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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1992-W/05

Formerfordernisse einer Rechnung für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1992-W/05vom 14.03.2011Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Buchhaltung der Bw. wurde die Eingangsrechnung Nr. 30 vom 30. November 1998 über 180.000 S (netto) verbucht. Die in dieser Rechnung fakturierte Umsatzsteuer beträgt 36.000 S und wurde von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht. Die Vorsteuer wurde seitens der Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung an Mag. R.D. gewertet. Die Kapitalertragsteuer wird von der Bw. getragen. Der auf der Rechnung aufscheinende Lieferant war die Fa. C.GmbH. Über diese Gesellschaft wurde - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich - am 22. Dezember 1998 der Konkurs eröffnet. Im Vorlagebericht der Masseverwalterin an das Handelsgericht vom Jänner 1999 wurde folgendes festgehalten: Punkt 1:... Gegenstand des Unternehmens die Vermögensverwaltung, der Erwerb und der Vertrieb von Wertpapieren, insbesondere Aktien, der Erwerb von Liegenschaften, sowie die damit in Zusammenhang stehende Tätigkeit und Beteiligungen an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmungen und die Geschäftsführung von solchen. Punkt 3: ... Nach Auskunft von Mag. R.D. hatte die Gemeinschuldnerin kein Inventar .... Punkt 5: Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist kein Dienstnehmer beschäftigt. Sämtliche Dienstnehmer wurden im Mai bzw. Juni 1998 abgemeldet. Punkt 6: Im Hinblick auf das nicht vorhandene Vermögen erübrigt sich die Inventarisierung. Punkt 10: Mag. R.D. teilte der Masseverwalterin mit, dass das Unternehmen seit dem 30. September 1998 geschlossen ist und eine Tätigkeit nicht entfaltet wird. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden als Vorsteuer in Abzug bringen. Eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch die Bw. ist daher, dass die Fa. C.GmbH unternehmerisch tätig war und ihr die in der gegenständlichen Faktura ausgewiesene Leistung auch zurechenbar ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass die Fa. C.GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Geschäfte mehr tätigte, die Dienstnehmer bereits gekündigt waren und ebenso kein Inventar mehr vorhanden war (Vorlagebericht der Masseverwalterin an das Handelsgericht). Ein Masseverwalter hat die Verpflichtung das vorhandene Vermögen nach besten Kriterien zu verkaufen, um die Gläubiger bestmöglich schadlos zu halten. Wenn tatsächlich die Vielzahl der geringwertigen Wirtschaftsgütern einen derart hohen Wert ergeben, und dies der Geschäftsführer einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft dem Masseverwalter wissentlich verschweigt - wie Mag. D. in der mündlichen Verhandlung von 14. Oktober 2010 ausführt -, verstößt dieser gegen die vom Handelsrecht vorgeschriebenen Pflichten eines Geschäftsführers in einem Konkursverfahren und macht sich dadurch strafbar. Der Unabhängige Finanzsenat folgt daher den Ausführungen der Masseverwalterin in ihrem Bericht und geht von der Tatsache aus, dass kein Inventar vorhanden war. Weiters ungewöhnlich erscheint, dass der Rechnungsbetrag bar gezahlt wurde. Laut einem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Mag. EZ wird eindeutig festgehalten, dass dieser Betrag nie in die Fa. C.GmbH eingeflossen ist. Zu ergänzen ist, dass die Unterlagen der Fa. C.GmbH als auch der Bw. bei Mag. D. in seinem Privathaus aufbewahrt wurden und angeblich bei einem Hochwasser im Jahr 2002 zerstört wurden und nicht mehr existieren. Dieser Umstand, dass die Belege privat aufbewahrt werden, erscheint ebenfalls ungewöhnlich, auch schon aus Gründen der Beweissicherung. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates berechtigen die angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten dazu, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass die in der o.a. Rechnung ausgewiesene Leistung tatsächlich durchgeführt wurde. Der Unabhängige Finanzsenat kommt folglich in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Fa. C.GmbH die gegenständliche Leistung nicht erbracht hat und folglich die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Der in der Rechnung ausgewiesene Nettobetrag stellt zudem keine Betriebsausgabe dar. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 sind inländische Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Darunter versteht man u.a .Ausschüttungen von Gewinnanteilen von Kapitalgesellschaften, unabhängig davon, ob es sich um offene oder verdeckte Ausschüttungen handelt. Die Kapitalertragsteuer ist im Wege eines Haftungsbescheides der zum Abzug verpflichteten Körperschaft vorzuschreiben. Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039, 0072, und VwGH 27.5.1999, 96/15/0018, sowie die dort zitierten Vorerkenntnisse). Entsprechend der wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher bei der Annahme einer verdeckten Ausschüttung darauf abzustellen, ob dem Gesellschafter ein einem Fremden nicht zugänglicher Vermögensvorteil gewährt werden sollte, der überdies zu einer Gewinnminderung bei der Bw. führte. Da der von der Bw. bis dato bloß behauptete Kauf dieser Förderbänder, trotz mehrmaliger Vorhalte, durch keinerlei Nachweise belegt noch anderweitig glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Kaufgegenstand jemals tatsächlich existiert hat, wird, wie bereits oben ausgeführt davon ausgegangen, dass die entnommenen Gelder, nicht für einen tatsächlichen Kauf von diesen Förderbändern verwendet wurden, sondern dass es sich um eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Da eine verdeckte Ausschüttung eine Maßnahme der Einkommensverteilung bildet, ist sie bei der Einkommensermittlung der Körperschaft zu neutralisieren; d.h., im Ausmaß der verdeckten Ausschüttung erhöht sich der zuvor von der Bw. bilanzierte Gewinn. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Zusätzlich zur Erhöhung der körperschaftsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage verursacht die verdeckte Ausschüttung in jedem Falle einen Kapitalertragsteuerabzug im Ausmaß von 25%. Denn gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge, die aus einer Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung stammen, als Kapitalerträge und unterliegen somit der Kapitalertragsteuer. Tätigen Gesellschafter einer GmbH aus dem Gesellschaftsvermögen "Entnahmen", die auf keinen einwandfrei nachgewiesenen, zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund zurückgeführt werden können, liegt eine KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. VwGH vom 2.6.2004, 2001/13/0229). Wie oben dargelegt, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Fa. C.GmbH keine Leistungen bzw. Lieferungen gegenüber der Bw. erbracht hat. Der von der Bw. bezahlte Betrag von 216.000 S wurde am 3. Dezember 1998 weitergeleitet. Mangels entsprechender Gegenleistung kann die Zahlung nur durch die bestehenden Gesellschaftsverhältnisse motiviert gewesen sein. Diese stellt daher eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 93 EStG 1998 dar, die der Kapitalertragsteuer unterliegt. In diesem Punkt war die Berufung daher abzuweisen. Tz 5: Bauliche Investitionen Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: In der Belegsammlung der Bw. scheint eine Auftragserteilung an die Fa. G-OEG mit einer Auftragssumme in Höhe von 1,038.654,45 S plus 207.730,89 S Umsatzsteuer auf, die im Jahr 1999 verbucht wurde, wobei 207.730,89 S als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Eine ordnungsgemäße nach Leistungserbringung ausgestellte Rechnung wurde nicht vorgelegt. Die Arbeiten wurden laut vorgelegten Fotos durchgeführt, eine Rechnung seitens der Fa. G-OEG wurde jedenfalls bis 4. Februar 2005 nicht ausgestellt, da die Bw. in ihren Berufungsausführungen angibt, dass sie bezüglich der nicht ausgestellten Rechnung eine Feststellungsklage einbringen wird. Laut Niederschrift vom 5. September 2002 wurde festgestellt, dass nicht alle angebotenen Arbeiten von der Fa. G-OEG durchgeführt worden sind und lediglich zwei Zahlungen in die Kasse eingegangen sind, eine von der Bw. in Höhe von 150.000 S und für die Fassadengestaltung eine Akontozahlung der Fa. VKB AG in Höhe von 50.000 S (Niederschrift von KK vom 3. Dezember 2003). Die Arbeiten wurden Ende Jänner 2000 eingestellt, da die bereits geleisteten Arbeiten nicht bezahlt und der Ansprechpartner R.K. inhaftiert wurde (Faxmessage der Fa. G-OEG vom 2. September 2002 an die Kanzlei Dr. B.). Die Einstellung der Arbeiten wegen ausständiger überfälliger Zahlungen wurde mit einem Telegramm vom 9. Februar 2000 Herrn Mag. D. seitens der Fa. G-OEG bekannt gegeben. In der mündlichen Verhandlung wurden zwei Sachverständigen/Schätzwertgutachten des Arch. Ing. Mag. H.H. zum Beweis für die Durchführung der Arbeiten vorgelegt, eines vom 18. Juni 1998 und das andere vom 27. März 2001. Im ersten Gutachten wurde der Grundwert mit 3,200.000 S (Verkehrswert 4.500 - 7.000 S/m²) und der Bauwert mit 5,600.000 S beziffert. Im zweiten Gutachten vom Jahr 2001 wurde der Grundwert 3,400.000 S (Verkehrswert 5.500 - 7.500 S/m²) und der Bauwert mit 5,920.000 S angegebenen. Dies ergibt beim Gebäude eine Änderung in Höhe von 320.000 S, wobei 200.000 S durch die beiden Kassaeingänge in die Fa. G-OEG nachgewiesen wurden. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Ein Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen hat. Erforderlich ist eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entspricht. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrachtet das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann (VwGH 12.12.1988, 87/15/0079). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Die Bindung des Vorsteuerabzugs an die Rechnung sei auch nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen könne und auch nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw. Ergänzung möglich sei (VwGH 25.1.2000, 99/14/0304), siehe Ruppe, UStG³, § 12 Tz 40/2. Da der Vorsteuerabzug an formale Voraussetzungen geknüpft ist, sind die widersprüchlichen Zeugenaussagen von Herrn KA sowie von Herrn xK. unwesentlich, ebenso die vorgelegten Schätzwertgutachten, aus denen jedoch nur eine Substanzerhöhung am Gebäude ersichtlich ist, die den Angaben der Fa. G-OEG annähernd entspricht. Die Berufung war in diesem Punkt daher als unbegründet abzuweisen. Tz 6: K.AG Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Unter dem Konto Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde im Jahr 1999 eine Eingangsrechnung Nr. 32 der Fa. K.AG verbucht, die der Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurde. Ebenso wurde der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen. Geschäftsführerin der Bw. war zu diesem Zeitpunkt BD. Die Fa. K.AG (FN 5555) wurde mit Satzung vom 10. Oktober 1991 gegründet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 30. Mai 1996 wurde erstmals der Konkurs mangels Vermögens durch das Handelsgericht Wien abgewiesen, die Gesellschaft ist gemäß § 1 AmtsLG aufgelöst. Danach wurde mit einem weiteren Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28. November 1996 nochmals der Konkurs mangels Vermögens abgewiesen. Die Mitteilung des Insolvenzgerichtes langte beim Firmenbuch am 14. März 1997 ein, die am 10. April 1997 eingetragen wurde. Die amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG erfolgte am 14. Mai 2002. Vorstand sowie Liquidator der K.AG war Mag. R.D., der die Firma seit 1. Oktober 1996 selbständig vertreten hat. Die K.AG hat seit dem Jahr 1996 keine Steuererklärungen beim Finanzamt abgegeben. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Vorsteuern aus Rechnungen sind nur abziehbar, wenn sie eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung betreffen. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich war der Ehegatte der Geschäftsführerin der Bw. Liquidator der Fa. K.AG, und wie aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, hatte dieser auch im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch eine Nahebeziehung zur Fa. K.AG. Schon aufgrund der Tatsache der Abweisung des Konkurses mangels Vermögens kann davon ausgegangen werden, dass kein wertvolles Anlagevermögen bei der Fa. K.AG vorhanden war, da dieses während des Konkursverfahrens bewertet und verwertet hätte werden müssen. Wie bereits unter Tz 5 ausgeführt, ist der Vorsteuerabzug an die materiell-rechtliche Voraussetzung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung gebunden. Die verkauften Möbel seien im Anlagevermögen der Fa. K.AG gewesen, dieser Umstand kann jedoch nicht nachgewiesen werden, da die Belege im Jahr 2002 bei einem Hochwasser im Privathaus von Mag. R.D. vernichtet worden sind. Für das Vorliegen einer Scheinrechnung spricht weiters, dass diese Rechnung nie bezahlt worden ist. Während des Verfahrens konnte seitens der Bw. nicht nachgewiesen werden, dass dieses Inventar wirklich vorhanden war. Nachdem kein Anlageverzeichnis der Fa. K.AG vorhanden ist und Mag. R.D. in einem anderen verbundenen Verfahren im Zusammenhang mit der Bw. in einer Niederschrift zu Protokoll gegeben hat, dass die Fa. K.AG bereits eine Scheinrechnung an die Bw. ausgestellt hat, geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die streitgegenständliche Leistung nicht erbracht wurde und folglich der Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Erschwerend kommt hinzu, dass dieser Rechnungsbetrag seitens der Bw. nie geleistet wurde und auch nicht in der Buchhaltung der Fa. K.AG aufscheint. Zusammenfassend ist auszuführen, dass durch die Tatsachen, dass die Fa. K.AG den Besitz der Gegenstände wegen ihres Verlustes des Anlageverzeichnisses nicht nachweisen konnte, diese Gegenstände im Konkursverfahren nicht verwertet wurden, der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen wurde, geschlossen werden kann, dass es weder zu einer Leistung noch zu einem Zahlungsfluss gekommen ist und die Rechnung lediglich zu Zwecken des Vorsteuerabzuges ausgestellt wurde. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Tz 7: Handel mit Wirtschaftskatalogen Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Jahr 1999 findet sich bei der Bw. als Aufwand eine Rechnung mit 718.000 S netto und 143.600 S als Umsatzsteuer für Werbeeinschaltungen in einem monatlich erscheinenden Wirtschaftskatalog. Der Erlös wurde bei der Fa. WW KEG nicht verbucht. Mag. R.W., der unbeschränkt haftende Gesellschafter der WW KEG sagte in einer Zeugenaussage aus, dass die Rechnung nicht von ihm ausgestellt wurde, er kein Geld von der Bw. erhalten habe, die Rechnungslegung nicht seinen Usancen entspräche, ein Datum aus dem Jahr 1998 trägt, jedoch Rechnungsnummer aus 1999. Richtig ist, dass einige Inserate, die R.K. in Auftrag gegeben hat, geschalten wurden. Hinsichtlich eines Darlehens, welches der Fa. WW KEG gegeben worden sei und worüber widersprüchliche Aussagen vorliegen, die jedoch zu den Gratislieferungen geführt haben, ist zu ergänzen, dass R.B. in der mündlichen Verhandlung selbst von einem nicht zurückgezahlten Darlehen spricht, und weshalb er sich 51% der Anteile der WW KEG abtreten lassen wollte, wozu es nicht gekommen ist. Die Bw. behauptet der Fa. WW KEG ein Darlehen gewährt zu haben, welches weder in der Buchhaltung aufscheint noch wurde in den Folgejahren eine Rückzahlung verbucht. Die Bw. hat den Wert dieser Inserate als Rückzahlung für das Darlehen gesehen. Nachdem seitens der Betriebsprüfung einige Inserate festgestellt wurden, wurde im Schätzungswege ein Aufwand in Höhe von 300.000 S anerkannt. Zahlungsfluss wurde nicht nachgewiesen. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Strittig bleibt, ob die Bw. der Fa. WW KEG ein Darlehen gewährt hat, da widersprüchliche Aussagen vorliegen. Gegen die Hingabe eines Darlehens seitens der Bw. spricht vor allem, dass dieses nicht in ihrer Buchhaltung aufscheint, womit ein betrieblicher Zusammenhang auszuschließen ist. Weiters existiert kein schriftlicher Vertrag, auch sind weder Darlehensbetrag noch sonstige den Abschluss betreffende Modalitäten bekannt. Um ein ausständiges Darlehen gegen verrechnen zu können, müsste es in der Bilanz aufscheinen. Aufgrund dieser undurchsichtigen Umstände ist die behauptete Darlehenshingabe nicht glaubwürdig, daher kann auch keine Kompensation mit betrieblichen Verbindlichkeiten erfolgen. Auch eine etwaige Rückzahlung des Darlehens findet in der Buchhaltung der Bw. keinen Niederschlag. Weiters ist anzuführen, dass für den Vorsteuerabzug eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorliegen muss. Ein Unternehmer kann nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Anzugeben ist auf der Rechnung bei Lieferungen Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung. Die Angabe soll die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt werden. Besteht zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Leistung keine Übereinstimmung, steht der Vorsteuerabzug nach der Judikatur auch dann nicht zu, wenn die Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann (Ruppe, UStG³, § 11 Tz 68). Da in Zusammenhang mit der betreffenden Rechnung die angeführte Leistung nicht in diesem Ausmaß nachgewiesen wurde, bestehen einerseits berechtigte Zweifel an der Echtheit der angeführten erfolgten Leistung und andererseits sind dadurch nicht die Formalerfordernisse des UStG (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG) erfüllt. Folglich kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Da einige Inseratseinschaltungen gegenüber der Betriebsprüfung nachgewiesen wurden, und dieser (geschätzte) Aufwand in Höhe von 300.000 S von der Betriebsprüfung als betrieblich anerkannt wurde, sieht der Unabhängige Finanzsenat keinen Grund diesen relativ hohen Betrag zu ändern. Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Tz 8: Selfcard Automat Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: In der Belegsammlung wurde eine Rechnung der Fa. N. GmbH über eine Lieferung von einem Kartenautomaten mit Münzzähler in Höhe von 350.000 S und 70.000 S Umsatzsteuer, ausgestellt am 22. Februar 1999 gefunden. Strittig ist, ob die streitgegenständliche Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Gemäß dem Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem §11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt. Die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung beugen einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs.1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1) Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; 5) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im falle einer Steuerbefreiung den Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6) den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. In Kolacny/Mayer, UStG² 1994, § 11 Anm 3 wird hinsichtlich der Rechnungsmerkmale u.a. angemerkt, dass die in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale zwingend sind. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige Vorgangsweise ist im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen. Die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers dient nicht nur zur Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Dass eine Rechnung, die den Liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz des Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre. Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ohne Bedeutung, weil eine solche Eintragung auf eine unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurückgeht. Die Behörde muss aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (vgl. u.a. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny-Caganek, Kommentar zum UStG, § 11 Anm 5). Der Vorsteuerabzug ist ebenso unzulässig, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Ebenso steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn die Anschrift des leistenden Unternehmers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht dem Sitz seines Unternehmens entspricht (VwGH 10.8.2005, 2005/13/0059). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt (UFS vom 11.10.2005, RV/1137-W/03, UFS vom 29.11.2005, RV/0211-G/03). Dies bezeichnet nach der Judikatur einen Ort, von dem aus bzw. an dem jene Leistungen angeboten, geplant, organisiert, ausgeführt bzw. abgerechnet werden, mit welchen das Unternehmen am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, welche also den Unternehmensgegenstand bilden. Im Erkenntnis vom 1.6. 2006, 2004/15/0069, hat der Verwaltungsgerichthof auf die den Steuerpflichtigen treffende Obliegenheit verwiesen, die Richtigkeit der Angaben einer Rechnung, insbesondere hinsichtlich der Adresse des leistenden Unternehmers, zu überprüfen. Die auf der Rechnung aufscheinende Adresse ist nicht im Firmenbuch eingetragen, laut Aussagen der Postzustellerin wurde an dieser Adresse niemand angetroffen, wobei der Briefkasten doch regelmäßig behoben wurde, die Telefonnummer wurde bereits am 23. Oktober 1998 aufgelassen, der Mietvertrag wurde am 1. März 1998 mit dem Geschäftsführer GM abgeschlossen, in der Folge jedoch wegen Rückstände bei den Mietzahlungen gerichtlich gekündigt, doch konnte diese Klage mangels ladungsfähiger Adresse nicht zugestellt werden, der Geschäftsführer GM meldete sich laut Zentralem Melderegister am 10. Jänner 1994 unbekannt ab. Ein wichtiges Indiz dafür, dass die in Rede stehenden Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechen, ist darin zu erkennen, dass die auf dem verwendeten Briefpapier angegebene Adresse nicht mit jener im Firmenbuch ident ist. Da sich zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung der Sitz des Unternehmens nicht mehr an der auf der Rechnung aufscheinenden Adresse befunden hat, fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal "Anschrift" des liefernden oder leistenden Unternehmers. Gemäß Z 2 leg. cit. Ist weiters der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, anzugeben. Der Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum ist für den leistenden Unternehmer bei Sollbesteuerung von Bedeutung für die Entstehung der Steuerschuld (§ 19 Abs. 2 UStG 1994), für den Leistungsempfänger für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 UStG 1994: die Leistung muss ausgeführt worden sein). Die Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 hat aber lediglich Bedeutung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Dieser muss über eine Rechnung verfügen, in der der Leistungszeitpunkt angegeben ist. Für den leistenden Unternehmer ist diese Angabe schon deswegen irrelevant, weil bei ihm die Steuerschuld unabhängig davon entsteht, ob er überhaupt eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausstellt (Ruppe, UStG³, § 11 Tz 72). Bei sonstigen Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist der Tag anzugeben, an dem die sonstige Leistung abgeschlossen ist. Mit Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde schon mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 nicht mit Angaben begnügt, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Im September 1997 kam es beim rechnungsausstellenden Unternehmen zu einem Geschäftsführerwechsel zu GM. Ab diesem Zeitpunkt bzw. mit Ausscheiden des ehemaligen Geschäftsführers beginnen die Unregelmäßigkeiten. Die sich im Akt befindliche Rechnung enthält ein Datum, an dem bereits keine Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt mehr abgegeben werden, dem Steuerberater keine Unterlagen mehr zur Verfügung gestellt und ihm letztlich die Vollmacht entzogen wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Leistungserbringer keine Tätigkeit mehr ausübt und nicht berechtigt war, Rechnungen im Sinne des UStG 1994 auszustellen. Da keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, war die Bw. auch nicht berechtigt, sich die Vorsteuer abzuziehen. Das Vorbringen der Bw., dass diese Maschine weiter verkauft wurde und der Ertrag eingebucht wurde, geht ins Leere, da auch dieses Geschäft nicht nachgewiesen wurde. Ungewöhnlich erscheint, dass die Maschine zwar in relativ kurzer Zeit an eine italienische Gesellschaft verkauft worden sei, jedoch zu einem niedrigeren Preis (Verkaufspreis 319.797,89 S), wobei folglich ein Verlust lukriert wurde, lediglich eine Eingangsrechnung in der Belegsammlung aufscheint und dass nur ein Einzahlungsbeleg in Höhe von 250.000 S auf ein österreichisches Sparbuch existiert. Ein Nachweis, wie im Wirtschaftsleben üblich über Kontobewegungen des Geschäftes wurde nicht erbracht. Der Vorsteuerabzug ist daher einerseits aus formellen Gründen (falsche Anschrift) und andererseits wegen der nicht nachgewiesenen Leistung zu versagen. Nach der Definition des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nachdem die Bw. im gesamten Verfahren der Behörde gegenüber weder den fakturierten Aufwand noch den fakturierten Ertrag nachgewiesen hat, war der Gewinn (Verlust in Höhe von 30.202,92 S) nicht anzuerkennen. Die Berufung war folglich in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Tz 9: Werbeaufwand Firma Radio X Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Bei der der Behörde vorliegenden Rechnung "Fattura Nr. 72/00" in Höhe von 210.000 S und 42.000 S USt scheint als liefernder oder leistender Unternehmer der italienische Radiosender X auf. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes Graz-Stadt wurde festgestellt, dass diese Rechnung nicht von dieser Firma ausgestellt wurde. In der Berufung wurde seitens der Bw. zugestanden, dass die Vorsteuer tatsächlich nicht zusteht. Es wird die steuerliche Auswirkung hinsichtlich der Umsatzsteuer von der Bw. außer streit gestellt. Beantragt wird jedoch, die geltend gemachten Vorsteuern als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Nachdem die zwingend erforderlichen Rechnungsmerkmale im Sinne des UStG nicht vorliegen, da es am Namen und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers fehlt und dieser Mangel nicht nachträglich saniert werden kann, kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Da die Bw. ebenso den fakturierten Aufwand nicht nachgewiesen hat, waren die von der Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 210.000 S ebenfalls nicht anzuerkennen. Der BFH hat in einem Urteil vom 6.12.2007, V R 61/05 über die Feststellungslast des einen Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers für die Richtigkeit des in der Rechnung einer GmbH angegebenen Sitzes erkannt: 1) Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. 2) Es besteht eine Obliegenheit für Leistungsempfänger, sich über die Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung zu vergewissern. 3) Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, dieselben. Hinsichtlich des Aufwandes als Betriebsausgaben ist auszuführen, dass seitens der Bw. kein Nachweis über die Leistung erbracht wurde. Weiters wurde vom steuerlichen Vertreter der Fa. Radio X gegenüber der Betriebsprüfung angegeben, dass die vorgelegte Rechnung nicht vom Unternehmen ausgestellt wurde. Daraus kann abgeleitet werden, dass diese Firma keine Leistung erbracht hat, und es sich somit um keine Aufwendungen oder Ausgaben handelt, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Vorlage einer Audiokassette ist kein Nachweis für die Ausstrahlung eines Werbespots und einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Folglich handelt es sich um keinen betrieblich veranlassten Aufwand und die Ausgaben können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die Berufung war somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen Antrag auf Zeugeneinvernahme Mit Schreiben vom 20. September 2010 stellte der steuerliche Vertreter der Bw. den Antrag auf Zeugeneinvernahme zum Beweis für die im Rechtsmittelverfahren begehrten Änderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die aus § 183 Abs. 3 BAO erfliesende Obliegenheit der Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, einen erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH vom 22.2.2000, 95/14/0077). Da kein Beweisthema genannt wurde, waren die Zeugenanträge keine tauglichen Beweisanträge und daher abzulehnen. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, AS als Zeugen einzuvernehmen. Diese Ablehnung der Beweisanträge stellen verfahrensleitende Verfügungen dar, die nicht gesondert, sondern nur im Zusammenhang mit der verfahrensabschließenden Entscheidung angefochten werden können. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich in dieses Bild einer mit dem üblichen Geschehen des Wirtschaftsleben nicht in Einklang zu bringenden Vorgangsweise der Umstand nahtlos einfügt, dass die Bw. die in allen streitgegenständlichen Rechnungen stehenden Beträge großteils bar bezahlte. Der Abgabenbehörde war es aus diesen Gründen und überdies mangels Vorlage von Unterlagen oder anderen Nachweisen nicht möglich, im gegenständlichen Verfahren eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in den Rechnung gestellten Leistungen vorzunehmen. Dadurch fehlt es an der gesetzlich normierten Voraussetzung der Art und des Umfanges der Lieferung oder sonstigen Leistung. Insgesamt war die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999, sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000, sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1998 und 1999 als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. März 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1992-W/05
Stammnummer
52485
Gültig
14.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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