Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0015-Z2L/04
Verifizierungsverfahren und Anwendung des Präferenzzollsatzes für Waren mit Ursprung in Syrien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z2L/04vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Beschwerde des T. vom 17. Dezember 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 2. Dezember 2003,
Zl. 100/76531/2001/31 und 32, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 15. März 2000,
14. Dezember 2000, 3. Mai 2001, 27. Juni 2001 und
4. Juli 2001 wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) als
Empfänger Textilien zur Überführung in den freien Verkehr
angemeldet. In den Anmeldungen WE-Nrn. 111, 222, 444 und 555 ist als
Ursprungsland die Arabische Republik Syrien (Feld 16 der
Anmeldung) und in den Feldern 36 der jeweiligen Position der
Präferenzartencode "300" angegeben. Den Anmeldungen sind als
Unterlagen nach Art. 218 Abs. 1
Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Nrn. A 1, A 2, A 3,
A 4) angeschlossen. Unter Anwendung des in der Anmeldung beantragten
Präferenzzollsatzes Null wurde kein Zoll, aber Einfuhrumsatzsteuer in der
Höhe von insgesamt 5.592,73 Euro gem.
Art. 218 Abs. 1 Zollkodex (ZK) buchmäßig
erfasst und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
In der Zollanmeldung vom 3. Mai 2001,
WE-Nr. 333, ist im Feld 16 ebenfalls Syrien als Ursprungsland
angegeben, Feld 36 enthält aber den
Präferenzartencode "200". Der Anmeldung sind als Unterlagen
nach Art. 218 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO sowohl eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Nr. A 5) als auch ein
Ursprungszeugnis Formblatt A (Anh. 17 ZK-DVO)
angeschlossen. Unter Anwendung des in der Anmeldung beantragten
Präferenzzollsatzes (nach dem "Allgemeinen Präferenzsystem", APS) von
10,7 Prozent wurde Zoll in der Höhe von
5.647,00 S/410,38 Euro und Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von
11.686,00 S/849,25 Euro gem. Art. 218 Abs. 1 ZK
buchmäßig erfasst und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK
mitgeteilt.
Mit Bescheiden vom 11. Februar 2003,
Zln. 100/76531/2001-17 und 19, erfolgte hinsichtlich der genannten
fünf Zollanmeldungen eine nachträgliche buchmäßige
Erfassung an Zoll von insgesamt 3.218,12 Euro und die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung (insgesamt 356,75 Euro). Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, dass sich bei einer nachträglichen
Überprüfung der vorgelegten Präferenznachweise begründete
Zweifel am Ursprung der Waren ergeben hätten. Die ausländische
zuständige Behörde sei um Überprüfung der Richtigkeit der
Präferenznachweise gebeten worden. Da kein befriedigendes Antwortschreiben
eingetroffen sei, seien weitere Urgenzen an diese Stelle gesandt worden, welche
ebenfalls unbeantwortet geblieben seien. Die Europäische Kommission
und die Mitgliedstaaten seien zur Auffassung gelangt, dass für die
Behörden des Ausfuhrlandes durch an sie gerichtete Verifizierungsersuchen
eine Verpflichtung zur Kooperation entstehe, die integraler Bestandteil der
Präferenzregelungen und Voraussetzung für die Gewährung der
Präferenzen sei. Kraft dieser Verpflichtung könne eine Gewährung
der Präferenzbehandlung im Einfuhrland von einem positiven Akt der
Bestätigung des Ursprungs durch die Behörden des Ausfuhrlandes
abhängig gemacht werden. Die Gewährung der Präferenz trotz
ausbleibender Antwort würde der Nachlässigkeit der
Ausfuhrbehörden den Wert einer Bestätigung der Echtheit des Nachweises
bzw. der Ursprungseigenschaft der Ware beimessen, was dem Sinn und Zweck der
Regelungen über die Amtshilfe diametral zuwider laufen
würde. Gem. § 108 ZollR-DG sei auch eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag an Säumniszinsen
entspreche, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung angefallen wäre.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Eingabe vom
3. März 2003 Berufung. Dies im Wesentlichen mit folgender
Begründung: "Wir waren zum Teil
während der Produktionsphase persönlich in der Weberei, Strickerei
bzw. Konfektion anwesend und versichern Ihnen hiermit, dass diese Produkte zu
100 Prozent in Syrien gefertigt wurden (zurückgehend bis auf das
Rohmaterial Baumwolle, welche ebenfalls aus Syrien stammt)".
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Dezember 2003, Zl. 100/76531/2001-31 und 32, wies das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde
im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine
nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise aufgrund
begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der
Präferenznachweise eingeleitet worden sei. Die begründeten Zweifel
seien der syrischen Zollverwaltung samt den notwendigen Unterlagen
übermittelt worden. Im Schreiben der syrischen Zollverwaltung seien auf die
im Nachprüfungsantrag (Verifizierungsschreiben) angeführten
begründeten Zweifel keine Antworten gegeben worden. Würden jedoch
begründete Zweifel an der Echtheit eines Präferenznachweises oder an
der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der
betreffenden Waren geltend gemacht, so müsse sich anhand des
Prüfungsergebnisses der ausländischen Zollbehörden feststellen
lassen, ob der beanstandete Präferenznachweis für die tatsächlich
eingeführten Waren gelte und ob auf diese Waren wirklich die
Vorzugsbehandlung Anwendung finden könne. Die Bestätigung des
Importeurs, dass es sich tatsächlich um Ursprungserzeugnisse handle,
genüge nicht. Trotz weiterer Urgenzen bei der syrischen Zollverwaltung sei
die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der
Präferenz nicht nachgewiesen worden.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom
17. Dezember 2003 fristgerecht den Rechtsbehelf der
Beschwerde.
Über das Berufungsvorbringen vom
3. März 2003 hinausgehend wird im Wesentlichen begründend
ausgeführt, dass der Ursprung der gegenständlichen Waren in keiner
Weise in Frage zu stellen sei. Bekanntermaßen sei Syrien ein wichtiger
Produzent von Baumwolle und deren Verarbeitungsprodukten. Zur Klärung der
Ursprungsfrage sei mittlerweile die österreichische Wirtschaftskammer,
Austrian Embassy Comercial Sektion in Damaskus eingeschaltet
worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob auf Grund des
Ergebnisses der nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise
EUR 1 der Präferenzzollsatz nach dem Kooperationsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien zu
gewähren ist. Der Beschwerdefall gleicht im Wesentlichen jenem, der mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
27. Dezember 2004, GZ. ZRV/0014-Z2L/04, entschieden wurde und
Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
23. Februar 2006, Zl. 2005/16/0038, war. Auf den Inhalt dieses
Erkenntnisses wird verwiesen.
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden, so hat gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) die buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei
Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219
verlängert werden.
Gem. Art. 20 Abs. 1 ZK stützen
sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften umfasst nach Abs. 3 Buchstabe d
der bezeichneten Gesetzesstelle die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund
von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen
ist.
Die im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den
freien Verkehr maßgebenden Rechtsgrundlagen waren im Beschwerdefall
demnach das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien, Amtsblatt
Nr. L 269 vom 27. September 1978, S. 2, sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom
26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen
Republik Syrien.
Protokoll Nr. 2 des Kooperationsabkommens
enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung der
Zollpräferenzen.
Nach dessen Art. 1 Nr. 1 gelten zur
Anwendung des Abkommens als Ursprungswaren Syriens, sofern sie im Sinne des
Art. 5 unmittelbar befördert worden sind: a) Waren, die
vollständig in Syrien hergestellt worden sind, b) Waren, die in
Syrien unter Verwendung anderer als vollständig in Syrien hergestellter
Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Art. 3 in
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung
bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren der
Gemeinschaft sind.
Titel II des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens (Art. 6 bis 30) regelt die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Gem. Art. 6 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens wird der Nachweis, dass
Waren die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erbracht, deren Muster im Anhang V dieses
Protokolls wiedergegeben ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens wird die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich
bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur
Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich
erfolgt oder sichergestellt ist.
Gem. Art. 8 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens wird die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats
ausgestellt, wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls
angesehen werden können.
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu
gewährleisten, leisten gem. Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens Syrien und die Gemeinschaft einander durch ihre
Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Richtigkeit der Angaben über den
tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren und der Erklärungen der
Ausführer auf den Formblättern EUR.2.
Art. 24 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens lautet: Abs. 1: Die nachträgliche
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Formblätter
EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die
Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des
Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen
Ursprung der betreffenden Waren haben. Abs. 2: Zur Anwendung
von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie
dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des
Ausfuhrstaats zurück und geben dabei gegebenenfalls die formalen oder
sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die
Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese
dem Formblatt EUR.2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf
die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im
Formblatt schließen lassen. Wenden die Zollbehörden des
Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I
des Abkommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der
für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren
freigeben. Abs. 3: Das Ergebnis der nachträglichen
Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie
möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich feststellen lassen,
ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das beanstandete
Formblatt EUR.2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und
ob auch auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden
kann. Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des
Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der
Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Ausschuss
für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt. Die Regelung von
Streitfällen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des
Einfuhrstaats unterliegt stets der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.
Im Beschwerdefall waren den Zollanmeldungen zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Unterlagen gem.
Art. 218 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 angeschlossen. Gem.
Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens wurde damit der Nachweis, dass die Waren die
Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, erbracht. Die
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 entsprechen dem Muster, das im Anhang V
dieses Protokolls wiedergegeben ist. Die österreichischen
Zollbehörden veranlassten jedoch eine nachträgliche Prüfung
dieser Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Sinne des Art. 24 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens. Der Begründung der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung zufolge wurde eine nachträgliche
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen wegen begründeter Zweifel an
der Echtheit oder Richtigkeit der Präferenznachweise eingeleitet.
Allerdings wurden weder in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide
vom 11. Februar 2003, Zl. 100/76531/2001-17 und 19, noch in
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung die begründeten Zweifel
dargelegt.
Die "UP-Verifizierungsstelle", des Bundesministeriums
für Finanzen, 7000 Eisenstadt, sendete mit Schreiben vom
14. Jänner 2002, Zl. 330/00017/2002, die
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 an die Zollbehörden des
Ausfuhrstaats Syrien zurück und gab dabei als Grund, der eine Untersuchung
rechtfertigt, an, dass laut einer Mitteilung der Europäischen Kommission
(OLAF) zur Herstellung der in den Präferenznachweisen angeführten
Waren gewebte oder gewirkte Erzeugnisse mit drittländischem Ursprung
verwendet worden seien. Das Schreiben enthielt auch die Aufforderung, über
die Herstellung der Waren zu informieren und - für den Fall, dass es sich
um Ursprungserzeugnisse Syriens handelt, - die relevanten Nachweise in Kopie zu
übersenden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 wurde die
Antwort der ersuchten Behörde urgiert.
Unter Bezugnahme auf diese beiden Schreiben antwortete die
ersuchte Behörde (Zl. 396-2423/D/2002 vom
29. September 2002), dass eine Überprüfung die Richtigkeit
der Angaben in den Warenverkehrsbescheinigungen ergeben hat und die betreffenden
Waren syrischen Ursprungs sind. Zudem übermittelten die syrischen
Zollbehörden weitere Unterlagen in arabischer Sprache, deren
Übersetzung jedoch unterblieb.
Die nationale "UP-Verifizierungsstelle" übersandte
daraufhin die Präferenznachweise mit einem weiteren Schreiben vom
17. Oktober 2002, Zl. 330/00002/2002, erneut an die syrischen
Zollbehörden, da aufgrund der oben erwähnten Mitteilung der
Europäischen Kommission (OLAF), der zufolge die Waren aus
drittländischen Geweben oder Gewirken hergestellt worden seien, die Zweifel
nicht ausgeräumt seien, zumal entsprechende Angaben über die
Herstellung der Waren sowie Unterlagen über den Ursprung der Vormaterialien
fehlen würden. Da eine Antwort der ersuchten Behörde ausblieb,
verfasste die "UP-Verifizierungsstelle" am 3. Februar 2003 ein
Urgenzschreiben. Nachdem der Österreichische Handelsdelegierte der
Wirtschaftskammer Österreich in dieser Angelegenheit bei den
zuständigen syrischen Zollbehörden vorstellig wurde, teilten diese ihm
mit, dass die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit entsprechender
Bestätigung im Feld 14 bereits mit Schreiben vom 9. März
2003 an die österreichische Zollverwaltung gesandt worden wäre. Darin
wurde auch auf das Ersuchen der "UP-Verifizierungsstelle" vom
17. Oktober 2002 Bezug genommen. Der Bf. erhielt eine Kopie dieses
Schreibens, die auch dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegt. Nach den
vorgelegten Verwaltungsakten sind weder dieses Schreiben noch die im
Feld 14 bestätigten Warenverkehrsbescheinigung bei den
österreichischen Zollbehörden eingelangt.
In den Urteilen vom 12. Juli 1984 in der
Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a.,
Slg. 1984, 3105), vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache
C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381), vom
5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a.,
Slg. 1994, I-3087) und vom 14. Mai 1996 in den verbundenen
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a.,
Slg. 1996, I-2465) hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Vorschriften eines Systems der
Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgelegt, das dem System ähnelt, um das es
im vorliegenden Beschwerdefall geht. Diese Urteile bezogen sich auf das in
Brüssel am 22. Juli 1972 unterzeichnete Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer
Eidgenossenschaft (ABl. L 300, S. 189), das in Brüssel am
22. Juli 1972 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
(ABl. L 300, S. 2), das Abkommen vom 19. Dezember 1972
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. 1973, L 133,
S. 2) bzw. die Verordnung (EWG) Nr. 3184/74 der Kommission
vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffes
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der
Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den
Faroeer (ABl. L 344, S. 1). Nach dieser Rechtsprechung
beruht die Bestimmung des Warenursprungs auf einer Verteilung der
Zuständigkeiten zwischen den Behörden des Einfuhr- und denen des
Ausfuhrstaats; während ersterer - gegebenenfalls auf Antrag der
Behörden des Einfuhrstaats - den Ursprung bestimmt, wird das Funktionieren
der Regelung durch die Zusammenarbeit der beteiligten Verwaltungen beider Seiten
gesichert. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die
Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die für den
Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen (Urteil
Faroe Seafood u. a., a. a. O., Randnr. 19). Der
Gerichtshof hat in diesen Urteilen ferner darauf hingewiesen, dass dieser
Mechanismus nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats
die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen
Beurteilungen anerkennt (Urteil Faroe Seafood u. a.,
a. a. O., Randnr. 20).
Das "Ergebnis der Prüfung" im Sinne von
Art. 24 Abs. 3 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens soll den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die
Feststellung ermöglichen, ob die beanstandete Bescheinigung EUR.1 für
die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese
tatsächlich die Vorzugsbehandlung angewendet werden kann. Diese Vorschrift
verpflichtet die Behörden des Ausfuhrstaats nicht, das Ergebnis ihrer
Prüfung der Gültigkeit der Bescheinigung zu begründen. Die
Mitteilung vom 29. September 2002 ist folglich als "Ergebnis der
Prüfung" im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens anzusehen (vgl.
EuGH 17.7.1997, Rs C-97/95).
Nach den Bestimmungen des Kooperationsabkommens sind nur
die Zollbehörden des Ausfuhrstaats befugt und in der Lage, den fraglichen
Sachverhalt in Bezug auf den Ursprung der Waren zu prüfen und zu
beurteilen. Die Mitteilungen vom 29. September 2002 und
9. März 2003 stellen einen positiven Akt der Bestätigung des
Ursprungs durch die Behörden des Ausfuhrstaats dar. Gem.
Art. 24 Abs. 3 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens lässt sich anhand des durch die Zollbehörden des
Ausfuhrstaats mitgeteilten Ergebnisses der nachträglichen Prüfung
feststellen, dass die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und dass auch auf
diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.
Wenn auch nach dem Urteil des EuGH vom
12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83
(Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105) von
einer Anerkennung einer "rechtmäßig" vorgenommenen Beurteilung, die
von den Behörden des Ausfuhrstaats erfolgte, auszugehen ist, so können
nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0038)
dennoch allenfalls weitere Schritte zur Klärung strittiger Fragen
unternommen werden. Aus dem genannten Urteil des EuGH ist nicht abzuleiten, dass
jedweder Gegenbeweis ausgeschlossen ist. Der VwGH verweist in diesem
Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996, Rs C-206/94,
Brennet AG, Slg. 1996, I-02357).
Die vom Hauptzollamt Wien vorgebrachten begründeten
Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Präferenznachweises wurden
aber weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung näher dargelegt. Auch in den genannten
Amtshilfeersuchen an die Behörden des Ausfuhrstaats erschöpft sich die
Darstellung der begründeten Zweifel im bloßen Hinweis auf eine
Mitteilung der Europäischen Kommission (OLAF), wonach die in der
Warenverkehrsbescheinigung angeführten Waren aus (gewebten bzw. gewirkten)
Erzeugnissen mit Drittlandsursprung hergestellt worden wären. Wie die
Europäischen Kommission zu dieser Annahme gelangt ist und ob auch im
Beschwerdefall ausreichend fundierte Verdachtsmomente vorliegen, die diese
begründeten Zweifel abstützen, lässt sich aus den vorgelegten
Verwaltungsakten nicht entnehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte
der Unabhängige Finanzsenat bei der Abwägung der vorhandenen
Beweismittel davon ausgehen, dass den Angaben der syrischen Zollverwaltung auch
dann zu folgen und der Präferenzzollsatz zu gewähren ist, wenn Details
über die Herkunft der Vormaterialien unbekannt blieben und damit die
Überprüfung der Angaben der syrischen Zollverwaltung über den
Ursprung der eingeführten Waren nicht möglich war. Die von der
nationalen Zollverwaltung verfolgte Vermutung der unzulässigen Verwendung
von Drittlandswaren konnte nach dem Inhalt der vorgelegten Akten mangels
konkreter Fakten nicht substantiiert und erhärtet werden.
Das Kooperationsabkommen sieht keine Befugnis einer
Vertragspartei vor, von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei
ausgestellte Präferenznachweise für ungültig zu erklären und
das Abkommen nicht anzuwenden. Eine solche Vorgangsweise ist schwerlich
vereinbar mit dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung zwischen den
Zollbehörden der Vertragsparteien und dem Grundsatz, dass die
Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats
rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt
(EuGH 7.12.1993, Rs C-12/92; EuG 10.5.2001,
T-186/97 u.a.).
Der in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
vertretenen Ansicht, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Gewährung der Präferenz sei nicht nachgewiesen worden, kann somit
aufgrund der Akten- und Beweislage nicht gefolgt werden. Aus den
angeführten Gründen erfolgten im Beschwerdefall die
Präferenzverweigerung und die Abgabennachforderung zu Unrecht.
Hinsichtlich der Zollanmeldung vom 3. Mai 2001,
WE-Nr. 333, gehen im Übrigen die Gründe, auf die die
Zollbehörde die Nacherhebung stützte ins Leere, da in diesem Fall der
Einführer mit dem im Feld 36 der Anmeldung erklärten
Präferenzartencode "200" nicht den Präferenzzollsatz nach dem
Kooperationsabkommen, sondern den begünstigten Zollsatz nach dem
Allgemeinen Präferenzsystem (APS, VO Nr. 2820/98,
ABl. 1998 Nr. L 357/1) beantragte und dieser auch der
buchmäßigen Erfassung zugrunde gelegt wurde.
Aus den angeführten Gründen war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung aufzuheben.
Linz, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Nr. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 6 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 7 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 8 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 22 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 24 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 24 Abs. 2 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 24 Abs. 3 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- VO 2216/78, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 1
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
PräferenzzollsatzVerifizierungNachprüfungsersuchenPräferenzverweigerungKooperationsabkommenSyrienWarenverkehrsbescheinigungEUR.1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z2L/04
- Stammnummer
- 21726
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF