…des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27…
…305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten..... ..... für f) volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet…
…d FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst…
…eine Halbtagsbeschäftigung habe, liegt das Arbeitslosengeld weit unter dem Richtsatz des VSHG-Gesetzes. Sie bitte daher, aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Nachsicht zu prüfen. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder…
…als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Darüber hinaus ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g FLAG 1967 klar zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Zivil(Präsenz)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes…
…17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 ist somit im Gegenstandsfall ungeachtet des späteren Ausspruches der Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen. Ein Studienwechsel…
…wonach dasVorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen ist, d.h. es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener…
…für volljährige Kinder, wenn diese in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet hätten, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehe, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für einen Beruf…
…Beurteilung des Anspruches der Bw. auf Familienbeihilfe ist nach den vorstehenden Ausführungen somit allein die für diese Monate geltende Rechtslage maßgebend. Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach § 17 StudFG 1992 zu…
…für volljährige Kinder die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden den vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben…
…wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. ... Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach …
…dass mit dem Wintersemester 2005/06 ein Studienwechsel von Humanmedizin auf das Lehramtsstudium Biologie/Umweltkunde und Mathematik stattgefunden hat. Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen…
…wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. ... Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach …
…Frage der Abzugsfähigkeit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 auch, ob volljährige studierende Kinder aufgrund fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit einen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch haben oder nicht. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 17. März 2006
…Frage der Abzugsfähigkeit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 auch, ob volljährige studierende Kinder aufgrund fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit einen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch haben oder nicht. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 24. Mai 2005
…der Berufungsvorentscheidung nicht eingewendet wurde, werden die Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/15/0100). Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes für ein volljähriges Kind, für das keine Familienbeihilfe bezogen…
…nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt begründend ausführte, dass nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder nicht absetzbar seien und zudem sich die vom Sohn besuchten Schulen an seinem Wohnort befänden, weshalb auch keine Berufsausbildung außerhalb des…
…ein strengerer Maßstab anzulegen und zwar auch dann, wenn das volljährige Kind aus familiären Gründen zu seiner "Ausbildung" beitragen soll oder muss. Entscheidend ist ausschließlich bei volljährigen Kindern, ob ein Familienbeihilfenanspruch wegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 gegeben ist oder nicht; etwaige Zwischenstufen z.B…
…das volljährige Kind der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.9.2002 abgewiesen. Unter Hinweis auf § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wurde angeführt, dass eine einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründende Berufsausbildung nur dann vorliege, wenn der Schulbesuch die überwiegende Zeit des Kindes in…
…damit eine Wochenarbeitszeit zu 40 Stunden) von T. in Anspruch nahm. Auch der Unabhängige Finanzsenat bestätigt diese Ansicht des Finanzamtes, da § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 des Weiteren auch auf die Erfüllung des Tatbestandes abstellt, dass den volljährigen Kindern zufolge deren Berufsausbildung bzw…