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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1992-W/05

Formerfordernisse einer Rechnung für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1992-W/05vom 14.03.2011Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. B.L.-, Beteiligungs- und Verwertungs GmbH, xs, vertreten durch die Fa. Mercuria Wirtschaftstreuhand GmbH, 1040 Wien, Klagbaumgasse 8, vom 4. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19. November 2004, vertreten durch Dr. Walter Klang, 1) betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999, 2) sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000, 3) sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1998 und 1999, im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla nach der am 14. Oktober 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W. Der Betriebsgegenstand bzw. Art der Tätigkeit der Bw. ist Autohandel, Vermietung und Diverses. Handelsrechtliche Geschäftsführer der Bw. waren: JZ: vom 24. Juli 1998 bis 27. April 1999 (Zeitraum der geprüften Jahre, Lebensgefährtin von R.K.) BD: vom 19. März 1999 bis 23. März 2002 (Zeitraum der geprüften Jahre) H: vom 14. Februar 2002 bis 18. November 2004 (= Gattin von R.K.) R.K.: seit 8. November 2004, Namensänderung auf R.B. Alleingesellschafter war bis 27. April 1999 JZ, ab diesem Tag die B.L.C. mit Sitz in Florida/USA. Bei der Bw. erfolgte für die Jahre 1998 bis 2000 eine abgabenrechtliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), wobei folgende Feststellungen getroffen wurden: Einkunftsquellen, Gewerbebetrieb | Zeitraum | 1.1.-31.12.1998 | 1.1.-31.12.1999 | 1.1.-31.12.2000 | | ATS | ATS | ATS | | Vor Betriebsprüfung | -68.317,64 | -2.137.959,83 | -1.379.316,03 | Tz. 1 | Darlehen B./F. - ungeklärter Vermögenszuwachs | 291.666,66 | | | Tz. 2 | Ablöse Liefervertrag - AfA | 2.500,00 | 5.000,00 | 5.000,00 | Tz. 3 | Kauf Förderbänder - Scheinrechnung | 180.000,00 | | | Tz. 4 | Vorsteuer Telefon - USt Telefonspesen | -1.326,97 | | | Tz. 5 | bauliche Investitionen - AfA | | 45.682,72 | 91.365,44 | Tz. 5 | bauliche Investitionen - Investitionsfreibetrag | | 82.228,90 | | Tz. 6 | ER Fa. K.AG - AfA | | 7.800,00 | 7.800,00 | Tz. 6 | ER Fa. K.AG - Investitionsfreibetrag | | 7.020,00 | | Tz. 7 | Handel mit Wirtschaftskatalogen - Differenz Werbeaufwand | | 418,000,00 | | Tz. 8 | Handel mit Selfcard-Automat - Scheingeschäft | | 30.202,92 | | Tz. 9 | Werbeaufwand Fa. Radio-X - nicht anerkannte Betriebsausgaben | | | 210.000,00 | Nach Betriebsprüfung | 404.522,04 | -318.360,69 | -1.065.150,60 Änderungen der Besteuerungsgrundlagen Umsatzsteuer, Steuerbarer Umsatz | Zeitraum | 1998 | 1999 | | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | 23.400,00 | 1.295.833,34 | Tz. 1 | Darlehen B./F. - ungeklärter Vermögenszuwachs | 291.666,66 | 1.223.664,61 | Nach Betriebsprüfung | 315.066,86 | 2.519.497,95 [022] 20% Normalsteuersatz | Zeitraum | 1998 | 1999 | | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | 23.400,00 | 1.295.833,34 | Tz. 1 | Darlehen B./F. - ungeklärter Vermögenszuwachs | 291.666,66 | 1.223.664,61 | Nach Betriebsprüfung | 315.066,86 | 2.519.497,95 [060] Vorsteuern (ohne EUSt) | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | | ATS | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | 380,116,11 | 752.894,81 | 1.050.925,31 | Tz.2 | Ablöse Liefervertrag - Scheingeschäft | -10.000,00 | | | Tz. 3 | Kauf Förderbänder -Scheinrechnung | -36.000,00 | | | Tz. 4 | Vorsteuer Telefon - Telefonrechnung X. | -1.326,97 | | | Tz. 5 | bauliche Investitionen -°Rechnung°Fa. D | | -182.730,89 | | Tz. 6 | ER Fa. K.AG | | -15.600,00 | | Tz. 7 | Handel mit Wirtschaftskatalogen - unzulässiger Vorsteuerabzug | | -143.600,00 | | Tz. 8 | Handel mit Selfcard-Automat - Scheingeschäft | | -70.000,00 | | Tz. 9 | Werbeaufwand Fa. Radio-X - unzulässiger Vorsteuerabzug | | | -42.000,00 | Nach Betriebsprüfung | 332.789,14 | 340.963,92 | 1.008.925,31 Körperschaftsteuer [622] Gewinn (Verlust) | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | | ATS | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | -68.318,00 | -2.137.959,83 | -1.379.316,00 | Gewerbebetrieb | 472.839,69 | 1.819.599,15 | 314.165,44 | Nach Betriebsprüfung | 404.521,69 | -318.360,68 | -1.065.150,56 Kapitalertragsteuer | Zeitraum | 1998 | 1999 | | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | 0,00 | 0,00 | Tz. 2 | Ablöse Liefervertrag - verd. Ausschüttung R.K. | 20,000,00 | | Tz. 3 | Kauf Förderbänder - verd. Ausschüttung D. | 12.000,00 | | Tz. 6 | ER Fa. K.AG - verd. Ausschüttung D. | | 5.200,00 | Nach Betriebsprüfung | 32.000,00 | 5.200,00 Für das Jahr 1998 wurde das Verfahren mit Bescheid vom 19. November 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer wiederaufgenommen und entsprechende Sachbescheide erlassen. Ebenso wurden Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und Körperschaftsteuer 1999 und 2000 am 19. November 2004 erlassen. Berufung: Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 wurde Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999, die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000, die Haftungs- und Abgabenbescheide 1998 und 1999, die Kapitalertragsteuerbescheide 1-12/1998 und 1-12/1999 binnen offener verlängerter Frist erhoben und gemäß § 284 Abs. 1 BAO der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Übersicht halber werden im Folgenden zu jeder Tz zuerst die Feststellungen der Betriebsprüfung, die begründenden Ausführungen in der Berufung und die Stellungnahme des Betriebsprüfers dargestellt. Tz. 1: Darlehen von B.L.C., *F. Betriebsprüfung Im gesamten Prüfungszeitraum wurden laut Buchhaltung Darlehensbeträge von der (Mutter-) Firma B.L.C., *F. in die Firma eingelegt. Der Stand des Darlehens beträgt laut Buchhaltung: | 31.12.1998: | 350.000,00 S | 31.12.1999: | 1.818.397,53 S | 31.12.2000: | 2.025.558,69 S Von der Betriebsprüfung wurde zum Nachweis dieser Beträge ein Darlehensvertrag, die Bilanzen der Fa. B.L.C., deren Präsident zum damaligen Zeitpunkt R.K. war, die Steuererklärungen abverlangt und auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten hingewiesen. Vorgelegt wurde bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung lediglich ein Darlehensvertrag vom 2. Dezember 1998 mit einer Darlehenssumme in Höhe von 1,600.000 S. Laut Punkt 1 des Darlehensvertrages heißt es: "Die Darlehensvaluta gelangte zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer bereits zur Verrechnung." Laut Buchhaltung des geprüften Unternehmens erfolgten zum 2. Dezember 1998 lediglich 350.000 S an Darlehenszuzählung. Der Rest erfolgte im Laufe des Folgejahres in mehreren Teilbeträgen. Auf den Belegen dazu ist meistens "Einlage" bzw. "Einlage B.L.C." vermerkt. In keinem Fall ist das Wort Darlehen erwähnt. Durch die Nichtvorlage der Bilanzen der darlehensgebenden Firma wurde die Überprüfbarkeit der Darlehenshingabe verschleiert. Unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht bezüglich dieses Sachverhaltes kann von einem geeigneten Nachweis des Darlehens nicht gesprochen werden. Die verbuchten Darlehensbeträge, soweit als solche erkennbar, werden dem zu Folge als nicht geklärter Vermögenszuwachs erfolgswirksam gewertet und der 20%-igen Umsatzsteuer unterzogen. | Auswirkung: | | Gewinn und Nettoumsatz 20% 1998: | + 291.666,66 S | Gewinn und Nettoumsatz 20% 1999: | + 1,223.664,61 S Im Jahr 2000 erfolgt keine Hinzurechnung, da es sich beim "Darlehenszuwachs" um Fehlbuchungen handelt. Gewerbebetrieb: ungeklärter Vermögenszuwachs | Zeitraum | 1998 | 1999 | | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | 0,00 | 0,00 | Nach Betriebsprüfung | 291.666,66 | 1.223.664,61 | Differenz | 291.666,66 | 1.223,664,61 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 1998 | 1999 | | ATS | ATS | Umsatzsteuer: | | | [000] Steuerbarer Umsatz - ungeklärter Vermögenszuwachs | 291.666,66 | 1.223.664,61 | [022] 20% Normalsteuersatz - ungeklärter Vermögenszuwachs | 291.666,66 | 1.223.664,61 Berufung: Der Hinweis des Prüfers, dass der Präsident von B.L.C. "übrigens Herr R.K. ... war", erweckt den Eindruck, dass ein dubioser Sachverhalt vorliege. Tatsache ist, dass Herr R.K. von sich aus dem Prüfungsorgan die näheren Hintergründe geschildert hat. Im Zuge dessen hat Herr R.K. auch mitgeteilt, dass er Präsident der B.L. Corporation ist. Dies sei aber kein Missbrauch, sondern hat sich auf Grund seiner zahlreichen Aufenthalte in den Vereinigten Staaten ergeben. Zum damaligen Zeitpunkt hatte Herr R.K. ein schwebendes Verfahren im Landesgericht Wien 1 wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG. Hiezu ist festzuhalten, dass Herr R.K. im Zeitraum vom 8. März 2000 bis 21. November 2001 seine Haftstrafe in der Haftanstalt Simmering verbüßt hat. Die B.L.C. *F. wurde im Jahr 1997 gegründet und hatte Leasinggeschäfte als Betriebsgegenstand; damals hatte Herr R.K. eine Lebensgefährtin in den USA, weshalb er die überwiegende Zeit des Jahres in den USA verbrachte. Meldemäßig war Herr R.K. - auf Grund des schwebenden Verfahrens - bei seiner Tochter gemeldet. Er musste sich alle zwei Monate beim Untersuchungsrichter melden. Hiefür flog er aus den USA jeweils für eine Woche nach Wien. Die restliche Zeit verbrachte er in den USA, weshalb sein gewöhnlicher Aufenthalt - auch im Sinne der BAO - die Vereinigten Staaten waren. Als Beweis kann angeführt werden, dass Herr R.K. über einen amerikanischen Führerschein, einen amerikanischen Personalausweis und eine amerikanische Versicherungskarte verfügt. Weiters ist er im Besitz eines zehnjährigen Visums (E 1 Visum). Der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten ist der Bw. wohl bekannt; die entsprechende VwGH-Judikatur ist eindeutig. Auf die Frage, warum aber Darlehenszuflüsse in Schwarzumsätze umqualifiziert werden, bleibt der Betriebsprüfung jegliche Antwort schuldig. Lediglich mit der erhöhten Mitwirkungspflicht kann eine Zurechnung von Schwarzumsätzen - ohne Fehlen eines jeglichen sonstigen Hinweises - nicht unterstellt werden. Die Vorgangsweise der Betriebsprüfung sei diesbezüglich völlig überschießend und durch die Rechtslage keineswegs gedeckt. Lediglich auf Grund des - zugegebenermaßen negativ wirkenden - Vorlebens von Herrn R.K. werde im Sinne einer Qualifikation (einmal Gauner immer Gauner) immer das Schlechteste und Negativste seitens der Finanzverwaltung angenommen und fingiert. Mit keinem Wort hat der Betriebsprüfer, was es sonst noch für Argumente für die Annahme einer Gewinn- und Umsatzzuschätzung gäbe, begründet. Die Herkunft der Darlehensgelder sind gegenüber dem Betriebsprüfungsorgan von Herrn R.K. offen gelegt worden; es habe sich um den Verkauf einer Motorjacht an Herrn H.G. in S./K. gehandelt. Die amerikanische Gesellschaft habe auf Ersuchen von Herrn R.K. das Darlehen im Dezember 1998 eingeräumt, wobei nur ein Teilbetrag im Dezember 1998 geflossen ist. Vorab war Voraussetzung, dass Herr R.K. das der amerikanischen Gesellschaft gehörige Boot mit Liegeplatz in I. veräußern könne. Nach erfolgter Veräußerung an Herrn G. hatte die B.L.C. die finanziellen Mittel, um das Darlehen an die B. Österreich zu gewähren. Der Betriebsprüfer hat sich diesen Sachverhalt überhaupt nicht angehört und von vornherein Schwarzumsätze annehmen wollen. Die Bw. stellt bezüglich dieser Feststellung den Antrag auf Anerkennung des als Darlehen geflossenen Betrages in den Jahren 1998 und 1999 und Aufhebung der Hinzurechnung beim Gewinn und beim Nettoumsatz, weil die Mittelaufbringung und der Darlehensgeber eindeutig geklärt seien. Als Beweismittel vorgelegt wurden: Darlehensvertrag B.L.C. Rechnung an Herrn G. Liegeplatzgebühr L./M vom 30. März 1998 Bootspapier der Yacht V., Heimathafen USA Stellungnahme der Betriebsprüfung: Betreffend des Darlehens der B./F. wird in der Berufung angeführt, dass der Hinweis des Prüfers, dass der Präsident von B.L.C., Herr R.K. war, bereits den Eindruck erwecke, dass ein dubioser Sachverhalt vorliege. Herr R.K. habe auch mitgeteilt, dass er Präsident der B.L.C. sei. Weiters wird angeführt, dass auf die Frage, warum Darlehenszuflüsse in Schwarzumsätze umqualifiziert werden, die Betriebsprüfung jegliche Antwort schuldig bleibe. Die Vorgangsweise der Betriebsprüfung sei überschießend und durch die Rechtslage nicht gedeckt. Lediglich auf Grund des - zugegebenermaßen negativ wirkenden - Vorlebens von Herrn R.K. werde im Sinne einer Qualifikation (einmal Gauner immer Gauner) immer das Schlechteste und Negativste seitens der Finanzverwaltung angenommen und fingiert. Die Herkunft der Darlehensgelder sei gegenüber dem Prüfungsorgan (Verkauf einer Motorjacht an Herrn G.) offen gelegt worden. Nach erfolgter Veräußerung an Herrn G. hatte die B.L. Corporation die finanziellen Mittel, um das Darlehen an die B. Österreich zu gewähren. Der Betriebsprüfer hätte sich diesen Sachverhalt überhaupt nicht angehört und von vornherein Schwarzumsätze annehmen wollen. Dazu wird seitens der Betriebsprüfung angemerkt: Dass Herr R.K. Präsident der B.L.C. war, wurde der Betriebsprüfung nicht von Herrn R.K. mitgeteilt, sondern ist von der Betriebsprüfung mittels einer Internet-Recherche festgestellt worden. Ebenso ist nicht bekannt gewesen, dass sich Herr R.K., in einem nicht präzise genannten Zeitraum (Annahme 1997 - Anfang 2000?), überwiegend (also auch im Sinne der BAO) in den USA aufgehalten habe. Bei einer Befragung betreffend des Nachweises des Darlehens von der B./F. hat Herr R.K. mit den Worten "Dann bin ich ein toter Mann" reagiert. Bei dieser Besprechung ist neben Herrn R.K. und dem Prüfungsorgan auch die steuerliche Vertreterin Frau Mag. K und die Gruppenleiterin des Betriebsprüfers Frau Y anwesend gewesen. Auf Grund dieser Reaktion ist Skepsis betreffend der Echtheit des Darlehens gegeben gewesen. Seitens der Betriebsprüfung wurde deshalb - unter Anführung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten - angemerkt, dass zur Anerkennung des Darlehens der Darlehensvertrag, die Bilanzen und die Steuererklärungen der B./F., die den Zeitraum des Darlehens betreffen, vorzulegen sind. Für den Präsidenten des Unternehmens sollte dies auch leicht bewältigbar sein. Bei weiteren Besprechungen ist zu diesem Punkt auch immer wieder beteuert worden, dass die gewünschten Unterlagen auch angefordert wurden, sie allerdings bis dato noch nicht eingetroffen sind. Schlussendlich wurde dann auch nur der Darlehensvertrag vorgelegt, welcher auf Grund der obgenannten Umstände, von der Betriebsprüfung als nicht ausreichend eingestuft wurde. Und zwar auch deshalb, da laut Punkt 1 des Darlehensvertrages (vom 2. Dezember 1998) die Darlehensvaluta (1,600.000 S) zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer bereits zur Verrechnung gelangte. Laut Buchhaltung jedoch zum 2. Dezember 1998 lediglich 350.000 S zur Zuzählung gelangten. Der Rest erfolgte im Laufe des Folgejahres in Teilbeträgen. Vermerkt ist auf den Eigenbelegen dazu meistens "Einlage" bzw. "Einlage B.L.C.". Auch dieser Umstand hat zu vermehrter Skepsis betreffend der Echtheit des Darlehens geführt. Es sind in weiterer Folge nicht Darlehenszuflüsse, sondern ein ungeklärter Vermögenszuwachs als Schwarzumsätze angenommen worden, was zweifelsohne der Rechtslage entspreche und in keinster Weise als überschießend zu bezeichnen ist, vielmehr entspreche das der täglich angewandten Prüfungspraxis. Dass das (negative) Vorleben des Herrn R.K. zu größtmöglicher Genauigkeit bei der Durchführung der Betriebsprüfung führte, ist geradezu selbstverständlich, keineswegs sei aber seitens der Finanzverwaltung irgendetwas fingiert worden. Die Herkunft von Darlehensgeldern konnte mit dem Verkauf einer Motorjacht nicht eindeutig nachgewiesen werden, vielmehr wären dazu, wie von der Betriebsprüfung verlangt, die Bilanzen und Steuererklärungen vorzulegen gewesen. Diesbezüglich hat offensichtlich Herr R.K. den Anforderungen des Betriebsprüfers nicht zugehört bzw. nicht zuhören wollen. Nach Vorlage der geforderten Unterlagen könne, wenn daraus der Darlehenszufluss klar ersichtlich ist, in diesem Punkt der Berufung stattgegeben werden. Mit einem Vorhalt vom unabhängigen Finanzsenat wurden von der Bw. folgende Unterlagen abverlangt: Darlehensvertrag, Kontoauszüge, die amerikanische Steuererklärungen und die Rechnung an Herrn G.. Tz. 2 Ablöse Liefervertrag, Ablöse Liefervertrag bi an Fa. X. Betriebsprüfung: Im Jahr 1998 wurde eine Eingangsrechnung von der Fa. X-GmbH in Höhe von 50.000 S zuzüglich 10.000 S USt für die Ablöse eines Liefervertrages an die Fa. bi - SPA in San Martino verbucht. Über die Fa. X. wurde mit Beschluss des Gerichtes vom 20. August 1996 ein Konkurs mangels Vermögens abgewiesen. Gesellschafter der Fa. X. war zu diesem Zeitpunkt die AM. Sowohl in der Fa. X. als auch in der AM war R.K. (Geschäftsführer X.; Aufsichtsratvorsitzender AM) von nicht unbedeutendem Einfluss. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass R.K. auch Machthaber der Bw. ist (und immer war), und dass die Fa. X. zum Zeitpunkt des angeblichen Geschäftes, längst keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, oder irgendwelche Zahlungen leistete (Konkursabweisung mangels Vermögens!), wäre dieses Geschäft als Scheingeschäft anzusehen. Es konnten auch trotz Aufforderung keine Umsätze zwischen der Fa. X. und der Fa. bi nachgewiesen werden. Auswirkung: Der Bruttopreis der Ablöse in Höhe von 60.000 S wurde deshalb von der Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung an R.K. bewertet. Die Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft getragen. Die diesbezügliche AfA wird nicht anerkannt: | 1998 | 2.500 S | 1999 | 5.000 S | 2000 | 5.000 S Der Vorsteuerabzug in Höhe von 10.000 S wird nicht anerkannt. Gewerbebetrieb: AfA | Zeitraum | 1.1.-31.12.1998 | 1.1.-31.12.1999 | 1.1.-31.12.2000 | | ATS | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | -2.500,00 | -5.000,00 | -5.000,00 | Nach Betriebsprüfung | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Differenz | 2.500,00 | 5.000,00 | 5.000,00 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 1998 | | ATS | Umsatzsteuer: | | [060] Vorsteuern (ohne EUSt) - Scheingeschäft | -10.000,00 | Kapitalertragsteuer | | Abgabe - verdeckte Ausschüttung R.K. | 20.000,00 Berufung: Die Annahme eines Scheingeschäftes entbehre jeglicher Grundlage, über das Geschäft ist ein Notariatsakt angefertigt worden, der auch dem Prüfungsorgan in Kopie übergeben wurde. Außerdem sei der Zahlungsfluss von Bank zu Bank nachgewiesen worden, weshalb kein Raum für eine bedenkliche Geschäftsabwicklung - wie von Seiten der Betriebsprüfung vermutet - verbleiben würde. Sachverhaltsmäßig habe die Bw. einen Betrag von 60.000 S an den Liquidator der X. bezahlt. Als Liquidator fungierte Herr A.S.. Nach Ansicht der Bw. hat es einen Liefervertrag zwischen der Fa. X. und der Fa. bi über die Dauer von fünf Jahren gegeben. Das Bestreben der Bw. war in diesen Liefervertrag anstelle der Fa. X. einzusteigen, weshalb die Bw. eine Ablöse - für die von der Fa. X. durchgeführten Vorlaufkosten und Geschäftsanbahnungsspesen - leistete. Zum Beweis hiefür werden zwei Angebote der Bw. vom 9. Juni 1999 an M.F. sowie ein weiteres Angebot vom 27. Juli 1999 vorgelegt. Weiters wurde ein Anbot am 14. Juli 1999 an Herrn V.T. gerichtet, der ebenfalls Mitarbeiter der Fa. bi war. Leider konnten keine Geschäfte effektuiert werden. Die Bw. hat erst im Nachhinein erfahren, dass sich die Fa. bi über den Status der Bw. und den Leumund des Geschäftsführers erkundigt hat und wegen der negativen Auskunft über Herrn R.K., die Geschäftsverbindung einschlafen ließ. Dies könne aber kein Grund sein, von einem Scheingeschäft zu sprechen! Die Bw. stellt folglich den Antrag, dass die Ablösezahlung von netto 50.000 S und die entsprechende Vorsteuer anerkannt werde, weil es sich um ein reelles, fremdübliches Geschäft gehandelt hat und bei Realisierung eines einzigen Liefervertrages bereits ein entsprechender Deckungsbeitrag erwirtschaftet worden wäre, der die Anfangsinvestition bereits ins Verdienen gebracht hätte. Stellungnahme der Betriebsprüfung: Unter diesem Punkt wird von der Bw. angeführt, dass die Annahme eines Scheingeschäftes jeglicher Grundlage entbehre, da über das Geschäft ein Notariatsakt angefertigt wurde, der dem Prüfungsorgan übergeben wurde, und dass der Zahlungsfluss Bank zu Bank nachgewiesen wurde. Die Bw. habe an den Liquidator der X., nämlich Herrn A.S. 60.000 S bezahlt. Von der Bw. wird weiters ausgeführt "Unseres Wissens gab es einen Liefervertrag zwischen der Fa. X. und der Fa. bi über die Dauer von fünf Jahren. Unser Bestreben war es, in diesen Liefervertrag statt der Fa. X. einzusteigen." Deshalb sollten der Fa. X. die Vorlaufkosten und die Geschäftsanbahnungsspesen ersetzt werden. Als Beweis werden zwei Anbote vom 9. Juni 1999 der Fa. B. an M.F., sowie ein weiteres Angebot vom 14. Juli 1999 an Herrn V.T., vorgelegt. Beide sind Mitarbeiter der Fa. bi. Nachdem sich die Fa. bi über den Status der Bw. bzw. den Leumund des Geschäftsführers informierte, konnten wegen der negativen Auskunft über Herrn R.K. keine Geschäfte effektuiert werden. Dazu wird seitens der Betriebsprüfung wie folgt eingewendet: Tatsache ist, dass zwischen der Fa. bi und der Fa. X. ein so genannter Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, bei welchem der Notar Dr. A.K. die Echtheit der Firmenzeichnungen beglaubigte. Für die Fa. X. hat damals Frau D.S. gezeichnet. Diese hat über ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Fa. X. ausgesagt, dass sie nur am Papier Geschäftsführerin gewesen sei und dass sämtliche Geschäfte von Herrn R.K. abgewickelt wurden. Über die Ablöse des Liefervertrages ist bisher kein Notariatsakt vorgelegt worden. Vorgelegt wurde bisher lediglich ein Schriftstück mit 7 Zeilen Text worden, welches schlicht anführt, dass der am 3. Mai 1995 vor dem Notar Kx. abgeschlossene Liefervertrag (gemeint ist wohl der obgenannte Rahmenvertrag) um 1 S an die Fa. M.L. (nunmehr Bw.) abgetreten werde. Die Bezeichnung bi ist nur handschriftlich ergänzt. Zusätzlich dazu, wurde die Ausgangsrechnung der Fa. X. vom 20. August 1998 ohne Nummerierung vorgelegt (diese trägt übrigens als Lieferant die Zusatzbemerkung "In Liquidation"). Dabei seien die Kosten und Mühewaltung, der bisherige Aufwand, Notar und Anwaltskosten in Höhe von 50.000 S zuzüglich 20% USt in Höhe von 10.000 S verrechnet und um eine Überweisung auf das Konto 123) gebeten worden. Mit 20. August 1998 erfolgte auf dem Firmenbankkonto der M.L. (Bank-X 456) ein Abgang von 35.978,45 S mit dem Buchungstext DEVISEN/TRN 98082000ZA00216. Der Restbetrag von 24.021,55 S sei laut Buchhaltung am 31. August 1998 bar geflossen. Der diesbezügliche Kassabeleg wurde trotz Urgenz seitens der Betriebsprüfung bis zur Schlussbesprechung nicht vorgelegt. Die Ansicht, dabei von einem Nachweis des Zahlungsflusses von Bank zu Bank zu sprechen, kann von der Betriebsprüfung nicht geteilt werden. Von der Betriebsprüfung wurde immer wieder die Frage gestellt, warum mit einer Firma (nämlich der X.) im Jahr 1998 Geschäfte gemacht wurden, bei der bereits mit Beschluss des Gerichtes vom 20. August 1996 eine Konkursabweisung mangels Vermögens erfolgte, das heißt, dass die Fa. X. zu diesem Zeitpunkt praktisch vermögenslos war. Gesellschafter der Fa. X. war zu diesem Zeitpunkt übrigens die Fa. AM, deren Aufsichtsratsvorsitzender wiederum Herr R.K. war. Weiters ergibt es nach Ansicht der Betriebsprüfung keinen Sinn Kosten zu ersetzen, wenn überhaupt kein Zwang dazu vorlag. Die Fa. M.L. hätte auch die Möglichkeit gehabt direkt mit der Fa. bi einen Vertrag abzuschließen, da der bisherige Vertrag mit der Fa. X. ohnedies praktisch wertlos gewesen sei, da dieser weder Exklusivität noch sonstige Vorteile für die Fa. X. (auch eine Laufzeit von 5 Jahren ist nicht ersichtlich) enthalten hat. Den Anboten an Frau F. bzw. Herrn T. kann kein Argument der Glaubhaftmachung abgewonnen werden. Verwunderlich dabei ist, dass diese Angebote auf dem Geschäftspapier der Fa. B.L. Corporation erstellt und von Herrn Mag. D. unterfertigt wurden und dass in den Anboten niemals die Rede von der Fa. bi ist. Dass ein Nichtzustandekommen eines Geschäftes mit der Fa. bi auf Grund der Information über den Leumund des Geschäftsführers (damit ist wohl Herr R.K. gemeint) basiert, ist deshalb unglaubwürdig, da Frau F., die in der Berufung als Mitarbeiterin der Fa. bi bezeichnet werde, Herrn R.K. bereits von früher gekannt (betrifft die Fa. LA) und dabei keine guten Erfahrungen gemacht hat. Mit einem Vorhalt vom unabhängigen Finanzsenat wurden von der Bw. folgende Unterlagen abverlangt: Vorlage des Notariatsaktes und der Kassabeleg vom 31. August 1998 über 24.021,55 S. Tz. 3 Kauf Förderbänder von der Fa. C.GmbH Betriebsprüfung Als Eingangsrechnung 30 vom 30.11.1998 wurde der Ankauf von Förderbändern Marke VM für eine Trommelsiebmaschine Typ HL gebraucht verbucht. Der Lieferant war laut Rechnung die Fa. C.GmbH, der Kaufpreisbetrage 180.000 S zuzüglich 36.000 S USt. Der Machthaber der Fa. C.GmbH war zum Zeitpunkt des angeblichen Geschäftsabschlusses Mag. R.D.. Er war handelsrechtlicher Geschäftsführer vom 15. November 1994 bis 29. August 1996 und übernahm die Geschäfte wieder am 26. Februar 1999. Über die Fa. C.GmbH wurde am 22. Dezember 1998 der Konkurs eröffnet. Laut Bericht der Masseverwalterin war die Firma seit Mitte 1997 illiquid. Auch konnte kein Inventar festgestellt werden. Der Einkauf dieser Förderbänder konnte nicht nachgewiesen werden. Die Firma wurde laut Aussage von Mag. R.D. per 30. September 1998 geschlossen. Da der Kaufpreis in Höhe von brutto 216.000 S offensichtlich auch nie bezahlt wurde, wird die Eingangsrechnung der Fa. C.GmbH als Scheinrechnung zwecks Erlangung des Vorsteuerabzuges gewertet. Die Vorsteuer in Höhe von 36.000 S wird als verdeckte Ausschüttung an Mag. R.D. gewertet. Die Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft getragen. Auswirkung 1998: | Gewinn | + 180.000 S | Vorsteuer | - 36.000 S | Verdeckte Ausschüttung | 36.000 S (netto ohne Kest) Gewerbebetrieb: Scheinrechnung | Zeitraum | 1.1.-31.12.1998 | | ATS | Vor Betriebsprüfung | -180.000,00 | Nach Betriebsprüfung | 0,00 | Differenz | 180.000,00 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 1998 | | ATS | Umsatzsteuer: | | [060] Vorsteuern (ohne EUSt) - Scheinrechnung | -36.000,00 | Kapitalertragsteuer | | Abgabe - verdeckte Ausschüttung D. | 12.000,00 Berufung: Gegenüber dem Betriebsprüfungsorgan wurde der damalige Geschäftsfall genau erläutert, aber offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Tatsache sei jedenfalls gewesen, dass die Förderbänder an eine polnische Gesellschaft geliefert werden sollten, die Förderbänder für Birnen, Grapefruit, Orangen, Ananas und sonstige Früchte benötigten. Ein Herr Lx. aus Y. war mehrmals in Wien und hat hierüber verhandelt. Die Fa. C.GmbH hätte der Bw. die Förderbänder besorgen und die entsprechenden Elektromotoren hiezu beistellen können. Die Förderbänder mussten zum Teil erst zusammengestellt werden und hiefür zahlreiche Komponenten und Einzelteile eingekauft werden. Es gab daher bei der Fa. C.GmbH keine "Gesamtrechnung" über den Einkauf, sondern eine Vielzahl von Einzel- und Kleinbetragsrechnungen. Erst in der gesamten Zusammenstellung ergab sich der Wert der gesamten maschinellen Anlage. Tatsache sei weiters, dass die Belege und Unterlagen der Firma C.GmbH im Keller des Privathauses von Herrn Mag. D. in B./L.Str., gelagert waren und auf Grund des Hochwassers im Jahr 2002 alle Belege vernichtet worden seien. Hierüber ist auch vorn Gemeindeamt eine Bestätigung ausgestellt und dem Prüfungsorgan übergeben worden (siehe Beilage). Eine diesbezügliche Würdigung sei nicht erfolgt, sondern es wurde die Eingangsrechnung 30 als "Scheinrechnung zwecks Erlangung des Vorsteuerabzuges" gewertet. Laut Rücksprache mit Herrn Mag. D. wurde bei der Fa. C.GmbH im Rahmen des Konkurses eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche mit einem Rückstandsausweis von ca. 400.000 S endete. Folglich müsste die Finanzverwaltung ohnedies diese Umsätze (die Ausgangsrechnung war damals sicherlich noch vorhanden) mitberücksichtigt haben, weil vor der Eröffnung des Konkurses Herrn Mag. D. kein Rückstand beim Finanzamt erinnerlich war. Das Geschäft mit Herrn Lx. ist seitens der Bw. storniert worden, weil die von Herrn Lx. vorgelegte Bankgarantie von der Hausbank-X der Bw. nicht anerkannt wurde; weitere Versuche, über einen Bankwechsel die notwendige Finanzierung aufzustellen, sind schlussendlich gescheitert. Ergänzend wird noch mitgeteilt, dass die Bw. bemüht gewesen war, für die Förderbänder eine weitere Verwertung zu finden und in weiterer Folge eine Schredderanlage von Herr G. (siehe oben) erworben zu haben. Die Schredderanlage musste schlussendlich im Jahr 2000 (wegen der Verhaftung von Herrn R.K.) als Notverkauf mit Verlust (samt Förderbändern!!) veräußert werden. Die Schredderanlage (sowie auch die Förderbänder!) sei zwischenzeitig auch zeitweise vermietet gewesen; die Mieterlöse sind in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und versteuert. Ein Scheingeschäft sei nicht vorliegend. Die Bw. stellt daher den Antrag, dass die Eingangsrechnung 30 mit ihrem Nettobetrag als Wareneinkauf berücksichtigt bleibt und auch die Vorsteuer in Höhe von 36.000 S anerkannt wird. Stellungnahme der Betriebsprüfung: In der Berufungsschrift wird angeführt, dass die Förderbänder an eine polnische Firma geliefert werden sollten, das Geschäft aber nicht zustande gekommen sei, da die vom polnischen Käufer vorgelegte Bankgarantie von der Hausbank der Bw. nämlich der Bank-X, nicht akzeptiert worden sei. Die Förderbänder seien von der Fa. C.GmbH gekauft worden. Diese Firma habe die Förderbänder selbst aus verschiedenen Komponenten und Einzelteilen zusammengestellt. Daher gäbe es bei der Fa. C.GmbH auch keine Gesamtrechnung über den Einkauf. Belege und Unterlagen der Fa. C.GmbH seien durch das Hochwasser 2002 im Privathaus von Herrn Mag. D. (Geschäftsführer der Fa. C.GmbH ) in B./ zerstört worden. Eine hierüber angefertigte Bestätigung der Gemeinde wurde vorgelegt. Laut Herrn Mag. D. wurde bei der Fa. C.GmbH im Rahmen des Konkurses vom Finanzamt eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche zu einem Rückstand von rund 400.000 S geführt habe, wobei hier die umstrittene Ausgangsrechnung sicherlich mitberücksichtigt worden sei, da vor der Konkurseröffnung kein Rückstand beim Finanzamt erinnerlich war. Um die Förderbänder verwerten zu können sei in weiterer Folge von Herrn G. eine Schredderanlage erworben und im Jahr 2000 (wegen der Verhaftung von Herrn R.K.) samt den Förderbändern als Notverkauf mit Verlust verkauft worden. Die Schredderanlage sei auch zwischenzeitig vermietet und die Mieterlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und versteuert worden. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Seitens der Betriebsprüfung wird dazu festgestellt: Es konnte bis dato nicht nachgewiesen werden, dass die Eingangsrechnung von der Fa. C.GmbH auch bezahlt wurde. Im Gegenteil, laut Gutachten von Herrn Mag. xx betreffend der Fa. C.GmbH wird eindeutig festgehalten, dass der Kaufpreis der Förderbänder nicht in die betriebliche Kassa des Unternehmens einging. Die Rechnung betreffend die Förderbänder ist die absolut letzte, die von der Fa. C.GmbH ausgestellt wurde. Auch in den Bilanzen des betreffenden Zeitraumes sind keine Förderbänder als Wirtschaftsgut aktiviert worden. Auch Materialeinkäufe für die Förderbänder sind nicht ersichtlich. In der Rechnung der Förderbänder werden diese als "Förderbänder der Marke VM ..." bezeichnet, was an und für sich gegen Eigenbau-Förderbänder spricht. Was zum Rückstand von rd. 400.000 S (laut Gläubigeraufstellung 376.647 S) beim Finanzamt geführt hat, sind fast ausschließlich Lohnabgaben; eine Umsatzsteuerforderung aus einer Ausgangsrechnung an die Fa. M.L. (= ehemaliger Name der Bw.) war nicht feststellbar. Dass die später angekaufte Schredderanlage vermietet worden sei, und diesbezügliche Mieterlöse in der Gewinn und Verlustrechnung ihren Niederschlag gefunden hätten, ist in der Buchhaltung, die dem Finanzamt vorgelegt wurde, nicht enthalten. Mit einem Vorhalt vom unabhängigen Finanzsenat wurde von der Bw. der Nachweis des Zahlungsflusses der Eingangsrechnung von Fa. C.GmbH abverlangt. Tz. 4 Vorsteuern Telefon, nichtabzugsfähige Vorsteuer von Telefonspesen Betriebsprüfung: Im Jahr 1998 wurden Telefonspesen in Abzug gebracht, wo die Rechnungen auf Fa. X. lauten. Der Aufwand betrifft allerdings die Bw. Die diesbezügliche Vorsteuer wird von der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Auswirkung 1998: Vorsteuer: -1.326,97 S Gewinn: -1.326,97 S Gewerbebetrieb: USt Telefonspesen | Zeitraum | 1.1.-31.12.1998 | | ATS | Vor Betriebsprüfung | 0,00 | Nach Betriebsprüfung | -3.326,97 | Differenz | -1.326,97 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 1998 | | ATS | Umsatzsteuer: | | [060] Vorsteuern (ohne EUSt) - Telefonrechnung X. | -1.326,97 Berufung: Diese Position wird auf Grund der tatsächlichen formalen Mängel anerkannt. Tz. 5 bauliche Investitionen in Mietobjekte Betriebsprüfung: Im Jahr 1999 wurde die "Eingangsrechnung" 65 der Fa. G-OEG auf dem obgenannten Konto mit 1,038.654,45 S (Vorsteuer: 207.730,89 S) verbucht. Eine dazugehörige ordnungsgemäße Rechnung wurde allerdings nicht vorgelegt. Das ist allerdings auch nicht möglich, da die leistende Firma - wie sich bei einer Erhebung ergab - nie eine Rechnung über diesen Betrag ausgestellt hat. Lediglich eine Kassaquittung in Höhe von 125.000 S zuzüglich 25.000 S USt wurde ausgestellt. Mehr Geld wurde auch von der Firma nicht vereinnahmt. Die von der Bw. vorgelegten Kassaeingangsbestätigungen der Fa. G-OEG , die dem widersprechen, enthalten keine Umsatzsteuer, keinen Firmenstempel und sind auch nicht von einer dazu berechtigten Person unterfertigt. Weiters sei dieser Kassaeingangsvordruck von der Fa. G-OEG nie verwendet worden. Die unterfertigende Person F.K. (Dienstnehmer der Fa. G-OEG) hat bei einer Zeugenbefragung angegeben, dass diese Bestätigungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, von ihm unterfertigt wurden. Er glaubte mit dieser Bestätigung übergebene und weitergeleitete Geldbeträge (von Herrn D. an Herrn R.K.) zu quittieren. Mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung bzw. eines glaubwürdig dokumentierten Geldflusses wird von der Betriebsprüfung lediglich der offiziell von der Firma bestätigte Betrag von 125.000 und 25.000 S Vorsteuer anerkannt. Auswirkung: | Vorsteuer 1999 | -182.730,89 S | AfA 1999 | -45.682,72 S | AfA 2000 | -91.365,44 S | IFB 1999 | -93.478,90 S Gewerbebetrieb: AfA | Zeitraum | 1.1.-31.12.1999 | 1.1.-31.12.2000 | | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | -51.932,72 | -103.865,44 | Nach Betriebsprüfung | -6.250,00 | -12.500,00 | Differenz | 45.682,72 | 91.365,44 Gewerbebetrieb: Investitionsfreibetrag | Zeitraum | 1.1.-31.12.1999 | | ATS | Vor Betriebsprüfung | -161.545,00 | Nach Betriebsprüfung | -79.316,10 | Differenz | 82.228,90 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 1999 | | ATS | Umsatzsteuer: | | [060] Vorsteuern (ohne EUSt) - "Rechnung" Fa. D | -182.730,89 Berufung: Strittig sind die Zahlungen an Herrn F.K., der sich auch gegenüber der Finanzverwaltung in laufende Widersprüche verstrickt habe, aber schlussendlich vom Prüfungsorgan als die glaubwürdigere Auskunftsperson betrachtet wurde. Tatsache ist, dass die in der Buchhaltung erfassten Geldmittel an Herrn xK. ausgehändigt wurden, damit die umfangreichen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten am X.-Hof bewerkstelligt werden konnten. Hiezu dürfen auch Fotos als Beweis vorgelegt werden, um den Zustand vor und nach den Adaptierungsarbeiten zu dokumentieren. Die Aussage von Herrn xK., wonach diese Bestätigungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von ihm unterfertigt worden seien, sei eine bloße Schutzbehauptung, was auch gegenüber der Finanzverwaltung auf der Hand liegen sollte. Wie die Bw. erst später erfahren hat, dürfte diese Mentalität zur laufenden Geschäftsgebarung des Herrn xK. gehört haben. Auf Auftrag bei den AZS/ Herrn AK. hat Herr xK. mit seiner Firma gearbeitet und auf Wirtshauszetteln Kassabestätigungen ausgestellt. Auch dieser Kunde warte bis heute auf eine ordnungsgemäße Abrechnung; Herr AK. wurde auch vom Betriebsprüfungsorgan einvernommen und habe diesen Sachverhalt ausdrücklich bestätigt. Das Prüfungsorgan hat aber diese Aussage und die Aussage der Bw. völlig negiert und der Aussage von Herrn xK. volle Beweiskraft zuerkannt. Weitere signifikante Aussage des Herrn xK. war, dass er seit Weihnachten 1999 keinen Kontakt mehr zur Bw. hatte. Dies sei falsch; die beiliegende Dokumentation wurde dem Prüfungsorgan übergeben, aber nicht näher gewürdigt. Die Fa. G-OEG hat mit Datum 6. März 2000 noch ein Angebot über den Umbau eines Kaffeehauses an die Bw. gestellt. Nochmals wird festgehalten, dass allein auf Grund der erfolgten Bauarbeiten die Zahlungen der Beträge glaubhaft und plausibel sind. Die Behauptung, dass Herr xK. riesige Kassaeingänge "unter Vorspiegelung falscher Tatsachen" quittiert habe, kann wohl nicht ernsthaft von der Finanzverwaltung als glaubwürdig qualifiziert werden. Am 23. Dezember 1999 hat Herr F.K. noch ein Gedicht anlässlich des Geburtstages von Herrn R.K. übermittelt, obwohl er laut eigener Aussage mit Herrn R.K. verfeindet war und die Baustelle eingestellt hatte, sowie seit Ende 1999 "keinen Kontakt" zu B./ R.K. hatte. Warum habe er dann am 6. März 2000 noch einen Kostenvoranschlag an die Bw. gerichtet? Weiters darf ein Inlandstelegramm vom 9. Februar 2000, 15.45 Uhr, von der Fa. G-OEG an Herrn Mag. D. vorgelegt werden, in welchem er ausständige überfällige Zahlungen urgiert hat. Anzumerken ist noch, dass der gesamte Umbau erst im Jahr 2000 fertig wurde; weiters darf hinsichtlich der Dauer auf ein Fax auf Briefpapier der Wien-Gas/Technischer Kundendienst vom 24. September 1999 an die R hingewiesen werden, in welchem Herr xK. als Baumeister unterzeichnet hat. Die Kanzlei BÖ ging von der Überlegung aus, dass es eine Fixpauschalvereinbarung mit einem Leistungsverzeichnis und gesonderter Aufgliederung der einzelnen Gewerke und Anführung der genauen Nettobeträge sowie gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer gegeben hat (siehe Beilagen). Grundlage hiefür ist auch die seitens der Firma geleistete Anzahlung gewesen, welche beide Seiten letztlich an das Offert gebunden hat, für eine mögliche Nichtfertigstellung wurde sogar eine Pönale vereinbart. Die Leistungen des Herrn xK./ G-OEG müssten außerdem insoweit plausibel erkennbar sein, als es anlässlich des Erwerbes der Liegenschaft ein Übernahmeprotokoll gegeben hat. Der von der Raiffeisen (als Hauptgläubiger) beauftragte Architekt H. hatte eine genaue Darstellung des Gebäudezustandes verfasst, welche die Bw. noch nachreichen wird. Über den Baufortschritt können auch insgesamt vier Gutachten vorgelegt werden. (Zum bereits erwähnten Gutachten noch die Nachtragsexpertise von Architekt H. über den mittlerweile erfolgten Baufortschritt, ein Gutachten des Dipl. Ing. Hx. über den Sachwert sowie ein Nachtragsgutachten von Dipl. lng. Hx. vom September 2004 über den Ist-Zustand zwecks Vorlage für eine Bankfinanzierung). Die Bw. stellt daher den Antrag, dass sämtliche Zahlungen im Ausmaß von 1.038.654,45 S anerkannt werden. Hinsichtlich der Vorsteuer wird seitens der Bw. eine Feststellungsklage eingereicht und auf Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis geklagt; diesbezüglich wird ebenfalls um Berücksichtigung der angefallenen Vorsteuerbeträge ersucht. Stellungnahme der Betriebsprüfung: Von der Bw. wird ausgeführt, dass bei diesem Punkt Zahlungen an Herrn F.K. strittig seien. Herr xK. hätte sich auch gegenüber der Finanzverwaltung in laufende Widersprüche verwickelt, wurde aber vom Prüfungsorgan als die glaubwürdigere Auskunftsperson angesehen. Die Aussage von Herrn xK., dass die Kassabestätigungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von ihm unterfertigt worden seien, sei eine reine Schutzbehauptung. Weitere signifikante Aussage des Herrn xK. war, dass er seit Weihnachten 1999 keinen Kontakt mehr zu der Bw. gehabt hätte, was falsch sei und dadurch widerlegt werden könne, da die Fa. G-OEG mit Datum vom 6. März 2000 noch ein Anbot über den Umbau des Kaffeehauses gestellt habe. Weiters werde ein Inlandstelegramm vom 9. Februar 2000 vorgelegt, von der Fa. G-OEG an Mag. D., in welchem ausständige überfällige Zahlungen urgiert wurden. Es wird deshalb der Antrag gestellt, dass sämtliche Zahlungen im Ausmaß von 1,038.654,45 S anerkannt werden. Dazu wird seitens der Betriebsprüfung bemerkt: Zweifelsohne steht hier Aussage gegen Aussage. Eine Tatsache allerdings ist, dass selbst von Seiten des Herrn R.K. eine Zahlung in Höhe von 1,038.654,45 S nicht nachgewiesen werden konnte. Dass sich Herr xK. gegenüber der Finanzverwaltung laufend in Widersprüche verwickelt habe, wird nicht näher erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. Herr xK. wurde von der Finanzverwaltung nur einmal einvernommen und in dieser Aussage kann betreffend der Zahlungen bzw. der Vorspiegelung falscher Tatsachen kein Widerspruch festgestellt werden. Es stimmt auch nicht, dass Herr xK. behauptet hat, er hätte seit Weihnachten 1999 keinen Kontakt mehr mit Herrn R.K. bzw. Mag. D. gehabt. Herr xK. hat lediglich angegeben, dass die Arbeiten auf Grund der Inhaftierung von Herrn R.K. eingestellt wurden. Zudem belastete Herr xK. Herrn R.K. schwer, indem er angegeben hat, Herr R.K. hätte ihn aufgefordert - um Geld für die Baustelle aufzutreiben - soll er hohe Rechnungen von Firmen (Scheinfirmen) auftreiben, damit er sich vom Finanzamt die Vorsteuer holen könne. Dass ein Anbot über den Umbau des Kaffeehauses vorgelegt wurde bzw. ein Telegramm fehlende Zahlungen urgiert habe, steht zu diesem Sachverhalt ebenfalls nicht in Widerspruch. Der Umstand, dass auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung geklagt wurde, ist für die Berufung ebenfalls nicht von Bedeutung, dokumentiert allerdings, dass eine solche bisher nicht vorgelegen ist. Mit einem Vorhalt vom unabhängigen Finanzsenat wurde von der Bw. der Nachweis des Zahlungsflusses von 1,038.654 S abverlangt. Tz. 6 ER Fa. K.AG, Vorsteuer ER von Fa. K.AG Betriebsprüfung: Unter Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde im Jahr 1999 eine Eingangsrechnung (ER 32) der Fa. K.AG verbucht, welche nicht vorgelegt wurde. Ebenso wurde ein Zahlungsfluss nicht nachgewiesen. Vorstand der Fa. K.AG war zu diesem Zeitpunkt Herr Mag. R.D.. Da bei der Bw. zu diesem Zeitpunkt die Ehegattin von Herrn Mag. D. (*B.) Geschäftsführerin war, und über die Fa. K.AG Konkurs eröffnet war, scheint außer Zweifel zu stehen, dass es sich bei dieser Rechnung um eine Scheinrechnung zum Zwecke des Vorsteuerabzuges handelt (gleiches wurde auch bei der parallel durchgeführten Prüfung der Fa. X.-Hof Restaurant und Hotel GmbH festgestellt). Die abgesetzte Vorsteuer in Höhe von 15.600 S (netto ohne Kest) wird demzufolge als verdeckte Ausschüttung an den damaligen Machthaber Mag. R.D. gewertet. Die Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft getragen. weitere Auswirkungen: | Vorsteuer 1999 | -15.600,00 S | AfA 1999 | -7.800,00 S | AfA 2000 | -7.800,00 S | IFB 1999 | -7.020,00 S Gewerbebetrieb: AfA | Zeitraum | 1.1.-31.12.1999 | 1.1.-31.12.2000 | | ATS | ATS | Vor Betriebsprüfung | -7.800,00 | -7.800,00 | Nach Betriebsprüfung | 0,00 | 0,00 | Differenz | 7.800,00 | 7.800,00 Gewerbebetrieb: Investitionsfreibetrag | Zeitraum | 1.1.-31.12.1999 | | ATS | Vor Betriebsprüfung | -7.020,00 | Nach Betriebsprüfung | 0,00 | Differenz | 7.020,00 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 1999 | | ATS | Umsatzsteuer: | | [060] Vorsteuern (ohne EUSt) | -15.600,00 | Kapitalertragsteuer | | Abgabe - verdeckte Ausschüttung D. | 5.200,00 Berufung: Zu diesem Punkt ist richtig zu stellen, dass über die Fa. K.AG kein Konkurs eröffnet wurde, weil mangels ausreichenden kostendeckenden Vermögens der Konkursantrag abgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde die Gesellschaft laut Beschluss vom 8. November 2001 (siehe Beilage) liquidiert, weshalb auch die Behauptung der Finanzverwaltung unrichtig ist, dass die Gesellschaft bereits längst gelöscht sei. Die in Rechnung gestellten Möbel seien derzeit noch immer in den Räumlichkeiten des X.-Hofes (Sessel) sowie in den Räumlichkeiten der Bw. (Schreibtische, Sessel, Kasten etc.) vorhanden. Es sei daher weder Raum für eine verdeckte Gewinnausschüttung noch für eine Aberkennung des Vorsteuerbetrages gegeben. Die Rechnung wurde ordnungsgemäß von der Fa. K.AG ausgestellt; der Preis für die tatsächlich gelieferten Gegenstände sei angemessen und fremdüblich. Die verkauften Möbel müssten überdies im seinerzeitigen Anlagevermögen der K.AG erfasst und ausgewiesen sein. Wiederum ergibt sich für Herrn Mag. D. das Beweisproblem, dass er Unterlagen hinsichtlich der von ihm verwalteten Gesellschaften in seinem Keller in B./ aufbewahrt hat und diese infolge des Hochwassers vernichtet worden sind. Die verkauften Betriebs- und Geschäftsausstattungen seien aber nach wie vor bei der Bw. und X.-Hof physisch vorhanden. Es wird daher der Antrag gestellt, die Feststellung der Betriebsprüfung ersatzlos aufzuheben. Stellungnahme der Betriebsprüfung: In der Berufung wird angemerkt, dass über die Fa. K.AG kein Konkurs eröffnet worden sei, weil mangels ausreichenden kostendeckenden Vermögens der Konkursantrag abgewiesen wurde. In weiterer Folge sei die Firma liquidiert worden, weshalb die Behauptung der Finanzverwaltung unrichtig sei, dass die Gesellschaft längst gelöscht sei. Die in Rechnung gestellten Möbel (Sessel, Schreibtische, Kästen) seien derzeit noch immer physisch vorhanden. Für eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. für die Aberkennung der Vorsteuer bleibe deshalb kein Raum. Auch sei der Preis für die tatsächliche gelieferten Gegenstände angemessen und fremdüblich gewesen. Auf Grund der im Hochwasser vernichteten Unterlagen, könne allerdings diesbezüglich keine Beweisführung erbracht werden. Seitens der Betriebsprüfung wird dazu vermerkt, dass die Finanzverwaltung nicht behauptet hat, dass die Firma K.AG längst gelöscht war, sondern dass es Konkursanträge gab, diese allerdings wie in der Berufung erwähnt mangels Vermögens abgewiesen wurden (1996 bzw. 1997). Dass die angeblich gelieferten Möbel noch bei der Bw. bzw. X.-Hof (unentgeltlich??) physisch vorhanden seien, konnte von der Betriebsprüfung nicht überprüft werden, da ja mangels vorgelegter Rechnung nicht feststellbar war, um welche Möbel es sich handelt. Ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinrechnung ist zweifelsohne, dass die Rechnung bis dato nicht beglichen worden sei. Weiters komme erschwerend dazu, dass Herr Mag. D. bei der parallel durchgeführten Prüfung der Fa. X.-Hof, eine Eingangsrechnung von der Fa. K.AG als Scheinrechnung zugegeben hat. Die Fa. K.AG ist auf Grund der abgewiesenen Konkursanträge zweifelsohne vermögenslos gewesen. Ob da noch Möbel im Wert von mindestens 93.600 S vorhanden waren, ist ebenfalls zweifelhaft. Der letzte Umsatzsteuerbescheid (ebenso wie Körperschaftsteuer), der von der Finanzverwaltung betreffend der Fa. K.AG erlassen wurde, betraf das Jahr 1996. Danach wurden keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Die Eingangsrechnung von der Fa. K.AG wäre auch trotz Vorlage als Scheinrechnung qualifiziert worden. Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates wurde von der Bw. der Nachweis des Zahlungsflusses und die Rechnung der Fa. K.AG ER 32 abverlangt. Tz. 7 Handel mit Wirtschaftskatalogen Betriebsprüfung: Im Jahr 1999 wurden angeblich die von der Fa. WW KEG herausgegebenen monatlich erscheinenden Wirtschaftskataloge in großer Stückzahl angeschafft (Gratislieferungen) und nach Italien verkauft. Zusätzlich wurden Werbeeinschaltungen in Auftrag gegeben (insgesamt 718.000 S netto zuzüglich 143.600 S Umsatzsteuer). Der Aufwand für die Werbeeinschaltungen im Wirtschaftskatalog ist bei der Fa. WW KEG nicht als Erlös verbucht worden. Bei einer Zeugenaussage von Herrn Mag. R.W. hat dieser klipp und klar festgestellt, dass der den Zahlungsfluss bestätigende Kassabeleg vom 22. Februar 1999 nicht von ihm ausgestellt wurde. Weiters hat er ausgesagt, dass nur 2-3 Werbeeinschaltungen von Herrn R.K. (für die Bw. bzw. Radio-X) tatsächlich durchgeführt wurden, und dass er nie auch nur 1 Schilling von Herrn R.K. erhalten habe. Er sei auch von Herrn R.K. zur Ausstellung einer Bestätigung, die von Herrn R.K. sinngemäß vorgegeben wurde, angehalten worden. In dieser Bestätigung ist nur eine Rechnungsnummer ohne Rechnungsbetrag angeführt gewesen. Laut Herrn R.K. sei der Fa. WW KEG von der Bw. ein Darlehen gewährt worden, welches nicht zurückbezahlt werden konnte. Als Gegenleistung seien deshalb Werbeeinschaltungen gemacht worden. Bezahlt sei dafür nichts worden, allerdings sei zumindest ein Teil des nicht zurückbezahlten Darlehens (welches übrigens nicht verbucht ist!) als Entgelt dafür anzusehen. Von der Betriebsprüfung ist deshalb ein Aufwand von 300.000 S im Schätzungsweg anerkannt worden. Ein Vorsteuerabzug könne erst nach Vorlage einer Rechnung (darauf wurde laut Aussage von Herrn R.K. eine Klage eingebracht) gewährt werden. Auswirkung: | Gewinn 1999 | + 418.000 S | Vorsteuer 1999 | - 143.600 S Gewerbebetrieb: Differenz Werbeaufwand | Zeitraum | 1.1.-31.12.1999 | | ATS | Vor Betriebsprüfung | -718.000,00 | Nach Betriebsprüfung | -300.000,00 | Differenz | 418.000,00 Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 1999 | | ATS | Umsatzsteuer: | |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1992-W/05
Stammnummer
52485
Gültig
14.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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