Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0457-I/07
Bestreitung des zu vollstreckenden Abgabenanspruchs in einer Berufung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-I/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 28. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Dezember 2006 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §
71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) wurde mit rechtskräftigem Haftungsbescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 20. 7. 1981 gemäß
§§ 9 und
80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der X-GmbH
herangezogen.
Zur
Hereinbringung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes
(3.323,83 €) zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens
(36,44 €) sprach das Finanzamt (innerhalb offener
Einhebungsverjährungsfrist) mit Bescheid vom 4. 12. 2006 die Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung, nämlich die dem Bw.
gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt zustehenden
Pensionsansprüche aus. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde dem Bw.
jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung
derselben untersagt.
Mit Bescheid
vom 27. 4. 2007 ersuchte das Finanzamt den Drittschuldner (PVA) zur Abgabe einer
Drittschuldnererklärung gemäß
§ 70 Abs. 1 AbgEO.
Dazu wurde dem Finanzamt mit Drittschuldnererklärung vom 11. 5. 2007
mitgeteilt, dass zwar die gepfändete Forderung als begründet anerkannt
werde, aber aufgrund der geringen Pensionshöhe (690,06 € netto
pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen) kein pfändbarer Betrag vorhanden
sei.
Mit Schreiben
vom 28. 12. 2006 erhob der Bw. Berufung gegen den Pfändungs- und
Überweisungsbescheid vom 4. 12. 2006, die er wie folgt
begründete:
"...Beim
Konkurs der Firma...hatte die selbige Firma eine Bankgarantie von
S 100.000,- beim Finanzamt hinterlegt, die eingefordert und von der
Raiffeisenkasse N. auch bezahlt wurde. Weiters wurde mir damals ein Jahr
später eine Gutschrift per Post von zirka S 6.000,-
überwiesen..."
Das Finanzamt
gab dieser Berufung, die kein weiteres Vorbringen enthielt, mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. 5. 2007 keine Folge. Begründend
führte das Finanzamt nach Zitierung der Bestimmungen der
§§ 226 und 229 BAO aus, dass die Forderungspfändung zu Recht
erfolgt sei, weil ein vollstreckbarer Abgabenrückstand in Höhe von
3.319,65 € aushafte. Die Einwendungen des Bw. stünden in keinem
Kausalzusammenhang mit der Pfändung: Zum einen sei sowohl der Konkurs
über das Vermögen der X-GmbH als auch der Konkurs über das
Vermögen des Bw. mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden,
sodass der Rückstand "in voller Höhe exekutierbar" sei. Zum anderen
wirke die Einlösung einer Bankgarantie (von einer "Vollabdeckung" des
Rückstandes abgesehen) nicht "rückstandsbefreiend", sondern nur
"rückstandssenkend".
In einem als
Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO zu wertenden Schreiben vom
24. 6. 2007 brachte der Bw. ergänzend vor, dass der Konkurs über
das Vermögen der X-GmbH auf Antrag der Tiroler Gebietskrankenkasse
eröffnet worden sei. Die "Tiroler Zollbehörde" sei im Besitz der
Bankgarantie gewesen und habe diese eingefordert. Die X-GmbH habe aufgrund ihrer
Umsätze niemals "eine so hohe Abgabenschuld" gehabt. Da der Bw. aufgrund
des Insolvenzverfahrens über keine Unterlagen mehr verfüge, werde um
"Anfrage bei der Zollbehörde und Einblick in die Unterlagen"
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Nach Lehre und
Rechtsprechung steht dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der
Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein
Rechtsmittel zu (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 65, Rz
22, und die dort zitierte Judikatur). Die gegenständliche Berufung ist
somit zulässig, jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Mit den
Ausführungen im Vorlageantrag, die X-GmbH habe niemals "eine so hohe
Abgabenschuld" gehabt, wird im Ergebnis die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibungen bestritten. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 AbgEO zu verweisen, wonach gegen den Abgabenanspruch im Zuge
des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden können, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder
hemmenden Tatsachen beruhen, die erst
nach Entstehung des diesem Verfahren
zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Hieraus folgt, dass
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe nicht
mehr im Vollstreckungsverfahren erhoben werden können. Vielmehr wären
derartige Einwendungen in einer Berufung gegen den eingangs genannten
Haftungsbescheid bzw. im Rahmen des dem Haftungspflichtigen gemäß
§ 248 BAO eingeräumten Rechtes zur Einbringung einer Berufung
auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch geltend zu machen gewesen
(vgl. Liebeg, a. a. O., § 12, Tz 3 und 4).
Das im
Vorlageantrag dahingehend abgeänderte Vorbringen, nicht das Finanzamt,
sondern die "Tiroler Zollbehörde" habe eine von der X-GmbH beigebrachte
Bankgarantie über 100.000 S eingelöst, ist offenbar so zu
verstehen, dass die zu vollstreckenden Abgabenschuldigkeiten im Wege einer
Einlösung dieser Bankgarantie entrichtet worden seien. Dem ist zu
entgegnen, dass mit dieser Bankgarantie nicht vom Finanzamt, sondern allenfalls
vom Zollamt zu erhebende Abgaben entrichtet wurden. Da der den Gegenstand der
Pfändung bildende Abgabenanspruch ausschließlich solche Abgaben
betrifft, für deren Erhebung das Finanzamt zuständig ist
(Umsatzsteuer, Lohnabgaben etc. samt Nebengebühren), mag es dahingestellt
bleiben, welche vom Zollamt zu erhebenden anderen Abgaben durch die
Einlösung der gegenständlichen Bankgarantie abgedeckt wurden.
Wenn der Bw.
schließlich einwendet, das Finanzamt habe ihm seinerzeit einen Betrag von
6.000 S überwiesen, so genügt die Feststellung, dass dieser
Umstand den zu vollstreckenden Abgabenanspruch in keiner Weise berührt.
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass die Ausführungen des Bw. nicht geeignet
waren, eine Rechtswidrigkeit des in Berufung gezogenen Pfändungs- und
Überweisungsbescheides aufzuzeigen.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden
Innsbruck,
am 14. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-I/07
- Stammnummer
- 30524
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF