Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0143-F/03
Abbruch der Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-F/03vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes abgebrochen, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht mehr vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung von zu Unrecht
bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum vom 1. Feber bis 30. November 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2003 wurden vom Finanzamt
zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum vom 1. Feber bis 30. November 2002 betreffend das Kind P.
von der Bw. gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw. lit c
Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert. Diese Rückforderung wurde
damit begründet, dass der Sohn der Bw. seit Feber 2002 nicht mehr im
gemeinsamen Haushalt wohne und keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.
1 FLAG 1967 vorlag.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw. rechtzeitig und
führte hiezu aus, dass ihr Sohn etwa Anfang Jänner 2002 eine Lehre als
Autospengler begonnen habe. Diese Lehre habe dann weniger als ein Monat
gedauert. Bis zum Jänner 2002 habe sie die Familienbeihilfe sowie den
Kinderabsetzbetrag bezogen. Im Feber 2002 sei sie nach Feldkirch verzogen und
habe ab diesem Zeitpunkt keine Bezüge mehr gehabt sowie ihr Konto bei der
Sparkasse E. aufgelöst. In der Folge habe eine Sozialarbeiterin ohne ihr
Wissen für ihren Sohn einen neuen Antrag gestellt. Offenbar wolle er nicht
arbeiten und verlasse sich nur auf andere Menschen. Dem Finanzamt hätte
eigentlich auffallen müssen, dass das Geld ab 1. Feber 2002 auf das Konto
ihres Sohnes gegangen ist. Für den Überbezug treffe sie jedenfalls
keine Schuld, da es ihr Sohn verabsäumt hat, die Tatsache, dass er die
Lehre beendet hat, bekannt zu geben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003 wurde die
Berufung aus den bereits genannten Gründen als unbegründet
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ihr Sohn habe ohne ihre Kenntnis am 11. Jänner 2002 seine
Berufsausbildung abgebrochen, obwohl sie ihn noch im Jänner 2002 zur Arbeit
geführt hat. Die Beihilfe habe er aber weiterhin bezogen. Es sei auch
richtig, dass ihr Sohn ab Feber 2002 nicht mehr haushaltszugehörig ist.
Derzeit sei sie ohne Beschäftigung und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld
beim AMS F. gestellt. Da sie nur eine Halbtagsbeschäftigung habe, liegt das
Arbeitslosengeld weit unter dem Richtsatz des VSHG-Gesetzes. Sie bitte daher,
aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Nachsicht zu
prüfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; in § 5 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 wird normiert, dass die im Zuge der Berufsausbildung erhaltene
Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis dem Anspruch auf
Bezug der Familienbeihilfe nicht entgegensteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes Berufsaubildung
enthält das Gesetz nicht. Zur
Berufsaubildung gehört aber zweifellos die fachliche
Ausbildung in einem Lehrberuf. Als anerkanntes Lehrverhältnis iSd § 5
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geltend insbesondere die nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkannten
Ausbildungsverhältnisse. Es fallen darunter die im Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969 in der im Streitjahr geltenden Fassung (BAG), geregelten
Lehrverhältnisse (Lehrberufsliste lt. Verordnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl.
Nr. 268/1975 in der im Streitjahr geltenden Fassung). Als anerkannt kann ein
Lehrverhältnis weiters dann gelten, wenn es nach österreichischen
Rechtsnormen (zB Kollektivvertrag) geregelt ist, ein genau umrissenes Berufsbild
und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorliegt, ein
berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht und eine
Abschlussprüfung vorgesehen ist (vgl. Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold,
Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5 FLAG 1967, Seiten 3 und 4).
Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen
Beruf ausgebildet wird, abgebrochen, kann ab dessen Beendigung nicht mehr von
einer Berufsausbildung gesprochen werden.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Sohn der
Bw. erstens die Berufsausbildung (Lehre als Autospengler) abgebrochen hat und
nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bw. wohnt.
Wer Familienbeihilfe - wie es auf den vorliegenden
Berufungsfall zutrifft - zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967). Wurden
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
zu Unrecht bezogen, ist ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Aufgrund durchgeführter Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde festgestellt, dass die Bw. entgegen
ihrer eigenen Angaben in der ursprünglichen Berufungsschrift den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe, welcher beim Finanzamt L. am 5. Dezember
2001 eingelangt ist, selbst unterschrieben und eingebracht hat. Auch die Angabe
des Kontos bei der Sparkasse in E. wurde von ihr selbst
durchgeführt.
Gemäß
§ 25 FLAG idgF sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13
FLAG zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Nach dieser gesetzlichen
Bestimmung hätte die Bw. jedenfalls die Verpflichtung gehabt, jene
Tatsachen zu melden, die eine Änderung im Anspruch auf Familienbeihilfe bzw
des Kinderabsetzbetrages bewirken. Dies wurde aber im Gegenstandsfall
unterlassen, obwohl die Bw. im Feber 2002 nach F. gezogen ist und ihr Sohn P.
die Lehre abgebrochen hatte
Aufgrund des in der Berufung enthaltenen Antrages auf
Überprüfung der Möglichkeit der Nachsicht wegen Unbilligkeit wird
abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 26
Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden ermächtigt sind, in
Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Es soll somit
offenkundig verhindert werden, dass Rückforderungen, die jedenfalls zu
einer Nachsicht gemäß
§ 236 Bundesabgabenordnung (BA0)
führen würden, ausgesprochen werden, zumal darin ein
überflüssiger Verwaltungsaufwand zu erblicken ist. Darüber hat
der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Berufungsfall jedoch nicht zu
entscheiden. Wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates
wäre dieser Antrag daher für sich betrachtet
zurückzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-F/03
- Stammnummer
- 9593
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF