Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1992-W/05
Formerfordernisse einer Rechnung für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1992-W/05vom 14.03.2011Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
[060] Vorsteuern (ohne EUSt) - unzulässiger Vorsteuerabzug
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-143.600,00
Berufung:
Die Betriebsprüfung bezweifelt die Anschaffung und Veräußerung der Wirtschaftskataloge nach I.. Tatsache war, dass die Bw. die Wirtschaftskataloge von der WA KEG gratis übernommen und nach I. veräußert hat. Die Bw. hatte den Kontakt mit dem italienischen Radiosender "Radio XY. in L.", der in deutscher Sprache sendet und als Feriensender für deutschsprachige Gäste konzipiert ist. Dieser Radiosender hat auch im Wirtschaftskatalog Einschaltungen gemacht. Über diesen Kontakt erfolgte der Vertrieb nach I.. Über die Vertriebskanäle von Radio XY. wurde der Wirtschaftskatalog um den eingedruckten Betrag von 69 S veräußert. Die Zahlungen von Radio XY. erfolgten mittels Bankscheck, weshalb die Zweifel an dem Grundgeschäft nicht nachvollzogen werden können.
Auch bei dieser Teilziffer versuchte der Geschäftspartner zwecks Schutzbehauptung jede Schuld von sich zu weisen und hat Behauptungen aufgestellt, die aber schlussendlich auch das Prüfungsorgan nicht mehr akzeptieren konnte. Beispielsweise habe er auch der Betriebsprüfung auftischen wollen, dass er keinerlei Geldflüsse von der Bw. erhalten habe. Nach Vorhalt der von der Bw. bezahlten Kfz-Rechnung für einen Mercedes (siehe Beilage) habe sich Herr WA plötzlich wieder erinnern können, dass er doch Geld von der Bw. erhalten habe.
Das Prüfungsorgan, das der Bw. auf Grund obiger Ausführungen nicht unbedingt gesonnen sein dürfte, hat im Schätzungsweg einen Betrag von 300.000 S anerkannt. Tatsächlich sei aber der Gesamtaufwand anzuerkennen, weil die entsprechenden Rechnungen vorliegen und die Zahlungen auch geleistet wurden.
Was das Darlehen anbelangt, sei das Darlehen nicht zwischen der Bw. und der WW KEG vereinbart gewesen; demzufolge könne es auch nicht in den Büchern aufscheinen.
In weiterer Folge war angedacht, dass sich die Bx.GmbH. (diese wurde nur für diesen Zweck gegründet), an der WW KEG beteilige. Diesbezüglich gibt es auch einen Notariatsakt vom 29. Dezember 1998, aus welchem der beabsichtigte Eintritt der Bx.GmbH., L./M.Gasse und dem nunmehrigen Sitz in W./O.Gasse, ersichtlich ist. Mit Antrag vom 2. Mai 2001 wurde die Löschung der KEG durch den Notar xL. beantragt, weil Mag. WA nicht in der Lage gewesen war, die abgesprochene Einbringungsbilanz sowie die wirtschaftlichen Grundlagen für eine positive Fortführung der Wirtschaftskataloge zu setzen.
Mit Schreiben vom 17. März 1999 an das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien wurde der Antrag auf Rückziehung des Gesuches vom 30. Dezember 1998 gestellt. Mittlerweile habe aber Herr Mag. WA bereits die fraglichen Darlehensbeträge von der Muttergesellschaft erhalten. Bevor die Gesellschaften ihre Investitionen gänzlich verlieren würden, war vorgesehen, dass durch die Verkäufe von Werbeinseraten und die Katalogverkäufe ein Teil der Darlehensbeträge gerettet werden könne.
Die Bw. stellt daher den Antrag auf Anerkennung der von der Bw. tatsächlich für Leistungen der WW KEG erfolgten Zahlungen und Anerkennung der Vorsteuerbeträge, welche ordnungsgemäß von der Fa. WW KEG an die Bw. in Rechnung gestellt waren.
Stellungnahme der Betriebsprüfung:
Zu diesem Punkt wurde in der Berufung wie folgt ausgeführt: Tatsache war, dass die Wirtschaftskataloge von der WW KEG gratis übernommen und nach I. veräußert worden seien. Durch den Kontakt zum Radiosender "Radio X in L.", welcher im Wirtschaftskatalog auch Werbeeinschaltungen gemacht hatte, konnte der Wirtschaftskatalog zum Preis von 69 S per Stück veräußert werden. Die Zahlungen von Radio X seien mittels Bankscheck erfolgt.
Der Geschäftspartner der Bw. Herr Mag. WA habe mit einer Schutzbehauptung versucht, jede Schuld von sich zu weisen und habe Behauptungen aufgestellt, die auch das Prüfungsorgan nicht mehr akzeptieren konnte. Beispielsweise habe er der Betriebsprüfung "aufgetischt" von der Bw. keine Geldflüsse erhalten zu haben, nach Vorhalt der von der Bw. bezahlten Kfz-Rechnung für einen Mercedes habe sich Herr Mag. WA dann doch wieder erinnert Geld von der Bw. erhalten zu haben.
Vom Prüfungsorgan wurden im Schätzungsweg 300.000 S an Betriebsausgaben anerkannt. Tatsächlich wäre aber der Gesamtaufwand anzuerkennen, da die entsprechenden Rechnungen vorliegen und die Zahlungen auch geleistet wurden.
Das Darlehen an die Fa. WW KEG sei nicht von der Bw. gegeben worden, weshalb es auch nicht in den Büchern aufscheine.
Die Fa. Bx.GmbH. (nunmehrige X.-Hof bzw. mittlerweile wieder umbenannt in BB), die sich an der Fa. WW KEG beteiligen sollte, sei sogar nur für diesen Zweck gegründet worden. Mit Schreiben vom 17. März 1999 wurde der Antrag auf Rückziehung des Gesuches vom 30. Dezember 1998 an das Firmenbuch gestellt, was auch akzeptiert wurde. Da inzwischen das Darlehen zwischen der B./F. zur Zuzählung gelangt war, sei vorgesehen gewesen, dass durch die Verkäufe von Werbeinseraten und die Katalogverkäufe ein Teil der Darlehensverträge gerettet werden könnte.
Seitens der Betriebsprüfung wird dazu bemerkt:
Betreffend der Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. WW KEG und der Bw. wurden vom Prüfungsorgan und einem Erhebungsorgan zwei Einvernahmen durchgeführt. Bei der ersten Einvernahme wurde Herr Mag. R.W. am 4.12.2003 als Auskunftsperson befragt, dabei war Herrn Mag. WA der Grund der Befragung nicht bekannt. Die zweite Einvernahme erfolgte am 19.2.2004 (als Zeuge) auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn Mag. R.W.. Bei dieser Einvernahme war auch Herr M.G. (ein Bekannter von Herrn Mag. WA, welcher gelegentlich unentgeltlich für die Fa. W.KEG arbeitete) anwesend, welcher, da er über die Geschäfte zwischen der Bw. und der Fa. WW KEG teilweise Bescheid wusste, ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde.
Bei der ersten Einvernahme hat Herr Mag. WA gesagt, dass eine gewisse M.L.GmbH in der Ausgabe 2/99, eine Firma Radio X L. in der Ausgabe 2/99 und 4/99 und AN in der Ausgabe 2/99 Anzeigen im Wirtschaftskatalog geschalten haben. Sämtliche dieser Anzeigen waren ganzseitig und sind von Herrn R.K. in Auftrag gegeben worden. Zur Rechnung Nr. 99 00466 vom 29. Dezember 1998 hat Herr Mag. WA gesagt: "Diese Rechnung sehe ich zum ersten Mal, auch erkenne ich sofort, dass meine Unterschrift darauf gefälscht ist. Weiters gab es in der Firma keinen Stempel "Betrag dankend erhalten". Der Briefkopf auf dieser Rechnung wurde außerdem nur bei ABO-Rechnungen verwendet. Es wundert mich auch, dass die Rechnung ein 1998-er Datum trägt, aber eine 99-er Nummer hat. Auch der Rechnungswortlaut ist ungewöhnlich (PR-Artikel widerspricht der Journalistenethik). Dass die Umsatzsteuer falsch berechnet ist, spricht nicht für eine Rechnungsausstellung von der Firma. Weiters fällt mir auf, dass diese Rechnung keine Anzeigenabgabe enthält. Es gibt keine einzige Inseratenrechnung ohne Anzeigenabgabe. Die Rechnung ist insgesamt betrachtet eindeutig eine Fälschung."
Zum Kassaausgangsbeleg der Fa. M.GmbH Kassaausgangsnummer 1001 vom 22. Februar 1999 hat Herr Mag. WA gesagt: "Auch diese Quittung sehe ich zum ersten Mal und erkenne sofort, dass meine Unterschrift darauf gefälscht ist. Weiters weise ich darauf hin, dass es nie Bargeldeingänge in dieser Höhe (861.000 S) in der Firma gegeben hat. Ich kann ihnen auch die Kassa vom Februar 1999 vorlegen, wo ersichtlich ist, dass ich diesen Betrag nicht im Februar 1999 und auch sonst nie erhalten habe. Auch einen Bankeingang in dieser Höhe gab es nie. Ich kann das ganze Kassabuch 1999 vorlegen. Es gibt dabei keine Eingänge von M.L., Radio X bzw. AN. Meine größten Kunden haben höchstens einen Betrag von 400.000 S pro Jahr bezahlt. Hätte ich tatsächlich 861.000 S im Februar 1999 vereinnahmt, hätte ich mit Sicherheit nicht Konkurs anmelden müssen, da meine gesamten Druckkosten pro Jahr nicht so hoch waren."
Zur Bestätigung mit dem Fax-Datum 23. Oktober 2003 befragt, antwortete Mag. WA: "Diese Bestätigung habe ich auf Anweisung von Herrn R.K. tatsächlich ausgestellt und unterfertigt. Allerdings war ich dabei der Meinung, dass es sich um eine Rechnungssumme von rund 50.000 S gehandelt hat. Herr R.K. bestand darauf, dass auf der Bestätigung keine genaue Rechnungssumme enthalten ist."
Zu Rechnung Nr. 527211 vom 30.11.1998 bzw. dem Lieferschein Nr. 654 hat Herr Mag. WA gesagt: "Eine Rechnungsnummer 527211 wurde nie vergeben (keine Jahreszahl enthalten), Lieferscheine wurden überhaupt nie ausgestellt."
Abschließend hat Herr Mag. WA gesagt: "Insgesamt bin ich nunmehr fest davon überzeugt, dass sämtliche mir vorgehaltenen Belege Fälschungen sind. Ich bin mir nunmehr auch nicht mehr sicher, ob ich überhaupt jemals Geld von Herrn R.K. bekommen habe. Ich kann auf jeden Fall keine Rechnung an eine Firma M.GmbH ebenso wie an eine Fa. Radio X bzw. AN vorlegen. Ich bin offensichtlich von Herrn R.K. massiv getäuscht worden. Ich bin gerne bereit vor Gericht oder auch sonst wo diese Aussagen zu wiederholen."
Bei der bereits erwähnten zweiten Aussage am 19. Februar 2004 ist bezüglich der Zahlungen von Mag. WA kein Rückzieher gemacht worden, vielmehr betonte dieser erneut und ausdrücklich darauf hingewiesen als Zeuge befragt worden zu sein, dass er von Herrn R.K. kein Geld erhalten habe, dass die Kassabestätigung vom 22. Februar 1999 nicht von ihm ausgestellt wurde und dass Herr R.K. nur 2-3 Werbeeinschaltungen im Wirtschaftskatalog hatte. Bei dieser Befragung hat Herr Mag. WA auch angegeben, seit seiner ersten Einvernahme (vom 4. Dezember 2003) von Herrn R.K. mit Telefonaten geradezu bombardiert worden zu sein. Weiters habe Herr R.K. von ihm verlangt, dass er eine neue Bestätigung schreiben soll, in der stehen sollte, dass Herr Gx. von ihm (R.K.) Geld bekommen hätte. Herr Mag. WA betonte dabei vor Herrn R.K. große Angst zu haben. Zum Unterschied von der ersten Befragung hat Herr Mag. WA nun betreffend der Ausstellung der Rechnung 99 00466 eine andere Aussage gemacht, als er es nunmehr nicht mehr ausschließen wollte, diese Rechnung selbst ausgestellt zu haben. Gleiches würde für die Auftragsbestätigung vom 29. Dezember 1998 gelten. Begründet hat dies Herr Mag. WA dadurch, als er aussagte, in dem betreffenden Zeitraum derart unter psychischen Druck und Stress gestanden zu haben, dass er damals ja auch einen Blankowechsel ausstellte um eine Forderung der Fa. RADIO-Y an die Fa. XYZ. in ZZ in Höhe von 2,800.000 S ankaufen zu können. Auch dieser Deal war damals von Herrn R.K. eingefädelt worden. Dieser Sachverhalt würde seine damalige Situation widerspiegeln.
Zum Geld für den Ankauf eines Mercedes (40.000 S angeblich von Herrn R.K. am 30. Dezember 1998 angezahlt) sagte Herr Mag. WA (da dem Prüfungsorgan dieser Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt nicht wichtig war, ist er auch nicht in die Niederschrift aufgenommen worden), dass der Ankauf von Herrn R.K. eingefädelt wurde, und der Preis, egal ob von Herrn R.K. 40.000 S mitgezahlt wurden oder nicht, mit insgesamt 350.000 S im nachhinein betrachtet total überteuert war, vor allem wenn man bedenkt, dass das Fahrzeug Baujahr 1995 war.
Von Herrn Mag. WA ist dieser Sachverhalt deshalb nie als Bargeldeingang von Herrn R.K. wahrgenommen worden. Herr Gx., der wie gesagt am 19. Februar 2004 ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde, hat dabei ausgesagt, dass er persönlich von Herrn R.K. kein Geld erhalten hat. Weiters hat er gesagt, dass Herr R.K. mehrfach bei ihm angerufen hat, dabei wollte dieser, dass er sich doch erinnern sollte, was er nicht alles Gutes für die Fa. WA getan hätte, und über die Inserate, die geschalten wurden. Er hat dabei auch über eine Rechnung geredet, die ihn in Schwierigkeiten gebracht hätte und bezeichnete Herrn Mag. WA als Trottel. Seit diesem Anruf habe Herr Gx. keine Anrufe von Herrn R.K. mehr angenommen.
Herr Gx. betonte auch, dass seines Wissens Herr Mag. WA nie Geld von Herrn R.K. bekommen hat. Er gab auch zu bedenken, dass es unglaubwürdig erscheine, dass ein seriöser Kaufmann, der der Sorgfaltspflicht unterliegt, bei einer Zeitung, die eine Auflagenstärke von 1.500 - 2.000 Stück hat, so viel Geld investiere.
Zuletzt sei zu diesem Punkt noch angemerkt, dass die von der Betriebsprüfung anerkannten 300.000 S im Wege einer Einigung (über den Wert der geschaltenen Inserate) erfolgte. Dabei seien die Inserate von der Fa. Radio X inkludiert gewesen Wie hoch seien eigentlich die Erlöse von der Fa. Radio X dazu?
Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates wurde von der Bw. folgende Unterlagen abverlangt: Vorlage der betreffenden Rechnung, Kopie der Klage, Beschreibung des weiteren Verfahrens, Urteil und einen Nachweis der in diesem Zusammenhang stehenden Rechnungen, Kontoauszüge.
Tz. 8 Handel mit einem Selfcard-Automat
Betriebsprüfung:
Am 22. Februar 1999 sei von der Fa. N.GmbH ein Kartenautomat mit Münzzähler "Selfcard PC + B 402" um 350.000 S zuzüglich 70.000 S USt gekauft (ER 12) worden.
Am 20. April 1999 sei dieser Automat an die italienische Firma P.D. S.R.L. um 45 Mio Lire (= 319.797,08 S) verkauft worden. Als Zahlungsnachweis der Eingangsrechnung wurde ein Einzahlungsbeleg auf das Sparbuch (!) bei der Bank Nr. 55555555 in Höhe von 250.000 S vorgelegt, wobei über den Restbetrag kein Zahlungsnachweis vorhanden ist. Der Inhaber des Sparbuches ist unbekannt.
Die Eingangsrechnung gleiche vom Schriftbild (mit Schreibmaschine geschrieben) exakt den Ausgangsrechnungen der Bw. Die Fa. N.GmbH habe ihre Rechnungen nach Auskunft eines ehemaligen Mitarbeiters immer mit Computer geschrieben.
Der Zahlungsfluss des Erlöses besteht aus der Einlösung von 3 Schecks über je 15,000.000 Lire bei der Ersten Bank am 27. April 1999. Die Schecks datieren vom 20. Jänner 1999.
Die Fa. N.GmbH hat seit Ende 1997 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben. Auf der Rechnungsadresse ist am 1. Dezember 1998 eine gerichtliche Kündigung eingebracht worden. Die auf der Rechnung angegebene Telefonnummer ist am 23. Oktober 1998 aufgelassen worden. Bei einer Umsatzsteuerprüfung (Beginn: Mitte 1998) konnte die Firma nicht mehr ausfindig gemacht werden. In Summe dieser Fakten könne nach Ansicht der Betriebsprüfung hinter diesem Geschäft nur ein Scheingeschäft zur Erlangung eines Vorsteuerabzuges stecken.
Steuerlich wird der ganze Geschäftsfall nicht anerkannt.
Auswirkung:
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Gewinn 1999
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+ 30.202,92 S
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Vorsteuer 1999
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- 70.000,00 S
Gewerbebetrieb: Scheingeschäft
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Zeitraum
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1.1.-31.12.1999
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ATS
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Vor Betriebsprüfung
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-30.202,92
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Nach Betriebsprüfung
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0,00
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Differenz
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30.202,92
Steuerliche Auswirkungen
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Zeitraum
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1999
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ATS
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Umsatzsteuer:
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[060] Vorsteuern (ohne EUSt) - Scheingeschäft
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-70.000,00
Berufung:
Der Kontakt zu Herrn Mx. von der Fa. N.GmbH kam über Herrn Mag. WA (siehe Tz 7) zustande. Beide sind gut befreundet gewesen; nach ursprünglichen Überlegungen der Bw. wollte diese mit beiden Betrieben eine gemeinsame Medienplattform errichten, weil die Geschäftsideen durchaus vernünftig und interessant waren.
Da der N.-Verl. aber im buchstäblichen Sinne in Notlage gewesen war, hat Herr R.K. anlässlich eines Gespräches glaublich im Frühjahr 1999 mit Herrn Mx., dem Geschäftsführer der Fa. N.GmbH - den Kartenautomat besichtigt und hat ihn um den Betrag von 350.000 S netto erworben. Herr Mx. hat darauf bestanden, dass ein Teil bar übergeben werde und ein Teil auf das von ihm bekannt gegebene Konto. Dass diese Kontonummer ein Sparbuch ist, hat sich der Kenntnis der Bw. entzogen. Auf der Überweisung auf dieses Konto hat die Bw. als Empfänger N.-Verl. angeführt (siehe Beilage). Der Restbetrag auf den Rechnungsbetrag wurde an Herrn Mx. gegen Quittung in barem zugezählt. Die Quittung war auf der Eingangsrechnung angehängt und ist als Kassabarausgang bei der Bw. erfasst worden. Wieso diese Bestätigung in Verstoß geraten ist, entzieht sich unserer Kenntnis.
Festzuhalten ist, dass tatsächlich um den vereinbarten Preis der Selfcard-Automat an die Bw. geliefert und in weiterer Folge an die Firma P.D. veräußert worden sei. Bei erstem Anschein ergibt sich aus dem Verkaufspreis von 319.797,08 S ein Verlustgeschäft, doch muss dieses Geschäft im Zusammenhang mit der Lieferung von Wirtschaftskatalogen betrachtet werden, die der Bw. gratis von der WW KEG zur Verfügung gestellt wurden. Die Wirtschaftskataloge wären um 15,000.000 Mio. Lira veräußert worden, weshalb sich insgesamt aus dem Geschäftsfall ein Gewinn für die Bw. ergeben hätte.
Die Bw. bestreitet daher jeglichen Scheingeschäftscharakter- und stellt den Antrag, dass diese Teilziffer ersatzlos aufgehoben wird. Die Lieferung ist erfolgt. Laut dem beiliegenden Firmenbuchauszug wurde die Gesellschaft erst am 19. Februar 2003 amtswegig gelöscht.
Stellungnahme der Betriebsprüfung:
Zu diesem Punkt wird von der Bw. ausgeführt, dass der Kontakt zu Herrn Mx. von der Fa. N.GmbH über Herrn Mag. WA zustande gekommen sei. Da der N.-Verl. in Notlage war, ist der Kartenautomat besichtigt (glaublich im Frühjahr 1999), und schließlich um den Betrag von 350.000 S netto erworben worden. Herr Mx. habe darauf bestanden, einen Teil bar zu bekommen und den Rest auf das von ihm bekannt gegebene Konto zu bezahlen. Dass diese Kontonummer ein Sparbuch war, sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Auf dem Überweisungsbeleg sei von der Bw. als Empfänger N.-Verl. angeführt worden. Der Restbetrag sei an Herrn Mx. gegen Quittung in barem zugezählt worden. Die Quittung sei auf der Eingangsrechnung angehängt und ist als Kassabarausgang erfasst worden. Diese Quittung sei allerdings in Verstoß geraten.
Der Selfcard-Automat sei in weiterer Folge an die italienische Firma P.D. veräußert worden und zwar um 319.797,08 S, was zu einem Verlustgeschäft führte. Dieses Geschäft sei allerdings in Zusammenhang mit dem Verkauf von Wirtschaftskatalogen zu betrachten, welche man ja gratis erhalten hatte und mit 15,000.000 Lira veräußern konnte, weshalb sich insgesamt ein Gewinn für die Bw. ergeben habe.
Von der Betriebsprüfung werde dazu wie folgt Stellung genommen:
Dass den Kontakt zur Firma N.GmbH (bzw. deren Geschäftsführer Mx.) durch Herrn Mag. WA hergestellt wurde, war bisher nicht bekannt, ist aber nicht von besonderer Bedeutung. Dass die Firma N.-Verl. in Besitz eines Selfcard-Automaten dieser Preisklasse war, erscheint allerdings unglaubwürdig, da die Firma wie von der Bw. selbst angeführt, in Notlage gewesen ist. Bei einer Befragung eines Mitarbeiters der Fa. N.GmbH, nämlich Herrn U.C., welcher bis Mitte 1998 bei der Firma beschäftigt war, hat dieser ausgesagt, dass ein Gerät wie in den Internetseiten ersichtlich (gezeigt wurde ein Selfcard-Automat), welches Visitenkarten erzeugt, im Betrieb weder vorhanden war, noch gebraucht wurde. Visitenkarten sind über den Firmencomputer mit einem Word-Programm erstellt und gedruckt worden. Herr U. gab auch zu Bedenken, dass das Schriftbild der vorgelegten Rechnung (nämlich dieser über den Verkauf des Selfcard-Automaten) nicht typisch gewesen sei für die schriftliche Form des Schriftwechsels der Firma. Herr U. hat bei der Firma gekündigt, da er kein Gehalt mehr erhalten hat. Auch Anrufe von verärgerten Kunden sind zu diesem Zeitpunkt die Regel gewesen.
Bei genauerer Betrachtung der Rechnung betreffend den Selfcard-Automaten fällt auf, dass sie mit derselben Schreibmaschine geschrieben wurde, mit der auch die Bw. ihre Ausgangsrechnungen schreiben würde. Auch das Erscheinungsbild der Rechnung deutet auf denselben Verfasser hin. Zusätzlich ist auch nicht glaubwürdig, dass die Fa. N.-Verl. sich den Selfcard-Automaten nach dem Abgang des Mitarbeiters namens U. noch angeschafft habe, da die Firma bereits offensichtlich in Notlage war und schon längere Zeit nicht mehr steuerehrlich aufgetreten ist. Diesbezügliche Angaben sind bereits im Betriebsprüfungsbericht enthalten.
Die Unglaubwürdigkeit der Durchführung eines von vornherein feststehenden Verlustgeschäftes kann durch die Angaben in der Berufung ebenfalls nicht erklärt werden. Ein enger Zusammenhang mit den Geschäften der Fa. WW KEG sei überhaupt nicht gegeben. Es besteht kein Grund zusätzlich ein Verlustgeschäft einzugehen. Warum ist der Selfcard-Automat um lediglich 319.717,08 S (= 45,000.000 Lire) an die Firma P.D. s.r.l. verkauft worden, wenn er 420.000 S (brutto) gekostet hat. Laut schriftlicher Stellungnahme von Herrn R.K. sei das Gerät neuwertig gewesen und hätte laut Beleg von Herrn Mx. einen Neupreis von 540.000 S.
Die Bezahlung des Selfcard-Automaten an die Fa. N.-Verl. ist ebenfalls zweifelhaft. Herrn R.K. sei zum Zeitpunkt der Befragung anscheinend ebenfalls nicht bewusst gewesen, dass die Überweisung auf ein Sparbuch ging. Mit Herrn R.K. ist im Zuge der Besprechung dieses Punktes vereinbart worden, dass das Prüfungsorgan mit ihm gemeinsam auf die Erste Bank gehen würde um diesbezügliche Erkundigungen einzuholen. Zu einer Terminvereinbarung ist es dann allerdings auf Grund telefonischer Unerreichbarkeit von Herrn R.K. nicht gekommen. Beim nächstfolgenden zustande gekommenen Telefongespräch hat Herr R.K. gesagt, dass er die Auskünfte bereits allein eingeholt hätte. Dass über den vollen (bzw. ganzen) Rechnungsbetrag kein Zahlungsnachweis vorhanden ist, sei ein weiteres Indiz für die Annahme eines Scheingeschäftes.
Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates wurde von der Bw. folgende Unterlagen abverlangt: Vorlage des Sparbuches der BANK Nr. 000, Bekanntgabe des Inhabers und Zahlungsnachweis des Restbetrages von 170.000 S.
Tz. 9 Werbeaufwand Fa. Radio-X
Betriebsprüfung:
Im Jahr 2000 wurde die Fattura Nr. 72/00 des italienischen Radiosenders Radio-X als Betriebsausgabe (210.000 S) geltend gemacht und 42.000 S als Vorsteuer in Abzug gebracht. Laut Beantwortung der Anfrage des Finanzamts Graz-Stadt durch den steuerlichen Vertreter der Fa. Radio-X sei diese Rechnung nicht von der Fa. Radio-X ausgestellt worden.
Der Aufwand und die Vorsteuer sind deswegen nicht von der Betriebsprüfung anerkannt worden.
Dem Einwand von Herrn R.K., dass andere Firmen, welche er namhaft machte, ebensolche Rechnungen bekommen hätten, wurde der Betriebsprüfung nachgegangen. Laut Auskunft dieser Firmen hat niemand eine Rechnung der Fa. Radio-X mit USt-Ausweis bekommen.
Der Aufwand und die Vorsteuer wurden deshalb von der Betriebsprüfung nicht anerkannt.
Gewerbebetrieb: nicht anerkannte Betriebsausgaben
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Zeitraum
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1.1.-31.12.2000
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ATS
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Vor Betriebsprüfung
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-210.000,00
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Nach Betriebsprüfung
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0,00
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Differenz
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210.000,00
Steuerliche Auswirkungen
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Zeitraum
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2000
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ATS
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Umsatzsteuer:
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[060] Vorsteuern (ohne EUSt) - unzulässiger Vorsteuerabzug
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-42.000,00
Berufung:
Bezüglich der Umsatzsteuer wird nach rechtskundiger Beratung festgehalten, dass die Vorsteuer tatsächlich nicht zusteht; die steuerliche Auswirkung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 42.000 S wird von der Bw. außer Streit gestellt.
Der Geschäftspartner bei der Firma Radio X war Herr S., der auch das Geld in bar in Empfang genommen und quittiert hat.
Dem Prüfer wurden hinsichtlich des Leistungsinhaltes auch Tonbandaufnahmen von den ausgestrahlten Werbesendungen vorgeführt. Weiters war Herr R.K. auf Grund schlechter Erfahrungen schon so misstrauisch, dass er sich vorsorglich einen Wechsel von Herrn S. ausstellen ließ, weil die Zahlung für die Werbeeinschaltungen im Vorhinein erfolgen musste. Hiezu dürfen entsprechende Unterlagen und Korrespondenzen sowie eine Kopie des Blankowechsels vorgelegt werden.
Die Bw. stellt daher den Antrag, die geltend gemachten und überwiesenen Vorsteuern als Aufwand zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Betriebsprüfung:
Betreffend die Eingangsrechnung von der italienischen Firma Radio X (mit Umsatzsteuerausweis) wird von der Bw. der Antrag gestellt, den Bruttoaufwand als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Nichtanerkennung der Vorsteuer wird akzeptiert. Als Beilagen wird ein Brief vom 24. November 1995 und ein Blankowechsel, der außer der Unterschrift von Herrn ST (offensichtlicher damaliger Inhaber der Fa. Radio X) keine weiteren Angaben enthält, angeführt. Das ist mit Sicherheit kein Zahlungsnachweis.
Da vom steuerlichen Vertreter der Fa. Radio X angegeben wurde, dass die vorgelegte Rechnung nicht vom Unternehmen ausgestellt wurde, erscheint es nicht glaubwürdig, dass trotzdem Zahlungen an die Fa. Radio X geleistet wurden. Ein geeigneter Nachweis darüber sei bisher nicht erbracht worden. Die strittige Rechnung der Fa. Radio X beinhalte übrigens neben der Schaltung eines Werbespots (die Vorlage einer Audiokassette mit einem Werbespot sei kein Nachweis für die Ausstrahlung eines Werbespots) auch die Betreuung im Bereich Marketing, Repräsentation auf Fachmessen, Durchführung von Vorortaktivitäten und Promotionsaktivitäten. Über diese Tätigkeiten wurden keine Nachweise vorgebracht.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für das Jahr 1998 durchgeführt und entsprechende Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 erlassen.
Innerhalb offener Frist wurde seitens der Bw. Berufung erhoben gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999, Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 sowie gegen die Haftungsbescheide für die Kapitalertragsteuerbescheide gemäß 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1998 und 1999.
Abschließend stellte die Bw. den Antrag auf Stattgabe der Berufung und beantragte für den Fall der Vorlage an die Berufungsbehörde II. Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Referenten.
Begründung:
1.
Aufhebung der Bescheide wegen Verstoßes gegen Formalvorschriften der BAO
Einleitend wird betont, dass sich die Betriebsprüfung nicht aus Verzögerungstaktik seitens der Bw. oder der Geschäftsführer, sondern wegen zeitlicher Unterbrechungen seitens der Finanzverwaltung in die Länge gezogen hat. Während der Durchführung der Prüfung erfolgten immer wieder Besprechungen mit der steuerlichen Vertreterin bzw. mit den Organen der Bw. Hierin wurden einzelne Punkte erläutert und - aus der Sicht der Geschäftsführung als aufgeklärt betrachtet. Umso mehr verwundern einzelne Teilziffern der Betriebsprüfung, weil die Geschäftsführung im Glauben war, dass einige Fragestellungen (beispielsweise Punkt Liefervertrag der Fa. bi an die Fa. X.) seitens der Betriebsprüfung außer Streit gestellt waren; augenscheinlich musste die Betriebsprüfung noch vor Jahresende aus Statistikgründen abgeschlossen werden, weshalb überstürzt die Berichtsausfertigung erfolgte.
Weiters weise das gesamte Verfahren erhebliche formalrechtliche Mängel auf, weil dem Grundsatz des Parteiengehörs (siehe § 115 BAO) ungenügend Rechnung getragen wurde. Die mannigfaltigen und vielfachen Beweisanbote seitens der Bw. seien teilweise negiert und teilweise gar nicht näher geprüft worden.
Das Prüfungsorgan habe die Geschäftsführung mehrmals mit Aussagen von Geschäftspartnern konfrontiert, welche anhand von Dokumenten, Unterlagen und Bestätigungen entkräftet werden sollen. Im Zweifel habe aber das Prüfungsorgan immer der "anderen Seite" Glauben geschenkt und das Vorbringen der Bw. als Schutzbehauptung dargestellt. In Wirklichkeit handelte es sich um Schutzbehauptungen der Geschäftspartner, was anhand eines Beispiels illustriert werden darf:
Im Punkt "WW " hatte Herr Mag. WA im Zuge seiner ersten Einvernahme bestätigt, dass er die Gelder empfangen habe. Diese Bestätigung lag der Bw. auch schriftlich vor. In einem weiteren Gespräch mit der Finanzverwaltung hat Herr Mag. WA diese Aussage widerrufen, weil ihm seitens der Finanzverwaltung negative steuerliche Konsequenzen "angedeutet" wurden. Mit dieser widerrufenen Aussage hätten sich für die Bw. wiederum dramatische steuerliche Konsequenzen ergeben. Hintergrund des Widerrufes sei gewesen, dass Herr Mag. WA ein Schuldenregulierungsverfahren genehmigt erhalten hatte und die Finanzverwaltung eine Wiederaufnahme dieses Schuldenregulierungsverfahrens angedroht hatte. Mit dieser Drohung konfrontiert hat Herr Mag. WA seine Erstaussage (die auch tatsächlich richtig ist und anhand der Aktenlage auch dokumentiert werden kann) widerrufen. Nicht nur in Teilziffer WA ist die Bw. mit der unlauteren Arbeitsweise des Prüfers konfrontiert gewesen, sondern auch bei anderen strittigen Punkten sind entlastende Belege und Aussagen nicht gewürdigt, hingegen Belastungen von dubiosen "Zeugen" als glaubwürdig anerkannt worden.
In der Anlage 1 wird ein Gedächtnisprotokoll von einer ehemaligen Angestellten der Bw., Frau E.H. beigelegt, aus welchem die Einstellung und die Arbeitsweise der Finanzverwaltung gegenüber der Bw. und deren Organen ersichtlich ist. Die Bw. ersucht daher bereits im Vorfeld, dass sich die nunmehr zuständigen Personen der Finanzverwaltung in ihrer Entscheidungsfindung von objektiven Tatsachen und nicht von subjektiven Beeinflussungen leiten lassen.
Hiezu ist auch zu berichten, dass Herr R.K. - wegen einer Frauenbekanntschaft - einen "Todfeind" in der Kriminalabteilung Niederösterreich habe, der laufend bei diversen Bezirkshauptmannschaften und Gerichten anonyme Anzeigen erstattet hat, die jedoch allesamt eingestellt wurden.
Bezeichnend sind auch die Verfolgungshandlungen des Bezirksinspektors Wx. gegen die Person des Herrn R.K., der keine Gelegenheit ausließ, um Herrn R.K. - mit aktenwidrigen und haltlosen Anschuldigungen - zu verfolgen. Beispielsweise habe er mit Datum 12. Juli 2000 eine Sachverhaltsdarstellung verfasst, die er auf Briefpapier des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Kriminalabteilung, Gruppe Wirtschaftskriminalität an die Staatsanwaltschaft Wien und eine Kopie an das FA, Einbringungsstelle, z. Hd. Herrn ADir. Bx., in Kopie übermittelt hat.
Die Staatsanwaltschaft habe diese Anzeige zur Gänze eingestellt; mittlerweile seien auch alle gegen Herrn R.K. bisher im Laufen gewesenen Anzeigen von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Was an dieser Anzeige weiters befremdlich ist, war der Umstand, dass eine Kopie an die Einbringungsstelle übermittelt wurde. Hiezu ist noch mitzuteilen, dass mehrmals Herr Bezirksinspektor Wx. mit ADir. Bx. ehemalige Mitarbeiter von Herr R.K. einvernommen und zum Teil massiv eingeschüchtert hat. Hier erhebt sich überhaupt die Frage, ob Herr ADir. Bx., der Leiter der Einbringungsstelle ist, hiefür überhaupt befugt war. Beide Personen haben Herrn R.K. auch in der Haftanstalt Simmering heimgesucht und wollten ihn einvernehmen. Über Veranlassung des Rechtsanwaltes Dr. M.D. und des Anstaltsleiters wurde ihnen der Zutritt ohne gerichtlichen Auftrag verweigert. Auf Befragen des Anwaltes konnten die beiden Personen weder einen Tatbestand aufzeigen noch eine Aktenzahl des Verfahrens nennen, das gegen Herrn R.K. laufen sollte. Ursache für die Verfolgungshandlungen von Bezirksinspektor Wx. dürften eher private Gründe gewesen sein, weil Herr R.K. und Herr Wx. im Jahr 1995 eine gemeinsame Bekannte hatten.
2.
Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
Im Sinne einer Systematik werden nicht die einzelnen Jahresbeanstandungen behandelt, sondern gemäß der Teilziffernfolge im Betriebsprüfungsbericht die Feststellungen, die Gegenäußerung der Bw. und die Begründung dargestellt. Die diesbezüglichen begründenden Ausführungen wurden bei den entsprechenden Tz der Feststellungen des Betriebsprüfers angefügt.
Die Bw. ersucht um Stattgabe der Berufung gemäß ihren Ausführungen mit folgenden Abgaben:
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Kapitalertragsteuer 1-12/1998
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2.325,53 €
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Kapitalertragsteuer 1-12/1999
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377,93 €
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Umsatzsteuer 1998
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Nachzahlung auf Grund der BP
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7.678,61 €
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Anerkennung der Tz 4
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(Vorsteuer Telefon ATS 1.326,97)
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-96,43 €
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7.582,18 €
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Umsatzsteuer 1999
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27.192,72 €
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Umsatzsteuer 2000
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3.520,19 €
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Körperschaftsteuer 1998
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10.132,34 €
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Körperschaftsteuer 2000
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493,38 €
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Anspruchszinsen 2000
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63,37 €
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Säumniszuschlag 2000 (für Umsatzsteuer 1999)
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543,85 €
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Säumniszuschlag 2004 (für Körperschaftsteuer 1998)
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202,65 €
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52.434,11 €
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung:
ad 1.) Aufhebung der Bescheide wegen Verstoßes gegen Formalvorschriften der BAO
Unter diesem Titel wird seitens des Bw. vorgebracht, dass das gesamte Verfahren erhebliche formalrechtliche Mängel aufweise, da dem Grundsatz des Parteiengehörs ungenügend Rechnung getragen worden sei. Begründet wird diese Feststellung dadurch, dass die mannigfaltigen und vielfachen Beweisanbote seitens der geprüften Gesellschaft teilweise negiert und teilweise gar nicht näher geprüft worden seien.
Weiters hätte das Prüfungsorgan die Geschäftsführung der Bw. mehrmals mit Aussagen von Geschäftspartnern konfrontiert, welche seitens der Bw. anhand von Dokumenten, Unterlagen und Bestätigungen bereits entkräftet worden seien. Im Zweifel hätte das Prüfungsorgan aber immer der "anderen Seite" Glauben geschenkt. Nicht die Aussagen der Bw. seien Schutzbehauptungen, sondern die Aussagen der Geschäftspartner seien solche.
Als Beispiel dazu wird die Einvernahme des Herrn Mag. WA angeführt. Im Punkt "WW" hätte Herr Mag. WA im Zuge seiner ersten Einvernahme bestätigt, dass er die Gelder empfangen hätte. Diese Bestätigung lag der Betriebsprüfung auch schriftlich vor. Ein Widerruf dieser Aussage sei erst in einem weiteren Gespräch mit der Finanzverwaltung erfolgt, weil ihm seitens der Finanzverwaltung negative steuerliche Konsequenzen "angedeutet" worden seien. Weiters wird erwähnt, dass die Finanzverwaltung eine Wiederaufnahme des Schuldenregulierungsverfahrens betreffend Herrn Mag. WA "angedroht" hätte, und der Widerruf erst anlässlich der Drohung erfolgte. Dies sei eine unlautere Arbeitsweise des Prüfers, ebenso wie bei anderen strittigen Punkten entlastende Belege und Aussagen nicht gewürdigt, hingegen Belastungen von dubiosen "Zeugen" als glaubwürdig anerkannt wurden (eine Aufzählung, welcher der Zeugen dubios sei, fehle der Berufung).
Weiters wird unter Punkt 1 auf ein Gedächtnisprotokoll von einer ehemaligen Angestellten der Bw., nämlich Frau E.H. verwiesen, aus welchem die Einstellung und die Arbeitsweise der Finanzverwaltung hervorgehen. Außerdem wird Herr Bezirksinspektor Wx. vom Landesgendarmeriekommando für Ö als "Todfeind" von Herrn R.K. bezeichnet (auf Grund einer Frauenbekanntschaft), welcher eine Sachverhaltsdarstellung verfasst habe und unter anderem auch an das Finanzamt für den x, Einbringungsstelle, z.Hd. Herrn ADir. Bx. übermittelte. Daraufhin seien vom Herrn Bezirksinspektor Wx. gemeinsam mit Herrn ADir. Bx. ehemalige Mitarbeiter von Herrn R.K. einvernommen und zum Teil massiv eingeschüchtert worden. Diese zwei Personen hätten auch versucht Herrn R.K. in der Haftanstalt Simmering einzuvernehmen, was vom Anstaltsleiter auf Grund Einschreitens des Rechtsanwaltes Dr. M.D. allerdings verwehrt worden sei.
Dazu wird seitens der Betriebsprüfung wie folgt Stellung genommen.
Ein Verstoß gegen die Formalvorschriften der BAO, im Speziellen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß
§ 115 BAO liege mit Sicherheit nicht vor, da den Organen der Bw. ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen, sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu gegeben wurde. Das sei schon allein durch die vielen Besprechungstermine (bei denen Herr R.K. und teilweise auch Herr D. teilgenommen haben), bei denen immer wieder der aktuelle Stand der Betriebsprüfung nicht nur mündlich, sondern teilweise auch schriftlich unter Anführung der steuerlichen Konsequenzen bei Nichtaufklärung der strittigen Punkte, zur Kenntnis gebracht und diskutiert wurde, nicht möglich. Die zeitlichen Unterbrechungen zwischen den Besprechungsterminen hätten im Wesentlichen dazu gedient, der Bw. ausreichend Zeit für ihre Beweisführung zu geben, stehe also im direkten Zusammenhang mit der Wahrung des Parteiengehörs. Bei den Besprechungsterminen sind allerdings von Herrn R.K. immer wieder neue Behauptungen aufgestellt worden, die eine genauere Überprüfung bzw. zusätzliche Beweisführung erforderlich gemacht haben. Auf die Teilnahme bei der Schlussbesprechung habe Herr R.K. freiwillig und ohne Ankündigung verzichtet. Der Schlussbesprechungstermin ist also lediglich von der damaligen steuerlichen Vertretung wahrgenommen worden. Während des Wartens auf das Eintreffen von Herrn R.K. habe dieser angerufen, und teilte seinen Verzicht auf Teilnahme mit. Aus diesen Gründen ist es sicher unzutreffend, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, vielmehr ist von Herrn R.K. persönlich auf das Parteiengehör (zumindest was die Schlussbesprechung betrifft) verzichtet worden. Nichtsdestotrotz sei das Parteiengehör gegenüber der steuerlichen Vertreterin der Bw. sehr wohl gewahrt worden.
Welche mannigfaltigen und vielfältigen Beweisanbote teilweise negiert und teilweise nicht näher geprüft worden seien, ist der Berufung nicht klar zu entnehmen, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden kann.
Das die Betriebsprüfung aus Statistikgründen noch vor Jahresende (2004) abgeschlossen werden hätte müssen, ist absolut unrichtig, ebenso wie das die Berichtsausfertigung überstürzt erfolgte, da zwischen Schlussbesprechung und Berichtsausfertigung die unüblich lange Zeitspanne von fast eineinhalb Monaten liegt.
Dass das Prüfungsorgan im Zweifel immer der "anderen Seite" Glauben geschenkt hätte, hat mit der Wahrung des Parteiengehörs an und für sich nichts zu tun, festzuhalten ist dazu lediglich, dass die Argumente der "anderen Seite" plausibler erschienen als die von Herrn R.K. vorgebrachten Darstellungen, welche durch Dokumente, Unterlagen und Bestätigen nicht ausreichend untermauert werden konnten.
Zum angeführten Punkt der unlauteren Arbeitsweise des Prüfers betreffend die Fa. WW KEG ist die Darstellung in der Berufung unrichtig.
Abgesehen davon, dass Herrn Mag. WA in keiner Weise "gedroht" worden sei, habe Herr WA in seiner ersten Einvernahme bestätigt, dass er keine Gelder empfangen habe. Bei dieser ersten Einvernahme, durchgeführt am 4. Dezember 2003 wurde Herrn Mag. WA nicht gesagt, weshalb er befragt werde. Er schilderte also absolut unbefangen.
Diese Aussage wurde auch nie widerrufen. Im Gegenteil, bei einer zweiten Einvernahme, nämlich am 19. Februar 2004, wiederholte Herr Mag. WA , dass er von Herrn R.K. kein Geld bekommen hätte. Auf Grund dieser Aussagen könne wohl von unlauterer Vorgangsweise nicht gesprochen werden.
Es scheint eher von Seiten des Herrn R.K. Druck auf Herrn Mag. WA ausgeübt worden zu sein, da dieser angab, dass er Angst vor Herrn R.K. habe und von ihm mit Anrufen "bombardiert" werde.
Betreffend des in Anlage 1 der Berufung enthaltenen Gedächtnisprotokolls von Frau E.H. könne bezüglich des der Berufung zu Grunde liegenden Betriebsprüfungsverfahrens kein Argument abgeleitet werden, da weder Herr Wx. noch Herr Bx. irgendeinen Einfluss auf das Verfahren hatten. Die "Todfeindschaft" des Herrn Wx. wegen einer Frauenbekanntschaft war bis dato nicht bekannt, sei aber wie erwähnt ohnedies irrelevant.
Nachbringen von Beweismitteln
Am 13. September 2005 wurde von der Bw. ein Schreiben dem Finanzamt übergeben, dem in der Anlage 113 Kopien beigelegt wurden, denen nach Ansicht der Bw. keine bzw. zu wenig Bedeutung beigemessen wurden. Zum Beispiel Wirtschaftskatalog; Herr V (gemeint Herr WA ) behauptete keine Geschäfte mit der Bw. gemacht zu haben (Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Zahlungen), Tommelsiebmaschine gekauft ohne Förderbänder, verkauft mit Förderbänder usw., Umbauarbeiten in der v Fa. G-OEG, selbe Vorgangsweise, keine Tätigkeiten (Zeuge AK), siehe beiliegende Auftragsbestätigung der Fa. G-OEG.
Hinsichtlich der o.a. Unterlagen hat die Betriebsprüfung wie folgt Stellung genommen:
1. Weder von Herrn Mag. WA noch von der Betriebsprüfung ist behauptet worden, dass mit der Bw. keine Geschäfte getätigt wurden. Es wurde lediglich von Herrn Mag. WA behauptet, dass er dafür kein Geld bekommen hätte. Seitens der Betriebsprüfung wurde sogar ein aliquoter Betrag anerkannt.
2. Der Kauf der Förderbänder wurde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da die diesbezügliche Eingangsrechnung von einer Firma aus dem Einflussbereich des Herrn Mag. D. stammen würde, welche zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung längst illiquid gewesen war, und ihrerseits niemals diese Förderbänder buchhalterisch erfasst hatte und außerdem der gesamte Geschäftsfall unglaubwürdig erscheine.
3. Es sei auch von der Fa. G-OEG (und auch von der Betriebsprüfung) nie behauptet worden, dass keine Tätigkeit ausgeübt wurde. Lediglich bei den Zahlungen habe es differierende Aussagen gegeben.
Stellungnahme zu den Kopien:
Die vorgelegten 113 (davon seien etliche - Seiten doppelt und mehrfach kopiert) Kopien wurden zum großen Teil bereits im Betriebsprüfungsverfahren bzw. im Zuge der Berufung vorgelegt. Ein nicht unwesentlicher Teil sei absolut unbedeutend (insbesondere die vielen Notariatsakten betreffend Änderung der Gesellschaftsform, der Beteiligungen etc. der Fa. WW KEG bzw. F Trading).
Neu seien:
1. Eine eidesstattliche ("eidesstättige") Erklärung von AS
("... laut Erinnerung hatten wir mit der Fa. bi bereits erfolgreich Geschäfte abgewickelt,..."
) bezüglich der Abtretung des Liefervertrages der Fa. bi.
Diese Erklärung würde allerdings keine präzisen Angaben enthalten. Auch sind keine Unterlagen beigelegt, die diese Erklärung untermauern würden.
Auffallend ist außerdem, dass die Unterschrift des AS auf der eidesstattlichen Erklärung anders ausschaut als die Unterschriften auf den Rechnungen. Die eidesstattliche Erklärung liegt nur in Kopie vor.
2. Bestätigung der Fa. WW KEG (datiert mit 18. März 1999) über das Storno der Rechnung 9900466 vom 29. Dezember 1999
Damit ist klar, dass die Vorsteuer nicht anzuerkennen wäre, wie von der Betriebsprüfung ohnedies festgestellt worden sei. Die Rechnung ist ja bereits 9 Monate vor Ausstellung storniert worden.
Anzumerken ist dazu allerdings, dass das Ausstellungsdatum der obgenannten Rechnung von 99 auf 98 ausgebessert wurde (nicht aber die Rechnungsnummer). Eine nachgereichte Kopie ist übrigens ein Lieferschein zur Rechnung 9900466.
Dieser beinhaltet die Lieferung von 11.000 Stück Wirtschaftskatalogen, von diesen ist auf der Rechnung selbst nichts zu finden. Der Lieferschein ist interessanterweise auch nur von der Bw. unterfertigt, nicht aber von der Fa. WW KEG.
Vertreterwechsel
Mit Schreiben vom 7. Juni 2010, eingelangt am 14. Juni 2010 teilte R.B. , als Vertreter der Bw. mit, dass er sich bis Mitte September 2010 im Ausland aufhalte und folglich als Geschäftsführer der Bw. den Termin nicht einhalten könne.
Er wies in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass in Vertreterwechsel stattgefunden habe. Ursprünglich wurde die Bw. durch die Kanzlei zz vertreten und nun durch Dr. E eine ausführliche Stellungnahme unter Anschluss der Unterlagen erstattet. In der Folge wurde die Bw. durch Dr.XY vertreten. Er habe sämtliche Unterlagen oder Verträge bei den genannten Vertretern abgegeben und sei daher nicht mehr im Besitz irgendwelcher Unterlagen. In diesem Schreiben ersuchte er um Akteneinsicht für den aktuellen Vertreter, da er keine Unterlagen mehr besitze. Weiters ersuchte er - sofern sein persönliches Erscheinen erforderlich sei - den neuen Verhandlungstermin nach dem 15. September 2010 anzuberaumen.
Beigelegt wurde folgende Stellungnahme:
1. Allgemeines
Zunächst wird auf die handelsrechtlich bestehenden Verantwortlichkeiten, welche sich aus dem historischen Firmenbuchauszug FN 12345a des HG Wien ergeben.
Demnach war für den Zeitraum seit 19. März 1999 bis zum 13. Februar 2002 zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Gesellschaft BD, geboren am 1.1.0000.
Erst seit dem 14. Februar 2002 war H Geschäftsführerin, er selbst war seit den 8. November 2004 Geschäftsführer.
Sämtliche im zeitlichen Bereich 19. März 1999 bis zum 13. Februar 2002 angefallenen Geschäftsfälle, geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft und die damit zusammenhängenden steuerlichen Vorgänge fallen somit in die ausschließliche Verantwortung und Zuständigkeit von BD.
BD wurde weder seitens der anschließend tätig gewordenen TAH, noch seitens der Gesellschafterin entlastet.
Seitens der Geschäftsführerin BD, wie auch deren generalbevollmächtigten Ehegatte, Mag. R.D. wurde mehrfach versichert, dass alle in deren Verantwortungsbereich getätigt gewesenen Geschäfte ordnungsgemäß und allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abgewickelt, auch buchhalterisch erfasst und erledigt worden seien. Betreffend verschiedenen Unterlagen, welche sich in der Folge als fehlend erwiesen haben, wurde seitens der Ehegatten D. versichert, dass diese nachgereicht werden.
In diesem Sinne wurden die Buchhaltungsunterlagen zunächst gar nicht übergeben und haben H und - in der Folge - auch er in gutem Glauben an diese Zusagen und Versicherungen angenommen, dass die Dinge diesbezüglich auch mit rechten Dingen zugegangen seien.
In der Folge wurde die Firma zz - Dr. E als steuerliche Vertretung tätig. Er habe im gegenständlichen Zusammenhang auch zu sämtlichen Vorhalten und Fragen seitens des Finanzamtes bereits ausführlich und unter der Vorlage von diversen Unterlagen, - soweit solche zur Verfügung standen - Stellung genommen.
Sämtliche Angaben und Aussagen seien schriftlich protokolliert worden und müssten in den entsprechenden Akten nachvollziehbar aufliegen.
Tz 1: Darlehen B./F.
Der Entsprechende Kreditvertrag sei bereits vor mehreren Jahren dem Finanzamt vorgelegt worden. Er habe die aktuellen Fragestellungen zum Anlass genommen, schriftlich von der B.L.C., *F. aktuelle Informationen anzufordern und lege zum Nachweis eine Kopie dieses Schreiben der Stellungnahme bei.
All jene Unterlagen, die im Bezug zur Bw. gestanden haben, seien bereits vorgelegt worden. Ebenso wurde die Rechnung G beigebracht.
Tz 2: Ablöse Liefervertrag bi
Die Unterlagen lägen dem Finanzamt bereits vor.
Tz 3: Kauf Förderbänder
Es gelten die gleichen Ausführungen wie oben. Geschäftsführender Gesellschafter der Fa. C. war im Übrigen Mag. R.D.
Tz 5: bauliche Investitionen
Seitens Mag. R.D. wurde bekannt gegeben, dass diese Klage eingebracht worden sei. Tatsächlich habe sich erst später herausgestellt, dass dies nicht der Fall war.
Tz 6: Eingangsrechnung K.AG
Zum damaligen Zeitpunkt war Vorstand dieser AG Mag. R.D.. Es wird der Antrag gestellt, Mag. R.D. zu diesem Thema zu befragen. Erinnerlich ist, dass die Ware ordnungsgemäß geliefert und in der Buchhaltung ein Ersatzbeleg vorgefunden wurde. Mag. R.D. habe angegeben, dass die Originalunterlagen bei einem Hochwasser abhanden gekommen seien.
Tz 7: Handel mit Wirtschaftskatalogen
Dieser Sachverhalt ist bereits aus verschiedenen Anlässen mehrfach und umfassend erörtert und untersucht worden. Unter anderem liegen Sachverständigengutachten von Mag. xx und Dr. xy im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens vor und sind diese Umstände vom zuständigen Finanzamt bereits geprüft worden. Alle vorhandenen Unterlagen, z.B. Lieferscheine sind bereits vorgelegt worden. Die Bezahlung erfolgte damals mittels Barschecks, deren Einlösung und somit Zahlungsflüsse auch nachvollziehbar seien.
Tz 8: Handel mit Selfcard-Automat
Der zugehörige Abwicklungsvorgang sei bereits vollständig offen gelegt worden. Es sei eine Anzahlung in bar erfolgt, der Restbetrag sei laut den Vorgaben der Verkäuferseite auf ein Konto bei der X-Bank überwiesen worden.
Nachdem sich auf Grund von Recherchen des ermittelnden Finanzamtes ergeben hat, dass es sich dabei allerdings um ein Inhabersparbuch gehandelt habe, sei er gemeinsam mit dem Beamten zur Bank gegangen. Der zuständige Bankangestellte habe aber diesem gegenüber Auskünfte über den Inhaber verweigert, dies unter Berufung auf das Bankgeheimnis.
Der Inhalt dieser Stellungnahme wird somit zur Aussage erhoben. Er könne beim besten Willen nicht mehr dazu angeben.
In der am 17. Juni 2010 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Dieses Schreiben wird zwecks Wahrung des Parteiengehörs dem Vertreter des Finanzamtes und dem steuerlichen Vertreter vorgelegt, ebenso eine Sachverhaltsdarstellung des unabhängigen Finanzsenat (= Entwurf vom 17. Juni 2010) des gegenständlichen Verfahrens.
Der steuerliche Vertreter legt dem Unabhängigen Finanzsenat eine Bescheinigung über die Ortsabwesenheit des Herrn R.B. in der Zeit vom 17. Juni 2010 bis 15. September 2010 vor.
Befragt, hinsichtlich der Tatsache, dass das Schreiben in Wien am 9. Juni 2010 bei der Post aufgegeben wurde, gibt der steuerliche Vertreter zu Protokoll, dass es jederzeit möglich sei, ein Schreiben an eine andere Person zu schicken, die den Brief dann in Österreich aufgebe.
Der steuerliche Vertreter ersucht ausdrücklich, da es sich um einen komplizierten Sachverhalt handle, viele Unterlagen erst aufgearbeitet werden müssen, (Steuerberaterwechsel verursacht durch Krankheit des Steuerberaters) und Herr R.B., der Geschäftsführer zum damaligen Zeitpunkt der Bw. war, und nur er zu den einzelnen Punkten Aufklärung geben könne, um eine Terminverlegung auf den September.
Befragt auf den Termin (Terminverlegung), meint der steuerliche Vertreter, dass 14 Tage nach Rückkehr von Herrn R.B. ausreichend wären. Vereinbart wird, dass die Verhandlung verlegt wird, voraussichtlich auf die Kalenderwoche 40/41.
Der Betriebsprüfer gibt zu Protokoll, nach Kenntnisnahme des Schreibens des Herrn R.B., dass zu Pkt. g) TZ 8
"... bin ich gemeinsam mit dem Beamten zur Bank gegangen", stimmt nicht. Der Betriebsprüfer war mit Herrn R.B. nicht bei der Bank.
Mit Schreiben vom 20. September 2010 beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die Ladung folgender Personen:
BD, 1111
Mag. R.D., 1111
Dr. KP, 2222
Dr. b E, 3333
Weiters wurde eine Auflistung der persönlichen Daten des Herrn R.B. vorgelegt.
In der auf den 14. Oktober 2010 vertagten und abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1992-W/05
- Stammnummer
- 52485
- Gültig
- 14.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF