Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0537-W/07
Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-W/07vom 26.04.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Gastronomie A - KEG, 00000 Wien,
C-Gasse 19, vertreten durch Dr. J.J., XY Wien, B-Gasse 9 -13, vom
29. August 2006 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Franz Zaussinger, vom
27. Juli 2006 entschieden:
Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 wird zugunsten der Abgabepflichtigen
abgeändert.
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 2005 mit - € 1.226,08 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. ist ein in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführter
Gastgewerbebetrieb mit Pizzeria und Restaurant. An der KEG sind A. B. C. als
persönlich haftender Gesellschafter und S. A. Omar B. C. als Kommanditist
(in der Folge kurz E. genannt) beteiligt.
Das
Geschäftslokal ist ein Mietobjekt; Postzustelladresse der Bw. für die
Schreiben beispielsweise des Bestandgebers ist die Fa. "BC" gewesen, - eine KEG,
gegründet im Jahr XXXX, mit dem alleinigen Geschäftsführer M.
A.., und der Anschrift A-Gasse 101, 0000 Wien, Österreich. Laut aktueller
Homepage des letztgenannten Unternehmens habe sich die KEG in den vergangenen
Jahren von der nationalen Sportinstitut zu einem Full - Service - Anbieter
für die Bereiche Sportreisen, Sportausbildung, Sportequipement,
Sporttechnik, W. - Fitness und W. Therapie entwickelt, wobei Erfahrung und
Professionalität in allen Bereichen, freundliche und individuelle Betreuung
jedes einzelnen Gastes, höchste Sicherheitsstandards und absolute Kompetenz
bei dieser Firma Grundvoraussetzung seien; die Basis dafür liefere die in
mehr als fünfzehn Jahren professioneller Arbeit mitunter am Meer gesammelte
Erfahrung. Mit dem Angebot möchte das Team sich an alle Sportbegeisterten
richten - und solche, die es noch werden wollen, möchte Alternative zum
Massentourismus für alle sein.
Mit
Schreiben vom
25. August 2005
erklärte die Bw. gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994,
auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs.1 Z 27 leg. cit. ab dem Jahr
2005 zu verzichten; die Verzichtserklärung wies den Stempelabdruck der
Kanzlei Dr. Mag. J.J. Wirtschaftstreuhand SBH mit Angabe der Wiener Adresse und
Telefonnummer aus. Laut der bei der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und
Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Gastronomie Wien, am 25. Oktober 2005
angezeigten Ruhendmeldung des
in Rede stehenden Restaurants ab dem
1. September 2005 war B. C. S. A. Omar der
Geschäftsführer der Bw..
Mit der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 wurde dem Finanzamt der
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) mit
€ 0,00 angezeigt; mit dem von der Kanzlei Dr. J.J. erstellten
"Erläuterung zur Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom
1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005" wurden die
Umsatzerlöse, aufgegliedert in die mit 20 % zu versteuernden
Erlöse aus Getränke und die mit 10 % zu versteuernden Erlöse
aus Küche und Kaffee & Tee, dargestellt; der Jahresverlust wurde in
Höhe der Aufwendungen, also mit € 49.468,66 offen gelegt. Die
Beilage zur Erklärung der Einkünfte der Bw. für das Jahr 2005 und
der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 enthielten im Gegensatz zur
Umsatzsteuererklärung 2005 den Stempelabdruck der Firma "Kanzlei Dr. Mag.
Rer. Soc. Eco J.J. Wirtschaftstreuhand SBH, A XY Wien, B-Gasse 9-13 zwischen 1
und 2 Stiege".
Im
Gefolge einer Außenprüfung, deren Gegenstand u. a die Umsatzsteuer
für das Jahr 2005 war, führte der Prüfer als Begründung
für die Schätzung der Umsatzsteuer für das letztgenannte Jahr
unter der Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts vom
24. Juli 2006 in Verbindung mit der Niederschrift zur
Schlussbesprechung vom 20. Juli 2006 ins Treffen, dass der mit den
Steuererklärungen eingebrachte Jahresabschluss mit der bei
Prüfungsbeginn vorgelegten Buchhaltungsunterlage und den Belegen nicht
übereinstimme. Auch die bei Prüfungsbeginn vorgelegte Buchhaltung sei
nicht ordnungsmäßig; es seien nur an vier Tagen Losungen verbucht
worden. Das Lokal sei den Belegen zufolge in den Monaten Mai und Juni renoviert
worden und müsste ab Juli 2005 geöffnet gewesen sein. An
Wareneinkäufen seien die ersten Ende Juni 2005 den Kopien ersichtlich,
danach bis Oktober. Am
1. November 2005 sei das Lokal verkauft worden.
Aufgrund
der Feststellungen im Außenprüfungsbericht erließ das Finanzamt
den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005, mit dem vom in Ansatz
gebrachten Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von
€ 58.711,47 € 38.711 mit dem 20 % Normalsteuersatz und
€ 20.000 mit dem 10% ermäßigten Steuersatz versteuert
wurden; an Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs.1 UStG 1994
wurde ein Betrag in Höhe von € 7.968,37 in Abzug gebracht.
Aufgrund
der in Höhe von € 1.773,92 festgesetzten Abgabe und des bisher
vorgeschriebenen Betrages von -€ 8.130,21 ergab sich eine
Nachforderung von € 9.904,13 (inkl. des vorgeschriebenen
Säumniszuschlages), wegen dieser Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2005 erhoben wurde. Als Begründung dafür führte
der Geschäftsführer der Bw., was die dem Finanzamt als Beilage zur
Berufung übermittelten "Jahresabschluss
2005 und alle Unterlagen für 2005 und Umsatzsteuererklärung
2005" betrifft, unter Punkt 2 ins Treffen,
"dass Sie richtig überprüft werden
sollen". Den darauf folgenden Punkten 3ff. zufolge habe die Bw. bisher
keine Schuldigkeitsabgaben für das Jahr 2005 erzielt, weil die Bw.
Gutschriften als Vorsteuern für das Jahr 2005 verlangt habe. "Die
Öffentliche ausgeschrieben wurden", allerdings sei es aus den
verschiedensten Gründen zur Abnahme dieses Rechts der Bw. gekommen; zu
diesem Zwecke hätte die Bw. auch die Vorsteuern mit dem zuständigen
Finanzamt erhalten. Dem Punkt 4 zufolge habe die Bw. ihrem Umstand,
"dass aus Kostgründen viele Vermutung vom
Finanzamt abnimmt, kann die damit verbundenen Ausgaben und Einnahmen wohl
für dem Kalenderjahr vom 2005 ungeschehen machen, zudem habe" die
Bw." keine Schuldigkeitsabgaben von
Lieferanten geführt." Unter dem Punkt 5 stimmte der
Geschäftsführer der Bw. zu, dass die Tätigkeit
"das typische Erscheinungsbild keines Fehl
für Erklärungsabgaben" der Bw.
"für der Kalenderjahr 2005 bereits
geschehen war"; unter Punkt 6 erklärte der Geschäftsführer
der Bw., dass grundsätzlich bei der Tätigkeit das höchste
Gewinnstreben nicht vorhanden gewesen sei; doch sei es der Bw. aufgrund der
Tatsache, dass sie in dem Zeitraum vom Jahr 2004 mehr Ausgaben als Einnahmen
gehabt hätte, nicht möglich gewesen, auf fixe Aufträge
zurückgreifen zu können. Nach ständiger (Rechtsprechung)
kämen auch besonders risikoreiche Aktivitäten, bei denen im besonderen
Maße mit steuerlichen Rückschlägen gerechnet werden müsse,
als Einkunftsquellen in Betracht.
Unter
Punkt 7 der Berufung führte E. ins Treffen, dass es der Bw. seit Beginn des
Jahres 2005 möglich gewesen sei, "besser
verdient zu haben. Durch diese Einkünfte werde" die Bw."
künftig versuchen, eventuelle Verluste
aus dem Bereich der meiner Unternehmen Gastgewerbe und SVA abzudecken."
Mit
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom 21. März 2007
wurde der Bw. vorgehalten, dass die beim UFS am 20. März 2007 eingebrachte
Bilanz im Vergleich zur ursprünglichen "Bilanz" auch ein Beweis für
das Vorliegen der Befugnis zur Schätzung nach den Lebenshaltungskosten
gewesen sei, wenn mit der ursprünglichen "Bilanz" Umsatzerlöse von
€ 0 und der (Letzt)Bilanz" ein Gesamterlös von € 14.610
angezeigt wurde; damit würden die Lebenshaltungskosten der beiden
Gesellschafter samt deren Familienmitgliedern keine Deckung in der Bilanz
finden.
Auf den
Vorhalt des UFS vom 21. März 2007, mit dem die Bw. um Abgabe
einer Stellungnahme zu den im Schreiben angeführten sechs Punkten samt
Vorlage der im Schreiben angesprochenen Unterlagen ersucht worden war, folgte
das beim UFS am 30. März 2007 eingebrachte Schreiben, dem ein
Schreiben der Fa. XXXX-XXXXX Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- u. HandelsGmbH vom
27. März 2007, ein mit 22. Jänner 2005 datiertes
Schreiben des Dolmetschers D. E. samt einer Kopie eines Fax der Fa. T.G.A. vom
12. November 2006, ein Kontoauszug der Erste-Bank betreffend Abschluss
per 31. Dezember 2006 samt einem mit 12. März 2007 datierten
Mahnschreiben zu diesem Konto, samt je einem Kontoauszug der Bank Austria vom
21. März 2007 und der PSK vom 16. Februar 2007.
Der
besseren Verständlichkeit halber wird im Anschluss an jeden einzelnen der
nachfolgend zitierten Punkte die diesbezügliche Antwort des
Geschäftsführers der Bw. in dessen Stellungnahme vom
30. März 2007 wiedergegeben:
Punkt
1
UFS:
"Der letztgenannte Erlös steht in
Widerspruch zu den Buchhaltungskontoauszügen laut 5. November 2006
(AB Seite 47 bis 86). Zum Beweis dafür sei das Aktenblatt
Nr. 69/2005 (mit einem Kontostand von - € 12.564,88; 10 %
und 20 % Erlöse sind hier gemischt), die Seite 65 des
Arbeitsbogens (nur 10 % Erlöse von € 5.223,42) und die
letzte Bilanz mit € 14.610,- (10 % und 20 % Erlöse sind
hier gemischt) genannt. Insofern wird um Vorlage der diesbezüglichen
Kontoausdrucke zur Letzt"bilanz" ersucht."
Bw.:
"
Das Korrektor des letzten Bilanz war
auch mit dem Gesamterlöse von € 14.610 für dem Kalenderjahr
2005 richtig und vollständig geworden, da ich das Finanzamt neuerlich
meinen Einnahmen richtig an der buchhalterischen Arbeitsvornehmung gegeben habe,
habe ich von der Käufer für die Kaufpreis das Lokalsgeschäft in
der Höhe den Betrag € 8.000 bereits erhalten. Im Zusammenhang auf
die Buchhaltungskontoauszügen des Arbeitsbogen ist nur Erlöse von
€ 5.223,42 geworden, da ich zur Verspätung meinen Erlöse an
den Herrn Dr. J.J. gebracht habe, war
auch den Differenz in der letzten Bilanz in der Höhe den Betrag
€ 3.178,30 gestanden."
Punkt
2
UFS
:
"
Wider das Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung sprach der Ausdruck des Kassakontos
(Veranlagungsakt Seite 60-64) im Vergleich zum Kontoausdruck Bank (Akt, Seite
65), wenn das Kassakonto einen Saldo von - € "264.732,83 ausweist,
während das Bankkonto einen Sollsaldo von € 68.407,79 dokumentiert.
Sind auf dem Bankkonto nur Gegenverrechnungen mit der Kassa verbucht, so wird um
Vorlage des Bankkontos ersucht."
Bw.:
"das Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung wurde mit den Kassakontos auf einen Saldo
von - € 264.732,83 gestanden, da das Anlageverzeichnis mit den
Sollsaldo von den Betrag 68.407,79 dokumentiert wurde, wurde es den Kreditbetrag
auf (Seite 60) fixiert. Seinen baulichen Investitionen wurden es mehr auf seiner
Einnahmen gesehen. Ich werde Ihnen Bankkontoauszügen vorlegen. Auf
seitliche Buchhaltungsarbeitkontosauszügen wurde die Berechnung des
Kontostandes nur 68.407,79 fixiert. Da den Betrag € 264.732,83 mit dem
aufgelaufenen Verkehrszahlen mit der Summe zur Bewegungen in der Höhe den
Betrag
-
264.732,83 minus fixiert worden ist, ist es mit Saldo auf Null resultiert
worden. Das Berechnen wurde den Betrag - 264.732,83 von Kassa des Saldokonto
aufweist. Dies ist mit seiner Erstbilanz auf Null gestanden. Es wurde die
Ausgaben mehr als Einnehmen geschehen. "
Punkt
3
UFS
:
"Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei
(eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) u. a. dann vor,
wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen
Ermittlungspflichten geringer sind (vgl. Ritz, BAO³, Tz 10 zu
§ 115, und die beiden dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 92/15/0159, und
26. Juli 2000, 95/14/0145). Diesfalls besteht somit eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. beispielsweise Loukota, Internationale Steuerfälle,
Tz 429 ff; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1993,
93/14/0019). Da die Behauptung, dass Geld von Ägypten transferiert und in
die Firma eingebracht wurde, in der Buchhaltung keine Deckung findet, wird um
Vorlage sämtlicher Ihnen zur Verfügung stehender Beweismittel für
diesen Punkt ersucht."
Bw.:
"das Rechtsprechen habe ich alle
Abgabenpflichtigen vor den Herrn Mistelbauer" (in weiterer Folge kurz M)
"vorgelegt, da er Lieder nicht allen meinen
Unterlagen und das Lokalsgeschäft gesehen hat, hat er Später nur einen
Teilung von Investitionen vor dem Finanzamt aufgezeigt. Er hat die
Abgabenpflichtigen meinen Fall zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, dass den M
für Abgabenpflicht und die Erhebung für meinen Abgabenerklärung
für dem Kalenderjahr 2005 wesentlich gesehen hat. Aber ich bin Gelegenheit
zur Geltendmachung meiner Rechte, und dass das Finanzamt mehrere mal für
die Abgabenpflichtigen geprüft hat. Ich weiß: Solange die
Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer
Frist vorgebrachten Angaben Ihrem Brief vom 21. März 2007
über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und
zu würdigen. Meine Behauptung hat richtig und rechtliche Interesse in Bezug
auf das Geld von
Ägypten
nach Österreich für meiner Firma bereits gebracht. Ich lege Ihnen
Beweis für das Geld bei."
Punkt
4
UFS
:
"
Die ursprüngliche "Bilanz" hat
den Charakter einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Eine Betriebsaufgabenbilanz
fehlt. In diesem Zusammenhang werden sie aufgefordert, eine
Betriebsaufgabebilanz zu erstellen sowie den Sachverhalt im
gegenständlichen Punkt klar zu stellen."
Bw.:
"Ich bin Später allen meinen
Unterlagen für 2005 in der Kanzlei Dr.
J.J. abgegeben, da ich
Betriebaufgabenbilanz im Sinne Anlageverzeichnis für 2005 vorgelegt werden
kann, kann ich Ihnen für das versichern. "
Punkt
5
UFS
:
"
Amtsbekannt ist, dass von den
Umsatzerlösen in der Gastronomiebranche im kleinen Umsatzbereich (Betrieb
mit ein paar Angestellten) üblicherweise jeweils 25 % der Bedeckung
a)
der Raumkosten (= Bruttobestandzins und Energiekosten),
b)
des Wareneinsatzes,
c)
sonstiger betrieblicher Ausgaben wie beispielsweise Kosten für Telefon,
Personal, Kfz, Instandhaltung und Reparatur von Geräten, und
d)
der Lebenshaltungskosten dienen. Ausgehend von der Annahme, dass die für
die KEG erklärten Ausgaben auch tatsächlich bezahlt worden sind, war
auf die Prognose eines Umsatzerlöses von mindestens € 6.000 pro
Monat zu schließen, soll das Funktionieren eines Gewerbebetriebes wie
jenem der KEG gewährleistet sein. Auf die Alimentationspflichten des
Geschäftsführers der Kommanditgesellschaft gegenüber seiner
Ehefrau samt Kindern wird verwiesen. Bei Annahme des Aufenthalts zumindest
dieser beiden Personen während des Streitjahres in Österreich
müssten deren Lebenshaltungskosten in dem oben angeführten Umsatz von
€ 6.000 Deckung finden, was ebenfalls beweist, dass dieser Betrag
höchstens die Untergrenze des vom Geschäftsführer
prognostizierten Monatsgewinnes von € 1.500 sein könnte. Aus Mangel an
Beweisen für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der beiden
Gesellschafter samt deren Familienmitgliedern war die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungsverfahren zu ermitteln.
Dem
Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt
unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt
wird. Insofern ist auf die Bestimmung des § 293 Abs.1 lit. a. ASVG in der
Fassung des BGBl. Nr. 189/ 1955 zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 531/2004 verwiesen, derzufolge der Richtsatz für Pensionsberechtigte
aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im
gemeinsamen Haushalt leben € 1.030,23 beträgt. Der Richtsatz nach
lit. a erhöht sich um 70,56 Euro für jedes Kind (§ 252), dessen
Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Diese Grenze wird deutlich
überschritten, wenn laut Kassabuch die monatliche Miete von
€ 1.543,65 bezahlt worden ist. Ist die Schätzungsbefugnis dem
Grunde nach gegeben, so ist Ziel der Schätzung, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Aufgrund der Berufung wird
um Nachreichung von substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen ersucht, deren Glaubwürdigkeit durch Vorlage
entsprechender Beweismittel (z.B. Übersicht betreffend des Vermögens
jedes einzelnen Familienmitglieds; eine Darstellung sämtlicher mit der
Lebensführung jedes einzelnen der Familienmitglieder verbundenen
Kostenpositionen) glaubhaft zu machen wäre."
Bw.:
"Ich habe meinen Umsatzerlöse vor
den M bekannt gegeben, dass er über meinen Unterlagen genau und gut
weiß. Ich habe betriebliche Ausgaben mehr und mehr als Einnehmen gehabt,
da meinen gewährleistete Arbeit sehr wenig am Anfang worden ist, ist auch
die Umsatz von € 6.000 zur Deckung zu finden. Ich habe den sozialen
und finanziellen Problem für meiner Familiebestand gehabt, Ich sehe die
Schätzung der Grundlagen für meine Abgabenerhebung unrechtlich zu
bleiben. Ich habe in dem Finanzamt alle Abgabenpflichtige Bücher und
Aufzeichnungen vorgelegt. Es ist zwischen Herrn M. und Frau Gürschka"
(in weiterer Folge kurz G) "die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Dies hat auch mehrere Mal den M und Frau G meine Buchführung gesehen Ich
habe richtig vielen Schulden gehabt, da ich auf meinen Gutschrift aufgewartet
habe, habe ich es noch nicht erhalten."
Punkt
6
UFS
:
"
Im Zuge abgabenbehördlicher
Erhebungen an der Adresse R-
Straße 32, ZZZZ Wien, wurde
festgestellt, dass der Hausverwaltung die Fa.
XXXX-XXXXXXxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH
völlig unbekannt ist. Es gibt keinen Hinweis auf die letztgenannte Firma an
jener Adresse. Als Folge schon allein des Fehlens des für die Wertung als
Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 erforderlichen Merkmals des
Namens und der Adresse des leistungserbringenden Unternehmens in dem angeblich
von der letztgenannten Firma ausgestellten Bauvertrag vom 29. April 2005
inklusive Rechnung vom 28. Juli 2005 war der im Bauvertrag angeführten
Umsatzsteuer von € 16.040 die Anerkennung der Abzugsfähigkeit als
Vorsteuer im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG 1994 abzusprechen. Kommt
eine Schätzung von Vorsteuern nach der Judikatur in Betracht, wenn als
erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern
in Rechnung (§ 11 UStG 1994) gestellt wurden (vgl. Ritz,
BAO³, Tz 3 zu § 184, und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1997;
31. März 1998, 93/13/0051, und 30. Mai 2001,
98/13/0033, 0034), so trifft den Abgabepflichtigen die damit verbundene
Beweislast. Abschließend sei bemerkt, dass Steuern in Rechnungen der Fa.
XXXX-XXXXXXxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH mit der
Anschrift "R- Straße 32,
ZZZZ Wien," beim leistungsempfangenden
Unternehmen generell nicht als abzugsfähige Vorsteuern im Sinne des
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 anzuerkennen sind."
Bw.:
"
Im Zuge abgabenbehördlicher
Erhebung soll den Anschrift der Firma
XXXX-XXXXX richtig sein, aber ich lege
Ihnen noch mal einen Bestätigung von der Firma
XXXX-XXXXX bei. Ich hoffe Sie, dass
meinem Recht gegeben werden dürften. Ich habe keine finanzielle Hilfe
mehr."
Das
der Übersetzung des Dolmetschers zugrunde gelegene Original wurde "from:
T.G.A. FAX NO.: ==========" am "Nov. 12 2006 11:29 PM" gefaxt.
Im
Zuge des mündlichen Erörterungsgesprächs vom
16. April 2007 gab E. betreffend der Familienverhältnisse zu
Protokoll, für drei Kinder und eine Ehefrau unterhaltspflichtig zu sein. Im
Jahr 2005 habe nur ein Sohn in Österreich gelebt, die anderen
Familienmitglieder seien in Ägypten gewesen.
Was
die KEG anbelangt, habe E - seit 1989 ständig in Österreich lebend,
von Jänner bis März des Streitjahres in Ägypten, einmal in
Griechenland aufhältig - seit Jänner 2005 versucht, das Lokal,
gefunden in einem Inserat einer Immobilienzeitung, zu nehmen.
Zum
Bestandverhältnis legte E. das mit der Ordnungsnummer 1 zum Akt genommene
Mahnschreiben der Hausverwaltung Dr. K. G. vom 5. Oktober 2005 (an Mag. H.
c/o BC, A-Gasse 101, 0000 Wien) vor, demzufolge die Monatsmiete in Höhe von
€ 1.852,38 für die Monate September und Oktober jeweils für
das Jahr 2005 ebenso wie Kosten von € 1.735,46 offen seien; auf dem
Gesamtbetrag von € 5.440,22 habe Herr B. C. angeblich einen Betrag von
€ 1.329,88 bezahlt, der aber bis heute nicht eingegangen sei und
"gegebenenfalls noch in Abzug zu bringen
wäre".
Auf
Frage des Finanzamtsvertreters nach dem Geld, womit die Miete bezahlt worden
sei, antwortete E. dem Sinn nach, sich das Geld ausgeborgt zu haben. Der Vater
habe Geld zwecks Kauf eines Hauses und der Eröffnung eines Lokals
hergegeben. Im Mai sei mit der Renovierung begonnen worden, im August habe die
Bw. die ersten Speisen verkauft. E. sei im Service, der Sohn in der Küche
gewesen. Die Bw., welche das Lokal bis Ende Oktober 2005 gehabt habe, habe weg
müssen, weil sich die Arbeit nicht rentiert habe; Ausgaben von
€ 100 wären Einnahmen von € 50 gegenüber gestanden. Die
Mieterinvestionen hätten € 80.000 betragen.
Auf
die Frage des Referenten nach der Anschrift der Firma BC gab E. zu Protokoll,
dass dies die Adresse des "Rechtsanwalts" gewesen sei, und bestritt, für
die letztgenannte Firma gearbeitet zu arbeiten.
Auf
die Frage des Amtsvertreters nach einer Möglichkeit, einen Nachfolgemieter
aussuchen zu können, antwortete E., eine Ablöse mit dem
Nachfolgemieter vereinbart zu haben.
Zum
Namen der Firma "T.G.A." brachte E. vor, an dieser mitten im Gericht
befindlichen Firma nicht als Gesellschafter beteiligt zu sein.
Zum
Vorhalt des Amtsvertreters betreffend der Schätzungsbefugnis des Finanzamts
gemäß
§ 184 BAO und der abgabenrechtlichen
Unmöglichkeit der Anerkennung des Vorsteuercharakters des in der Rechnung
der Firma XXXX-XXXXX ausgewiesenen Betrages als Rechtsfolge der vorgelegten
Falschrechnung, wenn diese einerseits auf die letztgenannte Firma laute, zu der
ein Herr U. nicht gehöre, andererseits nicht mit der Leistungsbeschreibung
übereinstimme, gab E. zu Protokoll, die Rechtsauffassung des Finanzamts zu
bestreiten.
Nach
ausführlicher Diskussion zwischen den Parteien über den Zustand des
Lokals zum Zeitpunkt der Übernahme des Lokals gab E. bezüglich der Fa.
XXXX-XXXXX zu Protokoll, die Firma selbst und ohne Hilfe von Dr. J.J. gefunden
zu haben. Das Lokal, bevor der Bw. es gemietet habe, sei in einem unbrauchbaren
Zustand gewesen, ohne eine funktionsfähige Elektroleitung.
Im Anschluss daran wies Fr. Gürschka auf die Aktenlage
hin bzw. führte der Amtsvertreter ins Treffen, dass die Umsätze um die
Hälfte verringert würden; schon mangels ordnungsgemäßer
Rechnung und mangels Vertretungsbefugnis eines Ing. U. für die Fa.
XXXX-XXXXX GmbH stünde der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der o. a. Firma
nicht zu.
Abschließend
erklärte E. sich für einverstanden, die von Frau Gürschka
vorgelegte Bemessungsgrundlage zu akzeptieren. Im Fall der Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung betreffend der Umsatzsteuer 2005 auf Grundlage dieser
Bemessungsgrundlage erkläre der Bw. seinen Rechtsmittelverzicht.
Mit dem
beim Finanzamt am 16. April 2007 eingelangten Schreiben der Bw. vom
15. April 2007 wurde u. a. vorgebracht, dass die
"Festsetzung von Umsatzsteuern für dem
Kalenderjahr 2005 ... auf Null fixiert werden soll."
Über
die Berufung wurde erwogen:
gemäß
§ 184 BAO
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Nach
§ 184 Abs. 3 BAO ist zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs ist das Ziel einer Schätzung, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt,
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. z.B.
die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Jänner 2006,
2001/13/0274, und 25. Februar 2004, 2003/13/0147). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei
(vgl. Ritz, BAO³, Tz 12 zu § 184 und die dort beispielsweise
zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1998,
95/13/0286; 18. Juli 2001, 98/13/0061; 18. November 2003,
2000/14/0187). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
22. Februar 1995, 95/13/0016; 25. Juni 1998, 97/15/0218;
18. Juli 2001, 98/13/0061; 24. September 2003, 99/13/0094).
Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte
Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, BAO, 1932). Von den
Schätzungsmethoden hat die Schätzung nach den Lebenshaltungskosten -
abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten - insbesondere die persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO³, Tz 16 zu § 184, und
das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
27. Februar 2002, 97/13/0149).
Zu
den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein Vermögenszuwachs gehören,
dessen Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen
kann (vgl. beispielsweise Ritz, BAO³, Tz 7 zu § 184 und die dort
zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1998,
95/13/0282, 0283; 29. Jänner 2003, 97/13/0056,
29. Jänner 2004, 2001/15/0022, und 11. Mai 2005,
2001/13/0039). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwands
ungeklärt ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungshofs vom
24. Februar 1998, 95/13/0083, 26. April 2000, 2000/14/0047,
und 31. Juli 2002, 98/13/0194).
Im
gegenständlichen Berufungsfall war die Schätzungsbefugnis des
Finanzamts gemäß
§ 184 Abs.1 BAO gegeben, weil dem
Finanzamt mit der ursprünglichen "Bilanz" Umsatzerlöse von
€ 0 anzeigt worden waren, die mit der Letztbilanz der Höhe nach
auf € 14.610 berichtigt wurden. Beide "Bilanzen" wurden von Dr. J.J.
erstellt. Mit dem Schreiben des UFS vom 21. März 2007 wurde der
Bw. der Widerspruch des letztgenannten Erlöses zu den
Buchhaltungskontoauszügen laut 5. November 2006 (AB Seite 47
bis 86) offen gelegt, für den als Beweis das Aktenblatt Nr. 69/2005
(mit einem Kontostand von - € 12.564,88; 10 % und 20 %
Erlöse sind hier gemischt), die Seite 65 des Arbeitsbogens (nur 10 %
Erlöse von € 5.223,42) und die letzte Bilanz mit
€ 14.610,- (10 % und 20 % Erlöse sind hier gemischt)
ins Treffen geführt wurde. Dem Ersuchen um Vorlage der diesbezüglichen
Kontoausdrucke zur Letztbilanz wurde ebensowenig wie dem Ersuchen der Vorlage
des Bankkontos (weil auf dem Bankkonto nur Gegenverrechnungen mit der Kassa
verbucht sind) entsprochen. Weist das Kassakonto einen Saldo von
- € "264.732,83 aus, während das Bankkonto einen Sollsaldo
von € 68.407,79 dokumentiert, so war schon allein dieser Ausdruck des
Kassakontos (Veranlagungsakt Seite 60-64) im Vergleich zum Kontoausdruck Bank
(Akt, Seite 65) geeignet, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Buchhaltung auszuschließen. Damit war die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde erste Instanz im Sinne des § 184 BAO insofern
gegeben, als diese Verpflichtung zur Schätzung allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen, beruht (vgl. Ritz, BAO³ und die dort zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, 94/14/0157;
19. März 2003, 2002/16/0255; 3. August 2004,
2001/13/0022; und 4. Dezember 2003, 2003/16/0148).
Mit
der nachfolgenden Tabelle wird die Auswirkung der anlässlich des
Erörterungsgesprächs abgegebenen Einverständniserklärung des
Finanzamts, die Schätzungsbemessungsgrundlage auf die Hälfte zu
verringern, dargestellt:
|
Schätzung
der Bemessungsgrundlage § 184 BAO lt. BP (s. Niederschrift Punkt
2)
|
Bemessungsgrundlagen
lt. Finanzamt
lt.
Erörterungsgespräch vom 16. April 2007
|
lfd.
Umsatz 4 Monate (Juli - Oktober) a € 10.000
|
€
|
40.000,00
|
lfd.
Umsatz 4 Monate a € 5.000 (Aufteilung je zur Hälfte auf 10 %
und 20 %)
|
€
|
20.000,00
|
Verkauf
lt. Kaufvertrag
|
€
|
8.000,00
|
lt.
Feststellungen
der
Bp
unverändert
|
€
|
8.000,00
|
übernommene
Schulden durch Käufer "Hirter"
|
€
|
8.294,80
|
€
|
8.294,80
|
"Grasl"
|
€
|
2.416,67
|
€
|
2.416,67
|
Gesamtumsatz
|
€
|
58.711,47
|
|
€
|
38.711,47
|
Umsatzsteuer
lt. Bp
|
Umsatzsteuer
neu
|
Umsatz
zu 10 %
Umsatz
zu 20 %
|
€
€
|
20.000,00
38.711,47
|
€
€
|
2.000,00
7.742,29
|
Umsatz
zu 10 %
Umsatz
zu 20 %
|
€ 10.000,00
€ 28.711,47
|
€ 1.000,00
€ 5.742,29
|
|
|
|
€
|
9.742,29
|
|
|
€ 6.742,29
|
Vorsteuern
lt. vorgelegten Rechnungen
|
€
|
-
7.968,37
|
Vorsteuern
lt. vorgelegten Rechnungen
|
-
€ 7.968,37
|
Zahllast
lt. BP
|
€
|
1.773,92
|
errechnete
Gutschrift f. Berufungserledigung
|
-
€ 1.226,08
Aus
den nachfolgend genannten Gründen konnte das vom Finanzamt zur Diskussion
gestellte Ergebnis der Schätzung gemäß
§ 184 BAO der
Höhe nach gerade noch als wahrscheinlich anerkannt werden:
Die
Behauptung des Geschäftsführers der Bw., ein Lokal in einem
unbrauchbaren Zustand, ohne eine funktionsfähige Elektroleitung gemietet zu
haben, war insofern von den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichend, als
beispielsweise die für den Unternehmensgegen-stand der Bw. örtlich
zuständige Fachinnung in der Handelskammer über Anfrage den Rat
gegeben hätte, die Angemessenheit des Mietzinses im Rahmen eines Verfahrens
vor der Schlichtungsstelle überprüfen zu lassen; damit traf die Bw.
die erhöhte Mitwirkungspflicht. Diesfalls ist es Sache des jeweiligen
Vertreters der Bw., nicht die der Behörde, entsprechende Nachweise zu
erbringen. Tätigt die Bw. undurchsichtige Geschäfte und vermag das
über diesen Geschäften lagernde Dunkel nicht durch eine
lückenlose Beweisführung zu erhellen, wofür das Fehlen der
Vermögensübersicht bei Beachtung der Alimentationspflichten des
persönlich haftenden Gesellschafters der Bw. für dessen
vierköpfige Familie samt dessen eigenen Lebenshaltungskosten gesprochen
hatte, so hatten die an der Bw. beteiligten Gesellschafter das damit verbundene
steuerliche Risiko selbst zu tragen.
Im
Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1991,
91/13/0090). Anstatt dieser Pflicht zu entsprechen, betonte E. die
Geltendmachung der in den Rechnungen der Fa. XXXX-XXXXX GmbH ausgewiesenen
Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer gem. § 12 Abs. 1
UStG 1994, ohne auf die substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen beispielsweise des Amtsvertreters anlässlich des
Erörterungsgesprächs, das zugunsten der Bw. von Amts wegen
durchgeführt worden war, einzugehen und sich damit auseinander zu setzen.
Mit der Zurückweisung des Anbots des Finanzamts anlässlich des
Erörterungsgesprächs vom 16. April 2007, dessen Annahme eine
Verringerung der angenommenen Umsätze in nicht unbeträchtlichen Umfang
bewirkt hätte, nahm die vertretene Bw. das Risiko der Erlassung einer
Berufungsentscheidung aufgrund der Aktenlage und damit eine Abweisung der in
Rede stehenden Berufung in Kauf. Dies, obwohl dem UFS als Abgabenbehörde
zweite Instanz die Betriebsaufgabebilanz trotz Aufforderung mittels Vorhalts vom
21. März 2007 nicht vorgelegt wurde. Damit konnte von einem
Sorgfaltsmangel, welcher darin gelegen sein hätte können, dass sich
die Bw. trotz ungenügenden Wissens auf eine Berufung eingelassen hatte,
weil die Gesellschafter der Bw. es versäumt hatten, sich das zur
Ausübung der Rechte erforderliche Wissen und Können zu verschaffen,
nicht mehr die Rede sein. Da E. seinen eigenen Angaben zufolge seit 1989 in
Österreich aufhältig gewesen war, war er mit den Gewohnheiten des
täglichen Geschäftslebens in Österreich vertraut. Bedingt durch
den Bescheid des Amts der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe
Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom
16. April 2002 betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis
für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß
§ 142
Abs. 1 Z 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1994, in der Betriebsart Restaurant, hatten
die Beteiligten an der Bw. Kenntnis vom Bestand einer Gewerbeordnung, das
heißt einem Gesetz, das nicht nur die Gewerbefreiheit inhaltlich bestimmt
und beschränkt, sondern darüber hinaus auch der Gefahrenabwehr dient.
Trotz dieser Kenntnis nahm die Bw. am Wiener Standort das Gastgewerbe mit dem
äußeren Erscheinungsbild "Restaurant/Pizzeria" in Betrieb, ohne von
der Wiener Gewerbebehörde die nötige Gewerbeberechtigung erhalten zu
haben; es wurden alkoholfreie und alkoholische Getränke, sowie kalte und
warme Speisen ausgeschenkt bzw. verabreicht. War der Anzeige der
Magistratsabteilung 59 des Magistrats der Stadt Wien vom
26. August 2005 zufolge das Lokal zum Zeitpunkt der Revision für
jedermann zugänglich, waren drei Gäste anwesend, die Getränke und
Speisen (Pizzen) konsumierten, so war diese Anzeige betreffend Nichterlaubter
Führung des in Rede stehenden Gewerbebetriebs der Beweis für den
Willen des Bw., das Lokal in Betrieb zu nehmen und damit die Gewerbeordnung zu
übertreten. Dass dieser Verstoß gegen in Österreich geltende
Gesetze kein Einzelfall war, legte nicht nur das im Betriebsprüfungsbericht
dargestellte Ergebnis einer Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer
für das Jahr 2005, sondern auch die am 25. Oktober 2005 erfolgte
Anzeige bei der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft,
Fachgruppe Gastronomie Wien, das in Rede stehende Restaurant ab dem
1. September 2005 ruhend zu melden, offen, wenn von
Wareneinsätzen im Monat Oktober 2005 auf in diesem Monat erzielte
Umsätze aus dem Betrieb dieses Geschäftslokals zu schließen war.
Die
Inanspruchnahme der Leistungen von Dr. J.J. als steuerlicher Vertreter war der
Beweis für zumindest rudimentäre Kenntnisse der Beteiligten an der Bw.
in abgabenrechtlichen Angelegenheiten, weshalb die Nichtvorlage nicht einmal
einer Vermögensübersicht, die mit Vorhalt vom
21. März 2007 abverlangt worden war, nicht zu entschuldigen war.
Dieses Verhalten war umso unverständlicher, als das Finanzamt in Beachtung
des § 115 Abs. 3 BAO nachweislich die für die Bw.
gemachten Angaben und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Bw.
geprüft und gewürdigt hatte, wofür als Beweis die Erklärung
des Amtsvertreters anlässlich des Erörterungstermins vom
16. April 2007, derzufolge die Umsätze um die Hälfte
verringert würden und "Schon mangels
ordnungsgemäßer Rechnung und mangels Vertretungsbefugnis des Herrn
Ing. Urban für die Fa. XXXX-XXXXX
GmbH der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der o. a. Firma nicht zustehe",
zweckdienlich war.
Aus den
dem UFS vorgelegenen Beweismittel war für die Bw. nichts zu gewinnen, wenn
im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens zwar drei
Kontoauszüge verschiedener Bankauszüge vorgelegt wurden, diese jedoch
bloß Saldenstände zu Tagen von dem Streitjahr nachfolgenden Jahren
und damit Bankverbindlichkeiten bestätigen konnten.
Auf
Grund welcher substantiierter Einwendungen sich die Annahme der
Schätzungsbefugnis des Finanzamts als unhaltbar hätte erweisen sollen,
wurde in der Berufung nicht einsichtig gemacht, wenn ein stichhaltiger Beweis
für einen Geldtransfer von Alexandrien auf beispielsweise ein Bankkonto,
über das der Bw. verfügungsberechtigt war, fehlte. Haben die
Sachverhaltselemente wie der Liegenschaftsverkauf und der Geldabfluss aus
Alexandrien ihre Wurzeln im Ausland, so war nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw. und eine in
den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht gegeben. Da die Bw. die
ihn treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt hatte, hatte das
Finanzamt den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung im Sinne des § 167 BAO festzustellen.
Die
Tatsache, dass die Bw. dem Ersuchen des UFS vom 21. März 2007 um
Nachreichung von substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen, deren Glaubwürdigkeit durch Vorlage entsprechender
Beweismittel (z.B. Übersicht betreffend des Vermögens jedes einzelnen
Familienmitglieds; eine Darstellung sämtlicher mit der Lebensführung
jedes einzelnen der Familienmitglieder verbundenen Kostenpositionen) glaubhaft
zu machen gewesen wäre, nicht entsprochen hatte, diente nur zur
Stützung der Annahme nicht erklärter Einnahmen, wenn ein Bezug zu
allfälligen Vermögensüberdeckungen in den dem Streitjahr
vorangegangenen Jahren nicht hergestellt wurde.
Schon
wegen der aus dem Arbeitsbogen ersichtlichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit
dem Kassen- und Bankkontoauszügen, welchen einem Steuerberater schon
anlässlich der Erstellung der als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu wertenden
Erläuterung zur Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom
1. Jänner bis 31. Dezember jeweils des Jahres 2005 auffallen
hätten müssen und ein steuerliche Vertreter anhand der Kassen- und
Bankkontoauszügen üblicherweise widerlegen hätte können,
konnte das Finanzamt bedingt durch die Nichtvorlage der beiden zuletzt genannten
Kontoauszüge zu Recht davon ausgehen, dass neben den bekannt gegeben
Erlösen weitere Einnahmen durch die Bw. erzielt worden waren.
Aufgrund
der obigen Ausführungen bestanden daher keine Bedenken für den UFS,
den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid, was die Schätzung der Umsätze
betrifft, soweit abzuändern, als die Umsätze nunmehr in der dem Antrag
des Amtsvertreters anlässlich des Erörterungstermins vom
16. April 2007 entsprechenden Höhe festgesetzt werden.
Rechnung
der Fa XXXX-XXXXX GmbH vom 27. März 2007
Gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige, um
das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine nach Art. 22 Abs.
3 ausgestellte Rechnung besitzen.
Art.
22 Abs. 3 der Richtlinie (in der Fassung vor der Richtlinie 2001/115/EG vom 20.
Dezember 2001) lautet auszugsweise:
|
"a)
|
Jeder
Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an
deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. ...
|
b)
|
Die
Rechnung muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen
Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die
Steuerbefreiung ausweisen.
|
c)
|
Die
Mitgliedsstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung
betrachtet werden kann."
Art. 22
Abs. 3 lit. c überlässt den Mitgliedsstaaten die Aufstellung
der Kriterien, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.
Diese Befugnis muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt
werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre
Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (vgl. die
Urteile des EuGH vom 14. Juli 1988, Rs. 123/87 und 330/87,
Jeunehomme und EGI, Slg. 1988, 4517, Randnr. 16 und 17, sowie vom
17. September 1997, Rs. C-141/96, Finanzamt Osnabrück-Land gegen
Bernhard Langhorst, Slg. 1997, I-5073, Randnr. 17). Demnach können die
Mitgliedsstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre
Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen,
dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben
nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des
Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder
übermäßig erschweren (vgl. EuGH vom 5. Dezember 1996,
Rs. C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 24).
In
Übereinstimmung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der
herrschenden Lehre ist der Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnungsberichtigung
erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte Rechnung im Sinn
des § 11 UStG 1994 vorliegt. Dass zum Vorsteuerabzug solche Rechnungen
nicht rückwirkend berechtigen, ist Ruppe, UStG³, Tz 57 zu
§ 11 samt dem dort zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 18. November 1987, 86/13/0204 ersichtlich. Schon allein aufgrund des
Datums der in Rede stehenden Rechnung war der Bw. zum Abzug der in der Rechnung
vom 27. März 2007 ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer im
Streitjahr nicht berechtigt.
Aus
der Vorlage der Rechnung vom 27. März 2007 war für die Bw.
generell nichts zu gewinnen, weil dieser Faktura bedingt durch die nachfolgenden
Ausführungen die Anerkennung als Rechnung im Sinne des § 11
UStG 1994 zu versagen war:
Gemäß
§ 12 Abs.1 Z 1 UStG 1994 ist ein jeder Unternehmer dazu
berechtigt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen.
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar,
wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
§
11 UStG 1994 lautet:
|
"(1)
|
Führt
der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er
berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person,
soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen
auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
|
|
1.
|
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
|
|
2.
|
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro
übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende
Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
|
|
3.
|
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
|
|
4.
|
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
|
|
5.
|
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den
anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass
für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
gilt;
|
|
6.
|
den
auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
|
|
Weiters
hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
|
|
-
|
das
Ausstellungsdatum;
|
|
-
|
eine
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
|
|
-
|
soweit
der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt,
für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom
Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
|
|
Vereinnahmt
der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch
nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so
gelten die ersten drei Sätze sinngemäß. Wird eine Endrechnung
erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen
Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im
Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.
|
(2)
|
Als
Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer
über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig,
wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen
Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
Als
Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung,
sofern der Empfänger zustimmt. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als
Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts
gewährleistet sind. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit
Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen
erfüllt sind.
Stellt
der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 a aus, so hat er eine
Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das
gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung
hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132
Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten
Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet
sein.
|
(3)
|
Für
die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend,
die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens
sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung ermöglicht.
|
(4)
|
Die
im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch
Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige
Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist.
Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger
der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller
öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
|
(5)
|
In
einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach
Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (zB
Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist
der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die
einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.
|
(6)
|
Bei
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen
neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:
|
|
1.
|
Der
Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
|
|
2.
|
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
|
|
3.
|
der
Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich
die Leistung erstreckt;
|
|
4.
|
das
Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
einer Summe und
|
|
5.
|
der
Steuersatz.
|
|
Die
Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13 September 2006,
2003/13/0004, müssen die zum Vorsteuerabzug führenden Rechnungen nach
§ 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle,
ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung
von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn der Vorschrift entsprechend
begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit
dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen
gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr
eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert
oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordert daher für die
eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei
Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Auf
den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft
des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des
Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf
eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. für
viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2006,
2002/15/0174, mwN).
Was
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 betrifft, kann dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2005, 2001/14/0002,
zufolge als handelsübliche Bezeichnung jede im allgemeinen
Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung
angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in
der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung
des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1998, 96/15/0220). Ob auch
Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen, "Menge und handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" anzuführen, wird von den
Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und
Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen unter einer
Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen.
Nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 1999,
98/15/0026, hat der Vorsteuerabzug zur Voraussetzung, dass über die
tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des
§ 11 UStG 1994 gelegt worden ist (vgl. Kolacny/Mayer,
UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muss also die Lieferung erfolgt sein
und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich gelieferten
Gegenstände ausgewiesen sind. Das Gesetz normiert die entsprechende
Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die
Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-W/07
- Stammnummer
- 28145
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF