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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0849-W/02

Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen einer GmbH an Unternehmen, die in einem Naheverhältnis zu deren Gesellschafter-Geschäftführer stehen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-W/02vom 10.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

weshalb die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer von S 301.266,67 auch nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann (siehe VwGH 23.4.2002, 2000/13/0208; VwGH29.10.2003, 2000/13/0218). Da der Betrag von S 1.506.333,33 und die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer von S 301.266,67 nicht als Entgelt für die Lieferung von Baugeräten, Werkzeugen und Maschinen anzusehen ist, wurde dieser Betrag rechtsgrundlos an die N. GmbH bezahlt. Diese Zahlung wird daher als eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den Gesellschafter Leopold H. qualifiziert, welcher gemäß der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Betriebsprüfung auf den Bankkonten auch der N. GmbH zeichnungsberechtigt war und damit ungehindert auf jene Beträge zugreifen konnte die den Bankkonten dieser Gesellschaft gutgeschrieben wurden. Der Betrag von S 1.506.333,33 und die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer von S 301.266,67 ist als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1995 hinzuzurechnen. Rechnungen N. GmbH betreffend die Bauprojekte D. und P. Die N. GmbH hat der Bw. mit den Rechnungen Nr. 95/20 und Nr. 95/21 vom 15. Dezember 1995 für die Durchführung der Arbeiten auf den Baustelle D. und P. S 1.400.000,00 (netto) bzw. S 1.150.000,00 (netto) in Rechnung gestellt. Im Zusammenhang mit diesen Rechnungen wurde die Bw. sowohl im Zuge der Betriebsprüfung wie auch im Zuge des fortgesetzten Verfahrens aufgefordert Unterlagen wie Auftragsbestätigungen, Abrechnungen über Material und Arbeitszeit, Regiestundenaufzeichnungen und andere Leistungsnachweise vorzulegen, die ein Tätigwerden der N. GmbH auf den Baustellen D. und P. dokumentieren bzw. nachweisen. Der Aufforderung entsprechende Auftragsbestätigungen, Abrechnungen über Material und Arbeitszeit sowie Regiestundenaufzeichnungen beizubringen ist die Bw. weder während der Betriebsprüfung noch im Berufungsverfahrens nachgekommen. In der Berufung selbst wurde vorerst nur ausgeführt, dass die Bw. nicht in der Lage war, die Leistungen im Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. zu erbringen, weshalb die Aufträge an die N. GmbH als Subunternehmer weitergegeben wurden. In weiterer Folge wurden betreffend das Bauvorhaben D. ein am 31. August 1995 zwischen der Bw. und dem Bauherrn Heinreich D. abgeschlossener Fixpreisvertrag sowie eine mit 3. März 1998 an das Landesgericht K. gerichtete Klage, mit welcher vom Bauherrn Heinrich D. der Betrag von S 380.580,00 begehrt wurde, vorgelegt. Zum Beweis dafür, dass die N. GmbH im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D. Leistungen erbracht hat, wurde eine mit 18. September 1995 datierte von der N. GmbH unterzeichnete und an die Gemeinde K. gerichtete Baubeginnanzeige, eine Aufforderung der Gemeinde K. an die N. GmbH vom 11.10.1995 binnen einer Woche den im Bauakt D. aufliegenden Einreichplan firmenmäßig zu fertigen und die Verhandlungsschrift zur Kenntnis zu nehmen, ein mit 19. Oktober 1994 datierter auf die N. GmbH ausgestellter Gewerbeschein betreffend das Baumeistergewerbe (§ 202 GewO 1994), Materialrechnungen der N. GmbH über insgesamt S 414.362,00 (netto) auf welchen als Lieferadresse die Baustelle D. angeführt ist und eine nicht näher detaillierte Aufstellung laut welcher auf der Baustelle D. sieben Personen insgesamt 2.960 Stunden tätig gewesen sind, vorgelegt. Im Zusammenhang mit den Bauvorhaben P wurde ein Werkvertrag, abgeschlossen zwischen der Bw. und der Auftraggeberin Herta P., ein Zahlungsplan, eine Bestätigung betreffend die Auftragsvergabe und das Urteil des Bezirksgerichtes T. vom 24. März 1998 (siehe oben) beigebracht. Zum Nachweis dafür, dass die N. GmbH beim Bauvorhaben P. tätig war, wurde eine von der N. GmbH unterzeichnete an die Baubehörde der Gemeinde J. gerichtete Baubeginnanzeige, ein von der N. GmbH als Bauführer unterfertigter Einreichplan betreffend das Bauvorhaben P., Materialrechnungen der N. GmbH über insgesamt S 435.431,00 (netto) auf welchen als Lieferadresse die Baustelle P. angeführt ist und eine nicht weiter detaillierte Aufstellung laut welcher acht namentlich angeführte Personen auf der Baustelle P. insgesamt 2.184 Arbeitstunden gearbeitet haben, übermittelt. Auch wenn die mehrfach abverlangten Auftragsbestätigungen, Abrechnungen über Material und Arbeitszeit sowie Regiestundenaufzeichnungen von der Bw. nicht vorgelegt wurden, kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die N. GmbH auf den Baustellen D. und P. nicht tätig war, zumal diese Gesellschaft gemäß den im Berufungsverfahren vorgelegten sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. gegenüber den Behörden als Bauführer aufgetreten ist und das auf den Baustellen D. und P. benötigte Baumaterial eingekauft hat. Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass es im Zusammenhang mit den Rechnungen der N. GmbH vom 15. Dezember 1995 zu verdeckten Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter Leopold N. gekommen ist, ist aber insoweit gerechtfertigt, als die N. GmbH der Bw. mehr in Rechnung gestellt hat, als von dieser im Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. realisiert wurde, was mit der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen ist. So hat die Bw. betreffend das Bauvorhaben D. am 31. August 1995 eine Fixpreisvereinbarung über S 1.200.000,00 (netto) getroffen. Aufgrund der Erhöhung des Bauvolumens wurden im März 1998 weitere S 117.150,00 (netto) eingeklagt. Die N. GmbH hat hingegen für Arbeiten auf der Baustelle D. am 15. Dezember 1995 S 1.400.000,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die Bw. hätte demnach im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D. einen Verlust von jedenfalls S 82.850,00 (netto) erlitten, welcher sich auf S 200.000,00 (netto) erhöht, wenn die Bw. mit der im März 1998 eingebrachten Klage nicht durchgedrungen sein sollte. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben P. hat die Bw. laut Urteil des Bezirksgerichtes T. vom 24. März 1998 Anspruch auf den Betrag von S 916.666,66 (netto) gehabt, wohingegen ihr von der N. GmbH für Arbeiten auf der Baustelle P. S 1.150.000,00 (netto) in Rechnung gestellt wurden. Der Verlust der Bw. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben P. hätte sich demnach auf S 233.333,40 belaufen. Wie bereits ausgeführt, kann der Umstand, dass die N. GmbH im Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. mehr erhalten hat, als von der Bw. vereinnahmt wurde, mit der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich nicht in Einklang gebracht werden. Im Geschäftsleben ist es vielmehr üblich, dass für Bauvorhaben die an Subunternehmer weitergegeben werden auch beim Hauptauftragnehmer eine Gewinnspanne verbleibt, wobei auch hinsichtlich der Bauvorhaben D. und P. von diesem Regelfall auszugehen ist. Dies deswegen, weil ein Naheverhältnis zwischen der Bw. und der N. GmbH besteht (der Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. Leopold H. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch allein vertretungsbefugter Prokurist der N. GmbH) und die Bw. trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung weder die mit der N. GmbH getroffenen Vereinbarungen noch aussagekräftige Unterlagen betreffend die von der N. GmbH im Detail erbrachten Leistungen vorgelegt hat. Da die bei fremdüblicher Verrechnung von der Bw. zu realisierende Gewinnspanne anhand der vorgelegten Unterlagen nicht errechnet werden kann, ist diese gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bw. betreffend die auf den Baustellen D. und P. erbrachten Arbeitsstunden nicht näher detaillierte und in keiner Weise überprüfbare Aufstellungen beigebracht hat, weshalb eine kalkulatorische Schätzung der bei den Bauvorhaben D. und P. insgesamt realisierten Gewinnspanne und die kalkulatorische Schätzung des auf die Bw. entfallenden Anteiles de facto nicht möglich ist. Als Basis für die Schätzung werden daher die zwischen der Bw. und ihren Auftraggebern vereinbarten Nettoentgelte herangezogen und es wird die Gewinnspanne der Bw. griffweise mit 10% der vereinbarten Nettoentgelte festgesetzt. Dieser Prozentsatz erscheint nicht überhöht, weil der Bw. im Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. jedenfalls Aufwendungen erwachsen sind (Mahn- und Klagskosten etc.) und diesen gegenüber ihren Auftraggebern für von der N. GmbH verursachte Mängel haftet. Das von der Bw. beanspruchte Nettoentgelt beim Bauvorhaben D. hat vorerst S 1.200.000,00 betragen und wurde aufgrund der Erhöhung des Bauvolumens auf S 1.317.150,00 aufgestockt. Bei Berücksichtigung einer Nettogewinnspanne der Bw. von 10% hätte die N. GmbH den Betrag von S 1.185.435,00 (netto) bzw. S 1.422.552,00 (brutto) an die Bw. verrechnen dürfen. Tatsächlich wurden der Bw. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D. S 1.400.000,00 (netto) bzw. S 1.680.000,00 (brutto) in Rechnung gestellt, wobei die Bw. den ihr in Rechnung gestellten Bruttobetrag auch bezahlt hat. Die Überfakturierung bzw. Überzahlung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt D. beträgt demnach S 214.565,00 (netto) bzw. S 257.478,00 (brutto). Der Bruttobetrag von S 257.478,00 ist aufgrund der obigen Ausführungen als eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den Gesellschafter Leopold H. anzusehen, der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Betreffend das Bauvorhaben P. hat die Bw. mit den Auftraggebern ein Nettoentgelt von S 916.667,00 vereinbart. Bei Berücksichtigung einer Nettogewinnspanne der Bw. von 10% hätte die N. GmbH den Betrag von S 825.000,00 (netto) bzw. S 990.000,00 (brutto) an die Bw. verrechnen dürfen. Tatsächlich wurde der Bw. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben P. der Betrag von S 1.150.000,00 (netto) bzw. S 1.380.000,00 (brutto) in Rechnung gestellt. Die Bw. hat den ihr in Rechnung gestellten Bruttobetrag auch bezahlt. Die Überfakturierung bzw. Überzahlung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt P. beträgt S 325.000,00 (netto) bzw. S 390.000,00 (brutto). Der Bruttobetrag von S 390.000,00 stellt wiederum eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den Gesellschafter Leopold H. dar und ist als solche der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sowie der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Umsatzsteuerlich ist zu beurteilen ob die Rechnungen der N. GmbH vom 15. Dezember 1995 den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechen. Gemäß dieser Bestimmung müssen zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rechnung ein Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend wiederzugeben hat. Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind daher zwingend und es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG 1994, § 11 Anm. 3). Durch das Abstellen auf eine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden. Dabei ist die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne der genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann. Die Leistungen müssen jedenfalls nachvollziehbar bleiben um eine wirkungsvolle Überwachung des Umsatzsteueraufkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck der Sicherstellung der Erhebung der Umsatzsteuer erfordert es, dass ein objektiver Rechnungsleser durch bloßen Einblick in die Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Leistung war und wann diese erbracht wurde. Nunmehr werden in den Rechnungen der N. GmbH weder Art und Umfang der von der N. GmbH konkret erbrachten Leistungen noch ein Leistungszeitraum angeführt. In diesen Rechnungen wird auch nicht auf andere Belege verwiesen, in welchen derartige Angaben enthalten sind. Die Rechnungen der N. GmbH vom 15. Dezember 1995 entsprechen daher nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994. Die in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer S 280.000,00 (Bauvorhaben D.) bzw. S 230.000,00 (Bauvorhaben P.) kann daher nicht (auch nicht anteilig) als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Rechnung N. GmbH betreffend Lastkraftwagen und Büroablöse C. Gasse 14/3a Mit Rechnung vom 25. März 1996 hat die N. GmbH der Bw. für insgesamt vier Lastkraftwagen der Marke Nissan den Betrag von S 170.000,00 (netto) und als Ablöse für die Adaptierungen der Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a den Betrag von S 500.000,00 (netto) in Rechnung gestellt. Betreffend die in der Rechnung vom 25. März 1996 angeführten Lastkraftwagen wurden der Gegenäußerung zur Stellungnahme vom 17. Mai 1999 Unterlagen beigelegt, laut welchen die Bw. in Leasingverträge der N. GmbH betreffend drei Lastkraftwagen der Marke Nissan mit den Fahrgestellnummern "JN1KRMD21U0436240", "JN1SD4F23U0521545 und "JN1SD4F23U0522258 eingetreten ist. Des weiteren liegt der Gegenäußerung eine Ausgangsrechnung der Bw. bei, laut welcher diese am 23. Mai 1997 einen Lastkraftwagen der Marke Nissan mit der Fahrgestellnummer "JN1SD4F23U0502755" um den Betrag von S 100.000,00 (netto) an die Firma F. verkauft hat. Durch diese im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgereichten Unterlagen wird nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates hinreichend dokumentiert, dass die in der Rechnung der N. GmbH vom 23. März 1996 ausgewiesenen Fahrzeuge vorhanden waren und von der Bw. zu einem fremdüblichen Preis erworben wurden, zumal die Bw. in weiterer Folge allein mit der Veräußerung des Lastkraftwagens mit der Fahrgestellnummer "JN1SD4F23U0502755" den Betrag von S 100.000,00 realisiert hat. Im Zusammenhang mit der Ablöse für die Adaptierung der Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a hat die Bw. im Rahmen der Berufung eine Aufstellung vorgelegt, laut welcher diese Räumlichkeiten 1993 komplett saniert und mit neuen Türen und Festern, einem neuen Badezimmer sowie einer neuen Küche ausgestattet wurden. Zur Eventualfeststellung der Betriebsprüfung, wonach Mieter der Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a und damit Nutznießer der von der N. GmbH in diesen Räumlichkeiten allenfalls durchgeführten Adaptierungen nicht die Bw. sondern deren Gesellschafter und Geschäftsführer Leopold H. war, wurde in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung nur ausgeführt, dass die Bw. die Eingangsrechnung der N. GmbH vom 23. März 1996 durch Übernahme eines Kredites der N. GmbH bei der Oberbank Tulln bezahlt und im Anschluss daran ihr Büro in die Räumlich-keiten C. Gasse 14/3a verlegt hat. Dieses (durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegte) Vorbringen, steht jedoch im Widerspruch zu dem Faktum, dass sich das Büro der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und danach ganz offensichtlich an der gegenüber dem Finanzamt und dem Firmenbuch bekannt gegebenen Adresse C. Gasse 12/2/18 befunden hat (auch eine Besprechung im Rahmen der 1997 abgehaltenen Betriebsprüfung hat gemäß dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Betriebsprüfung an dieser Adresse stattgefunden), worauf die Betriebsprüfung sowohl im Betriebsprüfungsbericht wie auch in der Stellungnahme zur Berufung völlig zu Recht hingewiesen hat. Geht man nunmehr in Überstimmung mit der Eventualfeststellung der Betriebsprüfung davon aus, dass alleiniger Nutznießer der allenfalls durchgeführten Adaptierung der Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a der Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. Leopold H. war, dann liegt der Rechnungsposition Ablöse für Adaptierungsarbeiten C. Gasse 14/3a jedenfalls keine an die Bw. erbrachte Leistung zugrunde. Die auf den diesbezüglich in Rechnung gestellten Nettobetrag von S 500.000,00 entfallende Umsatzsteuer kann von der Bw. daher nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Zudem stellt die Bezahlung des letztlich Leopold H. zugute kommenden Betrages eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an diesen dar, welche der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist. Rechnungen J. GmbH betreffend Lastkraftwagen und Baumaschinen Die J. GmbH hat der Bw. mit Rechnung vom 29. August 1995 für fünf Fahrzeuge der Marke VW den Betrag von S 160.000,00 (netto) verrechnet. Diesbezüglich wurden der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vier Ausgangsrechnungen der Bw. beigelegt, mit welchen diese im Jahr 1997 insgesamt vier Lastkraftwagen der Marke VW um den Betrag von insgesamt S 60.000,00 (netto) verkauft hat. Über ein weiteres der Bw. in Rechnung gestellte Fahrzeug konnte diese gemäß dem Vorbringen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung nicht verfügen, weil dieses, obwohl an die Bw. verkauft, auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldet wurde. Da es nicht den kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht Gegenstände zu bezahlen, die man tatsächlich nicht erhalten hat, stellt das Entgelt für jenes Fahrzeug, welches auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldet wurde, eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den Gesellschafter der Bw. Josef L. bzw. an eine diesem nahe stehende Person dar, zumal mangels gegenteiliger Angaben der Bw. davon auszugehen ist, dass jenes Fahrzeug, dass auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldet wurde, auch von dieser benutzt worden ist. Der Wert des auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldeten Fahrzeuges, ist in der Rechnung vom 29. August 1995 nicht gesondert angeführt und muss daher gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Dabei wird der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass zumindest ein Fünftel des der Bw. insgesamt in Rechnung gestellten Betrages auf jenes Fahrzeug entfällt, welches auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldet wurde. Dass sind S 32.000,00 netto bzw. S 38.400,00 brutto. Die auf den Betrag von S 32.000,00 entfallende Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Der Bruttobetrag von S 38.400,00 ist als verdeckte Ausschüttung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Mit Rechnungen vom 13. September 1995 hat die J. GmbH der Bw. für einen "Fergusonlader MF 50 H" sowie für einen "Bobcat Invicta 14" den Betrag von S 150.000,00 netto verrechnet. Diese an die Bw. verkauften Baumaschinen wurden gemäß den Angaben in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung von Baustellen gestohlen, wobei die Diebstähle zur Anzeige gebracht wurden. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Rechnung der J. GmbH vom 29. August 1995 nicht um eine rein fingierte Rechnung handelt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die J. GmbH über die gegenständlichen Baumaschinen gar nicht verfügt hat, wird vom unabhängigen Finanzsenat davon ausgegangen, dass die in den Rechnungen vom 13. September 1995 angeführten Baumaschinen zu einem fremdüblichen Preis an die Bw. verkauft wurden. Die in den Rechnungen vom 13. September 1995 ausgewiesene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Der verrechnete Nettobetrag stellt keine verdeckte Ausschüttung dar. Rechnungen M. GmbH betreffend Büroablöse C. Gasse 12/18 Die M. GmbH hat der Bw. als Ablöse für das Büro C. Gasse 12/18 mit Rechnung vom 23. November 1995 S 300.000,00 (netto) und mit Rechnung vom 27. November 1995 weitere S 300.000,00 (netto) in Rechnung gestellt. Gemäß den vorliegenden Rechnungen hat die Bw. die am 23. bzw. 25. November 1995 verrechneten Bruttobeträge von je S 360.000,00 auch bezahlt. Die in diesen Fakturen ausgewiesene Umsatzsteuer von insgesamt S 120.000,00 wurde von der Bw. nicht als Vorsteuer geltend gemacht. Mit Vorhalt vom 25. November 1997 und mit Ersuchen um Ergänzung vom 2. September 1998 wurde die Bw. um Bekanntgabe ersucht, welche Leistungen von der M. GmbH genau erbracht wurden. In einem wurde die Bw. ersucht entsprechende Leistungsnachweise und Abrechnung vorzulegen. In der Berufung wurde im Zusammenhang mit den Rechnungen der M. GmbH - ohne Vorlage entsprechender Unterlagen für den Nachweis - ausgeführt, dass die Umbauarbeiten der M. GmbH tatsächlich durchgeführt wurden und das Ergebnis zu besichtigen ist, wobei es sich bei der doppelten Buchung von S 300.000,00 (netto) um einen Fehler handelt, weil dieser Betrag nur einmal verrechnet wurde. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebs-prüfung wurde diesbezüglich vorgebracht, dass das ursprünglich einzige Büro der Bw. im November 1995 von der M. GmbH erworben wurde und es sich bei der doppelten Buchung des Betrages von S 300.000,00 (netto) um einen Fehler in den Aufzeichnungen von Leopold H. handelt. Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die M. GmbH an der Adresse C. Gasse 12/2/18 wie auch immer geartete Umbauarbeiten durchgeführt hat, wurden auch der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung nicht beigelegt. Dem Vorbringen der Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur Berufung, dass in den Räumlichkeiten C. Gasse 12/2/18 im Jahr 1997 eine Besprechung abgehalten wurde, bei der keinerlei bauliche Veränderung dieser Räumlichkeiten festgestellt werden konnte, ist die Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme nicht entgegengetreten. Auch zum Vorbringen in der Stellungnahme zur Berufung, wonach der Bruttobetrag von S 360.000,00 nicht nur irrtümlich zweimal verbucht sondern auch zweimal bezahlt wurde, hat die Bw. in ihrer Gegenäußerung nicht Stellung genommen. Im Hinblick darauf, dass die Bw. wie immer geartete Nachweise über Art und Umfang der von der M. GmbH verrechneten Leistungen trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht erbracht hat, geht der unabhängige Finanzsenat, ebenso wie die Betriebsprüfung davon aus, dass den Fakturen der M. GmbH tatsächlich keine Leistungen zugrunde liegen. Der aufgrund dieser Rechnungen an die M. GmbH bezahlte Betrag von insgesamt S 720.000,00 stellt daher eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den Gesellschafter der Bw. Leopold H. dar, welche der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist. Die in den Rechnungen der M. GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer wurde nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht, weshalb sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 1995 aufgrund der im Zusammenhang mit den Rechnungen der M. GmbH getroffenen Feststellung nicht verändert. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung sowie ein weiteres Mal mit Schreiben vom 18. November 1999 hat die Bw. darum ersucht dem Geschäftsführer Leopold H. Gelegenheit zu geben, die Sachverhalte, die vom Finanzamt als Grundlage für die Bescheide 1995 und 1996 herangezogen wurden, neuerlich zu erörtern. Dieses Ersuchen wurde damit begründet, dass Leopold H. aufgrund seines während der Betriebsprüfung schlechten Gesundheitszustandes, verursacht durch einen 1995 erlittenen Unfall nicht in der Lage war, im erforderlichen Maß an der Betriebsprüfung mitzuwirken und den Prüfern die Sachverhalte ausreichend darzulegen. Dieses Ersuchen stellt keinen Beweisantrag dar, zumal weder die von Leopold H. unter Beweis zu stellenden Tatsachen noch die konkreten Beweismittel bekannt gegeben werden. Zudem wurde Leopold H. mehrfach aufgefordert (Vorhalt vom 25. November 1997, Ersuchen um Ergänzung vom 2. September 1998) die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen durch ein entsprechendes Vorbringen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu entkräften. Im übrigen wird bezweifelt, dass die gesundheitlichen und mentalen Probleme aufgrund eines 1995 erlittenen Unfalles den Geschäftsführer Leopold H. daran hindern konnten an der im Zeitraum Juni 1997 bis März 1998 durchgeführten Betriebsprüfung entsprechend mitzuwirken und das (im Rahmen des Berufungsverfahrens) am 2. September 1998 ergangene Ersuchen um Ergänzung entsprechend zu beantworten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bw. über keinerlei weitere Unterlagen verfügt die ihr Vorbringen in der Berufung stützen könnten und wird das Vorhandensein derartiger weiterer Unterlagen auch nicht behauptet. Die bloß nochmalige Erörterung der oben angeführten Sachverhalte durch den Geschäftsführer der Bw. Leopold H. wird vom unabhängigen Finanzsenat jedoch als entbehrlich erachtet, zumal das bisherige Vorbringen und die dieses Vorbringen stützenden Unterlagen bei der Entscheidung über die Berufung ohnehin hinreichend berücksichtigt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, 10. August 2004

Normen und Schlagworte

ZahlungGegenleistungverdeckte AusschüttungGesellschafter-GeschäftsführerNaheverhältnisUnternehmenRechnungsmängelArtUmfangLeistungLeistungszeitraumVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0849-W/02
Stammnummer
11298
Gültig
10.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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