Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0849-W/02
Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen einer GmbH an Unternehmen, die in einem Naheverhältnis zu deren Gesellschafter-Geschäftführer stehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-W/02vom 10.08.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zahlungen einer GmbH an Unternehmen die in einem Naheverhältnis zu deren Gesellschafter-Geschäftsführer stehen, sind als verdeckte Ausschüttungen anzusehen, wenn bzw. soweit ihnen keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend und es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. Wenn eine Rechnung alle in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Merkmale aufweist, ist es folgerichtig, den in dieser Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in jenem Umfang zum Vorsteuerabzug zuzulassen, der als Entgelt für tatsächlich erbrachte Leistungen anzusehen ist und in jenem Umfang den Vorsteuerabzug zu versagen, welcher einen nicht als Entgelt zu wertenden Teil des Rechnungsbetrages betrifft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Kurt Kozlik, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996, Körperschaftsteuer für
die Jahre 1995 und 1996 sowie gegen die Haftungs- und Zahlungsbescheide
betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996
entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatz-, Körperschaft- sowie Kapitalertragsteuer 1995 und 1996
werden abgeändert.
Die
Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1995 beträgt -€ 8.041,10
(-S 110.648,00).
Die
Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1996 beträgt € 16.614,17
(S 228.616,00).
Die
Körperschaftsteuer 1995 beträgt € 16.871,14
(S 232.152,00).
Die
Körperschaftsteuer 1996 beträgt € 25.810,77
(S 355.164,00).
Die
Kapitalertragsteuer 1995 beträgt € 65.868,19
(S 906.366,00).
Die
Kapitalertragsteuer 1996 beträgt € 12.298,50
(S 169.231,00).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1995
gegründet und am 8. August 1995 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien
eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft hat S 500.000,00 betragen
und wurde mit einem Betrag von S 50.000,00 von Sylvia G., mit einem Betrag
von S 445.000,00 von Leopold H. und mit einem Betrag von S 5.000,00
von Josef L. übernommen. Leopold H. war vom 12. Oktober 1995 bis zum 27.
Februar 1996 selbständig vertretungsbefugter Prokurist und vom 27. Februar
1996 bis zum 3. Oktober 1997 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Bw.. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 3.
Oktober 1997 wurde die Bw. aufgelöst und Leopold H. zum Liquidator
bestellt.
Am 25. Februar 1997 hat das
für die Bw. zuständige Veranlagungsreferat eine Betriebsprüfung
bei der Bw. angeregt. Die Anregung wurde damit begründet, dass die Bw. im
August 1996 aufgrund einer Rechnung der R. GmbH Vorsteuern geltend gemacht habe,
obwohl es sich bei der R. GmbH gemäß einer vorliegenden
Kontrollmitteilung um eine nicht tätige Gesellschaft handle. Laut
vorliegender Kontrollmitteilung sei der Geschäftsführer der Bw.
Leopold H. auch Geschäftsführer bzw. Prokurist der R. GmbH, N. GmbH
und M. GmbH gewesen, welche alle vollstreckbaren
Abgabenrückstände aufweisen würden. Gegen Leopold H. würden
zudem Anzeigen betreffend die unbefugte Gewerbeausübung und
Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
vorliegen.
Aufgrund der Anregung des
Veranlagungsreferates wurde bei der Bw. von Juni 1997 bis März 1998 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurden folgende Feststellungen
getroffen:
Eingangsfakturen N.
GmbH
Die Bw. habe in den Jahren 1995
und 1996 Rechnungen der N. GmbH betreffend Fremdleistungen, die Lieferung von
Baugeräten, Werkzeugen, Maschinen und Kraftfahrzeugen sowie die bauliche
Adaptierung eines an die Bw. abgetretenen Büros verbucht und im
Zusammenhang mit diesen Rechnungen Vorsteuern von insgesamt S 1.184.000,00
geltend gemacht.
Die N. GmbH sei laut Firmenbuch sowie den Rechnungen an die
Bw. in Wien, C. Gasse 14/3a etabliert gewesen. Bei dieser Adresse handle es sich
um eine Wohnung die der Geschäftsführer der Bw. Leopold H. gemietet
und an die N. GmbH weitervermietet habe. Leopold H. sei vom 13. Oktober 1993 bis
zum 3. April 1997 allein vertretungsbefugter Prokurist der N. GmbH gewesen und
habe laut eigenen Angaben die Zeichnungsberechtigung auf allen Bankkonten dieser
Gesellschaft gehabt. Gesellschafter der N. GmbH seien die polnischen
Staatsbürger Krzysztof N. und Karol G. gewesen. Mit Gerichtsbeschluss vom
9. September 1996 sei ein gegen die N. GmbH gerichteter Konkursantrag
mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft aufgelöst worden.
Als Liquidatoren seien die Gesellschafter Krzysztof N. und Karol G. bestellt
worden, welche sich laut Auskunft des Zentralen Melderegisters mit
25. Juni 1996 nach Polen abgemeldet hätten.
Geschäfts- und
Buchhaltungsunterlagen der N. GmbH seien im Rahmen der Betriebsprüfung bei
der Bw. nicht vorgelegt worden. Auch anlässlich einer im Jahr 1996 bei der
N. GmbH durchgeführten Erhebung seien nur mangelhafte Unterlagen
vorgelegen. Anlässlich dieser Erhebung habe Leopold H. dem Erhebungsorgan
Ausgangsrechnungen und Quittungen der N. GmbH übergeben, wobei festgestellt
worden sei, dass die N. GmbH die in den Ausgangsrechnungen der Monate November
und Dezember 1995 ausgewiesenen Umsätze nicht gemeldet und die in diesen
Fakturen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt
habe.
Unter den Ausgangsrechnungen der
N. GmbH, welche anlässlich der 1996 durchgeführten Erhebung vorgelegt
worden seien, hätten sich auch jene an die Bw. befunden. Konkret handle es
sich um eine Faktura vom 23. November 1995 betreffend den Verkauf von
Baugeräten, Werkzeugen und Maschinen, um zwei Fakturen vom
15. Dezember 1995 betreffend Leistungen der N. GmbH auf Baustellen der Bw.
und um eine Faktura vom 25.3.1996 betreffend die Lieferung von vier
Kraftfahrzeugen der Marke Nissan sowie die Renovierung eines Büros in Wien,
C. Gasse 14/3a.
Hinsichtlich der Rechnung
betreffend den Verkauf von Baugeräten, Werkzeugen und Maschinen vom 23.
November 1995 sei die Bw. mit Vorhalt vom 25. November 1997 aufgefordert worden,
eine detaillierte Aufstellung über die Bewertung der in dieser Rechnung
angeführten Gegenstände vorzulegen, sowie bekanntzugeben, zu welchem
Zeitpunkt und von wem diese Faktura ausgestellt worden sei. Zudem sei die Bw.
ersucht worden, bekanntzugeben, wo sich die in der Faktura vom 23. November 1995
angeführten Gegenstände befinden würden.
Der Geschäftsführer der
Bw. Leopold H. habe zu der Faktura vom 23. November 1995 sehr
widersprüchliche Auskünfte bzw. überhaupt keine Stellungnahme
abgegeben. Es sei keine wie immer geartete Aufstellung betreffend die Bewertung
der von den der Bw. angekauften Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen
vorgelegt worden. Als Rechnungsaussteller sei von Leopold H. der ehemalige
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. Krzysztof N. genannt worden.
Über den Zeitpunkt der Rechnungslegung habe Leopold H. keine Auskunft
erteilt.
Im Zuge einer am 10. Februar 1998
abgehaltenen Besprechung sei der Betriebsprüfung von Leopold H. mitgeteilt
worden, dass sich die angeschafften Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen in
einem Lager in Niederösterreich befinden würden und einer baldigen
Besichtigung derselben nichts im Wege stehe. Nach mehrmaligen
Terminverschiebungen habe Leopold H. am 11. März 1998 mitgeteilt, dass am
bekannt gegebenen Lagerplatz keine Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen mehr
vorhanden seien. Zudem habe Leopold H. der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass
die Gerätschaften von Josef L. und der N. GmbH - zur Erzielung von
Schwarzumsätzen - vom bekannt gegebenen Lagerplatz weggebracht worden seien
und er über deren Verbleib nichts wisse.
Da kein Nachweis über die
Herkunft, das Vorhandensein und den Verbleib der Baugeräte, Werkzeuge und
Maschinen erbracht worden sei, sei laut Betriebsprüfung der Schluss zu
ziehen, dass der Faktura der N. GmbH vom 23. November 1995 kein
Leistungsaustausch oder Geschäft zugrunde liege, weshalb die in dieser
Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden
könne.
Den mit der Faktura vom 23. November 1995 in Rechnung
gestellten Betrag von S 3.240.000,00 (brutto) habe die Bw. am 24. November
1995 auf das Firmenkonto der N. GmbH überwiesen. Mit Vorhalt vom 25.
November 1997 und anlässlich einer am 10. Februar 1998 abgehaltenen
Besprechung sei von Leopold H., welcher auf den Bankkonten der N. GmbH
zeichnungsberechtigt gewesen sei, ein Nachweis über den Verbleib bzw. die
Verwendung des an die N. GmbH überwiesenen Geldbetrages abverlangt worden.
Auch dazu seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, weshalb nach Ansicht der
Betriebsprüfung davon auszugehen sei, dass der an die N. GmbH
überwiesene Betrag wiederum in den Wirkungsbereich von Leopold H. gelangt
bzw. diesem zugeflossen sei. Der aufgrund der Rechnung vom 23. November 1995 an
die N. GmbH überwiesene Betrag von S 3.240.000,00 stelle daher eine
verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter Leopold H. dar. Dieser sei der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzuzählen und der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Am 15.12.1995 habe die N. GmbH
für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Bauvorhaben D. und P.
mittels zweier Fakturen den Betrag von insgesamt S 2.550.000,00 zzgl. 20%
Umsatzsteuer an die Bw. verrechnet. In den Fakturen vom 15. Dezember 1995 seien
keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen enthalten. Auch der
Leistungszeitraum sei in den Fakturen nicht ausgewiesen.
Vom Geschäftsführer der Bw. Leopold H. seien
mehrmals detaillierte Leistungsbeschreibung über die von der N. GmbH
erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den angeführten Bauvorhaben sowie
Abrechnungen über Material und Arbeitszeit der N. GmbH abverlangt worden.
Es seien jedoch keine wie immer gearteten Unterlagen, Abrechnungen,
Auftragsbestätigungen vorgelegt worden, die eine Leistungserbringung der N.
GmbH an die Bw. nachweisen würden, weshalb die Betriebsprüfung davon
ausgehen müsse, dass in Wahrheit kein Leistungsaustausch zwischen der N.
GmbH und der Bw. erfolgt sei. Die vorliegenden Rechnungen seien als
Scheinrechnungen anzusehen und würden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die aufgrund dieser Rechnungen in bar an die N. GmbH ausbezahlten
Bruttobeträge von insgesamt S 3.060.000,00 seien dem auch bei der N.
GmbH allein verfügungsberechtigten Gesellschafter der Bw. Leopold H.
zugeflossen und als verdeckte Ausschüttung an diesen
anzusehen.
Mit einer weiteren Faktura vom 25.
März 1996 habe die N. GmbH für vier Kraftfahrzeuge der Marke Nissan
King Cab. bzw. Cab Star sowie für die Renovierung eines Büros in Wien.
C. Gasse 14/3a S 670.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer an die Bw.
verrechnet.
Auch hinsichtlich der am 25.
März 1996 in Rechnung gestellten Kraftfahrzeuge stelle sich die Frage nach
deren Verbleib. Betreffend die Renovierung des Büros in Wien, C. Gasse
14/3a sei kein Leistungsaustausch erkennbar. Die Bw. habe nicht dargelegt bzw.
nachgewiesen, welche Renovierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt
worden seien. Laut Auskunft der für die Liegenschaft C. Gasse 14
zuständigen Hausverwaltung seien in Top 3a Arbeiten in nur geringem Umfang
durchgeführt worden und entspreche es nicht der allgemeinen
Geschäftsgebarung, dass Umbauarbeiten im von der N. GmbH verrechneten Wert
(Anm.: S 500.000,00 netto) ohne Benachrichtigung der zuständigen
Hausverwaltung in einer Mietwohnung durchgeführt werden
würden.
Im Hinblick auf die getroffenen
Feststellungen sei auch die Rechnung vom 25. März 1996 als Scheinrechnung
zu qualifizieren und die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer zu berücksichtigen. Dem mit dieser Faktura verrechneten Betrag
sei die Anerkennung als Betriebsausgabe zu versagen. Die im Zusammenhang mit
dieser Rechnung aufgewendeten Beträge seien als verdeckte Ausschüttung
an Leopold H. anzusehen.
Ergänzend wurde von der
Betriebsprüfung ausgeführt, dass sich das Büro der Bw. in Wien,
C. Gasse 12/2/18 befunden habe und ein Sitzwechsel der Bw. weder dem
Firmenbuch noch dem Finanzamt angezeigt worden sei. Sollten in den
Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a entgegen den Feststellungen der
Betriebsprüfung tatsächlich Umbauarbeiten vorgenommen worden sein, so
seien die diesbezüglichen Aufwendungen keinesfalls der Bw.
anzulasten.
Eingangsfakturen J.
GmbH
Im Jahr 1995 habe die Bw. aus
Eingangsrechnungen der J. GmbH resultierende Vorsteuern von insgesamt
S 62.000,00 geltend gemacht. Die Rechnungen der J. GmbH seien mit
29. August 1995 bzw. 13. September 1995 datiert und würden den Ankauf
von fünf Lastkraftwagen sowie 2 Baumaschinen betreffen.
Über die J. GmbH sei am 9.
November 1995 der Konkurs eröffnet worden. Geschäftsführer der J.
GmbH sei Josef L. gewesen, welcher bis März 1996 mit einem Betrag von
S 5.000,00 am Stammkapital der Bw. beteiligt gewesen sei.
Die Rechnungen seien
Kaufverträge in Form eines vorgefertigten Formblattes, in welches der
Kaufgegenstand, der Kaufpreis und die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer
händisch eingetragen worden sei. Anhand eines Vergleiches dieser
Verträge mit einer von Leopold H. handschriftlich verfassten Aufstellung
sei erkennbar, dass Leopold H. die Kaufverträge zwischen der J. GmbH und
der Bw. selbst erstellt habe. Zudem habe die Bw. keinen Nachweis dafür
erbracht, dass die von der J. GmbH gekauften Baumaschinen und Lastkraftwagen
jemals in deren Eigentum gelangt seien. Daraus sei laut Betriebsprüfung der
Schluss zu ziehen, dass den Rechnungen der J. GmbH kein Leistungsaustausch
zwischen der J. GmbH und der Bw. zugrunde liege. Diese seien als
Scheinrechnungen zu qualifizieren. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer könne nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Die
aufgrund dieser Rechnungen an die J. GmbH in bar ausbezahlten Beträge seien
dem Gesellschafter-Geschäftsführer Leopold H. zugeflossen und als
verdeckte Ausschüttung an diesen anzusehen.
Eingangsfakturen
M. GmbH
Im Jahr 1995 seien mit 23.
November 1995 bzw. 27. November 1995 datierte Rechnungen der M. GmbH über
jeweils S 360.000,00 (brutto) bar bezahlt worden. Diese Beträge seien
der Bw. für den Umbau des Büros in Wien, C. Gasse 12/18 in Rechnung
gestellt worden. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht
als Vorsteuer in Abzug gebracht worden.
Die M. GmbH sei in Wien, C. Gasse
12/18 etabliert gewesen. Leopold H. sei auch bei dieser Gesellschaft Prokurist
und als solcher vertretungsberechtigt gewesen. Die Gesellschafter
Geschäftsführer der M. GmbH seien tschechische Staatsbürger
gewesen, welche laut Mitteilung der Meldebehörde Mitte April 1995 amtlich
abgemeldet worden seien. Die Bw. sei auch im Zusammenhang mit diesen Rechnungen
ersucht worden die von der M. GmbH im Detail erbrachten Leistungen
bekanntzugeben sowie die entsprechende Leistungsnachweise und Abrechnungen
vorzulegen. Diesem Ersuchen sei Leopold H. nicht nachgekommen. Es sei weder Art
und Umfang der verrechneten Leistungen erklärt noch irgend ein sonstiger
Nachweis vorgelegt worden, der eine Leistungserbringung durch die M. GmbH
belegen bzw. glaubhaft machen könne. Zudem habe am 17 September 1997 eine
Besprechung im Büro C. Gasse 12/18 stattgefunden und sei ein Um- bzw.
Ausbau desselben nicht festgestellt worden. Die Betriebsprüfung komme daher
zu dem Schluss, dass es sich bei den Fakturen der M. GmbH um Scheinrechnungen
handle, weshalb die auf Grund dieser Fakturen ausbezahlten Beträge als
verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Leopold H. anzusehen seien.
Das Finanzamt folgte den oben
angeführten Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 9.
Juni 1998 den Prüfungsfeststellungen entsprechende Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide betreffend die Jahre 1995
und 1996.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1998
wurde von der Bw. gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Umsatz-
Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide 1995 und 1996 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richtet sich gegen die
Nichtanerkennung von Vorsteuern, die Hinzurechnungen bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens sowie gegen die Annahme von verdeckten
Ausschüttungen.
Zu den Feststellungen der
Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Faktura der N. GmbH vom 23.
November 1995 wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Maschinenkauf
(S 2.700.000,00 zzgl. Umsatzsteuer) um ein tatsächlich
durchgeführtes Rechtsgeschäft handle. Die Maschinen seien zum
Zeitpunkt des Kaufes vorhanden gewesen und von der Bw. übernommen worden.
Aus der Tatsache, dass ein Teil dieser Maschinen derzeit nicht mehr
verfügbar sei, könne nicht geschlossen werden, dass diese im Zeitpunkt
des Kaufes bereits nicht mehr vorhanden gewesen seien. Einer Besichtigung der
verbliebenen Maschinen stehe nichts im Wege.
Betreffend die Fakturen der N.
GmbH vom 15. Dezember 1995 wurde ausgeführt, dass die Bw. im Zusammenhang
mit den Bauvorhaben D. und P. Leistungen an die Bauherren verrechnet habe. Von
den Bauherren seien auch Zahlungen an die Bw. geleistet worden. Wegen
bestehender Meinungsverschiedenheiten laufe derzeit noch ein zivilgerichtliches
Verfahren. Da die Bw. selbst nicht in der Lage gewesen sei, die verrechneten
Leistungen zu erbringen, seien die Aufträge an einen Subunternehmer (N.
GmbH) weitergegeben worden.
Zur Rechnung der N. GmbH vom 25.
März 1996 wurde ausgeführt, dass die Übernahme von vier
Lastkraftwagen nachvollziehbar sei, weil drei Lastkraftwagen nach dem Kauf auf
die Bw. angemeldet worden seien. Bloß das Fahrzeug, welches bereits in der
Rechnung als Unfallauto bezeichnet worden sei, sei nicht mehr zum Verkehr
zugelassen worden. Die Echtheit der Reparaturen im Wiener Büro C. Gasse
14/3a sei bei einer Besichtigung leicht feststellbar.
Zu den Fakturen der J. GmbH vom
29. August 1995 bzw. 13. September 1995 wurde ausgeführt, dass von den
fünf Lastkraftwagen der Marke Volkswagen, vier auf die Bw. angemeldet
worden seien. Ein Kraftfahrzeug sei tatsächlich noch nicht übergeben
worden. Die von der J. GmbH gekauften Baumaschinen (ein Bobcat und ein
Ferguson-Lader) seien tatsächlich übernommen und auch benützt
worden. Derzeit seien diese wegen Diebstahls von den Baustellen
verschwunden.
Von der M. GmbH seien
tatsächlich Bauarbeiten durchgeführt worden und könne das
Ergebnis besichtigt werden. Bei der doppelten Buchung von S 300.000,00
zzgl. Umsatzsteuer handle es sich um einen Fehler. Die Verrechnung sei nur
über einmal S 300.000,00 erfolgt.
Im Hinblick darauf, dass
sämtlichen von der Betriebsprüfung beanstandeten Rechnungen
tatsächliche Leistungen zugrunde liegen würden, wurde von der Bw. um
Berücksichtigung der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern und um
Streichung des Ansatzes von verdeckten Ausschüttungen an Leopold H.
ersucht.
Die Berufung vom 10. Juli 1998
wurde der Betriebsprüfung zur Stellungnahme übermittelt. Diese hat mit
Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 zur Berufung Stellung genommen, nachdem die
Bw. zuvor (Anm.: Ersuchen um Ergänzung vom 2. September 1998) aufgefordert
wurde ihr Berufungsvorbringen zu ergänzen und durch Vorlage von
entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang
mit den einzelnen Fakturen wurde seitens der Betriebsprüfung
ausgeführt wie folgt:
Die Faktura der
N. GmbH vom 23. November 1995 betreffend den Verkauf von Baugeräten,
Werkzeugen und Maschinen sei von der Betriebsprüfung als Scheinrechnung
qualifiziert worden, weil eine Besichtigung der in der Rechnung angeführten
Gegenstände im Zuge der Betriebsprüfung nicht möglich gewesen
sei. Die Bw. habe auch keine aufschlussreiche Aufstellung mit einer Bewertung
der Gegenstände vorgelegt. Zudem sei auf Grund des Verhaltens des
Geschäftsführers der Bw. Leopold H. während der
Betriebsprüfung der Eindruck entstanden, dass die Faktura der N. GmbH vom
23. November 1995 nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspreche. Im Rahmen
der Berufung sei die Bw. ein weiteres mal aufgefordert worden die Herkunft der
in dieser Faktura ausgewiesenen Gegenstände und deren Anschaffung durch die
N. GmbH nachzuweisen, eine wertmäßige Aufstellung über diese
Gegenstände vorzulegen und den Nachweis dafür zu erbringen, dass diese
nach wie vor vorhanden seien.
Diesbezüglich
habe die Bw. im fortgesetzten Verfahren eine Bestätigung des
Bezirksgerichtes T. vorgelegt, laut welcher Leopold H., im Auftrag der N. GmbH,
am 3. August 1995 diverse Büromöbel und Büromaschinen sowie
diverse Baumaschinen um S 81.150,00 ersteigert habe. Weiters sei eine
Bestätigung der Bezirksgerichtes N. vorgelegt worden, laut welcher Leopold
H. am 8. August 1995, wiederum im Auftrag der N. GmbH, einen Kran samt
Zubehör sowie weitere Gegenstände (Motorsäge,
Tischkreissäge, Schalungselemente, Betonrüttler u. a.) um
S 106.000,00 ersteigert habe. In der Rechnung der N. GmbH würden
nahezu alle am 3. August 1995 ersteigerten Gegenstände, der am 8.
August 1995 ersteigerte Baukran sowie ein Teil der an diesem Tag ersteigerten
Maschinen und Schalungselemente aufscheinen. Die Bw. habe zudem eine Aufstellung
der Ende 1998 noch vorhandenen Gegenstände vorgelegt, laut welcher ein ganz
erheblicher Teil jener Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen die in der
Faktura der N. GmbH angeführten seien, nicht mehr vorhanden sei. Die noch
vorhandenen Gegenstände seien laut Mitteilung der Bw. an vier verschiedenen
Orten gelagert und jederzeit besichtigbar.
Auch durch die
im Rahmen der Berufung vorgelegten Unterlagen, werde laut Betriebsprüfung
nicht nachgewiesen, dass die Bw. Gegenstände im Wert von
S 2.700.000,00 (netto) von der N. GmbH erworben habe, weshalb die
Feststellung, dass es sich bei der Rechnung der N. GmbH vom 23. November
1995 um eine Scheinrechnung handle aufrecht bleibe.
Im Zusammenhang
mit den Rechnungen der N. GmbH vom 15. Dezember 1995 sei in der Berufung
lediglich der Umstand angeführt worden, dass die Bw. 1995 über keine
Arbeitskräfte verfügt habe und daher die N. GmbH mit der
Ausführung der Arbeiten bei den Bauvorhaben D. und P. beauftragt worden
sein.
Im Zuge des
Berufungsverfahren seien, wie bereits im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens, Unterlagen wie Regiestundenaufzeichnungen,
Abrechnungen und Leistungsnachweise abverlangt worden.
Von der Bw. sei
lediglich ein Werkvertrag betreffend das Bauprojekt P., ein Zahlungsplan zu
diesem Werkvertrag sowie eine Bestätigung betreffend die bei der
Auftragsvergabe anwesenden Personen und den Fixpreis von S 1.000.000,00
vorgelegt worden. Weiters vorgelegt worden sei ein Urteil des Bezirksgerichtes
Tulln, in welchem festgestellt werde, dass die Bw. für obgenanntes
Bauvorhaben noch S 100.000,00 zu erhalten habe (Anm.: dem
diesbezügliche Klagebegehren der Bw. wurde entgegen der Darstellung in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung nicht stattgegeben, worauf in weiterer
Folge noch gesondert eingegangen wird). Schließlich seien noch
Materialrechnungen des Raiffeisen-Lagerhauses Tulln an die N. GmbH
vorgelegt worden, welche das Bauprojekt P. betreffen würden, was auf den
Fakturen des Lagerhauses angegeben oder aber handschriftlich auf diesen vermerkt
sei.
Durch die von
der Bw. im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei die Feststellung, dass
es sich bei den Fakturen der N. GmbH vom 15. Dezember 1995 um Scheinrechnungen
handle nicht widerlegt, da durch diese eine Leistungserbringung durch die N.
GmbH weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen sei.
Zur Feststellung
der Betriebsprüfung, wonach es sich bei der Faktura der N. GmbH vom
25. März 1996 um eine Scheinrechnung handle, habe die Bw. vorgebracht,
dass die Übernahme der vier Lastkraftwagen insoweit nachvollziehbar sei,
als diese, mit Ausnahme eines Unfallfahrzeuges, auf die Bw. zugelassen worden
seien. Betreffend die Umbauarbeiten im Büro C. Gasse 14/3a habe die Bw.
lediglich eine Aufstellung über die verrechneten Arbeiten sowie Fotos, die
teilweise die Außenansicht und Innenansicht des Büros zeigen,
vorgelegt.
Zu diesem
Berufungsvorbringen sei laut Betriebsprüfung zu bemerken, dass die
Anmeldungen der Lastkraftwagen auf die Bw. nicht vorgelegt worden seien.
Lediglich über den Verkauf von zwei Fahrzeugen seien Ausgangsrechnungen
beigebracht worden. Dieser Umstand allein gebe keinen Aufschluss über das
Bestehen eines Rechtsgeschäftes zwischen der N. GmbH und der Bw., zumal ein
Nachweis dafür, dass die Fahrzeuge jemals im Besitz der Bw. gewesen seien
nicht erbracht worden sei.
Bezüglich
der Büroumbauten sei einerseits anzumerken, das die Arbeiten bereits im
Jahr 1993 durchgeführt worden seinen. Andererseits seien als
Leistungsnachweis nur Außenaufnahmen des Büros vorgelegt worden,
woraus lediglich der Neueinbau einer Eingangstür sowie der Einbau von
Fenstern erkennbar sei. Laut Auskunft der Hausverwaltung sei Leopold H. Mieter
der Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a gewesen, welcher diese offensichtlich an
die N. GmbH untervermietet habe. Ein Mietvertrag bzw. eine sonstige
Vereinbarung, aus der her-vorginge, dass die Bw. Mieterin der
Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a gewesen sei bzw. ist, sei nicht vorgelegt
worden. Auch eine Besprechung anlässlich der 1997 durchgeführten
Betriebsprüfung sei nicht in den Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a sondern
an der Adresse C. Gasse 12/18, welche sowohl im Firmenbuch als auch bei der
Finanzbehörde als Sitz der Bw. evident sei, abgehalten worden.
Laut
Betriebsprüfung gehe aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass die
Bw. die Räumlichkeiten in der C. Gasse 14/3a jemals genutzt oder gemietet
habe. Hauptmieter dieser Räumlichkeiten und daher auch Nutznießer der
Umbauarbeiten sei Leopold H. gewesen. Daher sei an der Feststellung, wonach es
sich bei der Rechnung der N. GmbH vom 25. März 1996 um eine
Scheinrechnung handle, festzuhalten.
Betreffend die
von der J. GmbH angekauften fünf Lastkraftwagen und zwei Baumaschinen habe
die Bw. die Verkaufsrechnungen von vier Lastkraftwagen vorgelegt bzw. angegeben,
dass der Ferguson Lader und der Bobcat gestohlen worden seien.
Der Aufforderung
die Rechnungen der L. GmbH über den Verkauf der obgenannten Fahrzeuge
(Anm.: gemeint wohl Ankauf) und eine Stellungnahme der L. GmbH vorzulegen sei
die Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Auch die
Anmeldepapiere der Fahrzeuge, welche gemäß den Einwendungen der Bw.
vorhanden sein müssten, seien nicht vorgelegt worden. Auch in diesem Punkt
habe die Bw. keine stichhaltigen Nachweise erbracht, die eine Änderung in
der Beurteilung des Sachverhaltes ergeben könnten.
Zu den Feststellungen im
Zusammenhang mit dem Büroumbau an der Adresse Wien, C. Gasse 12/18
seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden. Dazu sei in der Berufung lediglich
ausgeführt worden, dass die Umbauarbeiten durchgeführt worden seien
und besichtigt werden könnten. Weiters sei ausgeführt worden, dass
dieser Geschäftsfall irrtümlich zweimal erfasst worden
sei.
Dem stehe
entgegen, dass Leistungsnachweise für die von der M. GmbH erbrachten
Leistungen nicht beigebracht worden seien. Weiters könne es sich bei der
doppelten Berücksichtigung des von der M. GmbH in Rechnung gestellten
Betrages nicht um einen Buchhaltungsfehler handeln, da der von der M. GmbH in
Rechnung gestellte Betrag zweimal bar aus der Kassa ausgegangen sei. Zur
Berücksichtigungsmöglichkeit der geleisteten Arbeiten sei nur nochmals
auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen, wonach bereits bei einer
Besprechung, welche im Zuge der Betriebsprüfung in den Räumlichkeiten
C. Gasse 12/18 durchgeführt worden sei, keine baulichen Veränderungen
festgestellt worden seien.
Die
Feststellungen im Zusammenhang mit den Rechnungen der M. GmbH bestünden
daher zurecht, weil von der Bw. keine wie immer gearteten Unterlagen oder
Beweismittel für eine gegenteilige Sachverhaltsbeurteilung vorgelegt worden
seien und die sonstigen Ergebnisse der Betriebsprüfung unbestritten
geblieben seien.
Zu all den
Feststellungen trete hinzu, dass der Geschäftsführer der Bw. Leopold
H. bei allen involvierten Firmen in leitender Funktion tätig gewesen sei
und entsprechende Vollmachten besessen habe bzw. noch immer besitze. Das gesamte
Erscheinungsbild der beeinspruchten Sachverhalte entbehre jeglicher
wirtschaftlicher Grundlage, die eingeschlagene Vorgangsweise entspreche in
keiner Weise normalen wirtschaftlichen Gepflogenheiten und schließlich
seien vom verantwortlichen Geschäftsführer Leopold H. weder im
Prüfungsverfahren noch im gegenständlichen Berufungsverfahren aussage-
und beweiskräftige Unterlagen und Stellungnahmen abgegeben worden, obwohl
dieser aufgrund seiner Funktion sehr wohl dazu in der Lage gewesen
wäre.
Von der
Betriebsprüfung wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der
Stellungnahme angeregt, die Berufung abzuweisen.
Die Bw. hat am 17. Mai 1999 eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
eingebracht.
Bezüglich des Ankaufs von
Baugeräten, Werkzeugen und Maschinen der N. GmbH wurde der
Gegenäußerung eine Eingangsrechnung der N. GmbH betreffend
Stahlrohrgerüste, Schalungen und diverse Maschinen über
S 800.000,00 (netto) sowie eine Eingangsrechnung der N. GmbH betreffend
Träger und Schalungsbestandteile im Wert von S 50.000,00 vorgelegt. Im
übrigen wurde ausgeführt, dass in der Buchhaltung der N. GmbH eine
Vielzahl kleiner Eingangsrechnungen über Baumaschinen, deren
Einzelanschaffungskosten zum Teil weniger als S 5.000,00 betragen
hätten aufscheinen würden. Zudem vorgelegt wurde eine Liste der 1998
noch vorhandenen Maschinen. Diese würden sich in Wien C. Gasse 14 sowie an
zwei weiteren Standorten in Niederösterreich befinden und könnten
jederzeit besichtigt werden.
Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt
P. wurden der Gegenäußerung Kopien des Einreichplanes und der
Baubeginnanzeige an die Baubehörde der Gemeinde J. vorgelegt, aus denen
ersichtlich sei, dass die N. GmbH die Bauführung übernommen habe.
Diese Angaben seien bei der zuständigen Gemeinde jederzeit
überprüfbar. Weiters wurden diverse Materialrechnungen an die N. GmbH
mit der Lieferadresse Baustelle P. vorgelegt und ausgeführt, dass Kopien
weiterer derartiger Materialrechnungen am 27. Oktober 1997 dem
Betriebsprüfer übergeben worden seien. Die Summe der Einkaufspreise
der Materialien würde ca. S 500.000,00 betragen. Aus dem Zusammenhang
dieser Rechnungen (mit Zustelladresse Baustelle P.) ergebe sich die
tatsächliche Bautätigkeit der N. GmbH. Der Gegenäußerung
ebenfalls beigelegt war eine Stundenliste über den Einsatz von Arbeitern
auf der Baustelle P. über insgesamt 2.184 Stunden.
Betreffend das Bauprojekt D. wurde
der Gegenäußerung eine Aufforderung der Gemeinde K. an die
bauführende N. GmbH, den Einreichplan firmenmäßig zu
unterfertigen, vorgelegt. Der Einreichplan im Original würde laut
Gegenäußerung bei der Gemeinde K. aufliegen. Zudem wurden der
Gegenäußerung diverse Materialrechnungen an die N. GmbH mit der
Lieferadresse Baustelle D. beigelegt und ausgeführt, dass Kopien weiterer
Eingangsrechnungen am 27. Dezember 1998 dem Betriebsprüfer übergeben
worden seien. Die Summe der Einkaufspreise dieser Materialien ergebe ca.
S 560.000,00. Aus dem Zusammenhang dieser Rechnungen mit dem Hinweis auf
die Baubeginnanzeige vom 19.9.1995 würde sich die tatsächlich
Bautätigkeit der N. GmbH ergeben. Der Gegenäußerung weiters
beigelegt war eine Stundenliste über den Einsatz von Arbeitern auf der
Baustelle D. über insgesamt 2.960 Stunden.
Im Zusammenhang mit dem Ankauf von
vier Lastkraftwagen der N. GmbH waren der Gegenäußerung die
Eingangsrechnung der N. GmbH vom 25. März 1996 sowie Bestätigungen der
PSK Leasing GmbH betreffend den Übergang von drei Leasingverträgen der
N. GmbH auf die Bw.. In diesem Zusammenhang weiters vorgelegt wurde eine Faktura
der Bw. vom 23. Mai 1997 betreffend den Verkauf eines Nissan Cabstar an die
Firma F., eine Faktura der PSK Leasing vom 24. November 1996 betreffend den
Verkauf eines Nissan Cabstar an die P. & T. GmbH sowie eine Faktura der Bw.
an die P. & T. GmbH vom 2. Dezember 1997 betreffend den Verkauf eines
weiteren Nissan Cabstar. Der vierte Lastkraftwagen sei gemäß
Vorbringen in der Gegenäußerung nach Auslaufen des Leasingvertrages
an die PSK - Leasing zurückgegeben worden. Die Faktura der N. GmbH vom 25.
März 1995 über den Verkauf der vier Lastkraftwagen sowie der
Ablöse für den Büroumbau sei durch Übernahme eines Kredites
der N. GmbH bei der Oberbank bezahlt worden. Im Anschluss daran sei das
Büro der Bw. in die Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a verlegt worden, wo
es sich noch heute befinde.
Von den fünf Lastkraftwagen
der J. GmbH seien laut Gegenäußerung drei auf die Bw. zugelassen und
im Dezember 1995 wieder abgemeldet worden. Diese Lastkraftwagen seien im Jahr
1997 veräußert worden. Ein Lastkraftwagen sei defekt gewesen und ohne
vorherige Anmeldung an die P. & T. GmbH verkauft worden. Der fünfte
Lastkraftwagen sei trotz des Verkaufes an die Bw. auf die Lebensgefährtin
des Geschäftsführers der J. GmbH angemeldet worden. Der von der J.
GmbH gekaufte Ferguson Lader und Bobcat sei von Baustellen gestohlen worden.
Diesbezügliche Anzeigen würden bei der Polizei in Wien
aufliegen.
Betreffend die
Büroablöse C. Gasse 12/18 wurde in der Gegenäußerung
ausgeführt, dass dieses ursprünglich einzige Büro der Bw. im
November 1995 von der M. GmbH um S 360.000,00 erworben worden sei. Bei der
doppelten Buchung am 23. November 1995 bzw. am 27 November 1995 handle es sich
um einen Fehler in den Aufzeichnungen von Leopold H., weil dieser nach einem
schweren Verkehrsunfall bis 24. November 1995 im Krankenstand gewesen sei.
Folgen dieses Unfalles seien eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung
im Bereich der Halswirbelsäule gewesen, wodurch die Arbeits- und
Konzentrationsfähigkeit von Leopold H. sehr stark eingeschränkt
gewesen seien.
Im Hinblick auf die Komplexheit
des Sachverhaltes wurde in der Gegenäußerung ersucht Leopold H. in zu
einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitpunkt zur Erörterung und zur Abgabe
weiterer Auskünfte zu laden. Leopold H. ersuche höflich, seine
mangelnde Mitarbeit bei der Betriebsprüfung im Jahr 1997 zu entschuldigen.
Als Grund dafür verweise er nicht zuletzt auf die obgenannten
gesundheitlichen und mentalen Probleme.
Mit Schreiben vom 18. November
1999 wurde von der Bw. ersucht deren Geschäftsführer Leopold H. im
Zuge des Berufungsverfahrens die Gelegenheit zu geben, die Sachverhalte, welche
als Grundlage für die angefochtenen Bescheide 1995 und 1996 herangezogen
worden seien, neuerlich zu erörtern. Leopold H. sei sich dessen bewusst,
dass er im Betriebsprüfungsverfahren wegen seines damals schlechten
Gesundheitszustandes nicht im erforderlichen Maße mitgewirkt und den
Prüfern die Sachverhalte nicht ausreichend dargelegt habe.
Urteil
des Bezirksgerichtes T. vom 24. März 1998
Die Bw. hat gemäß einem
im Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung befindlichen Urteil des
Bezirksgerichtes T. eine Klage gegen die Bauherren des Bauprojektes P.
eingebracht, laut welcher ihr diese aufgrund der für geleistete
Baumeisterarbeiten gelegten Rechnung über S 1.200.000,00 noch den
Betrag von S 100.000,00 schulden.
Von Bezirksgericht T. wurde in
diesem Zusammenhang festgestellt, dass als Entgelt der Bw. für das
Bauprojekt P. ein Gesamtbetrag von S 1.100.000,00 vereinbart war. Davon
sollten S 500.000,00 auf Rechnung, also einschließlich der
Umsatzsteuer und weitere S 500.000,00 ohne Rechnung, also ohne
Umsatzsteuer, bezahlt werden. Diesbezüglich wurde im Zivilprozess eine mit
8. Mai 1995 datierte, von Leopold H. sowie einem der Bauherren unterzeichnete
Vereinbarung vorgelegt (diese liegt im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
ebenfalls auf) in welcher detailliert aufgeführt wird, wofür welche
Beträge zu bezahlen sind und in welcher eine Gesamtauftragssumme von
S 1.100.000,00 ausgewiesen wird. Gemäß den weiteren
Ausführungen im Urteil hat die Bw. die im Zusammenhang mit dem Bauprojekt
P. erhaltenen Zahlungen quittiert und am 20. Oktober 1995 eine Rechnung
über S 500.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer gelegt. Nachdem sich
die Bauherren geweigert haben die Zahlungsbestätigungen über
S 1.100.000,00 an Leopold H. auszuhändigen, wurde von der Bw. eine
Rechnung über S 1.000.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer ausgestellt und
die Bezahlung von weiteren S 100.000,00 begehrt.
Das Bezirkgericht T. ist davon
ausgegangen, dass zwischen den Bauherren und der Bw. ein Werklohn von
S 1.100.000,00 vereinbart war. Die Klage der Bw. wurde mit der
Begründung, dass die umsatzsteuermäßige Behandlung des
vereinbarten Werklohnes ausschließlich Sache der Bw. sei und nicht auf die
Bauherren abgewälzt werden könne, abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten
Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende
Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
den
auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11
Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben
auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Enthält eine Urkunde nicht
die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als
Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann
der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004;
VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023 u. a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dies ist auch dann der Fall, wenn die Urkunde
entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG den
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (VwGH
26.2.2004, 2004/15/0004; VwGH 22.2.2000, 99/14/0062, VwGH 12.9.2001,
99/13/0069).
Es ist folgerichtig den in einer
Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in jenem Umfang zum Vorsteuerabzug
zuzulassen, welcher tatsächlich ein Entgelt für Leistungen betrifft,
und in jenem Umfang den Vorsteuerabzug zu versagen, welcher einen nicht als
Entgelt zu wertenden Teil des Rechnungsbetrages betrifft (VwGH 23.4.2002,
2000/13/0208; VwGH29.10.2003, 2000/13/0218).
Unter verdeckten
Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 26.9.2000, 98/13/0157).
Gemäß
§ 184 Abs. 1
BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen für
die Abgabenerhebung wesentlich sind.
Rechnung
N. GmbH betreffend Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen
Die N. GmbH hat der Bw. mit Faktura vom 23. November 1995
für Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen den Pauschalbetrag von
S 2.700.000,00 (netto) in Rechnung gestellt. Mit Vorhalt vom 25. November
1997 und mit Ersuchen um Ergänzung vom 2. September 1998 wurde die Bw.
aufgefordert eine Aufstellung beizubringen, aus welcher die Bewertung der
einzelnen in der Rechnung vom 23. November 1995 aufgelisteten Gegenstände
hervorgeht. Zudem wurde die Bw. aufgefordert den Nachweis dafür zu
erbringen, dass die N. GmbH über die in der Faktura vom 23. November 1995
angeführten Gegenstände tatsächlich verfügt hat und das sich
die von der N. GmbH erworbenen Gegenstände nach wie vor im Besitz der Bw.
befinden.
Der mehrmaligen schriftlichen
Aufforderung eine Aufstellung vorzulegen, aus welcher die Bewertung der
einzelnen in der Faktura vom 23. November 1995 ausgewiesenen Gegenstände
ersichtlich ist, ist die Bw. weder während der Betriebsprüfung noch im
Rahmen der Berufung nachgekommen.
Zum Nachweis dafür, dass die
N. GmbH über die in der Faktura vom 23. November 1995 angeführten
Gegenstände verfügt hat wurden im Berufungsverfahren
Bestätigungen der Bezirksgerichte T. und N. sowie zwei Eingangsrechnungen
der N. GmbH vorgelegt. Ohne entsprechende Unterlagen für den Nachweis wurde
zudem vorgebracht, dass in der Buchhaltung der N. GmbH eine Vielzahl kleiner
Eingangsrechnungen über Baumaschinen deren Einzelanschaffungskosten weniger
als S 5.000,00 betragen aufscheinen.
Im Berufungsverfahren zudem
vorgelegt wurde eine Aufstellung betreffend die im Mai 1999 noch vorhandenen
Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen und es wurde deren Lagerort bekannt
gegeben.
Laut vorgelegter Bestätigung
des Bezirksgerichtes T. hat Leopold H. am 3. August 1995 diverse
Büromaschinen, Büromöbel, einen Küchenblock, eine
Eckbankgruppe und diverse Baumaschinen (Stapler, Kleinbagger Bobcat, Tieflader,
Bauwinde, etc.) für die N. GmbH ersteigert. Der Schätzwert dieser
Gegenstände hat laut einem auf der Bestätigung angebrachten Vermerk
S 140.000,00 deren Kaufpreis S 81.150,00 betragen. Alle in der
Bestätigung des Bezirksgerichtes T. angeführten Gegenstände
wurden laut Rechnung der N. GmbH vom 23. November 1995 an die Bw.
verkauft.
Vom Bezirksgericht N. wird
bestätigt, dass Leopold H. am 8. August 1995 einen Kran samt Zubehör
sowie diverse Maschinen und Schalungselemente für die N. GmbH ersteigert
hat. Diese Gegenstände wurden laut einem auf der Bestätigung
befindlichen Vermerk um den halben Schätzwert von S 212.000,00, sohin
um S 106.000,00 erworben. Laut Rechnung der N. GmbH vom 23. November 1995
wurde der am 8. August 1995 ersteigerte Kran samt Zubehör sowie ein Teil
der an diesem Tag ersteigerten Maschinen und Schalungselemente an die Bw.
veräußert.
Der Gegenäußerung der
Bw. vom 17. Mai 1999 wurde weiters eine Faktura der M. GmbH (Anm.: Leopold H.
war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig
vertretungsbefugter Prokurist auch dieser Gesellschaft) beigelegt. Laut dieser
Rechnung hat die N. GmbH am 20. Juni 1994 diverse Schalungselemente,
Maschinen und Bauwerkzeuge im Wert von S 800.000,00 (netto) erworben,
welche auch in der Rechnung der N. GmbH an die Bw. aufscheinen.
Der Gegenäußerung
ebenfalls beigelegt war eine Faktura der D. GmbH vom 17. Oktober 1995 mit
welcher der N. GmbH für diverse Schalungselemente der Betrag von
S 41.666,67 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Die
in der Faktura der D. GmbH aufscheinenden Schalungselemente wurden laut Rechnung
der N. GmbH vom 23. November 1995 an die Bw.
weiterveräußert.
Durch die vorgelegten
Bestätigungen der Bezirksgerichte T. und N. und durch die vorgelegten
Eingangsrechnungen der N. GmbH vom 20. Juni 1994 bzw. 17. Oktober 1995 ist
belegt, dass die N. GmbH nachweislich über einen Teil der an die Bw.
verrechneten Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen verfügt hat. Die
Feststellung, dass der Rechnung der N. GmbH vom 23. November 1995
überhaupt kein Leistungsaustausch oder Geschäft zugrunde liegt kann
somit ohne Hinzutreten diesbezüglich konkreter weiterer Anhaltspunkte
(solche wurden nicht festgestellt) nicht aufrecht erhalten werden.
Die Feststellung, dass die Bw.
zumindest einen Teil der in der Rechnung vom 23. November 1995 angeführten
Gegenstände nicht erhalten hat, ist aber trotz der vorgelegten Unterlagen
zulässig, zumal der Nachweis dafür, dass die N. GmbH über alle an
die Bw. fakturierten Gegenstände verfügt hat nicht erbracht wurde.
Erhebliche Abweichungen sind insbesondere zwischen den von der N. GmbH
eingekauften und an die Bw. weiterverkauften Schalungselementen feststellbar. So
hat etwa die N. GmbH gemäß den vorgelegten Unterlagen nur 700
Stahlrohrgerüste eingekauft, wohingegen 1.500 Stück
Stahlrohrgerüste an die Bw. weiterverrechnet wurden. Erhebliche
Abweichungen ergeben sich auch bei anderen Schalungselementen wie Deckenstehern,
DOKA Schalungen, Trägern für DOKA Schalungen etc.. Auch der Umstand,
dass Leopold H. widersprüchliche Angaben betreffend den Verbleib der im
November 1995 erworbenen Gegenstände gemacht hat und eine Besichtigung
derselben im Rahmen der Betriebsprüfung nicht möglich war, stellt ein
Indiz dafür dar, dass die Bw. zu keinem Zeitpunkt über alle in der
Rechnung vom 23. November 1995 angeführten Gegenstände verfügt
hat und diese demnach auch nicht an die Bw. veräußern konnte. Zudem
war gemäß den eigenen Angaben der Bw. ein ganz erheblicher Teil der
im November 1995 erworbenen Gegenstände (insbesondere Schalungselemente und
Baumaschinen) nicht mehr vorhanden, ohne dass aussagekräftigen Unterlagen
betreffende deren Verbleib vorgelegt worden wären, was die Feststellung,
dass die Bw. nicht alle in der Rechnung vom 23. November 1995
angeführten Gegenstände erworben hat, zusätzlich
stützt.
Da es die Bw. trotz mehrmaliger
schriftlicher Aufforderung unterlassen hat eine Bewertung der einzelnen in der
Rechnung vom 23. November 1995 aufgelisteten Baugeräte, Werkzeuge und
Maschinen vorzunehmen, ist zudem der Schluss zulässig, dass hinsichtlich
der von der Bw. tatsächlich erworbenen Gegenstände eine
Überfakturierung vorliegt, zumal Leopold H. einen nicht unwesentlicher
Anteil jener Gegenstände die der Bw. in Rechnung gestellt wurden für
die N. GmbH ersteigert hat und der Schätzwert der von Leopold H.
ersteigerten Gegenstände gemäß den Vermerken auf den
vorliegenden Bestätigungen der Bezirksgerichte T. und N. nur
S 352.000,00 beträgt. Auch die Rechnung der D. GmbH vom 17. Oktober
1995 stellt ein Indiz für das Vorliegen einer Überfakturierung dar,
weil der N. GmbH mit dieser Rechnung für einen nicht ganz unerheblichen
Teil der Schalungselemente die an die Bw. weiterverrechnet wurden lediglich
S 41.666,67 (netto) in Rechnung gestellt wurden. Nur mit der Faktura der M.
GmbH vom 20. Juni 1994 wurde der Bw. ein namhafter Betrag für an die Bw.
weiterverkaufte Gegenstände verrechnet, wobei aber zu berücksichtigen
ist, dass Leopold H. vertretungsbefugter Prokurist auch der M. GmbH war und
keineswegs sichergestellt ist, dass der Verrechnung zwischen der M. GmbH und der
N. GmbH fremdübliche Preise zugrunde gelegt wurden, weshalb dieser Rechnung
eine nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt.
Geht man davon aus, dass die Bw.
nicht alle in der Rechnung der N. GmbH vom 23. November 1995
angeführten Gegenstände erhalten hat, muss der in dieser Rechnung
(pauschal) ausgewiesene Kaufpreis entsprechend herabgesetzt werden. Eine
Herabsetzung des Kaufpreises ist aber auch im Hinblick auf die indizierte
Überfakturierung geboten. Allerdings kann die Beschaffenheit und Menge der
von der Bw. tatsächlich erworbenen Baugeräte, Werkzeuge und Maschinen
sowie das fremdübliche Entgelt für die tatsächlich erworbenen
Gegenstände anhand der vorliegenden Unterlagen nicht errechnet werden kann.
Dieses muss daher gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung
(BAO) im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Bei der Schätzung wird davon
ausgegangen, dass die Bw. den weitaus überwiegenden Teil jener
Baugeräte und Maschinen, die von Leopold H. am 3. August 1995 und am 8.
August 1995 ersteigert wurden, erworben hat, wobei als fremdübliches
Entgelt für diese Gegenstände, der auf den Bestätigungen der
Bezirksgerichte T. und N. angeführte Schätzwert von S 352.000,00
zum Ansatz gebracht wird. Zudem wird angenommen, dass auch die in der Rechnung
der D. GmbH vom 17. Oktober 1995 ausgewiesenen Schalungselemente an die Bw.
veräußert wurden und werden diese Schalungselemente mit dem in der
Rechnung vom 17. Oktober 1995 ausgewiesenen Nettobetrag von S 41.666,67
bewertet. Weiters wird davon ausgegangen, dass die N. GmbH über die am 20.
Juni 1994 von der M. GmbH erworbenen und über weitere Baugeräte,
Werkzeuge und Maschinen verfügt hat, welche ebenfalls an die Bw. verkauft
wurden. Der Wert dieser Gegenstände wird mit dem Nettobetrag von
S 800.000,00 geschätzt. Dadurch wird einerseits dem Umstand Rechnung
getragen, dass die am 20. Juni 1994 erworbenen Gegenstände von der N. GmbH
über einen Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahren verwendet wurden, weshalb
deren Wert jedenfalls unter dem seinerzeitigen Einstandspreis der N. GmbH liegt.
Andererseits wird berücksichtigt, dass die N. GmbH laut dem zwar nicht
belegten aber zumindest glaubhaften Berufungsvorbringen über weitere in den
vorgelegten Eingangsrechnungen der N. GmbH vom 20. Juni 1994 bzw. 17. Oktober
1995 nicht ausgewiesenen Baumaschinen verfügt hat, deren im Wert im Rahmen
der Schätzung ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der obigen
Ausführungen ergibt sich für die von der Bw. erworbenen und in der
Rechnung vom 23. November 1995 angeführten Gegenstände ein
geschätztes Nettoentgelt von S 1.193.666,67. Die auf das
geschätzte Nettoentgelt entfallende Umsatzsteuer beträgt
S 238.733,33. Diese kann als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, weil der
Nettobetrag von S 1.193.666,67 gemäß den der Schätzung
zugrunde liegenden Prämissen für die Lieferung von Baugeräten,
Werkzeugen und Maschinen verrechnet und bezahlt wurde und die Rechnung vom 23.
November 1995 die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben
enthält.
Die der Bw. darüber hinaus in
Rechnung gestellten S 1.506.333,33 (netto) stellen hingegen kein Entgelt
für die Lieferung von Baugeräten, Werkzeugen und Maschinen dar,
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ZahlungGegenleistungverdeckte AusschüttungGesellschafter-GeschäftsführerNaheverhältnisUnternehmenRechnungsmängelArtUmfangLeistungLeistungszeitraumVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0849-W/02
- Stammnummer
- 11298
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF