Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0440-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-L/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch H, vom
17. April 2003 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
14. März 2003, mit dem die Berufungswerberin gem. § 9 BAO
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. F im Ausmaß von €
31.234,98 in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird dahingehend stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 6.062,76
eingeschränkt wird.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag
in Euro
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Lohnsteuer
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7/2002
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16.8.2002
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830,76
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Kapitalertragsteuer
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1998
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10.06.2002
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1.744,00
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Kapitalertragsteuer
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1999
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10.6.2002
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1.744,00
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Kapitalertragsteuer
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2000
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10.06.2002
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1.744,00
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Summe
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6.062,76
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war seit 5.10.1993
Geschäftsführerin der Fa. F . Mit Beschluss vom 12.12.2002 wurde
über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss vom 29.12.2003 wurde der Konkurs nach Verteilung des
Massevermögens gem. § 139 KO aufgehoben.
Die Berufungswerberin wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom
31.1.2003 ersucht, darzulegen, weshalb sie nicht Sorge tragen konnte, dass die
Abgaben in Höhe von € 49.487,57 entrichtet wurden. Dieses Schreiben
blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt nahm die Berufungswerberin in der weiteren
Folge mit Haftungsbescheid vom 14.3.2003 für aushaftende Abgabenschulden
der Gesellschaft im Ausmaß von € 31.234,98 in Anspruch. In der
Bescheidbegründung hielt es fest, dass es verabsäumt worden sei,
darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der Pflichten nicht
möglich gewesen sei. Weiters wies es darauf hin, dass im Hinblick auf die
zu erwartende Quote nach Abschluss des Konkursverfahrens die Haftung nur mit 80%
der relevanten Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen worden sei.
Gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom
17.4.2003 Berufung erhoben. Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben
seien zu einem Zeitpunkt fällig geworden, in dem der insolventen
Gesellschaft keine bzw. nur beschränkt vorhandene Geldmittel zur
Verfügung gestanden seien. Im Juli 2002 seien letztmalig Löhne und
Gehälter zur Auszahlung gelangt. Ab dem Monat August seien keine Löhne
und Gehälter mehr ausbezahlt worden. Ohne Berücksichtigung der ab
August nicht bezahlten Löhne ergebe sich bei Gleichbehandlung aller
Gläubiger aufgrund geleisteter Zahlungen für den Zeitraum Juli eine
Quote von 1,33%, für August eine Quote von 0,89% für den Zeitraum
September eine Quote von 0% für Oktober von 0,039 und für November
eine Quote von 0,012 Prozent. Auf Grund des vorliegenden Zahlenmaterials
könne gesagt werden, dass das Finanzamt insgesamt gesehen im kritischen
Zeitraum nicht ungleich behandelt worden sei, und sei somit die
Haftungsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 15.3.2004 teilweise statt und schränkte die Haftungsinanspruchnahme auf
€ 6.062,76 ein. Wobei € 830,76 auf die Lohnsteuer 7/02, € 1.744
auf die Kapitalertragsteuer 1998, € 1.744 auf die Kapitalertragsteuer 1999
und € 1.744 auf die Kapitalertragsteuer 2000 entfielen. Die Nichtverletzung
des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes sei in der Berufung glaubhaft
dargestellt worden, Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz würden jedoch
für die Abfuhrabgaben wie z.B. die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer
gelten. So seien die Löhne und Gehälter bis einschließlich dem
Lohnzahlungszeitraum 7/02 ausbezahlt worden.
Im Vorlageantrag vom 9.4.2004 wurde ergänzend
vorgebracht, dass auf Grund formeller und materieller Mängel gem. §
184 BAO Zuschätzungen im Ausmaß von jährlich ATS 100.000
zuzüglich 20% Umsatzsteuer erfolgt seien, welche als verdeckte
Gewinnausschüttungen an Herrn PF qualifiziert worden seien. Dies sei aber
unrichtig, zumal Herr PF keine Mehrzahlungen von je ATS 120.000 in den Jahren
1998, 1999 und 2000 erhalten habe. Zum Beweis dafür wurde die
zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn PF angeboten. Letztendlich wurde der
Antrag auf Abänderung des Haftungsbescheides dahingehend gestellt, dass die
Haftung mit € 830,76 festgestellt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben, aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen die Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des
Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Es ist unbestritten, dass die Berufungswerberin im
haftungsgegenständlichen Zeitraum verantwortliche
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war. Die
Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten steht
fest. Ist doch der Konkurs mit Beschluss vom 29.12.2003 nach Verteilung des
Massevermögens gem. § 139 KO aufgehoben worden.
Im Berufungsschriftsatz vom 17.4.2003 ist die Behauptung
aufgestellt worden, dass das Finanzamt im kritischen Zeitraum nicht ungleich
behandelt worden sei. Das Finanzamt hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und
besteht für den UFS keine Veranlassung davon abzugehen. Das Finanzamt hat
der Berufung mit Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben. An
Haftungsschulden sind letztendlich die Lohnsteuer für den Zeitraum 7/2002
und die Kapitalertragsteuern für die Zeiträume 1998, 1999 und 2000
verblieben.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
bereits darauf hingewiesen, dass Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz
bestehen und zwar für die Lohnsteuer und die
Kapitalertragsteuer.
Was die Lohnsteuer betrifft, so steht nach Lage der Akten
fest, dass die Löhne und Gehälter bis einschließlich dem
Lohnzahlungszeitraum 07/2002 ausbezahlt worden sind. Nach § 78 Abs. 3 EStG
1988 hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur
Zahlung des voll vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Wird in einem solchen Fall die Lohnsteuer nicht einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Die Inanspruchnahme
für die haftungsgegenständliche Lohnsteuer ist daher zu Recht
erfolgt.
Die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer (§§ 95,96 EStG 1988) haben unter der Sanktion des
§ 9 Abs. 1 BAO die Vertreter der juristischen Person zu erfüllen.
Für den Beschwerdefall war somit entscheidend, ob die
Primärschuldnerin verpflichtet war, Kapitalertagsteuer einzubehalten und
abzuführen. Das Finanzamt nimmt an, dass verdeckte Ausschüttungen
vorgenommen worden sind. Wesentlich dabei ist die Zuwendung an eine Person mit
Gesellschafterstellung oder einer gesellschafterähnlichen Stellung. Laut
Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung handelte es
sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den verantwortlichen
Gesellschafter PF . Im Vorlageantrag wird bestritten, dass Herr PF
Mehrauszahlungen von je ATS 120.000 in den Jahren 1998,1999 und 2000 erhalten
habe. Dabei handelt es sich um Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben.
Die Einrede gegen die Abgabenfestsetzung ist nicht im Haftungsverfahren, sondern
in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen, wie
(neben § 257) besonders deutlich § 248 BAO zeigt, der unbeschadet des
Rechtes, gegen die Haftungsinanspruchnahme zu berufen, das Recht des
Haftungspflichtigen vorsieht, auch gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufung einzulegen. Daraus geht klar hervor, dass sich
Einwendungen, die gegen den- wenn auch im Schätzungsweg- durch
Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im
Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzungen und nicht im Haftungsverfahren als
relevant erweisen. Kurzum, wenn ein Abgabenbescheid vorliegt, können
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Verfahren gegen den
Haftungsbescheid, sondern nur im Verfahren gegen den Abgabenbescheid vorgebracht
werden (s. dazu Ellinger-Iro-Kramer-Sutter- Urtz, Kommentar zur BAO, § 248,
Kapitel Anfechtungsmöglichkeiten im Haftungs- und
Abgabenfestsetzungsverfahren). Daraus folgert, dass es der erkennenden
Behörde verwehrt ist, auf die diesbezüglichen materiellrechtlichen
Einwendungen im Vorlageantrag einzugehen. Damit erübrigt sich auch die
Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahme. Tatsache bleibt, dass die
haftungsgegenständliche Kapitalertragsteuer entgegen der sich aus § 95
Abs. 2 EStG 1988 ergebenden Verpflichtung nicht einbehalten und abgeführt
worden ist. Somit besteht auch die Inanspruchnahme für die
haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern zu Recht. Ergänzend sei
noch bemerkt, dass die Niederschrift vom 15.5.2002, in der in Punkt 2 die
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, von der Berufungswerberin
unterschrieben worden ist. Auch sind die Haftungs- und Abgabenbescheide
über die Kaptalertragsteuerfehlberechnungen in der weiteren Folge nicht
mehr bekämpft worden.
Insgesamt gesehen war vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall spricht nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und
den Rechtwidrigkeitszusammenhang.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Auf Grund der
Tatsache, dass die Berufungswerberin einer geregelten Arbeit nachgeht, kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch bei der
Haftungspflichtigen uneinbringlich sind. Im Übrigen ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung nicht
etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen zulässig. Schließlich wurden
von der Berufungswerberin im Haftungsverfahren selbst keine
Billigkeitsgründe vorgebracht, welche die Gründe für eine
Heranziehung zur Haftung überwiegen würden. Insgesamt gesehen war
daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des
öffentlichen Interesses an der Einbringung geboten.
Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-L/04
- Stammnummer
- 13819
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF