Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0537-W/07
Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-W/07vom 26.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
sicherzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. November 1997, 97/14/0138).
Auch
wenn der zwischen der Bw. als Auftraggeber und der Fa. XXXX-XXXXX GmbH als
Auftragnehmer abgeschlossene Bauvertrag vom 29. April 2005 einen Herrn
Ing. U. als Vertreter des Auftragnehmers ausweist, stand das mit
27. März 2007 datierte Schreiben der Firma XXXX-XXXXX GmbH mit
der Adresse ZZZZ Wien, R- Strasse 32 als Bestätigung dafür, die
Forderung über den Lokalumbau bezahlt zu haben, in Widerspruch zu den
abgabenbehördlichen Erhebungsergebnis betreffend der in Rede stehenden
GmbH, demzufolge ein Ing. U. nicht für die GmbH tätig sei. Nicht nur,
dass der Leistungserbringer für den Bw. ungreifbar war, war die Bezeichnung
"Lokalumbau" unzureichend, die Art und den Umfang der von welchen Gewerbebetrieb
auch immer erbrachten Leistungen nachzuweisen. Damit hatte der UFS keine andere
rechtliche Möglichkeit als dem in der Falschrechnung ausgewiesenen
Steuerbetrag die Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuer gem. § 12
Abs. 1 UStG 1994 zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-W/07
- Stammnummer
- 28145
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF