…lit a bis h leg. cit. zwar genannt sind, aber von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Dazu gehört unter anderem die steuerpflichtige Einziehung von Forderungen. Begründet wird diese Rechtsauffassung damit, dass die österreichische Gesetzesfassung vor dem Hintergrund der Richtlinien-Regelung als zu eng erscheint. Denn Art…
…Fall liege aber keine Kreditgewährung seitens der A1-Bank an die T GmbH vor, vielmehr habe die A1-Bank die von ihr ursprünglich vergebenen Kredite an die T GmbH verkauft, weshalb die erbrachten Leistungen also als Hauptleistung anzusehen seien, welche als Einziehung von Forderungen gem. …
…erfolgreichen Klagsführung und Einziehung (Erfüllung der Schuld) des Klagsbetrages nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden können. Dies deshalb, weil im Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Berufungsführer für den Erwerb der Forderung gegen die Versicherungsgesellschaft aufgewendeten Betrag und dem von ihm eingeklagten Betrag…
…habe. Da demnach die gesamte Tätigkeit der Bw. im Ergebnis darauf gerichtet sei, den Rückvergütungsanspruch gegenüber dem Händler geltend zu machen, vom Händler zu inkassieren und dem Touristen weiterzuleiten, handle es sich um die Einziehung von Forderungen, die nach §3a Abs. 13 iVm § 3a Abs…
…Februar 2001 in Höhe von S 707.172,00 die dem Abgabenschuldner RF gegen die Berufungswerberin (Bw.) zustehende Forderung in unbekannter Höhe und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw…
…Forderungen treuhändig für die Käuferin übernommen habe. Für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, die üblicherweise im dem Einziehen von Forderungen im Zusammenhang stünden, sei ein Pauschalentgelt von 2% des jeweils ausstehenden Gesamtforderungsbetrages vereinbart worden, welches Entgelt einen steuerpflichtigen Ertrag bei der Bw. darstellen würde. Die von…
…b sublit. aa KVG dieser Umtausch von der Besteuerung ausgenommen sei. Dadurch könnten Aktien erworben werden, ohne dass neuerlich Gesellschaftsteuer zu entrichten sei. Ad 3. Verkehrsteuerliche Bedenken Als Gesellschaftsrechte im Sinne des KVG würden Genussrechte sowie Forderungen gelten, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös…
…b sublit. aa KVG dieser Umtausch von der Besteuerung ausgenommen sei. Dadurch könnten Aktien erworben werden, ohne dass neuerlich Gesellschaftsteuer zu entrichten sei. Ad 3. Verkehrsteuerliche Bedenken Als Gesellschaftsrechte im Sinne des KVG würden Genussrechte sowie Forderungen gelten, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös…
…vorgelegt. Weiters werde in der abweisenden Berufungsvorentscheidung angeführt, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht gegeben sei, weil aus der Bilanz zum 31.5.2006 ein Überhang von Forderungen und Bankguthaben gegenüber ausgewiesenen Verbindlichkeiten iHv ca. € 49.000.- abzulesen sei. Wie in derselben Berufungsvorentscheidung angeführt, seien…
…wäre die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu Recht erfolgt. Aus der genannten ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass es keine Frage des Verschuldens oder des tatsächlichen Zinsflusses wäre, ob die Verzinsung erfolge oder nicht. Auch die gegenseitige Aufrechnung von "Forderungen" und "Verbindlichkeiten" von in Zusammenhang stehenden Steuerpflichtigen…
…eines wie nachstehend zu übermittelnden Überschusses, erzielt werden. 20% des errechneten Überschusses werden von F als Gegenleistung für die Gewährung des Sanierungsbeitrages gemäß § 2 an die X bis zur Höhe der wiederauflebenden Forderung bezahlt. Dieser Überschuss errechnet sich wie folgt: Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gem. …
…an die CDBank geleistet habe, mache die CDBank nunmehr die gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Forderungen der Gesellschaft mit einem Teilbetrag von 2,300.000,- S (entspricht der Forderung auf Rückzahlung der Honorare) geltend. In der Klagebeantwortung vom 21. Dezember 2001 wurde auf Seite…
…dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich…
…gepfändeten Geldforderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung (297.574,84 €) zuzüglich Gebühren und Barauslagen (2.978,95 €). Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. als Drittschuldnerin am 27. 7. 2006 Berufung mit der Begründung, dass die der Forderungspfändung zugrunde liegenden Bescheide…
…Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (z. B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen). Die Zahlung von Zinsen und Wertsicherungsbeträgen zu seinerzeit betrieblich begründeten Verbindlichkeiten sind nachträgliche Betriebsausgaben (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, 2012, § 32 Rz…
…dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich…
…Falle von Zessionen: ,Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozeßstandschaft (= Prozeßführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Zession, bei der der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt…
…verständlicherweise noch nichts geändert. Wenngleich unstrittig sei, dass diese aufgrund der Wiederaufnahme neu hinzugekommenen Steuernachforderungen nicht von der betroffenen 20%igen Regelung umfasst sind, werde der Antrag gestellt, auch für die für diese nachträglich hinzugekommenen Forderungen, die einen Zeitraum vor dem bereits abgeschlossenen Vergleich betreffen…
…die Eigenschaft von Forderungen als Wirtschaftsgüter im Sinne des leg. cit. nicht bestritten; diese Ansicht entspreche im Übrigen auch der herrschenden Lehre (vgl. Doralt, EStG4, § 30, Tz 58; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 30 Tz 27). Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Bp, die "Einziehung" einer Forderung sei…
…Frau K. in der Höhe von € 2 Mio. fällig wäre. Weiters brachte die Bw. vor, dass nach § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und…