…hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1…
…Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2…
…Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (Abs. 3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2…
…Z. die Herkunft des Geldbetrages nicht einwandfrei habe aufklären können, werde auch diese Bareinlage als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt (Tz 23c des Berichtes). In Höhe einer Bareinzahlung von 329.489 S sei schließlich die in den Büchern der Bw. ausgewiesene Darlehensforderung "G." ausgebucht worden. Nach Aussage…
…hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1…
…elektronisch übermittelte Rechnungen erfüllen würden. Damit ist aber die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhaltes der Rechnungen nicht gewährleistet. Rechnungen, die nach Belieben ausgedruckt und vorgelegt werden, können dazu führen, dass Mehrfacherstattungen nicht auszuschließen sind. Gerade im Fall der Bw., die mehrmals jährlich Anträge…
…hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1…
…306 von der Fa. Y-KEG vom 14.1.2005 kann nicht anerkannt werden, da diese von Herrn C.als Geschäftsführer unterfertigt wurde. Laut Firmenbuch ist Herr C.jedoch erst ab 30.4.2005 Geschäftsführer der Fa. Y-KEG. Die Echtheit der Herkunft ist somit…
…ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Rechnungen über Euro 10.000,00, die ab dem 1.7.2006 ausgestellt werden, müssen…
…Anlässlich dieser Außenprüfung kam es zu großen Problemen im Zusammenhang mit der Mittelherkunft des Familienvermögens, da die untersuchten Zeiträume extrem lang zurück lagen (unter anderem wurde im Jahr 2003 die Herkunft von Geldern aus den Jahren vor 1990 - also mehr als 14 Jahre zurück und…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. | (3) | Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist…
…000 S verdient. War nie in Konkurs. Im Jahr 1989 habe ich einmal 900.000 S von meinem Sparbuch "L.Bank" abgehoben. Die Referentin nahm Einsicht in das Sparbuch. Zur Echtheit der Unterschrift befragt, sagt KR HH : Es handelt sich um meine Unterschrift, zum Datum…
…Abs. 2 Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die…
…Bloß das Fahrzeug, welches bereits in der Rechnung als Unfallauto bezeichnet worden sei, sei nicht mehr zum Verkehr zugelassen worden. Die Echtheit der Reparaturen im Wiener Büro C. Gasse 14/3a sei bei einer Besichtigung leicht feststellbar. Zu den Fakturen der J. GmbH vom 29…
…ursprüngliche Echtheit und die Betriebsausgabeneigenschaft bei der Bw ist daher erwiesen. Auch die betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahmen steht außer Zweifel, da die Kredite zeitlich und betraglich den Projekten der Bw zuordenbar sind und die Liegenschaften mit entsprechenden Hypotheken belastet waren. Aus der bloßen Herkunft der…
…Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996, Rs C-206/94, Brennet AG, Slg. 1996, I-02357). Die vom Hauptzollamt Wien vorgebrachten begründeten Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Präferenznachweises wurden aber weder im erstinstanzlichen Bescheid…
…AP stammten. Diese stellen daher in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel einen bislang nicht erfasst gebliebenen Vermögenszuwachs beim Bw. dar und sind daher steuerlich zu erfassen. Dennoch vermag der angefochtene Einkommensteuerbescheid im Blickwinkel des gegenständlichen Berufungspunktes nicht zu tragen. Bei…
…weil der der Bw. die Zahlungsvorgänge nachträglich völlig anders darstellt und zur behaupteten Schuldenverrechnung konkrete Hinweise was den Zeitpunkt, die Höhe und die Herkunft der von ihm an den Bruder gewährten Darlehen betrifft unterlässt und keine Nachweise zur angeblichen Kreditgewährung vorlegt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung…
…fingiert. Die Herkunft der Darlehensgelder sei gegenüber dem Prüfungsorgan (Verkauf einer Motorjacht an Herrn G.) offen gelegt worden. Nach erfolgter Veräußerung an Herrn G. hatte die B.L. Corporation die finanziellen Mittel, um das Darlehen an die B. Österreich zu gewähren. Der Betriebsprüfer hätte sich…