…gegen die Feststellungen der der Säumniszuschlagsvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenprüfung Berufung erhoben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen von Säumniszuschlägen Abgabennachforderungen für die irrtümlich als Dienstnehmer behandelten Geschäftsführer der Gesellschaft, J.D. und E.W., betreffen und in der Folge nur Einwendungen gegen…
…Kudlichstr. 41, vom 1. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Juni 2010 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt Wien 1/23 erließ am 9. Juni 2010…
…Berufungsverfahren sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides aufzuzeigen. Die Unzulässigkeit der Pfändung auf eine behauptete Rechtswidrigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme zu stützen geht von vornherein fehl. Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen, die sich gegen die Heranziehung zur Haftung richten, geltend gemacht werden (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar…
…Ausgehend vom unzutreffenden Standpunkt, es läge ein rechtswirksamer Umsatzsteuerbescheid vor, hat es das Finanzamt unterlassen, sich mit den vom Bw. vorgetragenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches zu befassen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO gegeben war, weil die Grundlagen für…
…nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch selbst oder gegen die Höhe der Abgabe können jedoch nicht mehr im Vollstreckungsverfahren erhoben werden (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung: Kommentar, § 12 Rz 3f). Mit den Ausführungen in der Berufung bekämpft der Bw…
…erhebt der Bw. in seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid ausschließlich Einwendungen gegen den Abgabenanspruch betreffend Umsatzsteuer 2004 und führt aus, in diesem Jahr wären keine Umsätze erzielt worden. Gleichzeitig erhob er auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 Berufung und übermittelte eine Umsatzsteuererklärung 2004, in welcher er…
…Berufungen wandte sich der Berufungswerber (Bw.) gegen die Nachforderung der zugrunde liegenden Einkommensteuer, ohne Einwendungen gegen die angefochtenen Anspruchszinsen vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen…
…Haftungsbestimmungen aus, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem Verfahren gemäß § 248 BAO zu erheben seien. Die Ausführungen betreffend die Höhe des Sachbezuges seien im Haftungsverfahren unbeachtlich und "mittels separater Berufung" gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Gemäß § 224…
…der Rechtsschutzversicherung unterlassen hätte, die Forderung gegen die S. im Klagswege hereinzubringen, weshalb diese nunmehr endgültig uneinbringlich und damit die Umsatzsteuer 04/2003 zu berichtigen wäre, müsse entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden könnten, sondern ausschließlich im…
…2004 bis 2006 daher ausschließlich mit der Begründung, dass sich bei Berücksichtigung der von ihr vertretenen Rechtsansicht keine Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer ergeben würden und somit keineAnspruchszinsen festzusetzen wären. Die Einwendungen gegen die Abgabenbescheide sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung vonAnspruchszinsen in Frage…
…Die weiteren Berufungsausführungen betreffen ausschließlich Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 19.10.2011 abgewiesen und dies damit begründet, dass die Säumniszuschlagspflicht nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetze, die nicht rechtzeitig entrichtet werde. Einer gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung komme…
…2097 und 2008 daher ausschließlich mit der Begründung, dass sich bei Berücksichtigung der von ihm vertretenen Rechtsansicht keine Nachforderungen an Einkommensteuer ergeben würden und somit keine Anspruchszinsen festzusetzen wären. Die Einwendungen gegen die Abgabenbescheide sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage…
…Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht, ob und in welchen Ausmaß ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als…
…Berufung wandte sich die Berufungswerberin (Bw.) gegen die Nachforderung der zugrunde liegenden Einkommensteuer, ohne Einwendungen gegen die angefochtenen Anspruchszinsen vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen…
…an diese gebunden und Einwendungen gegen den Abgabenanspruch können nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur in einem gemäß § 248 BAO anzustrengenden Berufungsverfahren wirksam vorgebracht werden. Die Bestimmung des § 248 BAO räumt einen Haftungspflichtigen das Recht ein, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid…
…Abgabenbescheide zugrunde, so ist die Abgabenbehörde im Haftungsverfahren an diese gebunden und Einwendungen gegen den Abgabenanspruch können nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur in einem, gemäß § 248 BAO anzustrengenden Berufungsverfahren wirksam vorgebracht werden. Aus den genannten Gründen erfolgte daher die Heranziehung des Bw. zur…
…liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Hieraus folgt, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe nicht mehr im Vollstreckungsverfahren erhoben werden können. Vielmehr wären derartige Einwendungen in einer Berufung gegen den eingangs genannten Haftungsbescheid bzw. im Rahmen des dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO…
…durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzungen und nicht im Haftungsverfahren als relevant erweisen. Kurzum, wenn ein Abgabenbescheid vorliegt, können Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Verfahren gegen den Haftungsbescheid, sondern nur im Verfahren gegen den Abgabenbescheid vorgebracht…
…dass sich Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren als relevant erweisen (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0250). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es…
…abgewiesen und dies damit begründet, dass der Drittschuldner nicht legitimiert sei Einwendungen zu tätigen, die Angelegenheiten des Abgabenschuldners im Abgaben-, Haftungsverfahrens beträfen. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgaben richten, seien im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen den Abgaben-, Haftungsbescheid zu erheben.…