…die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Dies kann gemäß § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 175/2010 auf zwei Arten erfolgen: Mit elektronischer Signatur gemäß § 1 Z 1 der Verordnung…
…Zahlungstermine seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zu dieser Rechnung ist noch festzuhalten, dass im Schreiben vom 29.12.2008, Zahl AU 1 - 193 - 08, dessen Echtheit der Beschwerdeführer zugesteht (Schriftsatz vom 25.8.2022, Pkt. B.2.), auf eine "beiliegende Honorarnote" Bezug genommen wird. Die Annahme…
…hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1…
…Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2…
…Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (Abs. 3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
…oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs.3: Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede…
…Z. die Herkunft des Geldbetrages nicht einwandfrei habe aufklären können, werde auch diese Bareinlage als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt (Tz 23c des Berichtes). In Höhe einer Bareinzahlung von 329.489 S sei schließlich die in den Büchern der Bw. ausgewiesene Darlehensforderung "G." ausgebucht worden. Nach Aussage…
…In der Begründung führte das Finanzamt Folgendes wörtlich aus: "Nach § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 gilt eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung nur dann als Rechnung i. S. des § 11 UStG 1994, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes gewährleistet…
…hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1…
…elektronisch übermittelte Rechnungen erfüllen würden. Damit ist aber die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhaltes der Rechnungen nicht gewährleistet. Rechnungen, die nach Belieben ausgedruckt und vorgelegt werden, können dazu führen, dass Mehrfacherstattungen nicht auszuschließen sind. Gerade im Fall der Bw., die mehrmals jährlich Anträge…
…hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
…oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten…
…gestellt werden. [Grafik] 11.2.3a.5. Rechnungen über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) Rz 1564h: Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung werden gewährleistet, wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL …
…306 von der Fa. Y-KEG vom 14.1.2005 kann nicht anerkannt werden, da diese von Herrn C.als Geschäftsführer unterfertigt wurde. Laut Firmenbuch ist Herr C.jedoch erst ab 30.4.2005 Geschäftsführer der Fa. Y-KEG. Die Echtheit der Herkunft ist somit…
…zustimmt, wobei keine spezielle Form der Zustimmung erforderlich sei und auch eine konkludente Zustimmung wie z.B die Zahlung des Rechnungsbetrages möglich sei. Diese Zustimmung werde durch die Vorlage der Zahlungsbestätigungen der Rechnungen nachweislich erbracht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Echtheit der Herkunft, die…
…ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Rechnungen über Euro 10.000,00, die ab dem 1.7.2006 ausgestellt werden, müssen…
…Anlässlich dieser Außenprüfung kam es zu großen Problemen im Zusammenhang mit der Mittelherkunft des Familienvermögens, da die untersuchten Zeiträume extrem lang zurück lagen (unter anderem wurde im Jahr 2003 die Herkunft von Geldern aus den Jahren vor 1990 - also mehr als 14 Jahre zurück und…