…€. In der gegen die Zwangsstrafenfestsetzung am 6. September 2007 erhobenen Berufung wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. vorgebracht, dass grundsätzlich auch bei der Höhe der festzusetzenden Zwangsstrafe vom Finanzamt Ermessen auszuüben sei. Im Hinblick auf die dem Finanzamt aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen…
…Zweckmäßigkeit der Vollziehung sind zu beachten. (Ritz Kommentar zur BAO § 20 Tz. 8 f.). Auf die Einreichung einer Abgabenerklärung umgelegt, bedeutet dies, dass bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Zwangsstrafe für die Nichteinreichung von Abgabenerklärungen festzusetzen ist, unter anderem die Höhe der…
…ob die Festsetzung dieser Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach ermessenskonform erfolgte (vgl. Ritz, BAO2, Tz. 10 zu § 111). Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb…
…die tatsächliche Übermittlung der Original-ZM im Rechtsmittelverfahren vorgelegt wurden, ist die belangte Behörde zu Recht von der nicht fristgerechten Beibringung der angeforderten Original-ZM ausgegangen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind…
…Ermessen der Abgabenbehörde. Die termingerechte Einreichung von Abgabenerklärungen stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Arbeitsprogrammes der Finanzämter im Hinblick auf einen geordneten Gang der Verwaltung dar. Daher entspricht die Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafen dem Gebot der Zweckmäßigkeit. Bei der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafen…
…nicht gefolgt werden. Der Bescheid ist individuell-konkret an den Bw ergangen. Alle vorgeschriebenen Bescheidmerkmale sind vorhanden. Die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Bw wurden vom FA bei der Höhe der Zwangsstrafe berücksichtigt. Die Optik, der Bescheid über die Zwangsstrafe sei erlassen worden, um von jemandem…
…der Grad des Verschuldens (erkennbare Nachlässigkeit oder absichtliche Nichterfüllung von behördlichen Aufträgen) oder das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen bei Feststetzung der Höhe der Zwangsstrafe angemessen zu berücksichtigen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Bd 1 S 1200). Von Relevanz erweisen sich zudem auch die Höhe der…
…Ermessens eine Zwangsstrafe dem Grunde nach (in noch zu bestimmender Höhe) festgesetzt werden durfte. Hatte doch erst die Festsetzung der Zwangsstrafe den Bw dazu bewogen, die Abgabenerklärungen für 2007 beim Finanzamt einzureichen, woraus die Zweckmäßigkeit dieser Erzwingungsmaßnahme eindeutig hervorgeht. Bei Bestimmung der Höhe einer Zwangsstrafe…
…Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der Ermessensübung sind demnach bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen neben dem steuerlichen Verhalten des Abgabenpflichtigen, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen. Kaum im Sinn dieser Ermessensübung kann es sein, dass eine Zwangsstrafe…
…ihrem eigenen Verfahren. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten und der Grad des Verschuldens des (der) Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl…
…2006/15/0366). Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; Ryda/Kortus, FJ 1995, 227; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Bei der Ermessensübung ist zu berücksichtigen - das…
…0112). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen…
…Beteiligungseinkünfte der Berufungswerberin eingereicht werden hätte können. Wäre die Einkommensteuererklärung in allen übrigen Punkten ausgefüllt abgegeben worden, hätte das Finanzamt die fehlenden Beteiligungseinkünfte von Amts wegen berücksichtigen können. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der…
…0112). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen…
…eine zwischenzeitige (zwar verspätete) Einreichung der Steuererklärungen nach dem 20. Jänner 2010 die Verhängung der Zwangsstrafe jedenfalls noch verhindert. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua…
…0112). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen…
…Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt. Die festzusetzende Steuer wird jedoch mit der Höhe begrenzt, die sich bei Steuerpflicht sämtlicher Bezüge (auch des Arbeitslosengeldes) ergeben würde (vgl. Doralt, EStG11, § 3 Tz 19). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der…
…Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2009 gewährt. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des (der) Abgabepflichtigen und die Höhe der allfälligen…
…Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt werden mussten und vom Vorliegen einer einmaligen Versäumnis nicht die Rede sein kann. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei auf den Grad des Verschuldens, das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen sowie die Höhe der Steuernachforderung Bedacht…
…und er der diesbezüglichen Aufforderung des Finanzamtes nicht fristgerecht nachgekommen ist, war das Finanzamt ohne Zweifel berechtigt, die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Zwangsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgesetzt wird, ist im Rahmen des Ermessens zu treffen…