Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0849-W/02
Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen einer GmbH an Unternehmen, die in einem Naheverhältnis zu deren Gesellschafter-Geschäftführer stehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-W/02vom 10.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
weshalb die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer von S 301.266,67
auch nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann (siehe VwGH 23.4.2002,
2000/13/0208; VwGH29.10.2003, 2000/13/0218).
Da der Betrag von
S 1.506.333,33 und die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer von
S 301.266,67 nicht als Entgelt für die Lieferung von Baugeräten,
Werkzeugen und Maschinen anzusehen ist, wurde dieser Betrag rechtsgrundlos an
die N. GmbH bezahlt. Diese Zahlung wird daher als eine außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den
Gesellschafter Leopold H. qualifiziert, welcher gemäß der
unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Betriebsprüfung auf den
Bankkonten auch der N. GmbH zeichnungsberechtigt war und damit ungehindert auf
jene Beträge zugreifen konnte die den Bankkonten dieser Gesellschaft
gutgeschrieben wurden. Der Betrag von S 1.506.333,33 und die auf diesen
Betrag entfallende Umsatzsteuer von S 301.266,67 ist als verdeckte
Ausschüttung der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1995 hinzuzurechnen.
Rechnungen N. GmbH
betreffend die Bauprojekte D. und P.
Die N. GmbH hat der Bw. mit den Rechnungen Nr. 95/20 und
Nr. 95/21 vom 15. Dezember 1995 für die Durchführung der Arbeiten auf
den Baustelle D. und P. S 1.400.000,00 (netto) bzw. S 1.150.000,00
(netto) in Rechnung gestellt.
Im Zusammenhang mit diesen
Rechnungen wurde die Bw. sowohl im Zuge der Betriebsprüfung wie auch im
Zuge des fortgesetzten Verfahrens aufgefordert Unterlagen wie
Auftragsbestätigungen, Abrechnungen über Material und Arbeitszeit,
Regiestundenaufzeichnungen und andere Leistungsnachweise vorzulegen, die ein
Tätigwerden der N. GmbH auf den Baustellen D. und P. dokumentieren bzw.
nachweisen.
Der Aufforderung entsprechende
Auftragsbestätigungen, Abrechnungen über Material und Arbeitszeit
sowie Regiestundenaufzeichnungen beizubringen ist die Bw. weder während der
Betriebsprüfung noch im Berufungsverfahrens nachgekommen. In der Berufung
selbst wurde vorerst nur ausgeführt, dass die Bw. nicht in der Lage war,
die Leistungen im Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. zu erbringen,
weshalb die Aufträge an die N. GmbH als Subunternehmer weitergegeben
wurden.
In weiterer Folge wurden betreffend das Bauvorhaben D. ein
am 31. August 1995 zwischen der Bw. und dem Bauherrn Heinreich D.
abgeschlossener Fixpreisvertrag sowie eine mit 3. März 1998 an das
Landesgericht K. gerichtete Klage, mit welcher vom Bauherrn Heinrich D. der
Betrag von S 380.580,00 begehrt wurde, vorgelegt. Zum Beweis dafür,
dass die N. GmbH im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D. Leistungen erbracht
hat, wurde eine mit 18. September 1995 datierte von der N. GmbH unterzeichnete
und an die Gemeinde K. gerichtete Baubeginnanzeige, eine Aufforderung der
Gemeinde K. an die N. GmbH vom 11.10.1995 binnen einer Woche den im Bauakt D.
aufliegenden Einreichplan firmenmäßig zu fertigen und die
Verhandlungsschrift zur Kenntnis zu nehmen, ein mit 19. Oktober 1994 datierter
auf die N. GmbH ausgestellter Gewerbeschein betreffend das Baumeistergewerbe
(§ 202 GewO 1994), Materialrechnungen der N. GmbH über insgesamt
S 414.362,00 (netto) auf welchen als Lieferadresse die Baustelle D.
angeführt ist und eine nicht näher detaillierte Aufstellung laut
welcher auf der Baustelle D. sieben Personen insgesamt 2.960 Stunden tätig
gewesen sind, vorgelegt.
Im Zusammenhang mit den
Bauvorhaben P wurde ein Werkvertrag, abgeschlossen zwischen der Bw. und der
Auftraggeberin Herta P., ein Zahlungsplan, eine Bestätigung betreffend die
Auftragsvergabe und das Urteil des Bezirksgerichtes T. vom 24. März 1998
(siehe oben) beigebracht. Zum Nachweis dafür, dass die N. GmbH beim
Bauvorhaben P. tätig war, wurde eine von der N. GmbH unterzeichnete an die
Baubehörde der Gemeinde J. gerichtete Baubeginnanzeige, ein von der N. GmbH
als Bauführer unterfertigter Einreichplan betreffend das Bauvorhaben P.,
Materialrechnungen der N. GmbH über insgesamt S 435.431,00 (netto) auf
welchen als Lieferadresse die Baustelle P. angeführt ist und eine nicht
weiter detaillierte Aufstellung laut welcher acht namentlich angeführte
Personen auf der Baustelle P. insgesamt 2.184 Arbeitstunden gearbeitet haben,
übermittelt.
Auch wenn die mehrfach
abverlangten Auftragsbestätigungen, Abrechnungen über Material und
Arbeitszeit sowie Regiestundenaufzeichnungen von der Bw. nicht vorgelegt wurden,
kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht zwingend davon
ausgegangen werden, dass die N. GmbH auf den Baustellen D. und P. nicht
tätig war, zumal diese Gesellschaft gemäß den im
Berufungsverfahren vorgelegten sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den
Bauvorhaben D. und P. gegenüber den Behörden als Bauführer
aufgetreten ist und das auf den Baustellen D. und P. benötigte Baumaterial
eingekauft hat.
Die Feststellung der
Betriebsprüfung, dass es im Zusammenhang mit den Rechnungen der
N. GmbH vom 15. Dezember 1995 zu verdeckten Gewinnausschüttungen an
den Gesellschafter Leopold N. gekommen ist, ist aber insoweit gerechtfertigt,
als die N. GmbH der Bw. mehr in Rechnung gestellt hat, als von dieser im
Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. realisiert wurde, was mit der
allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen ist.
So hat die Bw. betreffend das Bauvorhaben D. am 31. August 1995 eine
Fixpreisvereinbarung über S 1.200.000,00 (netto) getroffen. Aufgrund
der Erhöhung des Bauvolumens wurden im März 1998 weitere
S 117.150,00 (netto) eingeklagt. Die N. GmbH hat hingegen für Arbeiten
auf der Baustelle D. am 15. Dezember 1995 S 1.400.000,00 (netto) an die Bw.
verrechnet. Die Bw. hätte demnach im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D.
einen Verlust von jedenfalls S 82.850,00 (netto) erlitten, welcher sich auf
S 200.000,00 (netto) erhöht, wenn die Bw. mit der im März 1998
eingebrachten Klage nicht durchgedrungen sein sollte. Im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben P. hat die Bw. laut Urteil des Bezirksgerichtes T. vom 24. März
1998 Anspruch auf den Betrag von S 916.666,66 (netto) gehabt, wohingegen
ihr von der N. GmbH für Arbeiten auf der Baustelle P. S 1.150.000,00
(netto) in Rechnung gestellt wurden. Der Verlust der Bw. im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben P. hätte sich demnach auf S 233.333,40
belaufen.
Wie bereits ausgeführt, kann
der Umstand, dass die N. GmbH im Zusammenhang mit den Bauvorhaben D. und P. mehr
erhalten hat, als von der Bw. vereinnahmt wurde, mit der allgemeinen
Lebenserfahrung grundsätzlich nicht in Einklang gebracht werden. Im
Geschäftsleben ist es vielmehr üblich, dass für Bauvorhaben die
an Subunternehmer weitergegeben werden auch beim Hauptauftragnehmer eine
Gewinnspanne verbleibt, wobei auch hinsichtlich der Bauvorhaben D. und P. von
diesem Regelfall auszugehen ist. Dies deswegen, weil ein Naheverhältnis
zwischen der Bw. und der N. GmbH besteht (der Gesellschafter und
Geschäftsführer der Bw. Leopold H. war im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch allein vertretungsbefugter
Prokurist der N. GmbH) und die Bw. trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung
weder die mit der N. GmbH getroffenen Vereinbarungen noch aussagekräftige
Unterlagen betreffend die von der N. GmbH im Detail erbrachten Leistungen
vorgelegt hat.
Da die bei fremdüblicher
Verrechnung von der Bw. zu realisierende Gewinnspanne anhand der vorgelegten
Unterlagen nicht errechnet werden kann, ist diese gemäß
§ 184
BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Bw. betreffend die auf den Baustellen D. und P. erbrachten
Arbeitsstunden nicht näher detaillierte und in keiner Weise
überprüfbare Aufstellungen beigebracht hat, weshalb eine
kalkulatorische Schätzung der bei den Bauvorhaben D. und P. insgesamt
realisierten Gewinnspanne und die kalkulatorische Schätzung des auf die Bw.
entfallenden Anteiles de facto nicht möglich ist. Als Basis für die
Schätzung werden daher die zwischen der Bw. und ihren Auftraggebern
vereinbarten Nettoentgelte herangezogen und es wird die Gewinnspanne der Bw.
griffweise mit 10% der vereinbarten Nettoentgelte festgesetzt. Dieser
Prozentsatz erscheint nicht überhöht, weil der Bw. im Zusammenhang mit
den Bauvorhaben D. und P. jedenfalls Aufwendungen erwachsen sind (Mahn- und
Klagskosten etc.) und diesen gegenüber ihren Auftraggebern für von der
N. GmbH verursachte Mängel haftet.
Das von der Bw. beanspruchte
Nettoentgelt beim Bauvorhaben D. hat vorerst S 1.200.000,00 betragen und
wurde aufgrund der Erhöhung des Bauvolumens auf S 1.317.150,00
aufgestockt. Bei Berücksichtigung einer Nettogewinnspanne der Bw. von 10%
hätte die N. GmbH den Betrag von S 1.185.435,00 (netto) bzw.
S 1.422.552,00 (brutto) an die Bw. verrechnen dürfen. Tatsächlich
wurden der Bw. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D. S 1.400.000,00
(netto) bzw. S 1.680.000,00 (brutto) in Rechnung gestellt, wobei die Bw.
den ihr in Rechnung gestellten Bruttobetrag auch bezahlt hat. Die
Überfakturierung bzw. Überzahlung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt
D. beträgt demnach S 214.565,00 (netto) bzw. S 257.478,00
(brutto). Der Bruttobetrag von S 257.478,00 ist aufgrund der obigen
Ausführungen als eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den Gesellschafter Leopold H. anzusehen,
der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen und der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Betreffend das Bauvorhaben P. hat
die Bw. mit den Auftraggebern ein Nettoentgelt von S 916.667,00 vereinbart.
Bei Berücksichtigung einer Nettogewinnspanne der Bw. von 10% hätte die
N. GmbH den Betrag von S 825.000,00 (netto) bzw. S 990.000,00 (brutto)
an die Bw. verrechnen dürfen. Tatsächlich wurde der Bw. im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben P. der Betrag von S 1.150.000,00 (netto)
bzw. S 1.380.000,00 (brutto) in Rechnung gestellt. Die Bw. hat den ihr in
Rechnung gestellten Bruttobetrag auch bezahlt. Die Überfakturierung bzw.
Überzahlung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt P. beträgt
S 325.000,00 (netto) bzw. S 390.000,00 (brutto). Der Bruttobetrag von
S 390.000,00 stellt wiederum eine außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an den
Gesellschafter Leopold H. dar und ist als solche der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sowie der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Umsatzsteuerlich ist zu beurteilen
ob die Rechnungen der N. GmbH vom 15. Dezember 1995 den Anforderungen des §
11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechen. Gemäß dieser Bestimmung müssen
zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers, den Namen und die Anschrift des
Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung, die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, enthalten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass eine Rechnung ein Abrechnungsdokument über eine
Leistung ist und zu einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die
sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend wiederzugeben hat. Die in
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählten Merkmale sind daher zwingend und es besteht
keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG
1994, § 11 Anm. 3). Durch das Abstellen auf eine Rechnungen im Sinne
des § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und
praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim
Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim
Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden. Dabei ist die Bindung des
Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne der genannten Bestimmung nicht als
unsachlich zu beurteilen, da der Leistungsempfänger auf die Ausstellung
einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann. Die Leistungen
müssen jedenfalls nachvollziehbar bleiben um eine wirkungsvolle
Überwachung des Umsatzsteueraufkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck
der Sicherstellung der Erhebung der Umsatzsteuer erfordert es, dass ein
objektiver Rechnungsleser durch bloßen Einblick in die Rechnung erkennen
kann, was Gegenstand der Leistung war und wann diese erbracht
wurde.
Nunmehr werden in den Rechnungen
der N. GmbH weder Art und Umfang der von der N. GmbH konkret erbrachten
Leistungen noch ein Leistungszeitraum angeführt. In diesen Rechnungen wird
auch nicht auf andere Belege verwiesen, in welchen derartige Angaben enthalten
sind. Die Rechnungen der N. GmbH vom 15. Dezember 1995 entsprechen daher nicht
den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994. Die in den
streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer
S 280.000,00 (Bauvorhaben D.) bzw. S 230.000,00 (Bauvorhaben P.) kann
daher nicht (auch nicht anteilig) als Vorsteuer in Abzug gebracht
werden.
Rechnung N. GmbH
betreffend Lastkraftwagen und Büroablöse C. Gasse
14/3a
Mit Rechnung vom 25. März 1996 hat die N. GmbH der Bw.
für insgesamt vier Lastkraftwagen der Marke Nissan den Betrag von
S 170.000,00 (netto) und als Ablöse für die Adaptierungen der
Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a den Betrag von S 500.000,00 (netto) in
Rechnung gestellt.
Betreffend die in der Rechnung vom
25. März 1996 angeführten Lastkraftwagen wurden der
Gegenäußerung zur Stellungnahme vom 17. Mai 1999 Unterlagen
beigelegt, laut welchen die Bw. in Leasingverträge der N. GmbH betreffend
drei Lastkraftwagen der Marke Nissan mit den Fahrgestellnummern
"JN1KRMD21U0436240", "JN1SD4F23U0521545 und "JN1SD4F23U0522258 eingetreten ist.
Des weiteren liegt der Gegenäußerung eine Ausgangsrechnung der Bw.
bei, laut welcher diese am 23. Mai 1997 einen Lastkraftwagen der Marke Nissan
mit der Fahrgestellnummer "JN1SD4F23U0502755" um den Betrag von
S 100.000,00 (netto) an die Firma F. verkauft hat. Durch diese im Rahmen
des Berufungsverfahrens nachgereichten Unterlagen wird nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates hinreichend dokumentiert, dass die in der
Rechnung der N. GmbH vom 23. März 1996 ausgewiesenen Fahrzeuge vorhanden
waren und von der Bw. zu einem fremdüblichen Preis erworben wurden, zumal
die Bw. in weiterer Folge allein mit der Veräußerung des
Lastkraftwagens mit der Fahrgestellnummer "JN1SD4F23U0502755" den Betrag von
S 100.000,00 realisiert hat.
Im Zusammenhang mit der
Ablöse für die Adaptierung der Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a hat
die Bw. im Rahmen der Berufung eine Aufstellung vorgelegt, laut welcher diese
Räumlichkeiten 1993 komplett saniert und mit neuen Türen und Festern,
einem neuen Badezimmer sowie einer neuen Küche ausgestattet wurden. Zur
Eventualfeststellung der Betriebsprüfung, wonach Mieter der
Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a und damit Nutznießer der von der N.
GmbH in diesen Räumlichkeiten allenfalls durchgeführten Adaptierungen
nicht die Bw. sondern deren Gesellschafter und Geschäftsführer Leopold
H. war, wurde in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung nur ausgeführt, dass die Bw. die Eingangsrechnung der
N. GmbH vom 23. März 1996 durch Übernahme eines Kredites der
N. GmbH bei der Oberbank Tulln bezahlt und im Anschluss daran ihr Büro
in die Räumlich-keiten C. Gasse 14/3a verlegt hat. Dieses (durch keinerlei
Unterlagen für den Nachweis belegte) Vorbringen, steht jedoch im
Widerspruch zu dem Faktum, dass sich das Büro der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum und danach ganz offensichtlich an der
gegenüber dem Finanzamt und dem Firmenbuch bekannt gegebenen Adresse C.
Gasse 12/2/18 befunden hat (auch eine Besprechung im Rahmen der 1997
abgehaltenen Betriebsprüfung hat gemäß dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen der Betriebsprüfung an dieser Adresse
stattgefunden), worauf die Betriebsprüfung sowohl im
Betriebsprüfungsbericht wie auch in der Stellungnahme zur Berufung
völlig zu Recht hingewiesen hat.
Geht man nunmehr in
Überstimmung mit der Eventualfeststellung der Betriebsprüfung davon
aus, dass alleiniger Nutznießer der allenfalls durchgeführten
Adaptierung der Räumlichkeiten C. Gasse 14/3a der Gesellschafter und
Geschäftsführer der Bw. Leopold H. war, dann liegt der
Rechnungsposition Ablöse für Adaptierungsarbeiten C. Gasse 14/3a
jedenfalls keine an die Bw. erbrachte Leistung zugrunde. Die auf den
diesbezüglich in Rechnung gestellten Nettobetrag von S 500.000,00
entfallende Umsatzsteuer kann von der Bw. daher nicht als Vorsteuer in Abzug
gebracht werden. Zudem stellt die Bezahlung des letztlich Leopold H. zugute
kommenden Betrages eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegene Zuwendung an diesen dar, welche der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen und der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist.
Rechnungen J. GmbH
betreffend Lastkraftwagen und Baumaschinen
Die J. GmbH hat der Bw. mit Rechnung vom 29. August 1995
für fünf Fahrzeuge der Marke VW den Betrag von S 160.000,00
(netto) verrechnet. Diesbezüglich wurden der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung vier Ausgangsrechnungen der Bw.
beigelegt, mit welchen diese im Jahr 1997 insgesamt vier Lastkraftwagen der
Marke VW um den Betrag von insgesamt S 60.000,00 (netto) verkauft hat.
Über ein weiteres der Bw. in Rechnung gestellte Fahrzeug konnte diese
gemäß dem Vorbringen in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung nicht verfügen, weil dieses, obwohl
an die Bw. verkauft, auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldet
wurde.
Da es nicht den
kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht Gegenstände zu bezahlen, die
man tatsächlich nicht erhalten hat, stellt das Entgelt für jenes
Fahrzeug, welches auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldet wurde,
eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene
Zuwendung an den Gesellschafter der Bw. Josef L. bzw. an eine diesem nahe
stehende Person dar, zumal mangels gegenteiliger Angaben der Bw. davon
auszugehen ist, dass jenes Fahrzeug, dass auf die Lebensgefährtin von Josef
L. angemeldet wurde, auch von dieser benutzt worden ist. Der Wert des auf die
Lebensgefährtin von Josef L. angemeldeten Fahrzeuges, ist in der Rechnung
vom 29. August 1995 nicht gesondert angeführt und muss daher
gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden. Dabei wird der
Einfachheit halber davon ausgegangen, dass zumindest ein Fünftel des der
Bw. insgesamt in Rechnung gestellten Betrages auf jenes Fahrzeug entfällt,
welches auf die Lebensgefährtin von Josef L. angemeldet wurde. Dass sind
S 32.000,00 netto bzw. S 38.400,00 brutto. Die auf den Betrag von
S 32.000,00 entfallende Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer in Abzug
gebracht werden. Der Bruttobetrag von S 38.400,00 ist als verdeckte
Ausschüttung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen
und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Mit Rechnungen vom 13. September
1995 hat die J. GmbH der Bw. für einen "Fergusonlader MF 50 H" sowie
für einen "Bobcat Invicta 14" den Betrag von S 150.000,00 netto
verrechnet. Diese an die Bw. verkauften Baumaschinen wurden gemäß den
Angaben in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung von Baustellen gestohlen, wobei die Diebstähle zur
Anzeige gebracht wurden. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Rechnung der
J. GmbH vom 29. August 1995 nicht um eine rein fingierte Rechnung handelt und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die J. GmbH über die
gegenständlichen Baumaschinen gar nicht verfügt hat, wird vom
unabhängigen Finanzsenat davon ausgegangen, dass die in den Rechnungen vom
13. September 1995 angeführten Baumaschinen zu einem fremdüblichen
Preis an die Bw. verkauft wurden. Die in den Rechnungen vom 13. September 1995
ausgewiesene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Der
verrechnete Nettobetrag stellt keine verdeckte Ausschüttung
dar.
Rechnungen M. GmbH
betreffend Büroablöse C. Gasse 12/18
Die M. GmbH hat der Bw. als Ablöse für das
Büro C. Gasse 12/18 mit Rechnung vom 23. November 1995
S 300.000,00 (netto) und mit Rechnung vom 27. November 1995 weitere
S 300.000,00 (netto) in Rechnung gestellt. Gemäß den
vorliegenden Rechnungen hat die Bw. die am 23. bzw. 25. November 1995
verrechneten Bruttobeträge von je S 360.000,00 auch bezahlt. Die in
diesen Fakturen ausgewiesene Umsatzsteuer von insgesamt S 120.000,00 wurde
von der Bw. nicht als Vorsteuer geltend gemacht.
Mit Vorhalt vom 25. November 1997
und mit Ersuchen um Ergänzung vom 2. September 1998 wurde die Bw. um
Bekanntgabe ersucht, welche Leistungen von der M. GmbH genau erbracht wurden. In
einem wurde die Bw. ersucht entsprechende Leistungsnachweise und Abrechnung
vorzulegen.
In der Berufung wurde im
Zusammenhang mit den Rechnungen der M. GmbH - ohne Vorlage entsprechender
Unterlagen für den Nachweis - ausgeführt, dass die Umbauarbeiten der
M. GmbH tatsächlich durchgeführt wurden und das Ergebnis zu
besichtigen ist, wobei es sich bei der doppelten Buchung von S 300.000,00
(netto) um einen Fehler handelt, weil dieser Betrag nur einmal verrechnet wurde.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebs-prüfung
wurde diesbezüglich vorgebracht, dass das ursprünglich einzige
Büro der Bw. im November 1995 von der M. GmbH erworben wurde und es sich
bei der doppelten Buchung des Betrages von S 300.000,00 (netto) um einen
Fehler in den Aufzeichnungen von Leopold H. handelt. Unterlagen zum Nachweis
dafür, dass die M. GmbH an der Adresse C. Gasse 12/2/18 wie auch immer
geartete Umbauarbeiten durchgeführt hat, wurden auch der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung nicht
beigelegt. Dem Vorbringen der Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur
Berufung, dass in den Räumlichkeiten C. Gasse 12/2/18 im Jahr 1997 eine
Besprechung abgehalten wurde, bei der keinerlei bauliche Veränderung dieser
Räumlichkeiten festgestellt werden konnte, ist die Bw. in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme nicht entgegengetreten. Auch zum
Vorbringen in der Stellungnahme zur Berufung, wonach der Bruttobetrag von
S 360.000,00 nicht nur irrtümlich zweimal verbucht sondern auch
zweimal bezahlt wurde, hat die Bw. in ihrer Gegenäußerung nicht
Stellung genommen.
Im Hinblick darauf, dass die Bw.
wie immer geartete Nachweise über Art und Umfang der von der M. GmbH
verrechneten Leistungen trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht
erbracht hat, geht der unabhängige Finanzsenat, ebenso wie die
Betriebsprüfung davon aus, dass den Fakturen der M. GmbH tatsächlich
keine Leistungen zugrunde liegen. Der aufgrund dieser Rechnungen an die M. GmbH
bezahlte Betrag von insgesamt S 720.000,00 stellt daher eine
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung
an den Gesellschafter der Bw. Leopold H. dar, welche der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen und der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist. Die in den Rechnungen der M. GmbH
ausgewiesene Umsatzsteuer wurde nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht, weshalb
sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 1995 aufgrund der im Zusammenhang mit
den Rechnungen der M. GmbH getroffenen Feststellung nicht
verändert.
In der Gegenäußerung
zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung sowie ein weiteres Mal
mit Schreiben vom 18. November 1999 hat die Bw. darum ersucht dem
Geschäftsführer Leopold H. Gelegenheit zu geben, die Sachverhalte, die
vom Finanzamt als Grundlage für die Bescheide 1995 und 1996 herangezogen
wurden, neuerlich zu erörtern. Dieses Ersuchen wurde damit begründet,
dass Leopold H. aufgrund seines während der Betriebsprüfung schlechten
Gesundheitszustandes, verursacht durch einen 1995 erlittenen Unfall nicht in der
Lage war, im erforderlichen Maß an der Betriebsprüfung mitzuwirken
und den Prüfern die Sachverhalte ausreichend darzulegen. Dieses Ersuchen
stellt keinen Beweisantrag dar, zumal weder die von Leopold H. unter Beweis zu
stellenden Tatsachen noch die konkreten Beweismittel bekannt gegeben werden.
Zudem wurde Leopold H. mehrfach aufgefordert (Vorhalt vom 25. November 1997,
Ersuchen um Ergänzung vom 2. September 1998) die von der
Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen durch ein entsprechendes
Vorbringen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu
entkräften.
Im übrigen wird bezweifelt,
dass die gesundheitlichen und mentalen Probleme aufgrund eines 1995 erlittenen
Unfalles den Geschäftsführer Leopold H. daran hindern konnten an der
im Zeitraum Juni 1997 bis März 1998 durchgeführten
Betriebsprüfung entsprechend mitzuwirken und das (im Rahmen des
Berufungsverfahrens) am 2. September 1998 ergangene Ersuchen um Ergänzung
entsprechend zu beantworten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bw.
über keinerlei weitere Unterlagen verfügt die ihr Vorbringen in der
Berufung stützen könnten und wird das Vorhandensein derartiger
weiterer Unterlagen auch nicht behauptet. Die bloß nochmalige
Erörterung der oben angeführten Sachverhalte durch den
Geschäftsführer der Bw. Leopold H. wird vom unabhängigen
Finanzsenat jedoch als entbehrlich erachtet, zumal das bisherige Vorbringen und
die dieses Vorbringen stützenden Unterlagen bei der Entscheidung über
die Berufung ohnehin hinreichend berücksichtigt wurden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
10. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ZahlungGegenleistungverdeckte AusschüttungGesellschafter-GeschäftsführerNaheverhältnisUnternehmenRechnungsmängelArtUmfangLeistungLeistungszeitraumVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0849-W/02
- Stammnummer
- 11298
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF