bf. im Strafverfahren als Privatbeteiligter zugesprochene Betrag in
der Höhe von 6.840,00 € erscheint angesichts der Tatsache, dass
KF im Jahr 2002 lediglich 12 Stunden pro Woche in der Trafik anwesend war
und zunächst kleinere Beträge aus der Kasse entnahm, angemessen.
Diebstähle vor dem Jahr 2002 sowie die Höhe des ihr im Zivilverfahren
angelasteten Schadensbetrages hat KF bestritten.
Geht man von der Argumentation des Bf. im
Zivilrechtsverfahren aus, wonach für sämtliche Kalkulationsdifferenzen
in den Jahren 2000 bis 2002 die teilzeitbeschäftigte KF allein
verantwortlich war, bleibt unverständlich, dass dem Bf. Diebstähle von
annähernd 100.000,00 € nicht früher aufgefallen sind und KF
den (angeblichen) Einkommenszuwachs ebenfalls nicht deutlich bemerkt hat.
Es ist bemerkenswert, dass in der Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid das Verschulden an der Abgabenverkürzung nur mehr
"teilweise" KF , dafür "zum größten Teil" dem Buchhalter PH
angelastet wird. Diese Argumentation ist offensichtlich auf die
Beweiswürdigung im Urteil des Landesgerichtes für ZRS
zurückzuführen, wonach der gesamte Warenschwund keineswegs glaubhaft
auf die Diebstähle der Angestellten zurückgeführt werden
könne. Nunmehr wird vorgebracht, vermutlich habe PH keine laufende
Buchhaltung geführt und beim Nachbuchen möglicherweise Fehler gemacht,
sodass anlässlich der Bilanzerstellung Kalkulationsdifferenzen entstanden
seien. Abgesehen davon, dass der Bf., der die Tabaktrafik seit 1984 betreibt,
für sämtliche Kassenfehlbeträge, Buchungsfehler und
Kalkulationsdifferenzen seit Jahren seine Angestellten, den Buchhalter, seine
überforderten Eltern bzw. Stromausfälle im EDV-System verantwortlich
macht, haben der Gerichtssachverständige und der Betriebsprüfer auch
für die Jahre 2000 bis 2002 gravierende Mängel der Buchhaltung
festgestellt: Eine tägliche Überprüfung der Kasse (Kassasturz)
fand nicht statt und der tatsächliche Kassenbestand stimmte offensichtlich
nicht mit dem Kassenbestand laut Kassabuch überein. Zwischen
31. Dezember 2001 und 3. Jänner 2002 (Euroumstellung) kam es zu
einem ungeklärten Kassenabgang von 301.827,00 S
(21.934,62 €). Geldabflüsse fanden erst einen Monat später
ihren Niederschlag im Kassabuch und es wurden Privateinlagen gebucht, die weder
nachvollziehbar noch schlüssig waren.
In der an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gerichteten Anzeige vom 17. Mai 2004
weist KF darauf hin, dass sie das Geld für ihre Arbeitsleistung vom Bf.
immer bar erhalten habe und der Bf. dafür und zu anderen Gelegenheiten ohne
Gegenzeichnung Geld aus der Kassa genommen habe. Im Zusammenhang mit den
Feststellungen zum Kassabuch erweist sich auch diese Aussage der KF als
glaubwürdig. Es liegt daher auf der Hand, dass seitens des Bf. die
Tageslosungen nicht ordnungsgemäß erfasst wurden. Es ist allgemein
bekannt, dass Einnahmen der Steuerpflicht unterliegen und aus der Kassa nicht im
Bedarfsfall Geld ohne Beleg entnommen werden kann.
Tatsächlich hat auch PH
den Bf. bereits im ersten Jahr seiner Tätigkeit auf Kalkulationsdifferenzen
(358.000,00 S Abgang im Jahr 2000) aufmerksam gemacht und Vorschläge
zur "Beseitigung" der Differenzen unterbreitet. So konnte eine exorbitante
Abweichung des Rohaufschlages vom Branchendurchschnitt in den Jahren 2000 bis
2002 nur dadurch vermieden werden, dass im Jahr 2000 "Mehrerlöse"
(Kassenfehlbedienungen) in der Höhe von 252.500,00 S als
zusätzlicher Umsatz verbucht bzw. in den Jahren 2001 und 2002 Beträge
in der Höhe von 373.309,02 S bzw. 21.441,72 €) von
Wareneinsatz auf Schadensfall umgebucht wurden.
Wie bereits ausgeführt,
ist Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Feststellung der Tat, sondern die
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Bf. könnte ein Finanzvergehen begangen haben.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Jahre 1999
bis 2003 bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. eine
Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt hat. Hinzuweisen ist darauf, dass der
Betriebsprüfer einen von KF verursachten Schaden durch Diebstahl von
insgesamt 100.000,00 S anerkannt und bei der Kalkulation der Jahre 2001 und
2002 je zur Hälfte berücksichtigt hat. Im Übrigen stützen
sich die Kalkulationen des Prüfers auf das Sachverständigengutachten
des W , sodass gegen die Höhe des dem Bf. zur Last gelegten
strafbestimmenden Wertbetrages keine Bedenken bestehen.
Zur subjektiven Tatseite ist
zusammenfassend festzuhalten, dass die Mängel der Buchhaltung
offensichtlich nicht in einer fehlerhaften Buchung der dem Buchhalter
übermittelten Belege, sondern in der nicht ordnungsgemäßen
Erfassung der Tageslosungen durch den Bf. gelegen sind. Da nach der Aktenlage
bereits bei der im Jahr 1993 durchgeführten Betriebsprüfung über
die Jahre 1989 bis 1991 Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden und im Zuge
einer im Jahr 2000 beim Bf. über die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999
durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung von der Prüferin
festgestellt wurde, dass die Bücher auf Grund materieller Mängel nicht
ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO waren, sind
Mängel in der Buchhaltung sowie Kalkulationsdifferenzen beim Bf.
erwiesenermaßen seit Jahren der Regelfall, ohne dass diese Mängel
seitens des Bf. beseitigt wurden. Es handelt sich auch nicht, wie in der
Beschwerde behauptet, um einige, großteils aufgeklärte
Kassenfehleintragungen des Bf., sondern um jahrelange massive Verletzungen der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen verbunden mit jährlichen
Kalkulationsdifferenzen in nicht unbedeutender Höhe. Der Verdacht, der Bf.
habe eine Abgabenverkürzung zumindest in Kauf genommen, ist daher
ausreichend begründet.
Ob gegen PH ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Ebensowenig ist das Vorbringen, der Bf. sei nunmehr ein ordentlicher Kaufmann,
geeignet, den Verdacht der Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Jahre 1999 bis
2003 zu entkräften.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-G/06
- Stammnummer
- 28922
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF