Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0326-L/05
Verminderung der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-L/05vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl. Ing. Bw, inXY, vertreten durch
Mag. Karl Otzasek, Steuerberater, 5280 Braunau, Stadtplatz 8-9, vom
28. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
31. Jänner 2005 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Umsatzsteuer:
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|
Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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2003
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige
innergemeinschaftliche Erwerbe
|
78.372,84
€
|
Umsatzsteuer
|
15.357,45
€
|
|
|
|
abziehbare
Vorsteuer
|
-3.492,55
€
|
festgesetzte
Umsatzsteuer
|
11.864,90
€
Einkommensteuer:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
12.476,80
€
|
Einkommensteuer
|
1.527,02
€
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
I.
Verfahren vor dem Finanzamt:
1. Mit
Beschluss des Landesgerichtes
Z vom 11. Dezember 1997
(GZ aaaa), wurde über das Vermögen der AB GmbH (im Folgenden
Gesellschaft genannt) der Konkurs eröffnet. Der Berufungswerber war bis zur
Konkurseröffnung Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Auf
Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs vom 8. April 2003 verpflichtete
sich der Berufungswerber als Drittschuldner zur Bezahlung eines Pauschalbetrages
iHv 36.337,- € an die Gläubigerbank in fünf gleichen Raten.
Die erste Rate in Höhe von 7.743,00 €
(einschließlich Zinsen) per 1. August 2003 wurde mit Schreiben vom
6. Mai 2003 vorgeschrieben.
2. Der
Berufungswerber erzielte laut
Einkommensteuererklärung 2003
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als planender Baumeister in
Höhe von 12.506,83 €. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
der steuerpflichtigen Umsätze brachte der Berufungswerber in der
Umsatzsteuererklärung 2003 einen
Betrag iHv 6.452,50 € (Vergleichszahlung) als Entgeltsminderung zum
Abzug.
3. Im
Umsatzsteuerbescheid 2003 vom
31. Jänner 2005 erhöhte das Finanzamt die
steuerpflichtigen Umsätze um 6.452,50 € mit folgender
Begründung:
Entgeltsminderungen im Sinne des
§ 16 UStG 1994 würden beispielsweise Rabatte, sowie
Forderungsausfälle in Folge von Ausgleichs- und Insolvenzverfahren der
Schuldner darstellen. Im gegenständlichen Fall sei der Abgabepflichtige von
der Gläubigerbank (CD, im Folgenden CDBank genannt) seiner Klientin, der
Firma AB. GmbH, zu Haftungszahlungen wegen angeblich zu hoher Honorarentgelte
herangezogen und von diesem als nachträgliche Entgeltsminderung geltend
gemacht worden.
Diese Haftungszahlungen an die Gläubigerbank seiner
Kundin würden jedoch keine nachträglichen Entgeltsminderungen
darstellen, da sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Grundgeschäft stehen.
Aus welchem Rechtstitel das Geldinstitut die Haftung
geltend gemacht habe (Haftung als Bürge und Zahler, zu hohe Honorarnoten
auf Grund der gesellschaftlichen Nahestellung des Abgabepflichtigen zu seiner
Klientin), sei aus dem Akteninhalt nicht erkennbar, noch für eine
allfällige Beurteilung hinsichtlich einer nachträglichen
Entgeltsminderung maßgeblich.
Daher habe man die Umsatzerlöse um 6.452,- €
(Haftungszahlung an CDBank) erhöht. Der Bruttobetrag (7.743,- €)
sei als Schadenersatzleistung (Aufwand) anerkannt und der Gewinn aus
selbständiger Arbeit dementsprechend berichtigt worden.
Im Einkommensteuerbescheid
2003 vom 31. Jänner 2005 wurden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 11.216,33 € der Besteuerung
unterworfen.
4. Gegen diese
Bescheide erhob der Berufungswerber Berufung
(vom 28. Februar 2005) und begründete diese wie
folgt:
Der Berufungswerber sei bei der Firma AB. GmbH in Z
als Geschäftsführer mit umsatzsteuerpflichtigem Honorar und auch mit
seinem Büro als planender Baumeister tätig gewesen, der Planungen
gegen umsatzsteuerpflichtiges Honorar durchgeführt habe. Alle Zahlungen der
GmbH an den Berufungswerber seien daher der Umsatzsteuer unterworfen worden. Der
Berufungswerber sei überdies nie am Stammkapital beteiligt gewesen.
Laut beiliegendem Beschluss des Landesgerichtes Z vom
11. September 2001 habe die CDBank auf Rückzahlung von
"im Zeitraum Dezember 1996 bis
Oktober 1997 rechtsgrundlos auf die nachstehend genannten Honorarnoten
überwiesenen Beträge in der Höhe von S 2,303.724,44 samt
4 % Zinsen" geklagt. Auf Grund eines Rekurses sei der
Exekutionsbewilligungsbeschluss abgewiesen worden. Dagegen sei wiederum
Revisionsrekurs eingebracht worden.
Durch die Drohung des Weiterprozessierens bei dieser hohen
Summe habe der Berufungswerber schließlich einem Vergleich von
500.000,- S zugestimmt, beruhend auf der Basis von zuviel bezogenen
Entgelten.
Dies sei daher eine Entgeltsminderung in Bezug auf die
früher erhaltenen und versteuerten Honorare und nicht eine Haftungszahlung
im Sinne einer Schadenersatzforderung. Ein Anhaltspunkt sei auch die
Berufungsstattgabe des Finanzamtes vom 13. April 2001, bei der eine
Geschäftsführerhaftung des Berufungswerbers nicht mehr angenommen
wurde.
Es werde daher die Vorlage an den unabhängigen
Finanzsenat und um Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
5. Mit
Vorhalt vom 17. März 2005
wurde der Berufungswerber aufgefordert, sämtliche gerichtlichen
Entscheidungen und Beschlüsse vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom
8. April 2005 führte der Berufungswerber aus, dass
hinsichtlich der zu hohen bzw nicht berechtigten Honorare ein
Sachverständigengutachten erstellt worden sei. Dieses habe ergeben, dass
die gegenständlichen Honorare zu Recht bezogen worden wären. Der
Gutachter habe bei zwei Honorargruppen (Konsulentenhonorare für Konzession
und Honorierung von diversen Managementtätigkeiten) festgestellt, dass eine
Beauftragung wahrscheinlich gewesen, aber schriftlich nicht belegbar sei,
weshalb in diesem Fall die Aussage des Berufungswerbers im Raum stehe.
II.
Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
6. Aus den
Gerichtsakten des Bezirksgerichtes Z sowie des Landesgerichtes Z ist Folgendes
zu entnehmen:
a) Klage der
CD vom 11. Juli 2000, wegen
3,204.115,60 S,
GZ ggggggg:
In dieser Klage wird das schuldhafte und rechtswidrige
Verhalten des Berufungswerbers als Geschäftsführer der insolventen
Gesellschaft vorgebracht und die Bezahlung der vom Berufungswerber trotz
erkennbarer Überschuldung getätigten Überweisungen in Höhe
von 3,204.115,60 S begehrt.
Dem brachte der Berufungswerber entgegen, dass die geltend
gemachten Ansprüche nicht der CDBank als Klägerin zustehen
würden, sondern der Gesellschaft. Mangels Aktivlegitimation der
Klägerin sei die Klage daher abzuweisen. Eine Geltendmachung des Anspruchs
könne nur im Rahmen einer entsprechenden Klagsausdehnung durch gesonderte
Drittschuldnerklage geltend gemacht werden.
b) Drittschuldnerklage der
CD vom 5. November 2001,
GZ hhhhhhhhh:
Festgehalten wurde in der Klageschrift, dass die
Gesellschaft gegen den Berufungswerber folgende Forderungen habe:
A) Forderung auf
Rückzahlung von Honoraren im Ausmaß von 2,347.976,93:
Der Berufungswerber habe sich als Geschäftsführer
der Gesellschaft Zahlungen in Höhe von 2,303.724,44 S auf sein Konto
überwiesen bzw einen Betrag von 44.252,49 S an sich ausbezahlt. Diese
Überweisungen bzw Auszahlungen seien rechtlich unzulässige
In-Sich-Geschäfte. In-Sich-Geschäfte seien nur dann zulässig,
wenn der Vertretene, nämlich die GmbH zustimme oder wenn durch das
In-Sich-Geschäft Interessen des Vertretenen nicht gefährdet werden
können. Beide Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht
vorgelegen und daher seien diese Geschäfte unwirksam.
B) Schadenersatzforderung
im Ausmaß von 3,204.115,60 S
Diesbezüglicher Klagegrund und Klagebegehren siehe
oben Punkt a)
Mit Beschluss des Landesgerichtes Z als Rekursgericht vom
8. August 2001, GZ fffff, sei die Exekutionsbewilligung des
Bezirksgerichtes Z hinsichtlich des betriebenen Anspruchs von 3,204.115,60 S
(Schadenersatzforderung gegenüber dem Berufungswerber) bestätigt
worden. Da der Berufungswerber keine Zahlung an die CDBank geleistet habe, mache
die CDBank nunmehr die gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen
Forderungen der Gesellschaft mit einem Teilbetrag von 2,300.000,- S
(entspricht der Forderung auf Rückzahlung der Honorare) geltend.
In der Klagebeantwortung vom 21. Dezember 2001
wurde auf Seite 6 darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass das
vorgenommene In-Sich-Geschäft unwirksam wäre, sämtliche
Leistungen ordnungsgemäß erbracht und sodann auf Basis der
Honorarordnung für Baumeister korrekt abgerechnet worden wären. Im
Falle der Unwirksamkeit müssten daher die vom Beklagten erbrachten
Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabgewickelt
werden.
Außerdem wurde vorgebracht (Seite 5), dass es
sich bei den in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche um
Bruttobeträge handle und somit um die Umsatzsteuer (20 %) zu
reduzieren seien. Die Gesellschaft habe die entsprechende Vorsteuer lukriert,
sodass an den Berufungswerber tatsächlich lediglich ein Gesamtbetrag von
1,919.770,36 S geflossen sei.
c) Vergleich vom
8. April 2003 auf Grund der durchgeführten mündlichen
Verhandlung vor dem Landesgericht Z
(GZ hhhhhh) wegen
167.147,52 € (2,300.000,- S):
Nach Erörterung der Rechts- und Sachlage kamen die
Parteien überein, einen Vergleich zu schließen. Damit verpflichtete
sich der Berufungswerber an von der Gesellschaft erhaltenen Honoraren einen
Pauschalbetrag von 36.337,- €, samt 3 % Zinsen seit
1. Juni 2003 in fünf gleichen Raten beginnend mit
1. August 2003 an die CDBank zu bezahlen. Mit diesem Vergleich wurden
sämtliche wechselseitige Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt
und verglichen.
Auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls wurde
festgehalten, dass die in diesem Vergleich enthaltene Generalklausel
naturgemäß auch bedinge, dass die im Verfahren ggggggg (siehe oben
Pkt. a) - Schadenersatzansprüche) behaupteten wechselseitigen
Ansprüche abschließend bereinigt und verglichen seien.
d) Exekutionsverfahren
GZ sssssss:
Mit Schriftsatz vom 12. April 2001 beantragte die
CDBank wider die Gesellschaft zur Hereinbringung einer Forderung von
3,000.000,- S die Bewilligung der Forderungsexekution auf die der
Gesellschaft gegen den Berufungswerber als Drittschuldner zustehende Forderung
in Höhe von 2,323.016,30 S auf Rückzahlung der zu Lasten der
Gesellschaft vorgenommenen Überweisungen an den Berufungswerber im Zeitraum
1996 bis Oktober 1997. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis im
Konkursverfahren als Exekutionstitel, worin unter ON 19 Forderungen der
CDBank gegenüber dem Vermögen der Gemeinschuldnerin in Höhe von
insgesamt 9,880.649,82 S festgestellt wurden und auch als vollstreckbar
bestätigt wurden.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss zur Bewilligung der
Forderungsexekution erhob der Berufungswerber als Drittschuldner Rekurs. Das
Landesgericht Z als Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und wies den
Exekutionsbewilligungsantrag der CDBank zur Gänze ab. Begründend
führte das Gericht aus, dass aus dem Exekutionsantrag kein Rechtsgrund
für die Leistung der Zahlung der Gesellschaft an den Berufungswerber und
auch nicht für einen Anspruch auf Rückforderung hervorgehe. Wenn eine
Pfändung von "Forderungen aller Art" nicht einer hinlänglichen
Spezifikation entspreche, könne auch für eine Rückforderung von
Zahlungen der Verpflichteten aller Art nichts anderes gelten. Es könnten
daher nur bestimmt bezeichnete Vermögensteile der Gesellschaft der
Exekution unterworfen werden.
Den dagegen eingebrachten Revisionsrekurs der CDBank wies
der OGH in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001
(3 Ob 181/01s) mangels Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 528 Abs 1 ZPO zurück, womit die Entscheidung des
Rekursgerichtes bestätigt wurde und der Exekutionsantrag rechtskräftig
abgewiesen wurde.
e) Exekutionsverfahren
GZ uuuuuuu:
In diesem Verfahren beantragte die CDBank mit Schriftsatz
vom 11. Juli 2001 die Bewilligung der Forderungsexekution zur
Hereinbringung eines Anspruches von 5,000.000,- S (Exekutionstitel:
ON 19, Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis, siehe Pkt. d). Als Forderungen
der Gesellschaft gegen den Berufungswerber als Drittschuldner wurden
genannt:
A) Schadenersatzforderung
von zumindest 3,204.115,60 S aus der schuldhaften Schädigung
der Gesellschaft durch den Berufungswerber in seiner Funktion als
Geschäftsführer der Gesellschaft.
B) Forderung auf
Rückzahlung der von der Gesellschaft an den Berufungswerber im
Zeitraum Dezember 1996 bis Oktober 1997 rechtsgrundlos auf die im
Antrag detailliert angeführten Honorarnoten überwiesenen Beträge
in Höhe von 2,303.724,44 S.
Dem, gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des
Bezirksgerichtes Z erhobene Rekurs des Berufungswerbers als Drittschuldner, gab
das Landesgericht als Rekursgericht mit Beschluss vom 8. August 2001
teilweise Folge. Während hinsichtlich des betriebenen Anspruches in
Höhe von 3,204.115,60 (Schadenersatzforderung) dem Rekurs nicht Folge
gegeben wurde, wurde der angefochtene Exekutionsbewilligungsbeschluss
bezüglich des Punktes Forderung aus Rückzahlung dahingehend
abgeändert, als der Exekutionsbewilligungsantrag der CDBank im Umfange
eines betriebenen Anspruches von 1,795.884,40 S zurückgewiesen wurde.
Diese Abänderung des Anspruches betreffend Forderung auf Rückzahlung
fußte auf der Ansicht des Gerichts, dass im Verfahren sssssss des
Bezirksgerichtes Z (siehe oben Pkt. d) bei gleichen Parteien, gleichem Titel,
dem der Höhe nach teilweise gleichen betriebenen Anspruch bzw auf Grund der
Antragsbehauptungen jedenfalls bis zu einem Betrag von 1,795.884,40 S
identen Exekutionsobjekt bereits eine Exekutionsbewilligung erteilt worden sei.
Diese Rechtsauffassung teilte der OGH nicht und fasste am
26. Juni 2002 den Beschluss (3 Ob 264/01x), dass keine
Gründe gegen die Bewilligung der Exekution sprechen würden und daher
in Stattgabe des Revisionsrekurses die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung im
Umfang der zweitinstanzlichen Abänderung wiederherzustellen sei.
7. Der Inhalt der
Gerichtsakten wurde dem Berufungswerber mit
Vorhalt vom 10. April 2008 zur
Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers, die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft
gegenüber dem Berufungswerber bis zum Abschluss des gerichtlichen
Vergleichs sehr wohl noch aufrecht gewesen waren und erst mit diesem
abschließend bereinigt und verglichen worden wären. Somit stehe die
Vergleichszahlung in Höhe von 36.337.- € nicht nur mit dem
Anspruch auf Rückzahlung der von der Gesellschaft erhaltenen Honoraren in
einem ursächlichen Zusammenhang, sondern darüber hinaus auch die
zivilrechtliche Schadenersatzforderung aus Geschäftsführerhaftung. Im
Verhältnis zu den Streitwerten würde dies eine Zuordnung vom 58:42
bedeuten.
8. Im
Antwortschreiben vom
23. Juni 2008 führte der Berufungswerber aus, dass es zwar
keine schriftliche Aussage im Vergleich gebe, jedoch habe der Richter der CDBank
klargelegt, dass keine zivilrechtliche Haftung bestehe, da keine
Begünstigungen in Form von Zahlungen vorlägen und der Insolvenzantrag
zeitgerecht eingebracht worden wäre.
Hinsichtlich des Verhältnisses zu den Streitwerten sei
außerdem auf das Verhandlungsprotokoll zu verweisen, wonach alle
wechselseitigen Ansprüche verglichen seien. Dies erfordere auch eine
Einbeziehung der Gegenansprüche, womit ein Verhältnis 50:50 angebracht
erscheine.
9. Mit
Schriftsatz vom 15. Juli 2008
verzichtete der Berufungswerber auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Der
Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Über das Vermögen der AB GmbH wurde mit Beschluss
des Landesgerichtes Z vom 11. Dezember 1997 der Konkurs eröffnet.
Die CD als betreibende Gläubiger beantragte auf Grund eines mit
Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 26. März 2001 versehenen
Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkursverfahren wider die
verpflichtende Partei (AB GmbH) die Bewilligung der Forderungsexekution auf die
der Gesellschaft gegen den Berufungswerber als Drittschuldner zustehende
Forderungen.
Während das Rechtsmittelverfahren im
Exekutionsverfahren GZ sssssss zu einer rechtskräftigen Abweisung des
Exekutionsantrages führte, erwuchs die Exekutionsbewilligung im
Exekutionsverfahren GZ uuuuuuu in Rechtskraft. Damit wurde zum einen die
Exekution der Schadenersatzforderung von
zumindest 3,204.115,60 S aus der schuldhaften Schädigung der
Gesellschaft durch den Berufungswerber in seiner Funktion als
Geschäftsführer der Gesellschaft rechtskräftig bewilligt und zum
anderen auch die Forderung auf
Rückzahlung der von der Gesellschaft an den Berufungswerber im
Zeitraum Dezember 1996 bis Oktober 1997 rechtsgrundlos auf die im
Exekutionsantrag detailliert
angeführten Honorarnoten
überwiesenen Beträge in Höhe von 2,303.724,44 S.
In der von der CDBank erhobenen Klage vom
11. Juli 2000 (GZ ggggg)
wurde die Bezahlung einer
Schadenersatzforderung in Höhe von
3,204.115,60 S vom Drittschuldner begehrt. In der Drittschuldnerklage vom
5. November 2001
(GZ hhhhh) behauptete die
Klägerin neben der eben beschriebenen Schadenersatzforderung, das Bestehen
von Forderungen der Gesellschaft gegen den Berufungswerber auf Rückzahlung
von Honoraren im Ausmaß von 2,347.976,93 S.
In der mündlichen Verhandlung vom
8. April 2003 vor dem Landesgericht Z schlossen die Streitparteien im
Hinblick auf das Verfahren GZ hhhhh
einen Vergleich. Der Berufungswerber
verpflichtete sich, an von der Gesellschaft erhaltenen Honoraren einen
Pauschalbetrag von 36.339,- € samt 3 % Zinsen seit 1.6.2003
in fünf gleichen Raten samt den bis dahin aufgelaufenen Zinsen (beginnend
mit 1. August 2003) zu bezahlen. Zum noch offenen Verfahren
GZ ggggg betreffend
Schadenersatzansprüche wurde festgehalten, dass mit der im Vergleich
enthaltenen Generalklausel auch die dieses Verfahren betreffenden
wechselseitigen Ansprüche jedenfalls abschließend bereinigt und
verglichen sind.
Die Vorschreibung der ersten Rate in Höhe von
7.743,00 € (einschließlich Zinsen, fällig mit
1. August 2003) erfolgte mit Schreiben vom
6. Mai 2003.
II.
Rechtliche Erwägungen:
1. Hat sich die
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs 1 Z 1 und 2 geändert, so hat
gemäß
§ 16 Abs 1 Z 1 UStG 1994
der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür
geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts
eingetreten ist.
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass letztlich nur die
tatsächlich erhaltene Gegenleistung der Umsatzsteuer unterliegt. Der
Tatbestand des § 16 Abs 1 leg.cit. ist daher
erfüllt, wenn sich die Gegenleistung, die der Abnehmer (oder ein Dritter
für die Leistung an den Abnehmer) aufzuwenden hat, nachträglich
verändert (VwGH 08.10.1998, 98/15/0127).
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach
§ 4 UStG 1994 und
ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Entgelt zu sehen (Abs 1).
Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der
Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung
aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte
Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit
umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder
ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers letzten
Endes nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird , die sich auf Grund der
von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH 16.01.2003,
V R 72/01; 28.09.2000, V R 37/98).
Allerdings ist nicht jede Verminderung der Gegenleistung
des Leistungsempfängers automatisch als Minderung der Bemessungsgrundlage
anzusehen. Eine solche liegt nur vor, wenn tatsächlich die Gegenleistung
für die fragliche Leistung aus Gründen herabgesetzt wird, die ihre
Ursache im ursprünglichen
Leistungsgeschäft haben. Wird hingegen eine Ersatzleistung erbracht,
weil ein Schaden verursacht wurde (echter, nicht steuerbarer Schadenersatz),
liegt kein Entgelt für eine Leistung und damit kein Leistungsaustausch
vor.
2. Im vorliegenden
Berufungsfall ist zunächst strittig, ob die auf Grund des gerichtlichen
Vergleichs geleisteten Zahlungen des Berufungswerbers an die CDBank
nachträgliche Entgeltsminderungen im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 1 UStG 1994 darstellen, da
schließlich nicht die CDBank Leistungsempfängerin war, sondern
ausschließlich die Gesellschaft.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft machte die
CDBank als Gläubigerin vollstreckbare Forderungen gegen die
Gemeinschuldnerin in Höhe von rund 9,9 Mio. S geltend, wobei als
Exekutionsobjekt Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Berufungswerber
als Drittschuldner herangezogen wurde. Die im Exekutionsverfahren zu
pfändenden Forderungen bestanden einerseits aus Schadenersatzforderungen
auf Grund schuldhaftem und rechtwidrigem Verhalten des Drittschuldners als
Geschäftsführer und andererseits aus Forderungen auf Rückzahlung
von Honoraren, die laut Klageschrift rechtlich unzulässig gewesen
wären.
Das zivilrechtliche
Vollstreckungsverfahren (Exekutionsordnung 1896) sieht dazu grundsätzlich
Folgendes vor:
Die Forderungsexekution ist die Exekution wegen
Geldforderungen des betreibenden Gläubigers auf Geldforderungen des
Verpflichtenden gegen einen Dritten (§§ 290 bis 324 EO).
Sonach sind drei Beteiligte vorhanden und zwar der betreibende Gläubiger,
der die vollstreckbare Geldforderung gegen den Verpflichteten hat, der
Verpflichtete, gegen den vollstreckt wird und der zugleich Gläubiger der
gepfändeten Geldforderung ist sowie der Drittschuldner als Schuldner der
gepfändeten Geldforderung.
Gepfändete Forderungen werden gewöhnlich durch
Überweisung verwertet (§§ 303 bis 307 EO), die zur
Einziehung (§§ 308 bis 313 EO) führt. Durch die
Überweisung erlangt der betreibende Gläubiger das Recht, die
gepfändete Forderung zu verwerten, vom Drittschuldner Zahlung zu verlangen
und ihn notfalls zu klagen.
Die Überweisung zur Einziehung bewirkt keinen
Vermögensübergang, sondern macht den betreibenden Gläubiger zum
gesetzlichen Vertreter des
Verpflichteten. Die Überweisung ermächtigt und verpflichtet den
Überweisungsgläubiger, die gepfändete Forderung
im Namen des Verpflichteten einzuziehen,
allenfalls einzuklagen und einzutreiben (§ 308 EO). Weigert sich
der Drittschuldner zu zahlen, so kann der betreibende Gläubiger nicht ohne
weiteres gegen ihn vollstrecken, denn sein Exekutionstitel wirkt nur gegen den
Verpflichteten. Er muss also gemäß
§ 310 EO
zunächst die Drittschuldnerklage
erheben und den Streit verkünden
(Holzhammer/Roth, Exekutionsrecht und
Konkursrecht, 2006, 90f).
Die Gläubigerbank war somit berechtigt im Namen der
Gesellschaft die strittigen Forderungen mittels Drittschuldnerklage einzuklagen
und einzutreiben. Durch den am 8. April 2003 geschlossenen Vergleich
verzichtete die Gläubigerbank auf einen Teil des behaupteten Anspruchs der
GmbH auf Rückzahlung von Honoraren sowie auf einen Teil des Anspruchs auf
Leistung von Schadenersatz. Durch die Zahlung an die sssssss Raiffeisenbank als
Gläubigerin der Gemeinschuldnerin bzw Verpflichteten erlosch sowohl der
Anspruch der GmbH gegenüber dem Berufungswerber, als auch der Anspruch der
Gläubigerbank gegenüber der GmbH.
3. In einem
nächsten Schritt ist die Frage zu klären, ob die Vergleichszahlung in
einem ursächlichen Zusammenhang mit den bereits versteuerten
Grundgeschäften steht.
Von Seiten der Abgabenbehörde erster Instanz wurde
hiezu vorgebracht, dass es sich bei den Zahlungen des Berufungswerbers um echten
Schadenersatz handle, der mangels unmittelbaren Zusammenhangs zum
Grundgeschäft, keine Entgeltsminderung darstelle.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der
Berufungswerber die in Streit stehenden Leistungen tatsächlich an die
Leistungsempfängerin (GmbH) erbracht hat. Ob das
Verpflichtungsgeschäft den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen
entsprach, ist für die Umsatzsteuer nicht maßgeblich, sondern
ausschließlich welche Leistungen effektiv ausgeführt und entgolten
wurden.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren (EO 1896) ist
geprägt vom Prinzip der Spezialexekution, dh vollstreckungsunterworfen sind
immer nur einzelne
Vermögensgegenstände und nicht das ganze
Schuldnervermögen. Dementsprechend führte die betreibende
Gläubigerin in ihrem Exekutionsantrag zu GZ uuuuuuu, betreffend
Forderungen auf Rückzahlung von Honoraren im Detail (Beschreibung des
jeweiligen Leistungsinhaltes, Leistungszeitraum, Rechnungsdatum sowie Datum der
Überweisung) die jeweils in den Jahren 1996 und 1997 gelegten Honorarnoten
an, die vom Berufungswerber rückzuzahlen gewesen wären. Diese konkrete
Spezifizierung der zu pfändenden Forderungen lässt somit eine genaue
Zuordnung zu den in den Jahren 1996 und 1997 bereits vereinnahmten und
versteuerten Entgelten zu.
Durch den im Jahr 2003 geschlossenen Vergleich und der
darauf beruhenden teilweisen Rückzahlung des Berufungswerbers reduzierte
sich aber de facto nachträglich die Bemessungsgrundlage für die
bereits der Umsatzsteuer unterworfenen Grundgeschäfte, wodurch
§ 16 Abs 1 Z 1 UStG 1994
tatbestandsmäßig wurde.
5. Anders
verhält es sich allerdings mit dem Anspruch der Gläubigerbank
gegenüber dem Berufungswerber als Drittschuldner zur Leistung von
Schadenersatz auf Grund der zivilrechtlichen Geschäftsführerhaftung.
In diesem Falle lag kein Entgelt für eine Leistung und damit kein
Leistungsaustausch vor und kann daher auch nicht zu einer Entgeltsminderung
führen.
Hinsichtlich des Einwandes in der Berufungsschrift vom
28. Februar 2005, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
über die Berufung betreffend Haftungsbescheid bereits stattgebend
entschieden hätte (Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2001),
ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Bescheides ausschließlich
die Haftung nach § 9 BAO für aushaftende Abgabenschulden der
Gesellschaft war und nicht die zivilrechtliche Haftung, über die nicht die
Abgabenbehörde abzusprechen vermag, sondern die ordentlichen
Gerichte.
6. Durch den
Vergleich einigten sich die Streitparteien auf eine Rückzahlung von
insgesamt 36.337,- € (500.000,- S). Aus dem Protokoll zur
mündlichen Gerichtsverhandlung vom 8. April 2003 geht hervor,
dass - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - die
Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Berufungswerber
(die im Verfahren GZ ggggg geltend gemacht wurden) bis zum Abschluss des
Vergleichs sehr wohl noch aufrecht waren und erst mit diesem abschließend
bereinigt und verglichen wurden. Somit steht die Vergleichszahlung nicht nur mit
dem Anspruch auf Rückzahlung der von der Gesellschaft erhaltenen Honorare
in einem ursächlichen Zusammenhang, sondern darüber hinaus auch mit
der zivilrechtlichen Schadenersatzforderung aus
Geschäftsführerhaftung.
Laut rechtskräftiger Exekutionsbewilligung zu
GZ uuuuuuu, standen einerseits pfändbare Schadenersatzforderungen im
Ausmaß von 3,204.115,60 S und andererseits Forderungen auf
Rückzahlung von Honoraren in Höhe von 2,303.724,44 S zur
Verfügung, woraus sich ein Verhältnis
von 58:42 ergibt. Behauptete (aufrechenbare) Ansprüche des
Berufungswerbers gegen den Gläubiger konnten nicht nachgewiesen werden.
Hinsichtlich des im Jahr 2003 entrichteten
Fünftels des vereinbarten Pauschalbetrages (7.267,40 €) wird
daher eine Aufteilung im Verhältnis der Streitwerte vorgenommen. Damit ist
ein Betrag in Höhe von 4.215,09 € (58 %) der
Schadenersatzforderung zuzurechnen. An Rückzahlung bereits versteuerter
Honorarentgelte entfällt ein Anteil von 42 %, das sind
3.052,31 € (2.543,59 € ohne Umsatzsteuer):
[Grafik]
[Grafik]
7. Das Ergebnis des
Vergleichs zwischen den Streitparteien beinhaltet zudem eine
Zinsvereinbarung (3 %). Die im
Schreiben vom 6. Mai 2003 vorgeschriebene erste Rate in Höhe von
7.743,00 € enthält daher auch einen Zinsanteil, der sich aus der
Differenz von einem Fünftel des Pauschalbetrages (1/5 von 36.337,00, ergibt
7.267,40) und dem vorgeschriebenen Betrag (7.743,00) ermittelt. Der
Zinsanteil in Höhe von
475,60 € ist als Betriebsausgabe bei der Berechnung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen.
8. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ergeben sich dadurch folgende
Änderungen:
[Grafik]
Dem Berufungsbegehren war somit
teilweise stattzugeben.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 16.
Juli 2008
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 308 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verminderung der BemessungsgrundlageEntgeltsminderungDrittschuldnerRückzahlung von HonorarenVergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-L/05
- Stammnummer
- 35780
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF