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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0537-W/07

Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-W/07vom 26.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

sicherzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1997, 97/14/0138). Auch wenn der zwischen der Bw. als Auftraggeber und der Fa. XXXX-XXXXX GmbH als Auftragnehmer abgeschlossene Bauvertrag vom 29. April 2005 einen Herrn Ing. U. als Vertreter des Auftragnehmers ausweist, stand das mit 27. März 2007 datierte Schreiben der Firma XXXX-XXXXX GmbH mit der Adresse ZZZZ Wien, R- Strasse 32 als Bestätigung dafür, die Forderung über den Lokalumbau bezahlt zu haben, in Widerspruch zu den abgabenbehördlichen Erhebungsergebnis betreffend der in Rede stehenden GmbH, demzufolge ein Ing. U. nicht für die GmbH tätig sei. Nicht nur, dass der Leistungserbringer für den Bw. ungreifbar war, war die Bezeichnung "Lokalumbau" unzureichend, die Art und den Umfang der von welchen Gewerbebetrieb auch immer erbrachten Leistungen nachzuweisen. Damit hatte der UFS keine andere rechtliche Möglichkeit als dem in der Falschrechnung ausgewiesenen Steuerbetrag die Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuer gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994 zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 26. April 2007

Normen und Schlagworte

FalschrechnungVorsteuerRechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0537-W/07
Stammnummer
28145
Gültig
26.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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