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UFSW RV/1748-W/03Haftung für nicht festgesetzte Abgaben; Aussetzung der Einhebung bei bereits erledigter Berufung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.07.2005

…Ritz, Bundesabgabenordnung², § 224 Tz. 2). Die Haftung ist ein Besicherungsinstitut, aus dessen Wesen in der Literatur eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Eigen-(Erst-)Schuldners abgeleitet wird (vgl. Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, 7 und 10). Auch wenn die Inanspruchnahme des…

UFSL RV/0536-L/06Nachrangigkeit der Haftung
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid18.06.2007

…und Überweisung einer Geldforderung, die Herrn A. angelblich auf Grund des Klagsanspruches wegen der restlichen Ablöse gegen die Berufungswerber (Bw.) zusteht. Über die Berufung wurde erwogen: Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Dieses ist das…

UFSW RV/0965-W/12Haftung gemäß § 11 BAO, lange Zeit zwischen Rechtskraft der Strafentscheidung und Erlassung des Haftungsbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.04.2013

…11 Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO…

UFSK RV/0001-K/10Haftung nach § 11 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.02.2013

…11 Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach§ 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Zunächst ist festzuhalten, dass mit…

UFSW RV/2301-W/11Haftung nach § 11 BAO; teilweise Stattgabe wegen lange verstrichtener Zeit zwischen Abschluss des Strafverfahrens und Erlassung des Haftungsbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.03.2012

…11 Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Zunächst ist festzuhalten, dass mit…

UFSW RV/0885-W/11Bei Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist es keine erfolgversprechende Meinung, dass die Bestimmung des § 9 BAO, der ausdrücklich auf die Vertreterhaftung abstellt, als lex specialis vor § 11 BAO anzuwenden wäre.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2011

… 11 Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht [Wien 1971] 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO 144). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet…

UFSW RV/3061-W/02Schuldhafte Pflichtverletzung durch Nichtentrichtung der Ausgleichsquote. Unleserliche Unterschrift - Bescheidqualität des Haftungsbescheides?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.03.2006Teil 2/2

…der Ermessensübung bei Inanspruchnahme des Bw. zur Haftung durch die Abgabenbehörde erster Instanz hält einer Überprüfung jedenfalls stand. Hält man sich den Zweck einer Haftungsinanspruchnahme, als Besicherungsinstitut zu dienen, vor Augen, so besteht die einzige Möglichkeit die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. Z-GmbH beim Bw.…

UFSW RV/0903-W/13Geschäftsführerhaftung bei Zahlungserleichterungen, wenn die Fristenkette nicht geschlossen ist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)14.11.2013Teil 1/2

…7, wäre bei der Ermessensübung vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungsbestimmungen wären Besicherungsinstitute, woraus sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners ergebe. Bei der Ermessensübung wäre zu berücksichtigen: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen (VwGH 14.1.2003, 97…

UFSL RV/0807-L/08Haftung eines Komplementärs
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.09.2011

…Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Im gegenständlichen Fall ist die Geltendmachung der Haftung gegenüber den persönlich haftende Gesellschaftern die einzige Einbringungsmöglichkeit, zumal die A-KEG nach den Angaben der Bw…

UFSL RV/0331-L/10Haftung gemäß § 12 BAO für Abgaben einer offenen Gesellschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.04.2011

…Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners…

UFSW RV/3397-W/10Erwerberhaftung, Zurückverweisung mangels Feststehens der Uneinbringlichkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid26.01.2011

…Unter 7.6 Ermessen werde ausgeführt, dass die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers im Ermessen der Abgabenbehörde liege. Haftungen wären Besicherungsinstitute. Daher wäre bei der Ermessungsübung insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung zu beachten. Die Inanspruchnahme des Erwerbers als Haftungspflichtiger werde in der Regel dann…

UFSL RV/0815-L/10Berufung gegen den Abgabenanspruch
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.01.2011

…Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute zum Zweck der Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Der Berufungswerber hat nicht einmal angedeutet, inwieweit…

UFSL RV/0816-L/10Berufung gegen den Abgabenanspruch
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.01.2011

…0060). Das Finanzamt hat bereits in der Bescheidbegründung auf die bisher wenig Erfolg versprechenden Einbringungsmaßnahmen hingewiesen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute zum Zweck der Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Der Berufungswerber hat nicht einmal angedeutet, inwieweit…

UFSW RV/1930-W/10Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.11.2010

… 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Im gegenständlichen Fall stellt die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit dar…

UFSL RV/1098-L/071) Vertreterhaftung nach § 9 iVm. § 80 BAO 2) Zustellung an eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.12.2009

… 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Im gegenständlichen Fall stellt die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit die…

UFSL RV/0401-L/08Schuldhaftes Verhalten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.09.2009

… 12 Tz 5). Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden…

UFSL RV/1357-L/07Ermessensübung bei Geltendmachung der Gesellschafterhaftung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.08.2008

…ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute zum Zweck der Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Dem Einwand der Bw., ihre finanzielle Situation wäre ein zwingend zu berücksichtigender Billigkeitsaspekt…

UFSL RV/0690-L/07Gesellschafterhaftung bei noch nicht rechtskräftiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.04.2008

… 12 Tz 5). Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden…

UFSL RV/0395-L/07Haftung gemäß § 12 BAO bei Abschluss eines Zwangsausgleiches im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.02.2008

… 12 Tz 5). Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden…

UFSW RV/0910-W/03Ermessensübung bei Haftungsinanspruchnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.11.2005

…zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², §…