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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1992-W/05

Formerfordernisse einer Rechnung für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1992-W/05vom 14.03.2011Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

R.B. ist seit Mai 2004 verheiratet, aber getrennt lebend. Die Gattin heißt TK, geb. P, geschiedene TH. Vor der Heirat im Jahr 2004 war JZ seine Lebensgefährtin. Davor war R.B. mit HK verheiratet. Aus dieser Ehe ging ein Kind namens SK, geb. Oktober 1979 hervor. Zur Beziehung zu BD und Mag. R.D. befragt, gibt R.B. zu Protokoll: Mag. R.D. kenne ich noch aus meiner früheren Tätigkeit aus dem Jahre 1992, 1993, 1994. Er hat bei der Volksbank AG gearbeitet. BD habe ich über ihren Gatten kennen gelernt. Zur Beziehung zu E.H. befragt: E.H. war eine Angestellte von mir. Die haben wir von der Fa. WW KEG übernommen. Zur Beziehung zu AS befragt: AS ist der Gründer von T., ich kenne ihn aus der Ex-Rechtsanwaltskanzlei FW. Er war dort Klient. Zu seinem ständigen Aufenthaltsort (USA - Österreich) befragt: Seit dem Tod meines Vaters lebe ich hauptsächlich in Österreich. Tz 1: Darlehen B./F. Hierzu führt R.B. folgendes ergänzend aus: Die Yacht gehörte der B.L.C. in *F., die alle Aufwendungen für dieses Boot getätigt hat. Die Bw. brauchte Geld, da wurde beschlossen, dass die B.L.C. ein Darlehen gewährt (die Yacht stand im Eigentum der amerikanischen Gesellschaft). Die amerikanische Gesellschaft hat die Papiere der Yacht der Bw. ausgehändigt und es wurde ein Darlehensbetrag von 1,600.000 S vereinbart. Die Bw. hat einen Käufer gefunden, Herrn G. und akzeptierte einen Betrag von 1,600.000 S. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte: 800.000 S in bar an die B.L.C. (ausgehändigt wurde das Geld an mich und Herrn Mag. R.D.) für den Restbetrag von 800.000 S wurde eine gebrauchte Doppeltrommelsiebanlage "Typ VM 2000" angekauft. Über Befragen des Betriebsprüfers hinsichtlich des Zahlungsflusses gibt R.B. an: Wir haben das Geld während einer Hausmesse bei Herrn G. in Kärnten übernommen. Ich habe in Wien Erlagscheine einbezahlt. Den Rest habe ich bar in die Bw. eingelegt. Auf Befragen der Referentin, gibt Herr B. zu Protokoll, dass das Darlehen bis jetzt nicht zurückbezahlt worden ist. Das Darlehen hätte durch einen effektiven Verkauf der A bezahlt werden sollen. Auf Befragen des Betriebsprüfers antwortet R.B.: Die in der Buchhaltung aufscheinenden Beträge wurden verbucht unter dem Titel "B.L.C. *F." auf, auf den dazu gehörigen Belegen findet sich ein handschriftlicher Vermerk: Einlage. Das Konto mit der Nr. 1234 nennt sich "Darlehen B.L.C." mit einer Einlage im Jahr 1998 mit 350.000 S und im Jahr 1999 mit 12 Einlagen, die kleinste 10.000 S und die größte Einlage mit 760.000 S, damit ergibt sich ein Kontostand im Jahr 1999 von 1,818.397,53 S und im Jahr 2000 in Höhe von 2.025.558,69 S. Die Siebmaschine wurde um ca. 200.000 ATS verkauft. Amerikanische Steuererklärungen wurden nicht vorgelegt. Befragt auf die amerikanische Gesellschaft, gibt R.B. zu Protokoll: Ich weiß nicht mehr über diese Gesellschaft. Ich war bis 2004 Vizepräsident der amerikanischen Gesellschaft. Präsident war MF und ein gewisser Herr BO. Der Vertreter des Finanzamtes weist darauf hin, dass der Darlehensvertrag am 2. Dezember 1998 geschlossen wurde und der Verkauf der Yacht aber bereits am 2. April 1998 stattgefunden hat. R.B. gibt zu Protokoll, dass der Vertrag an diesem Datum finalisiert wurde. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages war er Vizepräsident der Gesellschaft. a) Wurde Darlehen im Jahr 1998 an die amerikanische Gesellschaft zurückbezahlt, Zinsen? Das Darlehen wurde bis dato noch nicht zurück bezahlt. Es ist alles ausgesetzt. Die Bw. verfügt nicht über ausreichende Mittel um das Darlehen zurückzubezahlen. R.B. war heuer in Amerika um eine Sondervereinbarung betreffend die Rückzahlung des Darlehens zu erzielen. Es wird jedoch zugewartet bis dieses österreichische Verfahren abgeschlossen ist. Die Gespräche wurden mit Herrn MF geführt. Auf Anraten des steuerlichen Vertreters wird der Zeuge Mag. R.D. der Verhandlung um 12.10 Uhr zugezogen. Mag. R.D. wohnt dem Verfahren als Zeuge bei und unterliegt der Wahrheitspflicht, ausgewiesen durch einen Pass Nr. 00000. Ich habe die Verhandlungen im Jahre 1998, anfangs Februar, bezüglich eines Bootes geführt. Bezahlung:800.000 S in bar und der zweite Teil (800.000 S) wurde durch eine Siebmaschine beglichen. Eine neue Maschine kostet 2,200.000 S . Daraufhin haben wir gemeint, dass der Preis mit 800.000 S angemessen ist. Ich habe die Verhandlungen hinsichtlich dieses Geschäftes geführt. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wann die 800.000 S in bar bezahlt wurden, antwortet dieser, dass er sich nicht mehr genau an das Datum erinnern kann. Der Zeitpunkt der Geldübergabe war im Herbst 1998. Ich habe die Rechnung betreffend die Trommelsiebmaschine nie gesehen. Tz 2: Ablöse Liefervertrag bi Wurden Geschäfte aus dem Liefervertrag mit der Fa. bi von der Bw. durchgeführt, wenn ja, in welcher Höhe? Seitens der Fa. X. wurden Lieferungen für die Fa. bi in der Aktivzeit der X. durchgeführt. Gesprächspartner bei der Fa. bi war Frau F.. Es war ein Tranchengeschäft, welche seitens seitens der Fa. bi lukriert wurde. Bei der Fa. X. wurden ca. 3 bis 4 Lieferungen pro Jahr durchgeführt. Abgelöst wurde dieser Vertrag, weil keine Kontakte zu Frau F. mehr bestanden und der Liquidator (A.S.) der Fa. X. eine Ablöse verlangte, weil er sonst keine Unterlagen von Herrn A.S. bekommen würde. Der steuerliche Vertreter der Bw. fragt den Betriebsprüfer, ob er im Zuge der Betriebsprüfung Kontakt mit Herrn A.S. aufgenommen hat, dieser verneint die Frage. Die Zeugeneinvernahme mit Herrn A.S. zu diesem Sachverhalt wird beantragt, die Adresse wird innerhalb von 14 Tagen bekannt gegeben. Der steuerliche Vertreter gibt zu Protokoll, dass der Notar nicht beurkundet hat, dass der Vertrag um einen Schilling verkauft wird, sondern es handelt sich um einen Bewertungsmaßstab, für die Berechnung des Honorars. Tz 3: Kauf Förderbänder Mag. R.D. gibt zu Protokoll, dass er immer bei der Fa. C.GmbH tätig war, aber nicht immer als Geschäftsführer. Die Rechnung wurde mit 30. November ausgestellt. Die Ware war in Form von geringwertigen Wirtschaftsgütern da. Diese wurden dann nach Villach geliefert, an den Lagerplatz zu Herrn G.. Die Förderbänder waren abgenutzt und daher hat man neue Förderbänder montieren müssen. Mag. R.D. wollte mit diesen wertvollen Kleinteilen den Zwangsausgleich finanzieren. Die Masseverwalterin sei darauf nicht eingestiegen. Die Einzelteile waren nichts wert. Ich wusste aber, wenn diese Teile zusammengebaut werden, haben sie einen großen Wert. Die Masseverwalterin hat mir das nicht geglaubt. Ein Herr Lx. hat die o.a. angeführten Teile zusammengebaut. Befragt auf den Begriff "Inventar", gibt Herr Mag. R.D. zu Protokoll, dass er damit Dinge versteht, die dem Betrieb dienen. Die Kleinteile waren unter geringfügigen Wirtschaftsgütern verbucht. Der steuerliche Vertreter befragt auf eine eventuelle Gutachtertätigkeit in einem Verfahren des Herrn R.B., gibt dieser zu Protokoll, dass er im Zusammenhang mit der Fa. X.-Hof als Privatgutachter agierte. Hinsichtlich des Nachweises des Zahlungsflusses der Eingangsrechnung von der Fa. C.GmbH und der Vermietung der Schredderanlage (Verträge, Rechnungen und Zahlungsbelege) gibt Mag. R.D. zu Protokoll, dass es hat keinen Zahlungsfluss und keine Überweisung gegeben hat. Auf Befragen des steuerlichen Vertreters, gibt er zu Protokoll, dass die Beträge bar bezahlt wurden. Belege gibt es keine, diese sind beim Hochwasser untergegangen. Das Geld hat mir Herr R.K. gegeben. Die im Berufungsschreiben vom 3. Februar 2005 auf Seite 7 angesprochene Schredderanlage stellt eine Falschbezeichnung dar, es hat sich hierbei um die von Herrn G. gekaufte Doppeltrommelsiebanlage handelt. Hinsichtlich der Vermietung der Doppeltrommelsiebanlage gibt der Betriebsprüfer zu Protokoll, dass diese von der Bw. laut Buchhaltung nicht vermietet worden ist. Er hat keine Erlöse festgestellt. Da aus dem Verkauf des Bootes Mängel geltend gemacht wurden, wurde die auf seinem Grundstück lagernde Maschine von Herrn G. vermietet und der daraus erzielte Erlös von Herrn G. einbehalten. Tz 5: Bauliche Investitionen Eingangsrechnung 65 - Handelt es sich um einen Eigenbeleg? Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Auftragsbestätigung. Vorgelegt wird ein Sachverständigen/Schätzwertgutachten des Arch. Ing. Mag. HH, in welchem Zustand sich das Gebäude beim Erwerb durch die Bw. im Jahr 1999 befindet. Weiters wird ein zweites Gutachten vorgelegt, nach den vorgenommenen baulichen Investitionen. Die Arbeiten hat die Fa. G-OEG, Baumeister xK., durchgeführt. Dieser hat die Zahlungen bar jeden Freitag entgegengenommen. Befragt, ob die bezahlten Beträge in das Unternehmen die Fa. G-OEG eingegangen sind, gibt Herr R.B. zu Protokoll, dass er angenommen hat, dass Frau KS von den damaligen Zahlungen Bescheid wusste, da sie die Lebensgefährtin des Herrn xK. war. Es wurde nicht der ganze Betrag bezahlt, da Teile des Auftrages nicht von der Fa. G-OEG durchgeführt wurden. Z.B. wurde der Einbau der Fenster von einer Fa. "PZ" durchgeführt. Auch der fix vereinbarte Übergabetermin wurde seitens der Fa. G-OEG nicht erfüllt. Vorgelesen wurden die Zeugenaussagen vom 8. März 2004 von Herrn xK. und von Frau KS vom 3. Dezember 2003. Zur Aussage von Frau KS kann Herr R.B. nichts sagen, ob Herr xK. Gelder in Empfang nehmen darf oder nicht. Sie hat zu mir nie gesagt, Herr xK. darf kein Geld nehmen. Herr xK. sagt im Protokoll, dass zwei Drittel der Arbeiten ausgeführt wurden. Er sagt weiters, dass ich inhaftiert wurde. Er habe daraufhin die Baustelle eingestellt. Das Zeitschema des Herrn xK. könne nicht stimmen. Er hätte bis 15. Dezember eine schlüsselfertige Baustelle übergeben sollen. Dafür war eine Akontozahlung von 50.000 S wöchentlich ausgemacht. Die Aussage des Herrn xK. stimme zur Gänze nicht. Ich bin am 8. März 2000 verhaftet worden. Die Fa. X.-Hof wurde bereits am 23. Dezember 1999 eröffnet und in Betrieb genommen. Ich habe nie von ihm nur einen Schilling erhalten. Ich war auf seinen 50igsten Geburtstag geladen und habe ihn wieder 50.000 S gebracht. Ich war mit Herrn xK. befreundet. Der steuerliche Vertreter bezweifelt die Aussage des Herrn xK. schon deshalb, weil nach seiner Ansicht es unmöglich erscheint, dass er in der Justizvollzugsanstalt einen größeren Geldbetrag dem Herrn R.B. übergeben habe. Eine Feststellungsklage wurde nicht eingebracht, da bereits Verjährung vorliege. Tz 6: Kunsthandels AG Mag. R.D. war 25 Jahre bei der VB von 1966 bis 1990. Zuletzt war er Vorstand der VB in DL. Mag. R.D. sagt aus: Herr R.B. hat die Belege gesammelt, in weiterer Folge hat er sie mir übergeben und strukturiert, anschließend wurden sie der Kanzlei BÖ übergeben. Meine Firmen waren zu dem Zeitpunkt, als ich die Belege für den Herrn R.B. sammelte, beendet. Im Jahr 1999 hat es die Fa. K.AG nicht mehr gegeben, es wurde lediglich eine Rechnung ausgestellt über das Inventar, dass zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden war (Sessel und Kästen). Befragt, ob Herr R.B. eine Rechnung von der Fa. K.AG bekommen hat, sagte er, er wusste nicht, dass keine Rechnung vorhanden sei. Der steuerliche Vertreter wendet ein, dass offensichtlich eine Rechnung vorhanden sein musste, da die Fa. BÖ sie verbucht hat. Die Rechnung wurde in Tranchen bezahlt, immer bar. Die Belege sind alle im Hochwasser unbrauchbar geworden, die von der Feuerwehr entfernt wurden. Das Hochwasser war im Jahr 2002, dazu gibt es eine Bestätigung der Gemeinde B./. Tz 7: Handel mit Wirtschaftskatalogen Der Zweck war, eine größere Kundenklientel heranzuziehen, da Unternehmer sich eher Wirtschaftskataloge kaufen. Herr Diplomvolkswirt Gx. ist an uns herangetreten, über Vermittlung des AWD, ob wir uns nicht an der Fa. WW KEG beteiligen wollen. Der Scheck aus Italien und die Bestätigung von der Fa. WW KEG wurden bereits vorgelegt. Herr R.B. hat der Fa. WW KEG gewährt. Ein schriftlicher Vertrag wäre erst im Nachhinein angefertigt worden, zu dem kam es nicht. Deshalb hat sich am 22. Dezember 1998 Herr R.B. 51% der Fa. WW KEG abtreten lassen. Das Darlehen wurde nie zurückbezahlt. Am 29. Dezember 1998 hätte die Abtretung der Anteile und die Verfassung des Darlehensvertrages notariell abgeschlossen werden sollen. Nachdem das Darlehen nicht bezahlt wurde, kam es zu Gratiskatalogen und Gratiswerbeeinschaltungen. Der Betriebsprüfer gibt zu Protokoll, dass in diesem Punkt eine Einigung bestand, da ein Aufwand in Höhe der Werbeeinschaltungen anerkannt wurde. Eine Rechnung existiert. Der steuerliche Vertreter besteht darauf dass die Rechnung auf 718.000 S plus USt ausgestellt ist und besteht auf die ganze Anerkennung. Befragt auf den Begriff, welche Muttergesellschaft einen Darlehensbetrag dem Herrn Mag. WA gegeben hat, gibt Herr R.B. zu Protokoll, das wisse er nicht. Herr Gx. war Konsulent der Fa. WW KEG als auch als Berater beim AWD. Die Bw. hat Werbeeinschaltungen bei der Fa. WW KEG als auch bei Radio X in eigener Sache geschalten. Infolge hat Radio X auch bei der Fa. WW KEG Werbeeinschaltungen in Auftrag gegeben, wobei ich die beiden Firmen unentgeltlich vermittelt habe. Herr R.B. bekräftigt, dass es Rechnungen von der Fa. Radio X gibt, und der Behörde vorliegen. Auf die Frage des Betriebsprüfers, wie hoch die Erlöse von der Fa. Radio X waren, gibt Herr R.B. zu Protokoll, dass die Fa. Radio X Werbeeinschaltungen für die Bw. in Italien gemacht hat. Der Betriebsprüfer gibt zu Protokoll, dass es nicht sehr glaubhaft erscheint, dass man für Werbeeinschaltungen 718.000 S bezahlt. Laut Rechnung war der Leistungszeitraum Februar bis Dezember 1999. Tatsächliche Einschaltungen gab es im Februar, März und April. Der Betriebsprüfer wendet ein, dass es lediglich im Heft Nr. 2 eine Einschaltung gab. Tz 8: Handel mit Selfcard-Automat Festgehalten wird, dass keine Einigung zwischen Herrn R.B. und dem Betriebsprüfer besteht, ob sie gemeinsam auf der Bank waren (Erste Österr. Sparkasse, Wiedner Hauptstraße). Die Bw. hat einen Überweisungsbeleg in der Höhe von 250.000 S mit der Kontonummer des Empfängers Nr. 55555555 vorgelegt. Ob es sich dabei um ein Konto oder Sparbuch handelt, kann nicht verifiziert werden, weil Herr R.B. bei der Bank keine Auskunft bekommen hat. Als Herr R.B. mit dem Betriebsprüfer zu der Firma NO gegangen ist, war nach Aussage des Herrn R.B. niemand mehr anwesend, außer dem Betriebsschild. Der Betriebsprüfer wendet ein, dass er mit Herrn R.B. niemals bei der Fa. NO gewesen ist. Der Rest wurde von Herrn Mx. im Cafe bar in Empfang genommen und quittiert. Tz 9: Werbeaufwand Radio X Bei der Fa. Radio X handelt es sich um einen deutschsprachigen Radiosender in der nördlichen Adria. Zu der Rechnung befragt, gibt Herr R.B. zu Protokoll, dass folgende Firmen ebenso Rechnungen von der Fa. Radio X erhalten haben: vvv, fff, rrr, sss, haa, gws, rs. Herr ST war Chef der Fa. Radio X und Gast in unserem Hotel bzw. Restaurant, wobei er mir erzählt hat, dass er zu verschiedenen Firmen in Wien müsse, um ihnen Rechnungen zu bringen. Herr ST fragte mich, ob ich jemanden weiß, der in Italien Werbung schalten will. Die Mitteilung des Finanzamtes Graz Stadt war Anlass für die gegenständliche Betriebsprüfung. Erhoben wird, ob die Fa. Radio X einen Sitz in Österreich hat. Herr ST hatte ein Büro im 7. Bezirk in Wien. Die streitgegenständliche Rechnung wurde von der Fa. Radio X mit Umsatzsteuer ausgewiesen, in den anderen Fällen ohne Umsatzsteuer. Der steuerliche Vertreter der Bw. sagt, dass die Rechnung existiert und ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Weiters wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ein Konvolut von Unterlagen übermittelt, das im Wesentlichen keine neuen Belege beinhaltet. Diese Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO). Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs.1 BAO). Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH vom 25.1.1999, 93/17/0313). Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur nach entsprechend nicht nach außen in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet (VwGH vom 20.2.1991, 86/13/0047). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes befreit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde den Sachverhalt nach allen Richtungen über das ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen zurück (VwGH 27.11.2001, 97/14/0011). Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 26.72000, 95/14/0145). Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Aufhebung der Bescheide wegen Verstoßes gegen Formvorschriften der BAO Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Abs. 1 ist die materielle Wahrheit zu erforschen, im Abgabenverfahren gilt nicht die sog. Parteienmaxime, daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei außer Streit gestellt werden. In Abgabenerklärungen behauptete Sachverhalte dürfen somit den Bescheiden dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie objektiv unzutreffend sind. Der Grundsatz des Parteiengehörs besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen, zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu zu geben. Nach 161 Abs. 3 BAO sind dem Abgabepflichtigen, wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Aus dem Recht auf Parteiengehör ergibt sich kein Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (VwGH 16.6.1987, 87/05/0109) sowie kein Recht auf Befragung von Zeugen (VwGH 16.61982, 82/03/0023), von Auskunftspersonen oder von Sachverständigen durch die Partei. Die Verletzung des Parteiengehörs ist kein absoluter Verfahrensmangel. Zu einer Aufhebung führt ein solcher Verfahrensmangel nur dann, wenn er "wesentlich" ist, wenn somit bei seiner Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Berufungsverfahren sanierbar (VwGH 19.3.1998, 96/15/0005; VwGH 15.3.2001, 98/16/0205, 0207; VwGH 18.9.2002, 99/17/0261). Parteiengehör bedeutet, dass den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen, sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens gegeben wird. Im gegenständlichen Verfahren hat R.K. zwar auf die Teilnahme an der Schlussbesprechung freiwillig verzichtet, jedoch gab es während der Außenprüfung laufend Besprechungen und wurde ihm die Schlussbesprechung bekannt gegeben. Abschließend wird festgestellt, dass von der Betriebsprüfung sehr wohl das Parteiengehör im Sinne der BAO gewahrt wurde. Hinzuzufügen ist, dass die Bw. durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern. In der Verhandlung vom 17. Juni 2010 war lediglich der neue steuerliche Vertreter anwesend, der seine Ausführungen dahingehend beschränkte, dass er ausdrücklich auf eine Terminverlegung bestand, da er mit der Sachlage noch nicht vertraut und R.B. zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war. Der Termin wurde wunschgemäß auf die 41. Kalenderwoche verlegt, damit R.B. als Vertreter der Bw. an der Verhandlung teilnehmen kann. Vorgelegt wurde ein Gedächtnisprotokoll von E.H.. Sie war im Zeitraum vom 26. August 1999 bis 24. März 2000 Geschäftsführerin der gg- GmbH, der Geschäftsführer bei deren Gründung (Oktober 1994) war R.K.. Bei der Gründung war die ah AG mit einer Einlage von 475.000 S Gesellschafterin, ab Februar 1995 alleinige Gesellschafterin, deren Aufsichtsratsvorsitzender seit 8. Oktober 1994 R.K. ist. Vorstand ist dvb. Die Vorlage des Gedächtnisprotokolls von E.H. ist insofern nicht zielführend, da aus diesen Ausführungen kein Hinweis auf eine Verletzung des Parteiengehörs erkennbar ist. Hinsichtlich der in diesem Punkt behaupteten Verletzungen des Parteiengehörs in explizit angeführten Punkten wird auf die zu jeder Tz gesonderten Sachverhaltsdarstellung und deren rechtlichen Würdigung verwiesen. Selbst im Falle einer Verletzung des Parteiengehörs durch die Betriebsprüfung kann der Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufgehoben werden, da durch die Anberaumung mehrerer mündlicher Verhandlungen, bei denen die Bw. ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hat, welches sie durch Anwesenheit und Vorlage umfangreicher Unterlagen wahrgenommen hat, das Recht auf Parteiengehör jedenfalls nachgeholt wurde. Tz 1: Darlehen B./F. Dieser Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt: Zwischen der Bw. und der Fa. B.L.C., *F. wurde ein Darlehensvertrag am 2. Dezember 1998 über 1,600.000 S abgeschlossen. In den Jahren 1998 bis 2000 wurden laut Buchhaltung der Bw. Darlehensbeträge von der Fa. B.L.C., *F. in die Firma der Bw. eingelegt. Bei der Darlehensgeberin handelt es sich um die B.L.C., Florida, deren damaliger Präsident R.K. war. Die Bw. wurde nach Antrag auf Neueintragung vom 14. Juli 1998 am 24. Juli 1998 ins Firmenbuch unter der Nummer FN 12345a eingetragen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages war JZ, die damalige Lebensgefährtin von R.K., handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bw. Seit 27. April 1999 ist die B.L.C. alleiniger Gesellschafter. Seit 8. November 2004 ist R.K. handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw. Aus dem der Behörde vorgelegten Darlehensvertrag zwischen der B.L.C., Florida als Darlehensgeber einerseits und der Bw. (unter ihrem früheren Namen) als Darlehensnehmer andererseits ist ersichtlich, dass folgende Vereinbarungen getroffen wurden: Es wird eine Darlehenssumme in Höhe von 1,600.000 S zum Zweck der Ausstattung mit erforderlichen Betriebsmitteln gewährt und laut Vertrag unter Punkt 1 mit heutigem Tag zugezählt (unterschrieben wurde der Vertrag am 2. Dezember 1998). Die Darlehensvaluta gelangte zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer bereits zur Verrechnung. Das gegenständliche Darlehen ist spätestens am 30. November 2008 zur Gänze an den Darlehensgeber fällig (Punkt 2). Laut Buchhaltung erfolgte am 2. Dezember 1998 lediglich ein Betrag von 350.000 S an Darlehenszuzählung, der bar eingelegt wurde. Die Zuzählung des Restbetrages erfolgte in der gleichen Art in mehreren Teilbeträgen. Abverlangt wurde von der Bw. die amerikanischen Steuererklärungen (Überprüfung, ob die Gesellschaft überhaupt eine Tätigkeit ausübt) und Kontoauszüge, aus denen ersichtlich ist, dass diese Beträge tatsächlich von der amerikanischen Gesellschaft stammen. Vorgelegt wurden neben dem Darlehensvertrag, eine Rechnung der A.M. und ein Yacht-Zertifikat (ohne Datum), aus dem der Name des Bootes und dessen Eigner (B.L.C.) ersichtlich sind. Daraus folgt rechtlich: Gemäß § 115 Abs. 1 BAO besteht die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH 20.4.1998, 95/1370191; VwGH 7.6.2001, 95/15/0049; VwGH 26.1.2004, 2000/17/0172). Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Diesfalls besteht somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Seitens der Bw. wurde im Laufe des Verfahrens lediglich ein Darlehensvertrag, der mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, vorgelegt. Laut schriftlichem Vertrag mit einer amerikanischen Gesellschaft als Darlehensgeber, der in deutsch verfasst wurde, wurde im Dezember 1998 ein Darlehen in Höhe von 1,600.000 S der Bw. zugezählt. In der Buchhaltung erkennbar als Darlehensbetrag verbucht, wurden im Jahr 1998 ein Betrag von 291.666,66 S und im Jahr 1999 ein Betrag von 1,223.664,61 S. Befragt zur Rückzahlung des Darlehens, gibt R.B. in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass das Darlehen bis dato nicht an die amerikanische Gesellschaft zurückbezahlt wurde, obwohl die vertragliche Laufzeit bereits geendet hat. Seitens der amerikanischen Gesellschaft gab bzw. gibt es keine Maßnahmen zur Eintreibung dieser Darlehenssumme. Ebenso finden sich keine Bedingungen in diesem Vertrag. Zu dieser Darstellung des Sachverhaltes ist hinzuzufügen, dass es sich bei den an den Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen um eine Personenidentität handelt. R.K. ist sowohl beim Darlehensgeber (amerikanische Gesellschaft) als auch beim Darlehensnehmer (Bw.) als Machthaber anzusehen, da im Zeitraum der Buchungen seine damalige Lebensgefährtin sowohl alleinige Gesellschafterin als auch Geschäftsführerin der Bw. war, und in der Folge die amerikanische Gesellschaft - deren Präsident er war - ab dem Jahr 1999 Alleingesellschafter der Bw. war. In einem Schreiben vom 26. Februar 1999 von der amerikanischen Gesellschaft wird vom einzigen Aktionär der Gesellschaft mitgeteilt, dass R.K. Präsident und Leiter der Finanzabteilung der amerikanischen Gesellschaft und folglich gesetzlich ermächtigt ist, namens dieses Unternehmens Geschäfte abzuwickeln. Durch diese Personenidentität sind bei Kapitalgesellschaften steuerrechtlich die gleichen Grundsätze wie bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden. Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von Interessensgegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt. Zum Kreis der Angehörigen zählen die in § 25 BAO genannten Personen. Nahebeziehungen können jedoch auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen, wie im gegenständlichen Verfahren. Während in der Regel zwischen fremden Vertragspartnern ein Interessensgegensatz besteht, ist dieser bei nahen Angehörigen gewöhnlich auszuschließen. Um zu gewährleisten, dass durch missbräuchliche Gestaltungen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden, hat daher der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Kriterien für die ertrag- und umsatzsteuerliche Beurteilung von so genannten "Familienverträgen" aufgestellt. Danach sind Verträge zwischen nahen Angehörigen, auch wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie: 1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), 2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Ad 1) Die Verträge müssen ausreichend nach außen in Erscheinung treten. Schriftform ist nicht unbedingt erforderlich. Zur Frage der Schriftform von Verträgen ist zu bemerken, dass die zivilrechtliche Gültigkeit eines Vertrages zwischen den Partnern für die steuerliche Anerkennung nicht Voraussetzung ist, weil Rechtsvorgänge nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt aber der Schriftform besondere Bedeutung zu. Der Vertrag muss für Dritte erkennbar sein. Publizität bedeutet, dass eindeutige Vereinbarungen geschlossen werden müssen, die wesentlichen Vereinbarungen müssen mit genügender Deutlichkeit vereinbart werden und nach außen in Erscheinung treten. Ad 2) Das Kriterium klarer, eindeutiger und zweifelsfreier Inhalt bedeutet nicht, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die Anerkennung generell zu versagen ist, doch gilt in diesem Fall die allgemeine Beweisregel, dass bei unklaren Rechtsgestaltungen der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat. Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Vertrag mit klaren, eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt vor. Das tatsächliche Geschehen weicht jedoch in wesentlichen Punkten vom Vertrag ab. Dazu befragt, bringt der Bw. vor, dass dies mündlich abweichend vereinbart worden sei. Der Bw. beschränkt diesbezüglich auf bloße Behauptungen, die nicht verifizierbar sind. Es fehlt jede sinnvolle Erklärung dafür, dass zuerst angeblich die Yacht bereits im Februar bar verkauft wurde und danach im Oktober der Vertragswille in Schriftform dahingehend fixiert wurde, dass lediglich ein Darlehen beabsichtigt sei. Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, müssen zumindest die für das Zustandekommen eines Vertrages wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein, und dem tatsächlichen Geschehen nicht so eklatant zuwiderlaufen. Hinzu kommt noch, dass aus dem Verkauf im Februar bereits ein Betrag von 800.000 S erlöst wurde, der sich nicht mit den eingebuchten Darlehensbeträgen deckt. Ad 3) Schließlich ist auch unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder aber das Naheverhältnis zugrunde liegt; im zweitgenannten Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehender Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Maßgeblich ist dabei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis (Doralt, aaO, § 2 Tz 165ff und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht hingegen, ob in einem konkreten Fall eine Person den Vertrag gleichen Inhalts auch mit einem fremden Dritten geschlossen hätte. Auf dieser Basis ist die Vertragsprüfung in zweifacher Form anzustellen. Zunächst ist zu prüfen, ob der konkrete Vertrag auch zwischen Fremden in der konkreten äußeren Form geschlossen worden wäre. Da das aus dem Vertrag resultierende Verhalten der Vertragspartner gravierend divergiert, indem der Darlehensgeber einerseits den vereinbarten Darlehensbetrag weder zum vereinbarten Zeitpunkt noch in der vereinbarten Höhe bezahlt hat und andererseits der Darlehensnehmer dies unwidersprochen hinnimmt, kann geschlossen werden, dass fremd gegenüber stehende Personen ein derartiges Verhalten nicht unwidersprochen, sei es durch schriftliche Urgenzen bis hin zu Klagen, dulden würden. Auch wenn es mündliche Nebenabreden gegeben hätte, die jedenfalls nicht nach außen in Erscheinung getreten sind, ist es wirtschaftlich gesehen, absolut unüblich, dass der schriftliche Inhalt eines geschlossenen Vertrages allfälligen mündlichen Vereinbarungen in einer solchen gravierenden Art entgegensteht. Ein schriftlicher Vertrag, der von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde zählt jedenfalls mehr als Beweismittel als eine neben diesem Vertrag etwaige mündliche Vereinbarung, die nur von einer Vertragspartei behauptet wird. Für die Behörde ist es daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die tatsächlichen Handlungen den schriftlichen Vereinbarungen widersprechen. In dem der Behörde vorgelegten Vertrag findet sich keine Klausel, die die Behauptung der Bw. in ihrer Berufung bekräftigt. Schriftlich vereinbart wurde eine Darlehenshingabe von 1,600.000 S, die - laut Vertrag - "mit heutigem Tag" zugezählt wurde, das heißt mit 2. Dezember 1998. Andere schriftliche Unterlagen, die die vorgebrachte Behauptung der Bw. untermauert hätten, wurden nicht vorgelegt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt kann geschlossen werden, dass dieses Geschäft in dieser Form nicht zwischen Fremden geschlossen werden würde. Sodann ist ein am Inhalt des Vertrages orientierter Fremdvergleich anzustellen. Das Erfordernis eines derartigen Fremdvergleiches geht bis an die Wurzel der Problematik der Angehörigenbeziehungen. Während zwischen Fremden ein den Marktgesetzen unterliegender natürlicher Interessensausgleich stattfindet, kann ein solcher bei nahen Angehörigen fehlen. Der Fremdvergleich ist ein besonders deutlicher Gradmesser dafür, ob und inwieweit bei einer bestimmten Beziehung die Marktkräfte oder private Umstände eine Rolle spielen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20, Tz 50). Augenscheinlich ist, dass mit allen diesen Transaktionen R.K. in Verbindung zu bringen ist. Es mag zutreffen, dass R.K. zum damaligen Zeitpunkt bei der Bw. weder Gesellschafter noch Geschäftsführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer war die damalige Lebensgefährtin von R.K.) war, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist jedoch anzunehmen, dass auch zum damaligen Zeitpunkt eine nahe Verbindung zur Bw. bestand. Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind die gegenteiligen Behauptungen der Bw. nämlich nicht erklärbar, da fremd gegenüberstehende Unternehmer niemals einen Vertrag unterzeichnet hätten, der eine nicht erfolgte Darlehenszuzählung bestätigt. Da Herr R.K. ebenso Präsident der amerikanischen Gesellschaft war, hätte er sehr wohl die Möglichkeit gehabt, dem widersprechende Unterlagen der Behörde vorzulegen und auf diese Weise seiner gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht nachzukommen. In ihrer Berufung führt die Bw. aus, dass der Darlehensbetrag aus einem noch stattzufindenden Verkauf einer Motoryacht stamme: "Es handelte sich um den Verkauf einer Motoryacht an H.G. in Seeboden, Kärnten. Die amerikanische Gesellschaft hat auf Ersuchen von Herrn R.K. das Darlehen im Dezember 1998 eingeräumt, wobei nur ein Teilbetrag im Dezember 1998 geflossen ist. Vorab war Voraussetzung, dass Herr R.K. das der amerikanischen Gesellschaft gehörige Boot mit Liegeplatz in Italien veräußern könne. Nach erfolgter Veräußerung an Herrn H.G. hat die amerikanische Gesellschaft die finanziellen Mittel, um das Darlehen an die Bw. zu gewähren." Diesem Einwand, dass die Darlehenshingabe vom Verkauf einer Motoryacht abhänge, kann seitens der Behörde nicht gefolgt werden, da eine derartige Bedingung aus den der Behörde vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist. Dem ist weiters hinzuzufügen, dass der Verkauf der Yacht bereits am 2. April 1998 stattgefunden hat, der Darlehensvertrag jedoch erst am 2. Dezember 1998 abgeschlossen wurde. Die Behauptung in der Berufung, dass die Darlehenshingabe an die Bw. an die Bedingung geknüpft gewesen sei, nämlich dass die amerikanische Gesellschaft zuerst das Boot verkaufen müsse, um liquide zu sein und der Bw. die Darlehenssumme zuzählen zu können, lässt sich weder durch die schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen über eine etwaige Bedingung untermauern noch durch das tatsächliche Verhalten, da das Boot bereits lange vor Abschluss des Darlehensvertrages verkauft wurde. Ungesagt seitens der Bw. blieb in dieser Berufung, dass das Boot zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits verkauft war, und das Geld zum Teil (800.000 S) bereits in bar geflossen ist. Aus welchen Gründen nur 350.000 S im Jahr 1998 vom "Darlehen" zugezählt wurden, konnte seitens der Bw. nicht glaubwürdig erklärt werden. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltselemente kann die Beweiswürdigung des Finanzamtes nicht als unrichtig erkannt werden, wenn dieses den angeblich abgeschlossenen Darlehensvertrag als nicht fremdüblich und als unglaubwürdig beurteilt hat. Allein die Tatsache, dass die im Vertrag vereinbarte Zuzählung sich von den tatsächlich erfolgten Zahlungen wesentlich unterscheidet, weist auf eine Fremdunüblichkeit hin und entspricht nicht Gepflogenheiten in allgemeinen Wirtschaftleben. Es wurde trotz wiederholter Aufforderung nicht der Nachweis der Mittelzuzählung geführt, ebenso konnte die Bw. nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, weshalb die zugewandten Kreditmittel über mehrere Jahre verteilt und zudem in bar ("Einlage") eingelegt wurden. Es erscheint logisch und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend, dass derart hohe Summen nicht in bar bezahlt werden, sondern dass sich - sowohl bei den Kreditgebern, als auch beim Kreditnehmer, der zudem die erhaltenen Summen nicht sofort eingelegt hat - die Gelder zwischenzeitlich auf Bankkonten befunden haben müssen. Der Umstand, dass die Bw. keine diesbezüglichen Nachweise erbrachte, legt den Schluss nahe, dass die behauptete Darlehensaufnahmen überhaupt nicht erfolgt sind. Es erscheint auch ungewöhnlich, dass eine amerikanische Gesellschaft den Vertrag in Deutsch verfasst und die Darlehenssumme in Schillingen angibt, obwohl in den USA der Dollar die Landeswährung ist. Auch diese Vorgehensweise lässt auf eine Nahebeziehung der Gesellschaften schließen. Die Bw. negierte sowohl die berechtigten Forderungen des Finanzamtes den Geldfluss durch geeignete Belege nachzuweisen, als auch deren schlüssige Beweiswürdigung und ließ diesbezügliche Anfragen weitgehend unbeantwortet. Laut Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei aus dem Verkauf der Yacht von H.G. während der Hausmesse ein Betrag von 800.000 S in bar an R.B. und Mag. D. übergeben worden. Für den Restbetrag wurde eine gebrauchte Doppeltrommelsiebanlage angekauft. Diese nachträgliche Behauptung, dass der Darlehensbetrag aus einem Verkauf einer Motoryacht, die die Fa. B.L.C. in Wien gekauft und an H.G. verkauft habe, bleibt jedoch weiterhin unbewiesen, da einerseits ein Geldfluss nicht belegt wurde (Barzahlung, unterschiedliche Beträge bei den Einlagen, kein einzahlungsbeleg auf das Firmenkonto) und andererseits der Behörde eine Rechnung an die amerikanische Gesellschaft über den Liegeplatz der Yacht in der A.M. für den Zeitraum Mai 1998 bis April 1999 vorliegt, was dafür spricht, dass kein Verkauf an H.G. erfolgt ist. Zudem wäre selbst der Beweis einer "Rückzahlung" des Darlehens noch keineswegs ein eindeutiger Beweis für eine tatsächlich erfolgte Darlehensvergabe und für den ursprünglichen Mittelzufluss an die Bw. Angesichts all dieser Umstände nimmt es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass die Bw. kein Darlehen erhalten hat, sondern dass es sich bei den vorgeblichen Einlagen in Wahrheit um nicht erklärte Einnahmen handelt. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch zusätzlich gestützt, dass die Bw. keine ordnungsgemäße Aufzeichnungen führte. Der Schluss ist nahe liegend, dass dieser Vertrag nicht mit einem fremden Dritten abgeschlossen werden würde, da jeder Darlehensschuldner den erhaltenen, richtigen Betrag schriftlich vereinbart sehen will, auch schon aus Beweisgründen. Darüber hinaus setzt jeder Darlehensgeber geeignete Maßnahmen um den hingegebenen Betrag vereinbarungsgemäß wieder zurück zu erhalten. Diese Vertragskonstruktion hält dem Fremdvergleich nicht stand, da der Vertragsinhalt mit dem tatsächlichen Verhalten nicht übereinstimmt. Auf jeden Fall erscheint es ungewöhnlich, dass andere als die schriftlich vereinbarten Darlehensbeträge zugezählt wurden, der Vertrag in Deutsch verfasst wurde, was auch seitens des Darlehensnehmers unwidersprochen blieb. Übrigens ist es befremdend, dass die Gelder bar geflossen sind und letztlich keine Rückzahlung des bereits fällig gewordenen Darlehensbetrages geleistet wurde. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist jedoch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Da die Bw. den Feststellungen der Betriebsprüfung nichts Essentielles entgegengehalten hat, ist der Ansicht der Betriebsprüfung zu folgen und sind die verbuchten Darlehensbeträge als nicht erklärter Vermögenszuwachs zu werten und der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die Berufung war in diesem Punkt aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen. Tz 2: Ablöse Liefervertrag Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: In der Buchhaltung des Jahres 1998 der Bw. wurde eine Eingangsrechnung der Fa. X-GmbH für die Ablöse eines Liefervertrages an die Fa. bi gefunden. Laut Firmenbuchauszug wurde mit Antrag vom 19. Oktober 1994 die Fa. X-GmbH am 4. Jänner 1995 ins Firmenbuch (FN 888) eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war von der Gründung bis 5. April 1995 R.K.. Gesellschafter waren die AM (FN 666) und die LA (FN 777). Am 20. August 1996 wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien über die Fa. X-GmbH der Konkurs mangels Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 1 AmtsLG seit 17. Dezember 1997 aufgelöst. Eine amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG erfolgte am 29. April 2004. Die LA wurde laut Gesellschaftsvertrag vom 10. April 1990 gegründet. R.K. fungierte in der Zeit von 29. April 1994 bis 24. Jänner 1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer, die AM war bis 24. Jänner 1995 Alleingesellschafter. Mit Antrag vom 16. März 1995 wurde der Sitz der Firma nach Innsbruck verlegt und es kam zu einer Namensänderung auf F. GmbH, wobei m F. Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin wurde. Laut Firmenbuchauszug wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. September 1996 über die Fa. F. GmbH der Konkurs mangels Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 1 AmtsLG aufgelöst. Per 3. November 2000 wurde die Firma amtswegig gelöscht. Bei der AM war R.K. ab 3. Oktober 1994 bis zur amtswegigen Löschung am 14. September 2000 Vorsitzender der AG. Festgestellt wurde, dass es keine Umsätze zwischen der Fa. X-GmbH und der Fa. bi gegeben hat. Beim Vertrag zwischen der Fa. bi und der Fa. X-GmbH handelt es sich um einen Rahmenvertrag, dessen Gegenstand Lieferungen von Waren aller Art, die die Fa. X-GmbH im Auftrag der Fa. bi durchzuführen verpflichtet. Die Fa. bi hat ihren Sitz in San Marino, Italien. Dr.K. als bestellter Substitut einer vakanten Notarstelle hat am 3. Mai 1995 die Echtheit der Firmenzeichnungen bestätigt. Datiert mit 20. August 1998 gibt es eine Abtretungserklärung der Fa. X-GmbH, die "den am 3.5.1995 vor dem Notar Dr. Kx., Kanzlei Dr. fr, Wien geschlossenen Vertrag um ATS 1.- (Schilling ein) an die Firma M.L.GmbH abtritt. Firma M.L.GmbH übernimmt sohin alle Rechte aus diesem Liefervertrag." Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: In gegenständlicher Tz ist strittig, ob bei der Ablöse für den Liefervertrag ein Scheingeschäft und folglich eine verdeckte Ausschüttung an R.K. vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen. Selbst wenn der Steuerpflichtige beweisen (glaubhaft machen) kann, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, kann die Behörde außerdem verlangen, dass der Steuerpflichtige den Empfänger nennt. Gemäß § 162 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde verlangen, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass R.K. sowohl mit der Fa. X-GmbH als auch mit der Bw. gesellschaftsrechtlich verbunden war. Den Ausführungen der Bw. in der Berufung, dass "über das Geschäft ein Notariatsakt angefertigt worden sei" ist entgegenzuhalten, dass der der Behörde vorliegende Notariatsakt lediglich die Echtheit der Firmenbezeichnungen bestätigt. Aussagen über irgendeine Art von Liefergeschäften wurden in diesem Notariatsakt nicht getroffen. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Ein Scheingeschäft (§ 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmten Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen (vgl. VwGH vom 21.9.2006, 2004/15/0080). Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind somit Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. Ritz, BAO - Kommentar, 3. Auflage, Tz. 6 zu § 23 sowie VwGH vom 18.11.2008, 2006/15/0205; 25.3.1999, 96/15/0072). Die Bw. hat aus dem Vertrag heraus weder Geschäfte mit der Fa. bi getätigt noch versucht aus diesem Vertrag heraus Geschäfte zu lukrieren. Somit ist ein Indiz für das Vorliegen eines Scheingeschäftes vorhanden, dass es nämlich niemals beabsichtigt war, Geschäfte dieser Art durchzuführen. Dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Eingangsrechnung vom 20. August 1998 nur zum Schein erstellt wurde und ihr tatsächlich kein Liefergeschäft zu Grunde liegt, ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen: Die die Rechnung ausstellende Firma X-GmbH war zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bereits gelöscht und tätigte keine Umsätze mehr (Abweisung des Konkurses mangels Vermögens am 20. August 1996). Aus der Niederschrift von AS geht hervor, dass er als Abwickler die noch offenen Geschäfte bestmöglich zum Abschluss bringen wollte, daher habe er R.K. den Abtretungsvertrag angeboten, da er keine neuen Geschäfte mehr anbahnen dürfe. Aus dem vorliegenden Rahmenvertrag ist zwar ersichtlich, dass Lieferungen geplant sind, es sind jedoch keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen, die auf einen konkreten Leistungsumfang in einem genau definierten Zeitraum abzielen, ersichtlich. Es handelt sich lediglich um einen Liefervertrag der Fa. X-GmbH, in dem sich die Bw. verpflichtet im Falle des Herantretens der Fa. bi den Transport unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen. Fixe Geschäfte sind aus diesem Vertrag nicht ableitbar, weshalb dieser Vertrag wirtschaftlich gesehen keinen hohen Wert haben dürfte. Ungewöhnlich ist weiters, dass nur ein Teil des Rechnungsbetrages überwiesen wurde und der Restbetrag bar bezahlt worden sei, wobei es weder eine Bestätigung über den Zahlungsfluss noch Kontoauszüge, die die Richtigkeit dieses Betrages untermauert, gibt. Lediglich die Aussage des Herrn AS, dass es sich um kein Scheingeschäft im Sinne der BAO handelt, reicht nicht aus. Es mag zutreffen, dass AS als Liquidator auch die immateriellen Vermögenswerte zugunsten der Firma veräußern musste, in diesem Fall ist es jedoch notwendig, einen Wert eines solchen immateriellen Rechtes zu beziffern und eventuell überprüfen zu lassen, da er sich ansonsten unter Umständen wegen Verletzung von Gläubigerschutzinteressen strafbar machen könnte. Dass eine derartige Überprüfung seitens von Herrn AS vorgenommen wurde, ist aus der Niederschrift von 22. März 2005 nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist weiters die Nahebeziehung der beiden Gesellschaften zu Herrn R.K. zu beachten. Diese Gründe lassen darauf schließen, dass es sich um ein Scheingeschäft für die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen handelt. Daher kommt der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Leistung nicht erbracht wurde. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann daher nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Der in der Rechnung ausgewiesene Nettobetrag (AfA) stellt zudem keine Betriebsausgabe dar. Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen. Tz 3: Kauf Förderbänder Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1992-W/05
Stammnummer
52485
Gültig
14.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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